AKTUELLES    PRESSE    GESETZE    ENTSCHEIDUNGEN    DISKUSSION    LINKS    DIES&DAS    SUCHE    IMPRESSUM   
Wettbewerbsrecht Wo finde ich was?
A B C D E F G H I J K L
M N O P R S T U V W X Z


Entscheidungen zum Wettbewerbsrecht

Zusammenfassungen: Österreich - Deutschland - International - Alle
Übersichtsliste: Österreich - Deutschland - International - Alle

Suche

Klicken Sie auf eine Auswahl, um die Entscheidungen nach Ländern zu sortieren. Sie können sich dabei nur eine Übersicht aller Entscheidungen anzeigen lassen oder die Zusammenfassungen der Entscheidungen; von dort gelangen Sie jeweils auf den Volltext.

adnet.at II
OGH, Urteil vom 20.05.2003, 4 Ob 47/03w

» ABGB § 43
» UWG § 1
» UWG § 9
Adnet ist eine Dorfgemeinde im Land Salzburg, die im Internet unter der Website www.adnet.salzburg.at zu finden ist. Der Beklagte hat bereits zu einem Zeitpunkt, als die Gemeinde noch nicht daran interessiert war, die Domain adnet.at registriert und betreibt darunter eine Website mit Informationen über den Ort Adnet und seine Umgebung sowie das von seiner Frau betriebene Dorf-Café Adnet.

Im Provisorialverfahren über die beantragte einstweilige Verfügung wurde das Unterlassungsbegehren vom OLG und vom OGH abgewiesen (s. unten). Im Hauptverfahren geht es vorwiegend um das Namensrecht. Die Gerichte erster und zweiter Instanz gaben der Unterlassungsklage statt

Der OGH gibt der Revision Folge und weist die Klage ab. Auch bei einer Registrierung eines Namens unter der TLD .at ist eine Namensbestreitung zu verneinen, weil damit in keinem Fall das Recht des Namensinhabers bestritten wird, den Namen zu führen. Eine Namensanmaßung ist nicht stets rechtswidrig, sondern nur bei Verletzung schutzwürdiger Interessen. Eine solche kann insbesondere vorliegen, wenn der unbefugte Gebrauch zu einer Zuordnungsverwirrung führt; dies ist nicht nur nach dem Domainnamen, sondern auch nach dem Inhalt der Website zu beurteilen. Ein aufklärender Hinweis auf der Website kann daher die Verwechslungsgefahr ausschließen, was im gegenständlichen Fall durch den Link des Beklagten auf die Website der Klägerin und den Hinweis auf den nichtoffiziellen Charakter der Website der Fall. Auch sonst liegt keine Verletzung berechtigter Interessen vor. Anders als im Fall bundesheer.at II nutzt der Beklagte die Domain im Sinne der Namensträgerin. Das Interesse der Gemeinde den eigenen Namen im Internet zu nutzen ist daher nicht höher zu bewerten als das des Beklagten, die Website weiterzubetreiben und seine Investitionen zu schützen. Außerdem habe die Gemeinde die Möglichkeit ihren Webauftritt unter der Subdomain .gv.at einzurichten, worin sich die Rechtslage von der in Deutschland untertscheidet, sodass die deutsche Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf Ö. übertragbar sei.

centro-hotels.com
OGH, Beschluss vom 20.05.2003, 4 Ob 103/03f

» ABGB § 43
» UWG § 1
» UWG § 9
Der Zweitbeklagte Johann G und Franz P waren Gesellschafter und Geschäftsführer der Erstbeklagten, die seit 11.9.97 existiert und seit 16.12.98 Inhaberin der Domains centro-hotel.com, centro-hotels.com und gablerbrau.com und seit 5.2.02 centralhotel.at ist. Am 31.3.99 wurde die Erstklägerin mit den Gesellschaftern und Geschäftsführern Johann G, Franz P und Frau P eingetragen, die Zweitklägerin am 6.5.99. Seit 27.4.00 ist die Erstklägerin Inhaberin der Marken centroHOTEL. Im August 2001 kam es zur Trennung von G und P in den beiden Gesellschaften; hinsichtlich der Domains wurde keine Vereinbarung getroffen. Bis Ende 2002 verwiesen die Domains auf das Centrohotel der Klägerinnen, danach auf das Hotel der Beklagten.

Das Erstgericht gab dem Sicherungsbegehren der Klägerinnen statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge und weist den Sicherungsantrag ab. Kommen mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, gilt zwar grundsätzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität als einfach zu handhabender Grundregel. Auch ein an sich befugter Namensgebrauch kann aber dann rechtswidrig sein, wenn das damit verfolgte Interesse wesentlich geringer zu bewerten ist als das Interesse eines Gleichnamigen, den Namen uneingeschränkt zu verwenden. Zwar haben die Kläger das gleichnamige Hotel geführt, das Konzept, mehrere Hotels unter demselben Namen zu betreiben stammte aber von den Beklagten. Die Interessen der Klägerinnen - die erst nach Registrierung der strittigen Domain-Namen entstanden sind und ein Hotel führen, dessen Name auf einem Konzept des Zweitbeklagten beruht - übersteigen daher jene der Beklagten nicht so deutlich, dass ein auf § 43 ABGB gestützter Unterlassungsanspruch gerechtfertigt wäre. Ansprüche gern § 9 UWG und gern § 51 MSchG scheitern an der besseren Priorität der Beklagten, solche gern § 1 UWG daran, dass die subjektiven Voraussetzungen eines Domain-Grabbing (noch dazu zu Lasten einer erst nach Registrierung des Domain-Namens entstandenen juristischen Person) nicht bescheinigt sind.
  • OGH-Entscheidung
  • Anmerkung: Ein neues Domain-Zeitalter ist angebrochen: Die ersten gemeinsamen Projekte zerbrechen und die Leute kommen darauf, dass es nun einen Unternehmensbestandteil mehr aufzuteilen gibt, und noch dazu einen besonders heiklen; Maschinen und Fahrzeuge lassen sich teilen oder wiederbeschaffen, Domains nicht. Ein Streit ist teuer und riskant. Ein Grund mehr, sich vielleicht in Zukunft mit dem Vorschlag von Clemens Thiele anzufreunden: Domain Sharing als Königsweg. Manchmal ist auch nach der Scheidung ein Miteinander besser als ein Gegeneinander.
    Auch in dieser Entscheidung hat mangels eines überragenden Interesses einer Partei die Priorität gesiegt - was noch immer nicht bedeutet, dass im Domainrecht grundsätzlich das Prioritätsprinzip gilt.

elf88elf.at - Telefonischer Auskunftsdienst als Fernabsatzgeschäft
OGH, Urteil vom 29.04.2003, 4 Ob 92/03p

» KSchG § 5a
» KSchG § 5c
Der VKI klagte einen Telefonauskunftdienst auf Unterlassung. Gegenstand war die Praxis, Konsumenten telefonisch zu kontaktieren, ohne dabei die erforderlichen Angaben über die eigene Identität und den Preis der Leistung zu machen.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der Revision der Beklagten nicht Folge. Die Inanspruchnahme eines entgeltlichen telefonischen Auskunftsdienstes ist als Rechtsgeschäft im Fernabsatz zu beurteilen und unterliegt den Bestimmungen der §§ 5a ff KSchG. Der Unternehmer ist verpflichtet, bei Telefongesprächen mit Verbrauchern, die zum Zweck des Vertragsabschlusses im Fernabsatz geführt werden, zu Beginn des Gesprächs ausreichende Informationen das Unternehmen betreffend gegenüber dem Verbraucher ausdrücklich offenzulegen, damit dieser entscheiden kann, ob er das Gespräch fortsetzen will oder nicht. Diesen Anforderungen kann nicht durch Aufnahme der benötigten Basisinformationen in ein anderes Fernkommunikationsmittel (Website) entsprochen werden, da dem Konsumenten der Wechsel in ein anderes Medium nicht zumutbar ist.

Auffindbarkeit über Suchmaschinen
LG Hamburg, Beschluss vom 28.03.2003, 315 O 569/02

Wenn jemandem verboten wurde, einen Begriff ("weinlust") zu benutzen, verstößt er auch dann gegen dieses Verbot, wenn die entsprechende Seite zwar über seine Website nicht mehr verlinkt ist, tatsächlich aber noch über die Links von Suchmaschinen darauf zugegriffen werden kann, weil die Unterseite nicht gelöscht wurde.

Cinema Filmkalender
Hanseatisches OLG, Urteil vom 27.03.2003, 5 U 113/02

» BGB § 312
» UWG § 1
Klägerin ist ein Wettbewerbsverein, Beklagte Herausgeberin der Zeitschrift "TV Spielfilm" und Betreiberin der Website "www.tv.spielfilm.de". Dort erschien eine Werbung für einen "Filmkalender 2002" der Zeitschrift "Cinema" (aus derselben Verlagsgruppe). Diese Werbung wurde von der Klägerin beanstandet, weil daraus die "Identität des vertragsschließenden Unternehmens" nicht hervorgeht.
§ 312c BGB erfordert die Angabe einer "ladungsfähigen Anschrift; eine Postfachanschrift ist nicht ausreichend. Dies gilt auch für Websites. Tritt ein Unternehmen im geschäftlichen Verkehr unter Bezugnahme auf "seine" Internet-Domain auf und wirbt es damit, so ist es für rechtsverletzende Inhalte auf dieser Website selbst dann unmittelbar als Störerin verantwortlich, wenn dieser Internet-Auftritt - formal - durch ein ebenfalls zur Verlagsgruppe gehörendes Drittunternehmen betrieben wird.

Exit-Pop-up-Fenster
LG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2003, 2a O 186/02

» UWG § 1
Die Verwendung von Exit-Pop-Up-Fenstern verstößt gegen die guten Sitten des Wettbewerbs, wenn der Internet-Nutzer gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen gezwungen wird, den Kontakt mit der besuchten Internetseite aufrechtzuerhalten und dessen Angebote zur Kenntnis zu nehmen, indem es dem Besucher nach Erscheinen des Fensters "Sicherheitswarnung" trotz Anklicken des Textes "Nein" verwehrt wird, die Internetseite zu verlassen.

newsroom gegen oejc - glatte Leistungsübernahme
OGH, Beschluss vom 25.03.2003, 4 Ob 32/03i

» UWG § 1
Die Klägerin ist Medieninhaberin verschiedener periodischer Druckschriften und bietet im Internet unter www.newsroom.at (.de) einen Online-Dienst zum entgeltlichen Bezug aktueller Informationen aus dem Bereich Journalismus und Medien an. Der beklagte Verein ist ein Zusammenschluss von Journalisten und ebenfalls Medieninhaber einer periodischen Druckschrift und Betreiber des unentgeltlichen Online-Dienstes unter www.oejc.or.at. Die Klägerin stellte eine Stellenanzeige (Radiomoderator) in Form einer redaktionellen Mitteilung auf ihre Website und verschickte sie per E-Mail an rund 7000 Journalisten. Rund zwei Stunden später gelangte die Beklagte in Kenntnis davon und schickte sie wortident an die APA.
1. und 2. Instanz haben den Haupt-Sicherungsantrag deswegen abgewiesen, weil die Beklagte nach dem bescheinigten Sachverhalt den beanstandeten und auf ihrer Website veröffentlichten Beitrag der Klägerin nicht von dieser direkt, sondern über Dritte bezogen hat. Dem Eventualbegehren wurde aber stattgegeben: Verletzung der 12-Stunden-Frist des § 79 UrhG und Verstoß gegen §§ 1 und 2 UWG.
OGH: Es liegt eine Leistungsübernahme durch die Beklagte ohne eigenständige Bearbeitung, also eine glatte Übernahme im Sinne § 1 UWG, vor. Die urheberrechtliche Seite wurde nicht geprüft, weil das Rekursgericht dem Sicherungsantrag ausschließlich unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten stattgegeben hatte.

newsroom gegen oejc - glatte Leistungsübernahme
OGH, Beschluss vom 25.03.2003, 4 Ob 32/03i

» UWG § 1
» UrhG § 44
» UrhG § 79
Die Klägerin ist Medieninhaberin verschiedener periodischer Druckschriften und bietet im Internet unter www.newsroom.at (.de) einen Online-Dienst zum entgeltlichen Bezug aktueller Informationen aus dem Bereich Journalismus und Medien an. Der beklagte Verein ist ein Zusammenschluss von Journalisten und ebenfalls Medieninhaber einer periodischen Druckschrift und Betreiber des unentgeltlichen Online-Dienstes unter www.oejc.or.at. Die Klägerin stellte eine Stellenanzeige (Radiomoderator) in Form einer redaktionellen Mitteilung auf ihre Website und verschickte sie per E-Mail an rund 7000 Journalisten. Rund zwei Stunden später gelangte die Beklagte in Kenntnis davon und schickte sie wortident an die APA.

Erste und zweite Instanz wiesen den Haupt-Sicherungsantrag deswegen ab, weil die Beklagte nach dem bescheinigten Sachverhalt den beanstandeten und auf ihrer Website veröffentlichten Beitrag der Klägerin nicht von dieser, sondern über Dritte bezogen hat und daher keine direkte Leistungsübernahme vorliege. Dem Eventualbegehren wurde aber stattgegeben: Verletzung der 12-Stunden-Frist des § 79 UrhG und Verstoß gegen §§ 1 und 2 UWG.

Der OGH gab auch dem Hauptbegehren statt: Es liegt eine Leistungsübernahme durch die Beklagte ohne eigenständige Bearbeitung, also eine glatte Übernahme im Sinne § 1 UWG, vor. Die urheberrechtliche Seite wurde nicht geprüft, weil das Rekursgericht dem Sicherungsantrag ausschließlich unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten stattgegeben hatte.

Gewinnspiel im Internetradio
OLG München, Urteil vom 20.02.2003, 29 U 4850/02

» UWG § 1
Zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltete Gewinnverlosungen sind grundsätzlich zulässig und nur bei Vorliegen besonderer Umstände sittenwidrig. Solche Umstände können in der Kopplung des Warenabsatzes mit der Teilnahme an dem Gewinnspiel, in einem psychischen Kaufzwang oder in einer Irreführung über die Gewinnchancen liegen. Ein Gewinnspiel eines Internetradios, das voraussetzt, dass der Teilnehmer als registrierter zahlender Nutzer ("unlimited user") angemeldet ist, ist jedenfalls dann nicht sittenwidrig, wenn durch das Gewinnspiel die Attraktivität der angebotenen Leistung mitbestimmt wird und das Gewinnspiel als Bestandteil des Leistungsangebots anzusehen ist.

amtskalender.at II
OGH, Urteil vom 21.01.2003, 4 Ob 257/02a

» UrhG § 80
» UWG § 1
» UWG § 9
Der Verlag Österreich bringt als Nachfolger der früheren Österreichischen Staatsdruckerei seit 68 Jahren den Österreichischen "Amtskalender" als Lexikon der Behörden und Institutionen in Papierform und seit einigen Jahren auch als CD-ROM heraus. Die Beklagte registrierte die Domain "amtskalender.at".

Nachdem im Sicherungsverfahren die Unterlassungsverfügung rechtskräftig geworden war, weil der Revisionsrekurs als absolut unzulässig zurückgewiesen worden war, gab das Erstgericht dem Unterlassungsbegehren im Hauptverfahren statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gibt der Revision Folge und weist die Klage ab. Bei der unbefugten Verwendung der besonderen Bezeichnung eines nicht unter § 80 UrhG fallenden Druckwerks erfolgt die Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch den Gebrauch eines Zeichens als Domain-Name gleichermaßen nach dem Inhalt der unter einer bestimmten Domain in das Netz gestellten Website. Ist unter einer strittigen Domain keine Website und damit kein Inhalt abrufbar, kann es zu keiner unrichtigen Vorstellung bei den maßgeblichen Verkehrskreisen über eine allfällige Identität oder wirtschaftliche Verbundenheit zwischen den Streitteilen oder sonst zu einer Zuordnungsverwirrung kommen, sodass Ansprüche nach § 80 UrhG und § 9 Abs 1 UWG ausscheiden. Die bloße Eintragung als berechtigte Nutzerin der strittigen Domain in dem von jedermann auf der Website der zentralen Registrierungsstelle NIC.AT abzufragenden Domain-Register löst allein noch keine wettbewerbsrechtlich relevante Verwechslungsgefahr aus. Mangels Behinderungsabsicht bei Registrierung der Domain ist auch der Tatbestand des Domain-Grabbing iSd § 1 UWG dadurch nicht verwirklicht.

meteodata.com
OGH, Beschluss vom 17.12.2002, 4 Ob 248/02b

» UrhG § 1
» UWG § 1
» ECG § 17
Die beklagte Baufirma bietet auf ihrer Website unter der Rubrik "Bauwetter" Links auf die Bundesländerwetterkarten des Wetterdienstes METEO-data. Diese verschickte im Vorfeld der Auseinandersetzung hunderte Rechnungen für "Inanspruchnahme ihrer Leistungen" an alle Website-Betreiber, die Links auf ihre Wetterseiten gesetzt hatten. Das gegenständliche Verfahren wurde als Musterprozess geführt.

Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag teilweise Folge; es untersagte unter Berufung auf § 1 UWG im wesentlichen Links auf andere Seiten, wenn dabei nicht erkennbar ist, dass auf fremde Seiten gelinkt wird. Das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH wies den Antrag auf einstweilige Verfügung in allen Punkten ab. Er prüfte im Unterschied zu den Unterinstanzen auch die geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche.

Selbst wenn der Link eine Beihilfe zu einer flüchtigen Vervielfältigung wäre, handelte es sich nur um eine solche zum eigenen Gebrauch des Nutzers, die zulässig wäre. Tatsächlich handelt es sich aber bei richtlinienkonformer Auslegung bei dieser Vervielfältigung um eine freie Werknutzung. Die graphische Gestaltung der einzelnen Webseiten von METEO-data hat keinen Werkcharakter, der Link nur auf den Hauptframe ist daher keine unzulässige Werkbearbeitung.

Sittenwidrigkeit nach dem UWG liegt nicht vor, weil durch den Link nur ein vereinfachter Site-Zugriff ermöglicht wird und dadurch keine glatte Übernahme einer fremden Leistung erfolgt. Es besteht auch keine Herkunftstäuschung, die zu einer Verwechslungsgefahr führen könnte, weil der Copyright-Vermerk unter der Wetterkarte unzweideutig auf die Herkunft hinweist. Zuletzt liegt auch keine sittenwidrige Ausbeutung fremder Erzeugnisse vor, weil METEO-data durch die Ausgestaltung des C-Vermerkes als Link auf ihre eigene Homepage auch Vorteile ziehe. Dass der Klägerin durch den Link an der Homepage vorbei ("Deep LInk") der Klägerin möglicherweise Werbeeinnahmen entgingen, sei nur ein unbeabsichtigter Nebeneffekt des eigentlichen Linkzieles, der für sich alleine keine Wettbewerbswidrigkeit begründet oder eine Behinderungsabsicht indiziert.

Mangels besonderer Unlauterkeitsmerkmale ist auch das beanstandete Framing der Webseiten der Klägerin wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.

"Boss-Zigaretten" - Urteilsveröffentlichung im Internet
OGH, Urteil vom 15.10.2002, 4 Ob 174/02w

» UWG § 25
Die Klägerin ist ein deutsches Unternehmen und Inhaberin der internationalen Wortmarke "BOSS". Die Beklagte erzeugt und vertreibt (teilweise auch über ausländische Tochterunternehmen) Zigaretten unter der Bezeichnung "BOSS", wofür sie in Ö. auch eine Wortmarke eintragen ließ. Die Beklagte betreibt unter den Domains www.reemtsma.com und www.reemtsma.de auch in Ö. abrufbare Websites, auf denen sie für das BOSS-Zigarettensortiment wirbt. Auf den Websites behauptet die Beklagte, dass die Zigaretten nur in Slowenien, Ungarn, Ukraine, Russland und Taiwan erhältlich seien; tatsächlich sind sie aber auch in Ö. in Duty Free Shops erhältlich.
Alle drei Instanzen gingen davon aus, dass die Internet-Werbung für BOSS-Zigaretten auch in das österreichische Markenrecht der Klägerin (berühmte Marke) eingreift, weil die Werbung auch in deutscher Sprache gehalten ist und die Zigaretten auch in Ö. erhältlich sind.
Erste und zweite Instanz bezogen das Veröffentlichungsbegehren neben dem Internet auch auf drei Tageszeitungen, der OGH schränkte es auf die beiden Websites der Beklagten ein. Es solle derselbe Personenkreis erfasst werden, dem auch die rechtswidrige Werbung zur Kenntnis gelangt sei. Als angemessener Zeitraum wurden 30 Tage angesehen.

"Wiener Werkstätten II" - Urteilsveröffentlichung im Internet; Veröffentlichungspflicht
OGH, Urteil vom 15.10.2002, 4 Ob 177/02m

» UWG § 25
Die Beklagte, eine steirische Möbelfirma, hatte vor 16 Jahren eine Wiener Polstermöbelfirma gekauft, die sich die Marke "Wiener Werkstätten" nach Ablauf der Schutzfrist für das historische Vorbild hatte schützen lassen. Die Steirer benützten die Marke für ihre Produkte, ohne diese jedoch nach den alten Mustern zu formen. Hingegen fertigt der Kläger, ein Wiener Lampenhersteller tatsächlich nach altem Vorbild. Bereits erste und zweite Instanz untersagtem dem Beklagten die Verwendung der Bezeichnung "Wiener Werkstätten" wegen schmarotzerischen Ausbeutens deren guten Rufes.
Daneben wurde der Kläger ermächtigt, das Urteil auf Rechnung des Beklagten in Fachzeitschriften und einer Zeitung veröffentlichen zu lassen und auch im Internet, wo der Beklagte ebenfalls werblich aktiv war. Da die Werbung nicht auf einer Website der Beklagten situiert war, führte der OGH aus, dass die Betreiberin eine dem Medienunternehmer vergleichbare Stellung habe. § 25 Abs 7 UWG verpflichte den Medienunternehmer, die Veröffentlichung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils oder eines anderen vollstreckbaren Exekutionstitels ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen, sobald eine zur Urteilsveröffentlichung ermächtigte Partei an ihn herantritt.

colonygolf.at
OLG Wien, Beschluss vom 19.09.2002, 1 R 137/02b

» ABGB § 43
» UWG § 1
Die Klägerin Colony Golf Betriebs GesmbH ist Betreiberin der Golfanlage in Gutenhof-Himberg, die vom Verein Colony Golfclub Gutenhof genutzt wird, und Inhaberin der Domain colonygolf.com, unter der über Vereinsaktivitäten und Golfangebote informiert wird. Der Beklagte, der nicht Mitglied des Golfclubs ist, betreibt unter der Domain colonygolf.at eine Website der Mitglieder des Golfclubs Himberg, ohne dass festgestellt werden konnte, dass tatsächlich Clubmitglieder daran beteiligt sind. Weiters wird bereits auf der Homepage auf die offizielle Homepage des Golfclubs hingewiesen.

Der auf § 1 UWG und § 43 ABGB gestützte Sicherungsantrag wurde in beiden Instanzen abgewiesen. Domaingrabbing sei nicht feststellbar und der namensrechtliche Anspruch scheitere an der Gefährdungsbescheinigung. Das OLG f´ührte allerdings auch aus, dass auch ein Diskussionsforum für die Mitglieder den Anschein einer Beziehung zum Namen rechtfertige, da die Internetbenutzer auch mit solchen Sachverhalten rechneten (dies hätte auch im Hauptverfahren zur Abweisung führen müssen).
Das Verfahren wurde nicht mehr weitergeführt, die Domain wurde aber übertragen.

inet.at
OGH, Beschluss vom 20.08.2002, 4 Ob 101/02k

» UWG § 9
» MschG § 10a
Die Klägerinnen sind Inhaber der Marke "INET" seit 20.12.2000 und führen diese Bezeichnung seit 1999 (1.Kl) auch in ihrem Firmennamen. Der Beklagte betreibt ein Softwareunternehmen und hat schon vor 1999 (behauptet 1997) die Domain inet.at registriert. Bis 10/2001 hat er unter der Domain keine Website betrieben, sondern die Domain nur für E-Mail benutzt. Seither betreibt er unter dieser Domain eine Website zur Ankündigung von Webhosting.

Erste und zweite Instanz gaben dem Unterlassungsbegehren der Klägerinnen im Provisorialverfahren statt

Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge, weist ab und macht dabei einige sehr bemerkenswerte Ausführungen:
Eine Domain kann ein eigenes Kennzeichenrecht begründen. Das mit einer Domain verbundene Kennzeichenrecht entsteht jedenfalls mit der Ingebrauchnahme. Ob schon mit der Registrierung einer Bezeichnung eine Ingebrauchnahme liegt, braucht hier nicht geprüft zu werden. Bisher sagte der OGH, dass die bloße Registrierung einer Domain regelmäßig keine Benützung eines Zeichens im Sinn des § 10a Z 2 und 4 MSchG sei; in der Literatur wurde teilweise der Standpunkt vertreten, dass bereits die Registrierung einen Gebrauch darstelle, weil - anders als außerhalb des Domainbereiches - damit bereits alle anderen am Gebrauch gehindert sind. Der OGH scheint nun seine Position zu überdenken. Man darf auf die nächste Entscheidung gespannt sein, in der das eine Rolle spielt. Die Benutzung einer Domain für eine E-Mail-Adresse genügt für die Ingebrauchnahme. Diese Benutzungsart kann § 10a Z2 MSchG unterstellt werden.

kinder.at
OGH, Beschluss vom 16.07.2002, 4 Ob 156/02y

» UWG § 1
» MSchG § 10
Die Süßwarenfirma Ferrero als Inhaberin der Wortbildmarke kinder und Herstellerin von Kinder-Schokolade klagt die Webfirma MediaClan, die unter der Domain kinder.at ein Eltern-Kinder-Portal betreibt; Ferrero sieht ihr Markenrecht verletzt.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Das Wort "kinder" hat äußerst schwache Kennzeichnungskraft und wird außerdem von der Beklagten im ursprünglichen Sinn verwendet und damit ohne Beeinträchtigung der Marke.

graz2003.com, graz2003.org
OGH, Beschluss vom 22.04.2002, 4 Ob 41/02m

» ABGB § 43
» UWG § 1
Die Beklagte registrierte den Firmenbestandteil der Klägerin "Immoeast" als Domain.

Das Erstgericht gab dem Sicherungsbegehren Folge, das Rekursgericht änderte teilweise ab.

Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Bestandteile einer Firma sind als Firmenschlagwort aufgrund ihrer Namensfunktion nach § 9 Abs 1 UWG geschützt, wenn sie Unterscheidungs- (Kennzeichnungs)kraft besitzen. Ob ein Firmenschlagwort Unterscheidungskraft besitzt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und verwirklicht - grobe Fehlbeurteilung ausgenommen - keine erhebliche Rechtsfrage. Die Auffassung des Rekursgerichts, das Firmenschlagwort der Klägerin „Immoeast" sei nicht rein beschreibend, bedeutet keine auffallende Fehlbeurteilung. Im vorliegenden Fall wurde das Firmenschlagwort der Klägerin zur Gänze ohne jede Abwandlung in die Domain der Zweitbeklagten übernommen. Die beiden Zeichen sind daher identisch, auch wenn die Domain der Beklagten neben „immoeast" auch die Top Level Domain „.com" enthält; die Top Level Domain hat bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit oder -identität regelmäßig außer Betracht zu bleiben.
  • OGH-Entscheidung
  • Anmerkung: Der OGH vollzieht hier eine schmale Gratwanderung. Wenn man die Aussagen wörtlich auslegt, würde das bedeuten, dass ein Angebot, die Domain für insgesamt 1.000 EURO zu verkaufen, sittenwidrig wäre, ein Angebot für eine Zusammenarbeit gegen 1.000 EURO täglich aber nicht. Auf die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung käme es überhaupt nicht an. Ob das wirklich so gemeint ist, muss bezweifelt werden. Eher dürfte hier ausschlaggebend gewesen sein, dass die Beklagten früher dran waren. Zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain konnten sie noch gar nicht in das Namensrecht der Klägerin eingreifen, weil diese noch nicht existent war. Streng genommen war sogar die Namensgebung an die Klägerin ein Eingriff in ein Kennzeichenrecht der Beklagten.

amade.net, zauchensee.at
OGH, Beschluss vom 09.04.2002, 4 Ob 51/02g

» MSchG § 10
» MSchG § 10a
» UWG § 9
Die Beklagten verwendeten die Marke der Klägerin "Amadé" und ihren Namensbestandteil "Zauchensee" als Domains und betrieb darunter eine Website in derselben Branche, auf der sie auch die Marke verwendeten.

Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen einer Marke und einer zeichenähnlichen Domain kommt es auch auf den Inhalt der unter einer bestimmten Domain ins Netz gestellten Website an. Die zu Werbezwecken erfolgende Darstellung von geschützten Wort-Bildmarken und der Wortmarke „Sportwelt Amadé“ auf einer unter www.amade.net erreichbaren Website stellt eine Benutzungshandlung iSd § 10a Z 4 MSchG dar, die geeignet ist, die Gefahr von Verwechslungen mit den vom Markeninhaber angebotenen Dienstleistungen hervorzurufen, wenn sich das Angebot der Streitteile insoweit überschneidet. Selbst wenn die unter der verwechselbar ähnlichen Domain eingerichtete Homepage (noch) nicht genutzt und eine dem Markeninhaber gem § 10a MSchG vorbehaltene Benutzung daher erst in Aussicht genommen wird, besteht ein durch eine Einstweilige Verfügung zu sichernder Unterlassungsanspruch im Sinn eines vorbeugenden Rechtsschutzes, weil eine Verletzung der Kennzeichenrechte des Markeninhabers unmittelbar drohend bevorsteht.

amade.at
OGH, Beschluss vom 13.03.2002, 4 Ob 56/02t

» UWG § 1
» UWG § 9
» MSchG § 10
Die Klägerin ist eine Liftgesellschaft, Inhaberin der Marke "amadé" und Mitglied der "Salzburger Sportwelt Amadé". Der Beklagte ist Webdesigner. Er registrierte 1999 die Domain "amade.at" und übertrug sie kurz vor Einbringung der Klage an eine von ihm in den USA gegründete Firma Amade Incorporated. Diese betreibt unter der Domain einen Maildienst.

Die Unterinstanzen wiesen den Sicherungsantrag ab.

Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es auf den Inhalt der Website an; eine Verletzung der Marke der Klägerin ist deshalb nicht gegeben.
  • OGH-Entscheidung
  • 4 Ob 6/06g - amade.at II
  • Anmerkung: Dieses Verfahren wurde im Provisorialverfahren vorwiegend auf der Beweisebene entschieden. Eine Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht bereits im Zeitpunkt der Registrierung der Domain war aufgrund der vorliegenden Bescheinigungsmittel nicht feststellbar.
    Nachdem der Inhalt der Website geändert worden war, kam es zu einem zweiten Verfahren: 4 Ob 6/06w

kunstnetz.at
OGH, Beschluss vom 13.03.2002, 4 Ob 39/02t

» ABGB § 43
» UWG § 9
Die Klägerin verwendet das Zeichen "kunstNET", die Beklagten ließen "kunstnetz" als Domain registrieren und betreiben darunter eine Website.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Zeichen "kunstNET" und "kunstnetz.at" seien verwechselbar ähnlich, ist angesichts dieser Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Da eine Website inhaltlich jederzeit verändert werden kann, ist im Fall einer erwiesenen Wettbewerbsverletzung durch den Inhalt einer Website mit der Entfernung des verbotswidrigen Inhalts die Wiederholungsgefahr noch nicht vollständig beseitigt, könnte doch der frühere gesetzwidrige Zustand vom Störer jederzeit leicht wiederhergestellt werden. Die Nachhaltigkeit des erwirkten Unterlassungsgebots kann folglich nur dadurch sichergestellt werden, dass dem Verletzten auch ein Anspruch auf Beseitigung des störenden Zustands (§ 15 UWG) durch Abgabe einer Löschungs- bzw Verzichtserklärung gegenüber der Registrierungsstelle zusteht.
  • OGH-Entscheidung
  • Siehe auch: Reinhard Schanda, Zum Entfall der Wiederholungsgefahr durch Änderung des Inhalts einer Website, ecolex 2002, 597. Schanda meint, dass ein vollstreckbarer Unterlassungsvergleich, mit dem sich jemand verpflichtet, den rechtswidrigen Inhalt der Website zu unterlassen, sehr wohl die Wiederholungsgefahr beseitigen müsste.
    Anmerkung: Der OGH meint, dass die Nachhaltigkeit des erwirkten Unterlassungsgebots nur dadurch sichergestellt werden kann, dass dem Verletzten auch ein Anspruch auf Beseitigung durch Abgabe einer Löschungs- bzw Verzichtserklärung gegenüber der Registrierungsstelle zuerkannt wird; die Löschung oder Änderung der Website sei nicht ausreichend, weil diese jederzeit wieder rückgängig gemacht werden könne. So gesehen führt aber nur eine dauerhafte Verzichtserklärung zum Erfolg. Würde der Beklagte nur zur Löschung verpflichtet, könnte er sie anschließend sofort wieder - wie jeder andere - registrieren. Dem könnte man endgültig nur dadurch entgegenwirken, dass man die Domain auf den Kläger überträgt.

zum Seitenanfang

« 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 »
Presseberichte
Entscheidungen
Literatur
Gesetze
Links
Sonstiges
Glossar
A B C D E F G H
I J K L M N O P
R S T U V W X Z
Werbung

Werbung