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Entscheidungen zum Wettbewerbsrecht

Zusammenfassungen: Österreich - Deutschland - International - Alle
Übersichtsliste: Österreich - Deutschland - International - Alle

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Buchpreisbindungsgesetz § 3
OLG Frankfurt, Urteil vom 15.06.2004, 11 U (Kart) 18/04

Der Beklagte versteigerte auf ebay 48 Bücher, die er teilweise als völlig neu, als neu, originalverpackt oder ungelesen bezeichnete. Die Bücher erzielten großteils Preise unterhalb des festgesetzten Ladenpreises. Ein Buchhändler klagte auf Unterlassung. Das Erstgericht erließ eine einstweilige Verfügung.

Das OLG hebt die EV hinsichtlich der Untersagung des Verkaufes auch gebrauchter Bücher, die der Beklagte mit neu oder ähnlich bewirbt, auf und bestätigt hinsichtlich der tatsächlich neuen Bücher. Die Buchpreisbindung gilt auch für im Internet über die Auktionsplattform eBay angebotene neuwertige Bücher, die von einem Privatmann zum Kauf angeboten werden. Ein "geschäftsmäßiges" Handeln im Sinne des § 3 BuchpreisbindungsG liegt vor, wenn - auch ohne Gewinnerzielungsabsicht - die Wiederholung gleichartiger Tätigkeiten zum wiederkehrenden Bestandteil der Beschäftigung gemacht wird. Dies ist der Fall, wenn ein Privatmann gleichförmig und wiederholt (40 Bücher innerhalb 6 Wochen) verlagsneue Bücher unterhalb der Preisbindungsgrenze zum Verkauf anbietet. Ein gewerbsmäßiges Handeln liegt allerdings nicht vor, weil es an der Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Der Beklagte wäre auch dann nicht Letztabnehmer, wenn er ursprünglich die Bücher gekauft hätte, um sie zu behalten. Tatsächlich gab es aber ohnedies kein Kaufgeschäft, weil der Beklagte die Bücher als Rezensionsexemplare erhalten hat.

Wettbewerbswidrigkeit bei Google-Adwords
OLG Köln, Beschluss vom 08.06.2004, 6 W 59/04

» UWG § 1
Die Antragsgegnerin hatte "Keyword-Advertising" bei Google gebucht inklusive der Option "weitgehend passende Key-Words", eine Funktion, bei der auch den vom Werbenden vorgegebenen Begriffen ähnliche angezeigt werden. Das führte dazu, dass sich ein Mitbewerber in seinen Rechten verletzt sah, da bei der Eingabe eines bestimmten Suchbegriffs, der dem Domain-Namen und der Wort-/ Bildmarke der Antragstellerin entsprach, die Werbung der Gegnerin und ihre Internetdomain mit angezeigt wurde.
Das OLG beurteilte dies als sittenwidrig gemäß § 1 UWG (alte Fassung), da sie sowohl einem unzulässigen Anhängen an einen fremden Ruf als auch einer unzulässigen Kundenumleitung entspräche. Die eingeblendete Werbung sei so gestaltet, dass ein nicht unerheblicher Teil der Internetnutzer annehmen konnte, die Antragsgegnerin sei zwar ein eigenständiges Unterneh- men, das freilich mit der Antragstellerin zusammenarbeite. Diesen Irrtum der Nutzer habe die Antragstellerin mit ihrer freien Entscheidung zu dieser speziellen Werbeform überhaupt erst ermöglicht. Sie hätte darüber hinaus auch auf die Option "weitgehend passende Keywords" verzichten können.

Billig-Zigarren bei Internetversteigerung
OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.06.2004, 6 W 79/04

» UWG § 1
» TabaksteuerG § 24
Das Anbieten von Zigarren im Wege einer Internetversteigerung mit einem Angebotspreis, der unter dem nach § 24 Abs. 1 Tabaksteuergesetz festgelegten Kleinverkaufspreis liegt, ist wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG. Das Versteigerungsangebot erfolgt im geschäftlichen Verkehr und nicht nur zu privaten Zwecken, wenn die Ware von einem Kleingewerbetreibenden angeboten wird, der mit dem Wirtschaftszweig "Verkauf über Internet" eingetragen ist und die in der Internetversteigerungsplattform ersichtliche Werbebeschreibung der Ware nach Art und Inhalt einen professionellen Eindruck vermittelt.

Wiener Werkstätten III
OGH, Beschluss vom 25.05.2004, 4 Ob 234/03w

» ECG § 22
» UWG § 2
Der Kläger fertigt in Wien Lampen nach dem historischen Vorbild der Wiener Werkstätten und vertreibt Originalmöbel aus dieser Zeit. In einem Vorverfahren hatte er erfolgreich die steirische Möbelfirma K***GmbH auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Wiener Werkstätten" ohne sachlichen Bezug geklagt (4 Ob 177/02m). Die Beklagten sind Einrichtungsstudios in Wien, Graz und Berlin und deren Geschäftsführer. Diese haben von der K***GmbH, die auch ihre Mehrheitseigentümerin ist, die Lizenz zur Verwendung der Wortbildmarke "Wiener Werkstätten" erhalten und die Werbung übernommen; die Erstbeklagte auch die Domains "wiener-werkstaetten.co.at" und "wiener-werkstaetten.at". Die K***GmbH baut nunmehr in geringem Umfang auch lizenzfreie Möbel und Polstermöbel-Modelle nach historischen Entwürfen unter der Bezeichnung "Wiener Werkstätten Klassik", bewirbt aber ihr gesamtes Programm mit der Marke "Wiener Werkstätten".

Das Erstgericht erließ die beantragte Unterlassungs-EV. Das Rekursgericht bestätigte ohne die vom Erstgericht auferlegte Sicherheitsleistung.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs teilweise Folge und schränkte das Unterlassungsgebot ein. Untersagt wurde nicht generell die Werbung mit dem Begriff, sondern nur dann, wenn sich die Werbung nicht auf originale oder nach historischen Entwürfen hergestellte Gegenstände bezieht oder das Angebot der Beklagten nicht überwiegend solche Produkte oder einen repräsentativen Querschnitt davon umfasst.
Nach internationalem Wettbewerbsrecht ist für die zivilrechtlichen Folgen das Recht des Begehungsortes maßgebend, also des Ortes, an dem die wettbewerblichen Interessen aufeinanderstoßen. Aus der von der Erstbeklagten (in Berlin) für ihre Werbung verwendeten Top Level Domain .at sei zu erschließen, dass diese Werbung in erster Linie auf inländische Verbraucher zielt und sich auf den inländischen Markt auswirkt. Daran ändert auch das Herkunftsprinzip nach § 20 ECG nichts, obwohl derartige Werbung grundsätzlich unter § 3 Z 1 ECG fällt. Unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes besteht im Rahmen des § 22 Z 5 ECG eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip auch im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichen Sachverhalten, weshalb eine Irreführung inländischer Verbraucher im Rahmen von dem ECG unterliegenden Sachverhalten nach § 2 UWG zu beurteilen ist.

Schöner Wetten - beschränkte Linkhaftung von Presseorganen
BGH, Urteil vom 01.04.2004, I ZR 317/01

» UWG § 1
» StGB § 284
Die Online-Ausgabe der Zeitung "Die Welt" hatte über Online-Glücksspiele berichtet und auch auf zwei Glücksspielseiten Links gelegt. Ein deutscher Anbieter mit Lizenz sah darin eine rechtswidrige Werbung für verbotene Glücksspiele.

Erstgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab.

Der BGH wies die Revision zurück und führte aus, dass Artikel und Links zwar den Wettbewerb der betreffenden Unternehmen fördern könnten, daraus könne aber noch nicht auf eine Wettbewerbshandlung geschlossen werden, weil die Absicht nicht auf die Förderung des Wettbewerbes gerichtet gewesen sei. Auch eine Störerhaftung sei nicht gegeben, weil das Presseorgan keine zumutbaren Prüfpflichten verletzt hat. Ein Presseorgan haftet nicht für Hyperlinks auf rechtswidrige Angebote, die als Ergänzung eines redaktionellen Artikels ohne Wettbewerbsabsicht gesetzt werden -- sofern der Inhalt der verlinkten Seite nicht eindeutig als strafbar zu erkennen ist.
Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen Hyperlink setzt oder aufrechterhält, richtet sich insbesondere nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, daß die Webseite oder der Internetauftritt, auf die der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen, und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen. Auch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt wird, kann eine Störerhaftung begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, insbesondere nach einer Abmahnung oder Klageerhebung, ergeben hätte, daß mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird. Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen allerdings im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Umständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im "World Wide Web" ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien praktisch ausgeschlossen wäre.
Sehr wohl liegt aber ein wettbewerbswidriges Handeln des Wettenanbieters vor. Dessen Genehmigung für Österreich berechtigt ihn auch nach europarechtlichen Kriterien nicht zur Veranstaltung von Glücksspielen in Deutschland.

amade.at
LG Salzburg, Urteil vom 31.03.2004, 2 Cg 233/01s

» UWG § 1
Nach der abschlägigen Entscheidung im Verfahren über die einstweilige Verfügung (4 Ob 56/02t) hatte das Gericht im Hauptverfahren primär zu prüfen, ob der Beklagte durch die Registrierung der Domain amade.at Domaingrabbing begangen hat. Dabei hat sich am Ende des Verfahrens eine interessante Wendung ergeben. Der Beklagte konnte nachweisen, dass der Grund der Registrierung nicht mit der Klägerin zusammenhing, sondern mit einer internationalen Immobilienfirma mit dem Namen Amadeus. Neuartig war dabei vor allem die Beweisführung. Als Beweismittel diente nämlich ein Auszug aus dem Internetarchiv, durch den einwandfrei belegt werden konnte, dass nach der Registrierung zunächst ein Website-Entwurf für die Immobilienfirma unter der Domain gehosted war. Damit war klargestellt, dass die Verantwortung des Beklagten nicht nachträglich erfunden war, worauf gewisse Widersprüche in den Beweisergebnissen zunächst hingewiesen hatten.
Das Urteil ist mangels Erhebung einer Berufung rechtskräftig.

delikomat.com
OGH, Urteil vom 16.03.2004, 4 Ob 42/04m

» UWG § 1
» ABGB § 1293
Die Klägerin vertreibt unter der Marke "Delikomat" Automatenkaffee. Der Beklagte, der im Unternehmen beschäftigt ist, das für die Klägerin ein EDV-Projekt betreut hat, registrierte 9/2001 die Domain "delikomat.com". Nach Androhung leitete die Klägerin ein Schiedsverfahren bei der WIPO ein, das sie auch gewann. Vor dem österreichischen Gericht begehrt die Klägerin vom Beklagten die Kosten der anwaltlichen Vertretung im WIPO-Verfahren.

Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht erkannte das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend und hob das Urteil zur Feststellung der Höhe (angemessener Ersatz) auf.

Der OGH bestätigt das Zwischenurteil. Domain-Grabbing begeht, wer - wie der Beklagte - bei Reservierung und Nutzung eines fremden Zeichens als Domain in Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht handelt; er verstößt damit, da mit der Registrierung des fremden Zeichens ein ad hoc-Wettbewerbsverhältnis begründet wird, gegen § 1 UWG. Die Einleitung des WIPO-Schiedsverfahrens war gerechtferigt, weil es rasch und günstig zu dem gewünschten Ziel führte; ein inländisches Urteil wäre in Amerika auch nicht vollstreckbar. Bezüglich der Übertragung der Domain steht in Österreich noch nicht fest, ob ein solcher Anspruch gerechtfertigt ist.

Das Verfahren bei der WIPO ist kein echtes Schiedsverfahren, sondern ein Streitbeilegungsverfahren, weil danach ein Rechtszug zu den ordentlichen Gerichten möglich ist. Der Anspruch auf Ersatz der Kosten dieses Verfahrens ist daher kein prozessrechtlicher Anspruch und kann gesondert geltend gemacht werden. Das WIPO-Verfahren hat zur Übertragung der Domain geführt und damit weiteren Schaden verhindert; die Kosten der Klägerin waren daher als Rettungsaufwand sinnvoll und zweckmäßig. Der Beklagte hat keinen Anspruch darauf, dass er in Österreich geklagt wird, weil er etwa der Verfahrenssprache im WIPO-Verfahren nicht mächtig ist; durch die Registrierung einer internationalen Domain hat er sich den Grundsätzen des (ausländischen) Schiedsverfahrens unterworfen.

Spam ist wettbewerbswidrig
BGH, Urteil vom 11.03.2004, I ZR 81/01

» UWG § 1
Beide Parteien sind Internetdienstleister und stehen daher zueinander im Wettbewerb.

Die unerbetene Zusendung von Werbung enthaltenden E-Mails verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. E-Mail-Werbung trägt durch den Nachahmungseffekt den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich und führt zu einer unzumutbaren Belästigung. § 1 UWG umfasst nicht nur die E-Mail-Adressen der Klägerin, sondern auch beliebige andere Empfänger unter der Domain der Klägerin. Das Versenden ist nur zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat oder aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vorliegt; beweispflichtig ist der Versender.

Stadtplan-Abmahnung - Streitwert
OLG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2004, 5 W 3/04

Das Erstgericht hatte den Streitwert für das Urheberverfahren wegen der Nutzung zweier Kartenausschnitte mit EUR 9.000 festgesetzt; dies bei einer unbeschränkten Nutzungsgebühr von EUR 800.

Das OLG bestätigte diese Bewertung. Der Antragsteller sei nicht gehindert, bei der Bemessung des gerichtlichen Streitwertes den Gedanken einer wirkungsvollen Abschreckung angemessen zu berücksichtigen, da sich die Verteidigung von Urheberrechten nicht auf das Verfolgungsinteresse bezüglich der Lizenz beschränkt
  • Entscheidung bei RA Dr. Bahr
  • Anmerkung: siehe auch die dort angeführte Entscheidung des KG Berlin vom 19.12.2003, 5 W 367/03, wo ein Streitwert von EUR 10.000 bestätigt wurde

Arneimittelversand
OGH, Urteil vom 10.02.2004, 4 Ob 22/04w

» UWG § 1
» AMG § 1
» AMG § 59
Der klagende Interessenverband begehrt von den Beklagten die Unterlassung von Vertrieb von und Werbung für Arzneiprodukte und Nahrungsergänzungsmittel an Letztverbraucher im Versandhandel (auch über Internet).

Das Erstgericht wies ab, das Berufungsgericht bestätigte einen Teil der Abweisung und hob das restliche Urteil auf.

Der OGH gab dem Klagebegehren zur Gänze Folge. Die Abgabe von Arzneimitteln durch Versandhandel ist verboten (§ 59 Abs 9 AMG), ein Vertrieb entgegen dieses Verbotes ist daher wettbewerbswidrig im Sinne § 1 UWG. Für die Einstufung eines Erzeugnisses als Arzneimittel sind entweder seine pharmakologischen Eigenschaften oder seine Bezeichnung als Mittel zur Heilung oder Verhütung von Krankheiten maßgebend. Der Begriff der "Bezeichnung" ist dabei weit auszulegen. Ein Produkt ist nicht nur dann als Mittel zur Heilung oder Verhütung von Krankheiten bezeichnet, wenn dies auf Packung oder Beipackzettel oder Werbung ausdrücklich angeführt wird, sondern auch dann, wenn bei einem durchschnittlich informierten Verbraucher auch nur schlüssig, aber mit Gewissheit der Eindruck entsteht, dass dieses Erzeugnis in Anbetracht seiner Aufmachung die betreffenden Eigenschaften haben müsse.

pfandleihanstalt.at, autobelehnung.at
OGH, Beschluss vom 10.02.2004, 4 Ob 229/03k

» UWG § 1
Die Klägerin führt die auch markenrechtlich geschützte Bezeichnung APV Autobelehnung-, Pfandleih- und Versteigerungen auch in ihrer Firma. Die Beklagte ließ sich bereits vor der Markenregistrierung 15 Domains, darunter auch die beiden genannten, eintragen.

Das Erstgericht ging von Domaingrabbing nach § 1 UWG aus und gab dem Unterlassungsbegehren statt, das Berufungsgericht bestätigte dies.

Der OGH hebt die Entscheidungen auf: Die Begriffe sind rein beschreibend und nicht unterscheidungskräftig und daher auch nicht schutzfähig, es wäre denn, sie hätten innerhalb der beteiligten Verkehrskreise Verkehrsgeltung erlangt, d.h. die überwiegenden Verkehrskreise assoziierten diese Begriffe mit ihrem Unternehmen. Dies wurde von der Klägerin behauptet und ist daher noch zu prüfen.

aistersheim.at
OGH, Beschluss vom 20.01.2004, 4 Ob 258/03z

» UWG § 1
Die klagende Gemeinde verlangt die Herausgabe ihrer Ortsnamens-Domain. Der Beklagte hatte vorher Geld für die Domain verlangt und verfügte über keinerlei Bezug zum Namen "Aistersheim, außer dass er in diesem Ort geboren wurde.

Das Erstgericht ging von Domaingrabbing im Sinne einer Behinderungsabsicht aus und gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Sittenwidriges Domain-Grabbing liegt nach gefestigter Rsp dann vor, wenn mit der Registrierung des fremden Kennzeichens die Absicht verfolgt wurde, vom Inhaber des Kennzeichens einen finanziellen Vorteil für die Übertragung des Domainnamens zu erlangen (Domainvermarktung) oder wenn dem Beklagten zum Zeitpunkt der Registrierung oder später bewusst ist, dass er die Klägerin durch die Belegung dieser Domain bei der Präsentation bzw Bewerbung der Gemeinde behindern würde, ohne dass der Inhaber ein eigenes Interesse an der Domain hat. Die im Vergleich zur Domainlöschung (weitere) Verpflichtung, die Vornahme der Domainregistrierung zu unterlassen, kann als Verpflichtung verstanden werden, einem - nach Beseitigung des wettbewerbswidrigen Zustandes durch Löschung - neuerlichen Verstoß vorzubeugen. Es besteht daher kein Anlass, von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr auszugehen, den der Beklagte darin erblickt, dass die Registrierung nur einmal erfolgen könne.

pornotreff.at - Haftung für Zugangslink
OGH, Urteil vom 18.11.2003, 4 Ob 219/03i

» ECG § 1
» ECG § 5
» UWG § 1
Die Klägerin bietet über das Internet Sex-Dienstleistungen an. Die Beklagte bietet über verschiedene Sex-Domains Zugänge zur Website www.pornotreff.at an, auf die man über einen Link mit der Bezeichnung "Zugang" gelangt; dort erhält man über kostenpflichtige Mehrwertnummern Zutritt zu Sex-Lifecams auf verschiedenen .com-Domains. Dabei wird auf pornotreff.at mit "Gratiszugang" geworben und nicht auf die Kosten des Dienstes hingewiesen. Außerdem verwendete die Beklagte im Impressum eine ungültige Telefonnummer.
Die Klägerin klagte wegen unlauterer Geschäftspraktiken auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung. Die Beklagte wendete ein, Life-Cam-Übertragungen stellten keinen Dienst der Informationsgesellschaft dar und § 5 ECG sei auch keine wettbewerbsregelnde Norm.
Das Erstgericht gab teilweise statt, verneinte aber die Anwendbarkeit des ECG; das Berufungsgericht gab zur Gänze statt.

Der OGH bestätigte diese Entscheidung: Ein in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellter Dienst der Informationsgesellschaft im Sinn des § 1 Z 3 ECG liegt dann vor, wenn die Datenübertragung im Weg einer bidirektionalen Punkt-zu-Punkt-Verbindung erfolgt, wodurch der Nutzer die Inanspruchnahme des Dienstes interaktiv nach seinen individuellen Bedürfnissen steuern kann; diese Voraussetzung trifft auch auf Dienste zu, die den Abruf von Live-Cam-Darbietungen ermöglichen.
Wer eine Domain ausschließlich dazu nützt, Interessenten den Zugang zu Internet-Angeboten Dritter zu eröffnen und auf dieser "Zugangs-Domain" ohne eigenes inhaltliches Angebot Dritten Hilfestellung bei der Gewinnung von Kunden für deren mittels Links abrufbaren Leistungen gewährt, haftet für auf den verwiesenen Seiten begangene Wettbewerbsverstöße. Insoweit liegt ein typischerweise auf die Förderung fremden Wettbewerbs gerichtetes Verhalten der Beklagten vor.
Im Impressum ist jedenfalls neben der E-Mail-Adresse auch ein sonstiges Kommunikationsmittel anzugeben.

comtec.at
OGH, Beschluss vom 18.11.2003, 4 Ob 218/03t

» ABGB § 43
» UWG § 9
Die klagende GmbH bietet unter dem Firmennamen COMTECH EDV-Dienstleistungen an. Der Beklagte beschäftigt sich mit Computer- Beratung, Reparaturen, Schulungen, Netzwerkadministration und Web-Design. Er ist Inhaber der Domain „comtec.at“ und der E-Mail- Adresse info@comtec.at. Seit zumindest August 2001 bewirbt er auf der zugehörigen Website unter der Adresse www.comtec.at seine EDV-Dienstleistungen.

Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Bei Zeichen mit nur geringer Kennzeichnungskraft wie comtech wird die Verwechslungsgefahr grundsätzlich bereits durch geringe Abweichungen ausgeschlossen; die Verwechslungsgefahr setzt daher eine größere Ähnlichkeit der Zeichen und der Waren/Dienstleistungen voraus. Das Weglassen des Buchstaben H ändert weder viel am Schriftbild noch am Klang; auch der Sinngehalt bleibt gleich (Computer + Technik). Da auch Waren und Dienstleistungen übereinstimmen, kommt es auf die behauptete Verkehrsgeltung gar nicht an. Das ältere Firmenrecht der Klägerin schließt die Verwendung als Domain durch den Beklagten aus.

3 Pagen Katalog - Adressbezeichnung
OGH, Beschluss vom 23.09.2003, 4 Ob 175/03v

» KSchG § 5c
Die Bundesarbeitskammer klagt einen Katalogversand, der in Bestellkarten bei der Adresse anstelle der Straßenbezeichnung nur ein Postfach angegeben hat.
Erste und zweite Instanz wiesen den Antrag auf EV ab, weil sie Angabe von Ort, Telefonnummer, Firmenbuchnummer und Postfach als ausreichend ansahen.
OGH: Zur Angabe der ladungsfähigen Anschrift im Sinne des § 5c Abs. 1 Z 1 KSchG gehört zwingend auch eine genaue geographische Bezeichnung (Straßenangabe).
  • OGH-Entscheidung
  • Anmerkung: Diese Entscheidung hat an sich nichts mit dem Internet zu tun. Die durch das Fernabsatzgesetz in das Konsumentenschutz eingefügten Bestimmungen gelten aber für alle Fälle des Fernabsatzes, also auch für Bestellungen über das Internet.

wohnbazar.at
OGH, Beschluss vom 19.08.2003, 4 Ob 160/03p

» MSchG § 4
» UWG § 9
Bazar ist ein Firmenschlagwort der Klägerin und auch Titel einer von ihr herausgegebenen Zeitschrift mit Privatinseraten (u.a. im Bereich Immobilien) sowie eine in den Klassen 16 (Zeitungen für Heimanzeigen) und 41 (Veröffentlichung von Zeitungen) registrierte Marke. Die Beklagte bot im Internet unter den Domain Namen wohnbazar.at und wohnbasar.at Raum, Wohnungen, Häuser und Immobilien anzubieten und nachzufragen.

Die Untergerichte gaben der Unterlassungs-EV statt.

Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Ist das von der Klägerin verwendete Kennzeichen schutzfähig, so ist ein Kennzeicheneingriff unabhängig davon zu bejahen, ob es sich dabei um ein schwaches Zeichen mit einem aus diesem Grund eingeschränkten Schutzbereich handelt. Die Arbeitsgebiete der Streitteile unterscheiden sich nicht derart durchgreifend von einander, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den jeweils verwendeten Kennzeichen ausgeschlossen werden kann, mag auch die Klägerin ein Printmedium herausgeben und die Beklagte eine Internet-Plattform betreiben.

WLAN gegen WLAN
LG Eisenstadt, Beschluss vom 01.08.2003, 3 Cg 96/03

» UWG § 1
» TKG § 41
Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges und Zuständigkeit der Zivilgerichte bei Anwendbarkeit des UWG (hier: behaupteter Verstoß gegen TKG) trotz Kompetenz der Regulierungsbehörde. Gerichtliche Entscheidung kann jedoch meritorisch nicht jene der Regulierungsbehörde ersetzen. Einrichtung eines weiteren WLAN im Funkbereich eines bereits bestehenden WLAN trotz Störungsanfälligkeit nicht generell unzulässig. Kein allgemeines Vorrecht desjenigen Netzbetreibers, der zuerst den Betrieb aufnimmt. Verhinderung einer de facto Monopolstellung für speziellen Frequenzbereich.

Paperboy - Zulässigkeit von "Deep Links"
BGH, Urteil vom 17.07.2003, I ZR 259/00

» UrhG § 15
» UrhG § 87b
» UWG § 1
Die Verlegerin des Handelsblattes klagt den Betreiber des Internet-Suchdienstes "Paperboy", der eine Vielzahl von Websites, vor allem von Zeitungsartikeln auf tagesaktuelle Informationen auswertet und diese seinen Besuchern in der Art eines Link-Pressespiegels zu vom Besucher ausgewählten Themen zur Verfügung stellt und auch per E-Mail versendet, auf Unterlassung. Das LG Köln hat der Klage stattgegeben, das OLG Köln hat abgewiesen.

Der BGH bestätigt die Abweisung: Der Suchdienst verletzt keine Rechte der Klägerin.
Wird ein Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk gesetzt, wird dadurch nicht in das Vervielfältigungsrecht an diesem Werk eingegriffen. Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische
Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird.

Durch das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk, wird auch nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes eingegriffen. Die Information ist auch jederzeit ohne Link bereits durch Eingabe des URL in die Adresszeile des Browsers zugänglich.

Das Setzen von Hyperlinks auf Artikel, die vom Berechtigten im Internet als Bestandteile einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ist auch keine dem Datenbankhersteller vorbehaltene Nutzungshandlung. Das Datenbankherstellerrecht aus § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG wird nicht verletzt, wenn aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, die in einer Datenbank gespeichert sind, durch einen Internet-Suchdienst einzelne kleinere Bestandteile auf Suchwortanfrage an Nutzer übermittelt werden, um diesen einen Anhalt dafür zu geben, ob der Abruf des Volltextes für sie sinnvoll wäre. Dies gilt auch dann, wenn der Suchdienst dabei wiederholt und systematisch im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG auf die Datenbank zugreift.

Ein Internet-Suchdienst, der Informationsangebote, insbesondere Presseartikel, auswertet, die vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden sind, handelt grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, wenn er Nutzern unter Angabe von Kurzinformationen über die einzelnen Angebote durch Deep-Links den unmittelbaren Zugriff auf die nachgewiesenen Angebote ermöglicht und die Nutzer so an den Startseiten der Internetauftritte, unter denen diese zugänglich gemacht sind, vorbeiführt. Dies gilt auch dann, wenn dies dem Interesse des Informationsanbieters widerspricht, dadurch Werbeeinnahmen zu erzielen, daß Nutzer, die Artikel über die Startseiten aufrufen, zunächst der dort aufgezeigten Werbung begegnen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks ist wettbewerbsrechtlich zumindest dann grundsätzlich hinzunehmen, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für Nutzer erleichtern.

Verletzung von Informationspflichten beim Fernabsatz
OGH, Urteil vom 08.07.2003, 4 Ob 149/03w

» KSchG § 5c
Der VKI klagte ein Versandhandelsunternehmen auf Unterlassung. Gegenstand war die Praxis, Konsumenten telefonisch zu kontaktieren, ohne dabei die erforderlichen Angaben über die eigene Identität und den Zweck des Anrufes zu machen.

Das Erstgericht gab teilweise statt, das Berufungsgericht fasste den Spruch neu.

Der OGH gab der Revision der Beklagten nicht Folge. Das (Telefon)Gespräch, bei dem die Beklagte dem Verbraucher unter Einsatz eines Automaten eine telefonische Gewinnabfragemöglichkeit anbietet, ist nicht "bloß einer möglichen Vertragsbeziehung vorgeschaltet", sondern steht als Angebot einer Dienstleistung, das durch den Anruf unter der bekannt gegebenen Mehrwertnummer schlüssig angenommen wird, mit dem nachfolgenden Vertragsschluss in unmittelbaren Zusammenhang. Die Informationspflichten des Unternehmers nach § 5c KSchG sind daher einzuhalten.

computerdoktor.com
OGH, Beschluss vom 24.06.2003, 4 Ob 117/03i

» MSchG § 10
» UWG § 9
Kläger und Beklagter haben zum selben Zeitpunkt Wortbildmarke für unterschiedliche Klassen angemeldet: Kläger: Der ComputerDoktor mit Beginn der Schutzdauer 16.5.2001; Beklagter: der Computerdoktor mit Beginn der Schutzdauer 23.5.2001.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte

Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge und hebt die Entscheidung auf. Die Marken sind prioritätsgleich, sodass ein markenrechtlicher Schutz nicht in Frage kommt. Die Bezeichnung Der Computer Doktor ist aber nicht glatt beschreibend, sondern ungewöhnlich, originell und eigentümlich und besitzt Unterscheidungskraft. Da der Kläger behauptet, die Bezeichnung bereits seit 1994, somit länger als der Beklagte, im Geschäftsverkehr tatsächlich zu nutzen, ist diese Behauptung noch zu prüfen.

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