amade.at
LG Salzburg, Urteil vom 31.3.2004, 2 Cg 233/01s
***** Zusammenfassung *****
Nach der abschlägigen Entscheidung im Verfahren über die einstweilige 
Verfügung (4 Ob 56/02t) hatte 
das Gericht im Hauptverfahren primär zu prüfen, ob der Beklagte durch die 
Registrierung der Domain "amade.at" Domaingrabbing begangen hat. Dabei hat sich 
am Ende des Verfahrens eine interessante Wendung ergeben. Der Beklagte konnte 
nachweisen, dass der Grund der Registrierung nicht mit der Klägerin 
zusammenhing, sondern mit einer internationalen Immobilienfirma mit dem Namen 
Amadeus. Neuartig war dabei vor allem die Beweisführung. Als Beweismittel diente 
nämlich ein Auszug aus dem Internetarchiv, durch den einwandfrei belegt werden 
konnte, dass nach der Registrierung zunächst ein Website-Entwurf für die 
Immobilienfirma unter der Domain gehosted war. Damit war klargestellt, dass die 
Verantwortung des Beklagten nicht nachträglich erfunden war, worauf gewisse 
Widersprüche in den Beweisergebnissen zunächst hingewiesen hatten.
Das Urteil ist mangels Erhebung einer Berufung rechtskräftig.
***** Entscheidung *****
Im Namen der Republik
Das Landesgericht Salzburg erkennt durch den Richter Dr.Franz Schmidbauer in der Rechtssache der klagenden Partei Z*** Liftgesellschaft B*** S*** GmbH, vertreten durch Dr. Rudolf Zita und Dr.Harald Schwendiger, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, gegen die beklagte Partei P*** U***, vertreten durch Dr. Clemens Thiele, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung, Beseitigung und Feststellung (Strw. € 94.474,68) nach mündlicher Streitverhandlung zu Recht:
1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, die Verwendung der Domain „amade.at" im World Wide Web, mit oder ohne Inhalt (Website) zu unterlassen und die Domain auf die klagende Partei durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem zuständigen Domain-Namen-Verwalter (Domainregistrierungsstelle) zu übertragen, und es werde festgestellt, dass die beklagte der klagenden Partei für alle Schäden und Nachteile hafte und ersatzpflichtig sei, die der klagenden Partei daraus entstehen oder bereits entstanden seien, dass die beklagte Partei nicht sofort nach Erhalt des Aufforderungsschreibens vom 10.4.2001 die Erklärung gegenüber der Registrierungsstelle abgegeben habe, damit die Domain „amade.at" an die klagenden Partei übertragen werden könne und für solche Schäden und Nachteile, die daraus entstanden seien oder entstehen würden, dass der Beklagte nach Erhalt des Aufforderungsschreibens vom 10.4.2001 gegenüber der Registrierungsstelle die Umschreibung der Domain „amade.at" auf eine Firma Amade Inc. Tucson, USA, veranlasst habe, wird abgewiesen.
2. Die klagende Partei ist schuldig der beklagten Partei zuhanden des Beklagtenvertreters binnen 14 Tagen die mit € 14.639,11 (darin enthalten € 154,81 Barauslagen und € 2.414,05 Ust) bestimmten Verfahrenskosten zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei "Z***" Liftgesellschaft B*** S*** GmbH ist eine zu FN *** 
des Landesgerichtes Salzburg seit 18.02.1965 eingetragene Gesellschaft mit 
beschränkter Haftung und Mitglied der "Salzburger Sportwelt Amadé", eines 
Zusammenschlusses mehrerer größerer Skiliftgesellschaften im Bundesland 
Salzburg. Diese treten seit vielen Jahren gemeinsam unter der Bezeichnung 
"Salzburger Sportwelt Amadé" auf und bilden einen Skikartenverbund. 
Der Beklagte hat die Domain "amade.at" am 9.3.1999 bei der Registrierungsstelle 
für at-Domains, der Firma nic.at, registrieren lassen und diese Domain am 
23.4.2001 an die Firma Amade Inc. mit dem Sitz in Tucson, Arizona, in den 
Vereinigten Staaten, deren Geschäftsführer er ist, übertragen (unstrittiger 
Sachverhalt).
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage vom Beklagten die Unterlassung 
der Verwendung der Domain "amade.at", die Übertragung der Domain an die Klägerin 
und die Feststellung der Haftung für alle ihr durch die nicht sofortige 
Übertragung der Domain entstandenen Schäden und Nachteile. Sie führt aus, dass 
die Salzburger Sportwelt Amadé bereits seit 1988/89 bestehe und österreichweit 
und über die Grenzen von Österreich hinaus in den beteiligten Verkehrskreisen 
bekannt sei. Es gebe praktisch kein Werbematerial der Regionalgemeinden und der 
regionalen Fremdenverkehrsverbände, in welchem nicht seit mehr als 10 Jahren die 
Salzburger Sportwelt Amadé und das Skigebiet mitbeworben würden bzw. die 
Salzburger Sportwelt Amadé die Grundlage aller Bewerbungen sei. Die Salzburger 
Sportwelt Amadé mit ihren Mitgliedsgesellschaften und Standorten sei auch seit 
vielen Jahren Ausübungsort internationaler Skiveranstaltungen. 
Die klagende Partei sei überdies Inhaberin folgender Marken:
Wortmarke "Amadé", Registernummer 121851 mit Beginn der Schutzdauer 
13.10.1988
Wortmarke "Sportwelt Amadé", Registernummer 123788 mit Beginn der Schutzdauer 
06.02.1989
Wortbildmarke "Sportwelt Amadé", Registernummer 180820, angemeldet am 15.09.1998
Wortbildmarke "Salzburger Sportwelt Amadé", Registernummer 180808, angemeldet am 
15.09.1998. 
Sämtliche Marken umfassten ein umfangreiches Waren- bzw. 
Dienstleistungsverzeichnis, im Wesentlichen der Klassen 18, 24, 25, 28, 35, 39, 
41 und 42.
Rufe man die vom Beklagten registrierte Domain amade.at über das Internet ab, komme man zu einer Homepage der Firmen Endymion Corporation und Hypnopaedia Studios. Soweit die klagende Partei in Erfahrung bringen habe können, habe die Endymion Corporation ihren Sitz in Florida/USA und verkaufe Software, in erster Linie Mail-Programme. Die Firma Hypnopaedia Studios sei eine Designfirma und dürfte mit der Endymion Corporation an dem "Mailman"-Programm gearbeitet haben. Folge man den Verzweigungen auf der Homepage, so komme man zu verschiedenen Produkten der Endymion Corporation bzw. der Hypnopaedia Studios. Die gesamte Homepage samt ihren Verzweigungen enthalte keinerlei Österreichbezug, es fehle auch jeder Bezug zur Domainbezeichnung "amade.at". Der gesamte Inhalt der Homepage und ihrer Verzweigungen ergebe keinen einzigen Hinweis darauf, dass irgendjemand, der die Bezeichnung amade.at im Internet zur Suche eingebe, damit rechne, dort auf die Firmen Endymion Corporation und Hypnopaedia Studios zu treffen, noch ergebe sich aus dem Inhalt der Homepage und ihrer Verzweigungen der geringste Hinweis darauf, dass jemand, der die beiden vorgenannten Firmen im Internet suche bzw. sich über deren Produkte erkundigen möchte, dazu die Domain "amade.at" aufrufen würde.
Die klagende Partei habe den Beklagten mehrfach aufgefordert, die Eingriffe in die geschützten Rechte der klagenden Partei zu unterlassen und die notwendigen Erklärungen gegenüber der Registrierungsstelle abzugeben, damit die Domain auf die klagende Partei übertragen werden könne. Erstmals sei der Beklagte mit Schreiben vom 10.04.2001 aufgefordert worden. Als Reaktion darauf habe er mit Schreiben vom 25.04.2001 darauf hingewiesen, dass bei einer Abfrage bei der Registrierungsstelle nicht er, sondern eine Firma Amade.Inc. als Eigentümerin der Domain eingetragen sei. Offensichtlich habe der Beklagte nach Erhalt des Aufforderungsschreibens die Domain an die Firma Amade.Inc. umschreiben lassen. Von der Registrierungsstelle sei die Existenz der Firma Amade Inc. nicht geprüft worden. Nachfragen und Erkundigungen seitens der klagenden Partei hätten ergeben, dass der tatsächliche Bestand einer solchen Firma nicht eruiert werden könne. In Wirklichkeit habe eine Übertragung an die Firma Amade Inc. nicht stattgefunden, vielmehr handle es sich um ein Scheingeschäft und sei nach wie vor der Beklagte Domaininhaber bzw. berechtigte Person, Erklärungen hinsichtlich der Übertragung der Domain abzugeben. Dies ergebe sich daraus, dass der Beklagte bei der Registrierungsstelle nach wie vor verfügungsbefugte Person und Ansprechperson sei. Außerdem habe der Beklagte auf neuerliche Aufforderung der klagenden Partei ausgeführt, dass die übliche Vorgangsweise einer höflichen Anfrage bei ihm zu einer durchaus positiven Reaktion geführt hätte. Auch daraus ergebe sich, dass die Firma Amade Inc. nur vorgeschoben sei.
Der Beklagte habe die strittige Domain nur deshalb registrieren lassen, um die Bekanntheit der Marke und des Namens der Sportwelt Amadé für sich auszunutzen. Die Umschreibung der Domain auf die Amade Inc. sei in Wirklichkeit ein insbesondere nach § 916 ABGB nichtiges Scheingeschäft und sei auch als In-Sich-Geschäft nichtig und unwirksam.
Die Klägerin sei von allen Mitgliedern des Schikartenverbundes Salzburger Sportwelt Amadé ermächtigt worden, die Namensrechte gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Die Amade Inc. sei nur als Reaktion auf die Judikatur zum Domain-Grabbing gegründet worden. Aus demselben Grund sei die Website nur veröffentlicht worden, um zu verschleiern, dass die Domain in Wirklichkeit nicht genutzt wird. Auch die am Markenanmeldung des Beklagten am 25.4.2001 sei nur zur Verschleierung als Reaktion auf das anwaltliche Aufforderungsschreiben des Klagevertreters erfolgt. Die Klägerin als berechtigter Namensträger der Salzburger Sportwelt Amadé und als Markeninhaber habe ein berechtigtes Interesse daran, dass ihr Name nicht gebraucht werde, um die Aufmerksamkeit auf Aktivitäten zu lenken, mit denen die Klägerin und die Salzburger Sportwelt Amadé nichts zu tun hätten. Ein derartiger Namensgebrauch verletze die schutzwürdigen Interessen des Namensträgers. Darüber hinaus liege darin, ähnlich wie bei einer unlauteren Ausnützung des Rufes einer bekannten Marke eine Ausbeutung des für die Klägerin geschützten Namens.
Die Domain "amade.at" sei die naheliegendste Domain, unter der man vermuten würde, dass die Salzburger Sportwelt Amadé auftritt; insbesondere stelle der Anhang ".at" das Länderkennzeichen dar, sodass zunächst jeder, der versuche, die in Österreich ansäßige Sportwelt Amadé zu finden, unter diesem Namenskennzeichen suche. Wolle jemand über das Internet mit der Klägerin bzw. der Sportwelt Amadé Kontakt aufnehmen, so biete sich dafür im Wesentlichen das Suchkriterium "amade" an. Hingegen habe der Beklagte, genauso wenig wie die Amade Inc., irgend einen Nahebezug zu dieser österreichischen Domain. Es sei daher durch die Vorgangsweise des Beklagten der Klägerin verwehrt, unter dem naheliegendsten Domain-Namen aufzutreten. Für das Unterlassungsbegehren der klagenden Partei sei es dabei ausreichend, dass für sie die Gefahr bestehe, mangels rascher Auffindbarkeit im Internet einen Ausfall an möglichen weiteren Kunden zu erleiden.
Schon die Registrierung, und nicht erst die Benutzung des fremden Unternehmens-Kennzeichens als Domain-Name stelle einen unbefugten Namensgebrauch nach § 43 ABGB dar. Zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung habe der Beklagte jedoch noch keinerlei eigene Namensrechte oder sonstige Interessen an dieser Domain gehabt.
Durch die Verwendung des bekannten Kennzeichens als Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr liege auch eine Beeinträchtigung der Kennzeichenkraft des bekannten Zeichens nach dem Markenschutzgesetz vor. Die Salzburger Sportwelt Amadé genieße in Österreich überragende Bekanntheit, jedenfalls mehr Bekanntheit als der Beklagte oder die in Amerika ansäßige Amade Inc. Es komme daher nicht nur auf die Priorität der Registrierung an, sondern könne vom Beklagten erwartet werden, dass er im Internet unter einer anderen Bezeichnung auftritt, weil er kein besonderes Interesse an der gegenständlichen Domain habe.
Darüber hinaus seien die Rechte der Klägerin auch durch § 9 UWG geschützt. Die Bezeichnung "Salzburger Sportwelt Amadé" sei in sich schutzfähig und unterscheidungskräftig. Überdies habe die Bezeichnung in den letzten Jahren und Jahrzehnten längst Verkehrsgeltung erlangt. Dazu komme der sich ebenfalls aus § 9 UWG ergebende Unternehmenskennzeichnungsschutz sowie der Schutz der registrierten Marken. Der Beklagte verwende die Domainbezeichnung auch im geschäftlichen Verkehr, wobei sich der Geschäftszweig des Beklagten mit den Geschäftszweigen der klagenden Partei in mehreren Bereichen überschneide, auch im Bereich der Marken- und Dienstleistungsklassen der für die klagende Partei geschützten Marken.
Daneben werden die Ansprüche von der Klägerin auch auf §1 und 2 UWG gestützt. Die Salzburger Sportwelt Amadé und das von der Salzburger Sportwelt Amadé aufgeschlossene Liftgebiet sei nicht nur österreichweit, sondern weltweit bekannt. Die Klägerin habe wesentlich zur Erschließung der Skigebiete beigetragen und die gesamte Fremdenverkehrsregion bekannt gemacht. Durch die Verwendung des Domainnamens und den Inhalt der Website dieser Domain erwecke der Beklagte für den durchschnittlichen Internetbenutzer den unzutreffenden Eindruck, als Anbieter namens der Salzburger Sportwelt Amadé tätig zu werden. Vor allem aber schließe der Beklagte dadurch die Klägerin davon aus, die notwendige Fremdenverkehrswerbung über die Domainbezeichnung "amade.at" zu betreiben. Der Beklagte tue damit nichts anderes, als sich sittenwidrig am Erfolg und der Bedeutung der Salzburger Sportwelt Amadé anzuhängen und den Bekanntheitsgrad sittenwidrig auszunützen. Der Beklagte platziere also auf seiner Homepage Werbung für Firmen, die mit der Bezeichnung Amade nicht das Geringste zu tun hätten, dies unter Ausnutzung des Bekanntheitsgrades der Salzburger Sportwelt Amadé und der für die Klägerin geschützten Markenrechte.
Gegen § 1 UWG verstoße der Beklagte auch deshalb, da es sich bei der von ihm vorgenommenen Registrierung der Domain um Domain-grabbing handle. Der Beklagte habe bei Reservierung und Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt. Die vom Beklagten gewählte Domain sei gleich lautend mit Kennzeichenrechten der Klägerin und stehe in keinem Zusammenhang mit dem Namen des Beklagten, dessen Tätigkeit oder dem Inhalt der Website. Vielmehr schließe der Beklagte die Klägerin von der Verwendung des Domainnamens absichtlich und bewusst aus. Das ergebe sich auch eindeutig daraus, dass der Beklagte nach dem ersten Aufforderungsschreiben sofort versucht habe, einen anderen Domaininhaber vorzuschieben.
Weiters stützt die klagende Partei ihre Klagsansprüche auch auf das Markenschutzgesetz, insbesondere auf § 10; der Löschungsgrund nach § 33 a Markenschutzgesetz liege nicht vor, da die Marke seit ihrer Registrierung kennzeichenmäßig ernsthaft benützt werde.
Der Beklagte bestreitet das Vorbringen und führt aus, dass zwischen 
den Streitteilen kein Wettbewerbsverhältnis vorliege. Die Klägerin sei als 
Liftgesellschaft mit dem Personentransport und der Zuverfügungstellung alpiner 
Aufstieghilfen zur Sportausübung beschäftigt, der Beklagte hingegen sei im 
Bereich der Telekommunikation und der Erbringung von Provider-Dienstleistungen 
tätig. 
Schon vor Klagseinbringung sei der alleiniger Inhaber der Domain „amade.at" die 
Firma Amade Inc. gewesen, der Beklagte scheine lediglich als administrativer 
Kontakt auf. Der Beklagte sei zwar geschäftsführender Gesellschafter der Firma 
Amade Inc., mangels Wettbewerbsverhältnisses scheide aber eine Anwendung der §§
14,
18 und
34 UWG zur Begründung der 
Passivlegitimation des Beklagten aus, sodass ausdrücklich der Einwand der 
fehlenden Passivlegitimation erhoben werde.
Bei der „Salzburger Sportwelt Amadé" handle es sich bestenfalls um einen 
Tarifverbund, jedenfalls aber fehle dieser jegliche Rechtspersönlichkeit.
Ausdrücklich bestritten werde auch, dass die Bezeichnungen „Sportwelt Amadé" oder „Salzburger Sportwelt Amadé" Verkehrsgeltung hätten; die Wort- bzw. Wortbildmarken seine auch nicht mit Verkehrsgeltungsnachweis registriert worden. Ausdrücklich bestritten werde auch, dass die Bezeichnung „Amadé" für die klagende Partei bereits zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain durch den Beklagten am 9.3.1999 Verkehrsgeltung gehabt habe.
Darüber hinaus habe der Beklagte die Domain amade.at nicht für sich 
registrieren lassen. Vielmehr habe der Beklagte bereits Ende 1998/Anfang 1999 
zusammen mit einem langjährigen Freund eine Unternehmensgründung zum Zwecke der 
Erbringung von Internet-Dienstleistungen beabsichtigt. Da sich die Gründung der 
Amade Incorporated zunächst hingezogen habe, habe der Beklagte am 09.03.1999 die 
Domain „amade.at" für sich registrieren lassen. Die Firma Amade Incorporated sei 
schließlich am 14.7.2000 in das Handelsregister in Pima County in Tucson, 
Arizona eingetragen worden. Sie beschäftige sich mit der Betreuung von Websites, 
Provider-Diensten und Domain-Bereitstellungen für Firmen und Privatkunden. Die 
Firmenbezeichnung laute deswegen „Amade", weil sich diese Bezeichnung in den USA 
als Abkürzung für Austrian Made oder A-Made etabliert habe und das Wort englisch 
ausgesprochen werde. Die Amade Inc. beabsichtige ihr operatives Geschäft auch 
auf Österreich auszudehnen, aus steuerlichen Gründen werde allerdings der 
Firmensitz in den USA belassen.
Die Amade Inc. sei Inhaberin der Marke AMADE, Registernummer 200913 mit Beginn 
der Schutzdauer 7.12.2001. Sämtliche Marken umfassten ein umfangreiches Waren- 
bzw. Dienstleistungsverzeichnis, im Wesentlichen der Klassen 9, 36 und 38.
Es sei auch nicht richtig, dass es sich bei der unter http://www.amade.at abrufbaren Website um eine Hompage der Firmen Endymion Corporation und Hypnopaedia Studios handle. Vielmehr handle es sich dabei um eine Website der Firma Amade Incorporated, auf der ein Mail-Dienst betrieben werde; die Firma Endymion Corporation sei nur die Programmherstellerin, die Firma Hypnopaedia Studios die Webdesignfirma. Somit bestehe auch der dirkete Bezug zwischen der Betreiberfirma Amade Incorporated und dem von ihr angebotenen E-Mail-Dienst.
Der Beklagte habe kein Domain-Grabbing begangen, weil er ein 
nachvollziehbares Eigeninteresse am Erwerb der Domain gehabt habe. Seit der 
Registrierung habe der Beklagte keinerlei Handlungen getätigt, die auch nur im 
Ansatz darauf hingedeutet hätten, dass er für die strittige Domain ein 
"Lösegeld" zu lukrieren versucht habe.
Das Übertragungsbegehren sei auch deswegen abzuweisen, weil eine Übertragung der 
strittigen Domain nach derzeitigem Recht ausgeschlossen sei.
Das Gericht hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in die Urkunden ./A bis ./LL sowie ./1 bis ./27, Einvernahme der Zeugen A*** D*** und V*** S***, sowie Einvernahme des Beklagten als Partei.
Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Die Klägerin ist eine zu 55775 y seit 18.2.1965 eingetragene Gesellschaft mit 
beschränkter Haftung (Beil./A). Im Jahr 1988 ließ sie die Wortmarke "Amadé", 
1989 die Wortmarke "Sportwelt Amadé" sowie 1998 die Wortbildmarken "Sportwelt 
Amadé" und "Salzbuger Sprotwelt Amadé" registrieren. Alle diese Marken betreffen 
die Klassen 18 (Leder und Lederimitation sowie Waren daraus, soweit sie nicht in 
anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; 
Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und 
Sattelwaren), 24 (Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen 
enthalten sind; Bett- und Tischdecken), 25 (Bekleidungsstücke, Schuhwaren, 
Kopfbedeckungen), 28 (Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie 
nicht in anderen Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck), 35 (Werbung; 
Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten), 39 (Transportwesen; 
Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen), 41 (Erziehung; 
Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten) und 42 
(Verpflegung; Beherbergung von Gästen; ärztliche Versorgung, Gesundheits- und 
Schönheitspflege; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und der 
Landwirtschaft; Rechtsberatung und Vertretung; wissenschaftliche und 
industrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; 
Dienstleistungen, die nicht in andere Klassen eingeordnet werden können (./B - 
./I). 
Die Marken waren von Beginn an nicht alleine für die Tätigkeit der klagenden 
Partei bestimmt; vielmehr schlossen sich Ende der 80ziger Jahre Bergbahnen und 
Tourismusverbände im Bereich der gesamten Region, die 5 Skigebiete (Schischaukel 
Zauchensee-Flachauwinkel-Kleinarl, Schischaukel Flachau-Wagrain-St.Johann, 
Schischaukel Filzmoos-Neuberg, Schischaukel Radstadt-Altenmarkt und das 
Schigebiet Eben im Pongau) umfasst, zusammen, zunächst für eine wechselseitige 
Anerkennung der Liftkarten und dann für eine Werbegemeinschaft. Dazu wurde als 
gemeinsame Destination oder gemeinsames Dach die "Salzburger Sportwelt Amadé" 
geschaffen und als Marke in den verschiedenen Ausformungen abgesichert. (Zg. 
S***). 
In diesem Sinne wurde auch bereits in den 90-er - Jahren von den Tourismusbetrieben der Region, sowie auch von der klagenden Partei, mit diesen Marken geworben; zumindest waren diese Kennzeichen auf den Werbematerialien der Orte, Bergbahnen und der sonstigen Tourismusbetriebe aufgedruckt, wenn auch nach wie vor die einzelnen Orte selbst beworben wurden und werden. Im Laufe der Zeit sind auch andere Partner hinzugekommen, wie Schischulen, Sportgeschäfte und Gastronomiebetriebe. Mitglieder der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Salzburger Sportwelt Amadé" sind nur die Bergbahnen und die Tourismusverbände, die weiteren Beteiligten haben sich aber auch verpflichtet, für die Marken zu werben.
Im Bereich der Region der Salzburger Sportwelt Amadé nächtigen pro Jahr ca. 500.000 Gäste in ca. 30.000 Gästebetten und es gibt pro Tag 80 bis 100.000 Pistenbenützer; bei letzterem hat die Klägerin einen Anteil von ca. 17 Prozent. Die Klägerin verwendet die Bezeichnung "Salzburger Sportwelt Amadé" in jedem ihrer Schriftstücke, auf den Liftkarten und auf den Pistentafeln. Sämtliche Mitglieder der GesbR sind verpflichtet, die Bezeichnung "Salzburger Sportwelt Amadé" zu verwenden und es ist sogar die Art der Verwendung genau geregelt. Die Registrierung der Marken durch die Klägerin erfolgte zugunsten aller Mitglieder der GesbR; die Klägerin hat auch die Verpflichtung, die Marken allen Mitgliedern zu überlassen. Innerhalb der GesbR gibt es zwei Gruppen, den Tarifverbund (auch Schikartenverbund), bei dem nur die Bergbahnen und Liftgesellschaften Mitglieder sind, und die Werbegemeinschaft, bei der auch die Tourismusverbände dabei sind. Über die Tourismusverbände sind indirekt auch Sportgeschäfte, Hotels und Schischulen Mitglieder. Zu den regelmäßigen Sitzungen, die meist 14-tägig und teilweise sogar wöchentlich erfolgen, werden immer jene Gruppen eingeladen, deren Interessen von der jeweiligen Tagesordnung betroffen sind. Ein schriftliches Gründungsstatut gibt es nicht (Zeugin S***, ./BB, Prospektmaterial im Verfahren 7 Cg 210/01w).
Sämtliche Mitglieder des Schikartenverbundes „Salzburger Sportwelt Amadé", das sind die Alpendorf-Bergbahnen AG in St. Johann, die Bergbahnen AG Wagrain, die Kleinarler Bergbahnen, die Klägerin, die Bergbahnen Flachau GesmbH und die Bergbahnen Filzmoos GesmbH & CoKG, haben als Träger des Namens „Salzburger Sportwelt Amadé" die Klägerin zur Geltendmachung der namensrechtlichen Ansprüche gegenüber Dritten, insbesondere im gegenständlichen Verfahren gegenüber dem Beklagten ermächtigt. Die Klägerin hat dies angenommen (Beil./AA).
Neben Tarifverbund, Werbegemeinschaft und GesbR gibt es auch noch die Salzburger Sportwelt Amadé GmbH mit dem Sitz in Flachau. Diese betreibt ein Callcenter der GesbR, wird von dieser finanziert und betreibt Werbung, Zimmervermittlung und Touristeninformation und ist allgemein der Anlaufpunkt für die GesbR "Salzburger Sportwelt Amadé". Die GesbR hat keine eigene Angestellte (Zg. S***).
Der Beklagte ist in der Steiermark aufgewachsen. Nachdem er zunächst eine 
Schlosserlehre gemacht hatte, sattelte er dann auf EDV-Technik um und machte 
sich etwa 1995 zunächst in Salzburg und dann in Grödig selbstständig.
In der zweiten Hälfte der 90ziger Jahre begann in Österreich das Internet zu 
boomen. Anfang 1997 wurde die Vergabe der Länder-Domain ".at", die bis zu diesem 
Zeitpunkt von der Universität Wien gemacht worden war, privatisiert und auf die 
Firma nic.at - Internet Verwaltungs- und Betriebsges.mbH ausgelagert. Ab diesem 
Zeitpunkt nahm die Zahl registrierter Domains rasant zu. Da jeder Domain-Name im 
Internet einzigartig ist und die .at-Domains nach dem Prioritätsgrundsatz ohne 
Prüfung rechtlicher Grundlagen vergeben werden, begann ein regelrechter Run auf 
interessante Domain-Namen, was auch dazu führte, dass viele Domains zum Zwecke 
der späteren Verwertung gehortet wurden. Auch der Beklagte besaß 1999 bereits 
mehrere Domains (der gefertigte Richter im übrigen auch).
Über seine damalige Freundin und spätere Gattin hatte der Beklagte den Zeugen A*** D*** kennengelernt, der in Amerika auf ungewöhnliche Weise zu viel Geld gekommen war und sich nach dem Tod seiner Gönnerin und Absolvierung der Immobilienmaklerprüfung im April 1998 mit der internationalen Vermittlung von Immobilien der gehobenen Preisklasse befasste. D*** hatte bereits am 2.6.1998 in Tucson, Arizona, über seinen Anwalt Brad Holland die Firma Amadeus International Incorporated gegründet, deren Sitz in Scottsdale, Arizona, und deren Geschäftsführer er war (Zg. D***, Vertrag ON 23). Dieser verbrachte damals immer einen Teil des Jahres in Arizona und einen Teil in Salzburg. Dabei lernte er in Salzburg die Inhaberin des Immobilienbüros C*** (ebenfalls gehobenere Preisklasse) kennen. Nachdem es zunächst schien, als würde auch diese ältere Dame dem Jung-Makler D*** ihr Immobilienbüro übertragen, entwickelte dieser die Idee, das Immobilienbüro Amadeus International in Salzburg weiterzuführen. D*** war technisch unbedarft und wusste auch mit dem Internet noch nichts anzufangen. Hingegen erkannte der Beklagte damals schon ansatzweise die Revolution, die das WWW für den Bereich der Immobilienvermittlung bringen würde, und überzeugte D*** von der Notwendigkeit einer Web-Präsenz.
Darauf unternahm der Beklagte Recherchen und stellte fest, dass der 
naheliegendste Domain-Name "amadeus" sowohl im Bereich der internationalen 
.com-Domain, als auch im Bereich der .at-Länder-Domain schon vergeben war. 
Damals, wie heute, gab und gibt es in Österreich zwar auch noch einige 
Subdomains, von denen etwa die .co.at (für "company") in Frage gekommen wäre, 
seit 1997 (vorher war die Registrierung ausschließlich unter den Subdomains 
erfolgt) verloren aber diese Subdomains immer mehr an Bedeutung, der sogenannte 
"flache Domain-Namens-Raum", also die direkte Registrierung unter .at hatte sich 
durchgesetzt. Nachdem also der Begriff "amadeus" nicht mehr zu haben war, 
registrierte der Beklagte am 9.3.1999 den nächstliegendsten Begriff "amade", 
gesprochen "Amadé" als .at-Domain. Amadeus-international.at oder amadeus-intl.at 
wäre zwar noch möglich gewesen, der Beklagte wollte aber unbedingt einen kurzen 
Namen, weil kurze Domain-Namen leichter zu merken und im Internet viel begehrter 
sind als lange. Ein Domain-Name durfte zum damaligen Zeitpunkt keine Umlaute und 
Akzente enthalten; dies ist bei der .at-Domain erst seit heute, 31.3.2004, 
möglich (nachdem auch die Registrierung dieser IDN - international domain names 
- nach dem Prioritätsprinzip erfolgt, zeichnet sich das Verfahren "amadé.at" 
möglicherweise bereits ab).
Der Beklagte machte dann auch gleich einen Entwurf für eine Website in Deutsch 
und Englisch für D***, wobei er allerdings auch als Firmenbezeichnung "Amade 
Immobilien International" verwendete. Für den Entwurf erhielt er von D*** Fotos 
von dessen Liegenschaft in Arizona. Die Website war auch tatsächlich unter der 
Domain "amade.at" kurze Zeit - jedenfalls am 2.9.1999 - online (./15, ./26, PV 
Bekl. und eigene Recherche auf www.archive.org). 
In der Folge verlor D*** das Interesse am Internet-Auftritt, hatte keine Zeit mehr oder konnte sich auch nicht mit der Umfirmierung auf "Amade" anfreunden. Möglicherweise lag der Grund auch darin, dass Frau C*** gestorben war und aus der Übernahme ihres Unternehmens nicht rechtzeitig etwas geworden war. D*** ging dann Anfang 2000 in Arizona eine Kooperation mit dem Immobilienbüro J*** R*** in Phönix unter der Firma "Amadeus International Realty" ein und im Jahr 2001 in Salzburg eine solche mit dem Immobilienbüro S***, das in der Folge auf AMADEUS Immobilientreuhand H*** und H*** OEG umfirmierte. Diese Zusammenarbeit besteht bis heute. AMADEUS International betreibt nunmehr eine Website unter der Domain "amadeus-intl.com" (./I, II, Zg. D***, PV Bekl.).
Nachdem ungefähr Ende 1999 klar wurde, dass aus der Immobilien-Website unter amade.at nichts wird, entfernte der Beklagte den Website-Entwurf und stellte an dessen Stelle als Platzhalter ein Gratis-Mail-Programm online, das es ihm und einigen wenigen von ihm zugelassenen Usern ermöglichte, von überall auf der Welt die eigene Mailbox abzurufen (sogen. Webmail). Dabei handelte es sich um ein Produkt der Firma Endymion. Der Beklagte machte sich nicht die Mühe, das Layout des Mail-Programmes irgenwie an eigene Bedürfnisse anzupassen, weil er sich über die weitere Nutzung noch nicht klar war. Wenn man die Seite www.amade.at aufrief, erweckte es daher den Eindruck, als handle es sich um eine Site der Firma Endymion. Dort befand sich auch noch ein Link auf eine Site der Firma Hypnopaedia Studios, von der das Layout stammte. Es fehlte bis vor kurzem jeglicher Hinweis auf die Firma Amade Inc. oder den Beklagten. Im Laufe dieses Verfahrens hat der Beklagte ein Impressum angebracht, das die Firma Amade Inc. als Betreiber ausweist, den sonstigen Inhalt aber nicht verändert (./K, L, M, O, R, T, U, LL, PV Bekl, eigene Recherche unter www.amade.at).
Dann machte sich der Beklagte Gedanken über eine anderweitige Nutzung der Domain. Dabei kam ihm der Gedanke, das Wort in einer anderen Bedeutung, nämlich in der englischen Sprechweise "a-made" und damit in der Bedeutung für "made in Austria" zu verwenden. Über seine Beziehung zu D*** hatte der Beklagte auch Gefallen an Amerka gefunden und dachte sich, dass er unter der Domain eine Plattform zum Absatz österreichischer Produkte in Amerika einrichten könnte. Zu diesem Zweck gründete er in Arizona über den Anwalt von D*** Brad Holland die Firma Amade.Incorporated, die am 14.7.2000 zum Handelsregister in Arizona (Arizona Corporation Commission) eingetragen wurde und kurz darauf zusammen mit seinem Bruder B*** U*** die Amade2 Incorporated, die am 6.11.2000 eingetragen wurde (.EE, ./7 und 25 sowie eigene Recherche im WWW bei der Arizona Corporation Commission). Am 19.11.2001 registrierte die Amade2 Inc. bei der zuständigen Registrierungsbehörde Network Solutions Inc. die Domain amade.biz (.biz ist eine neue generische Domain, die erst seit November 2001 zur Verfügung steht) (./FF). Unter www.amade.biz wird bis heute keine Website betrieben, es befindet sich nur ein Platzhalter der Registrierungsfirma dort (./GG, eigene Recherche).
Mit Schreiben vom 10.4.2001 forderte der Rechtsanwalt der Klägerin den 
Beklagten auf, den Domainnamen „amade.at" unter seinem Namen löschen zu lassen 
und zu erklären, dass die Klägerin als Inhaberin dieser Domainbezeichnung 
registriert werde, da die Verwendung der Domain durch den Beklagten vor allem in 
die Namensrechte der Klägerin eingreife (Beil./V).
Daraufhin übertrug der Beklagte die Domain an seine Firma Amade Inc., was der 
Registrierungsfirma am 20.4.2001 durch ein Formular bekanntgegeben wurde, worauf 
diese am 23.4.2001 die Firma Amade Inc. als neuen Inhaber eintrug. Der Beklagte 
hoffte dadurch, auf einfache Weise der drohenden rechtlichen Auseinandersetzung 
entgehen zu können (./16).
Daraufhin beschränkte sich der Beklagte in seinem Antwortschreiben vom 
25.4.2001 darauf hinzuweisen, dass nicht er, sondern die Firma Amade Inc. als 
Eigentümerin des gegenständlichen Domainnamens eingetragen sei (Beil./W). 
Am 26.4.2001 beantragten der Beklagte für die Amade Inc. und die P* W*** 
GESELLSCHAFT M.B.H., Geschäftsführer B* U***, Bruder des Beklagten, beim 
Österreichischen Patentamt die Marke AMADE in den Klassen 9 (Geräte zur 
Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Rechenmaschinen und 
Datenverarbeitungsgeräte), 36 (Geldgeschäfte) und 38 (Telekommunikation) zu 
registrieren (Beil ./8, ./18 bis 23), was auch erfolgt ist; Beginn der 
Schutzdauer war der 7.12.2001 (Beil./23).
Nachdem der Klagevertreter mit Schreiben vom 3.7.2001 geantwortet und neuerlich 
die Übertragung der Domain gefordert und mit Schadenersatz gedroht hatte, 
antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 9.7.2001 wie folgt:
"Ihr Schreiben vom 03.07.2001 betreffend darf ich mitteilen, dass ich Ihre 
Wortwahl "dringender Verdacht..., ...nur vorgeschoben.., ..gegen Sie vorgehen 
wird.., ..zu hintertreiben.." und andere, nicht schätzen.
Die übliche Vorgangsweise einer höflichen Anfrage hätte bei uns (Anmerkung: 
pluralis majestatis?) zu einer durchaus positiven Reaktion geführt" (./Y).
Dazu wird auch festgestellt, dass der Beklagte während des Verfahrens im Zuge 
von Vergleichsgesprächen zwar Bereitschaft gezeigt hat, die Domain der Klägerin 
zu überlassen, aber nur in Form einer Miete.
Ein weiteres Schreiben des KV vom 11.7.2001 wurde vom Beklagten nicht mehr 
beantwortet (./Z).
Zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain amade.at machte der Beklagte keine 
Recherchen bezüglich Marken-, Kennzeichen- oder Firmenrechten. Es war dies noch 
eine Zeit, wo die rechtliche Problematik von Domain-Namen weithin unbekannt war 
und der Glaube, dass das Internet ein rechtsfreier Raum ist, weit verbreitet 
war. Der Beklagte dachte bei der Registrierung auch nicht an die Salzburger 
Schiwelt Amadé; diese war ihm entweder nicht bekannt oder er dachte nicht daran, 
weil einerseits der Name Amadeus in seinen verschiedenen Ausformungen vor allem 
in der Mozartstadt Salzburg ein allgegenwärtiger Name war und ist und weil er 
sich vor allem an der Firma seines Freundes, der Amadeus International 
orientierte, für die die Domain ursprünglich gedacht war (PV Bekl.).
Zum damaligen Zeitpunkt oder früher gab es allein im Bundesland Salzburg 
beispielsweise folgende Firmen, die den Namen Amadeus o.ä. enthielten und die 
nicht im Zusammenhang mit der Salzburger Sportwelt Amadé stehen:
Ferienclub Amadeus, amadeus AIR Luftfahrgesellschaft mbH, Agentur Amade 
Werbe- und VermarktungsgmbH, AMADEUS Hotel-Errichtungs- und Betriebs GmbH, 
AMADEUS Fashion Gesellschaft mbH, Wasserwelt Amade GmbH, Amade Polstermöbel 
GmbH, AMADEUS Austria Marketingges.mbH, Reisebüro AMADEUS Gesellschaft m.b.H., 
A.B.C.-Amadeus Business Consulting, Taxi Amadeus Höllbacher KEG, AMADEUS 
Immobilientreuhand Hoffmann & Hofer OEG, Amadeus Bräu Ges.m.b.H., AMADEUS Design 
& Werbegesellschaft mbH, AMADEUS Ferienschule für Deutsche Sprache GmbH und 
Gmachl und Voith AMADEUS Ferienschule OEG (./9). 
Wenn man bei der weltweit beliebtesten Suchmaschine Google das Suchwort "amade" 
eingibt, betreffen fast alle 10 Suchergebnisse auf der ersten Seite 
Informationen über die Salzburger Sportwelt Amadé; die Website des Beklagten 
kommt bis zur dritten Seite der Suchergebnisse nicht vor, dahinter sucht kaum 
mehr jemand (eigene Recherche).
Bei der Beweiswürdigung stützt sich das Gericht zunächst auf die jeweils in Klammern angeführten Beweismittel, insbesondere auf die vorgelegten Urkunden.
Der Beklagte hat zunächst einen sehr schlechten Eindruck hinterlassen. Das begann bei seinen "pampigen" Antwortschreiben auf die Aufforderung des Klagevertreters. Die zahlreichen Widersprüche mit den Aussagen seines Zeugen D***, der zu einer der schillerndsten Personen zählt, die der Richter je vernommen hat, schienen darauf hinzudeuten, dass die gesamte Verantwortung des Beklagten ein künstlich konstruiertes Gebäude darstellt, was implizit nahelegte, dass tatsächlich von Beginn (der Registrierung) an alles darauf angelegt war, die Marke der Klägerin auszunutzen. Bis ganz zuletzt die Urkunde ./26 vorgelegt wurde. Dabei handelt es sich um einen Auszug des Internet-Archivs, auch "Wayback Machine" genannt, einer Einrichtung, die sich zur Aufgabe gesetzt hat, die sich ständig ändernden Inhalte im World Wide Web zu konservieren, ähnlich der Tätigkeit eines Staatsarchives, nur eben ausschließlich bezogen auf das WWW und das weltweit. Programme dieses Internetarchivs, sogenannte "Crawler" durchforsten ständig, ähnlich den Suchmaschinen das gesamte WWW und speichern die Inhalte der besuchten Websites ab; dies unregelmäßig und auch nicht vollständig. Dieses Archiv ist rückwirkend nicht manipulierbar; die Inhalte, die dort gespeichert sind, waren zum angegebenen Datum tatsächlich unter der angegebenen Domain veröffentlicht.
Das Gericht hat den Auszug ./26 selbst überprüft und die Daten stimmen. Das 
bedeutet, dass am 2.9.1999 jedenfalls zwei Seiten unter amade.at zugänglich 
waren, die eindeutig aus dem Immobilienprojekt laut den vorgelegten Entwürfen 
./15 stammen. Das bedeutet weiters, dass die Aussage des Beklagten, was die 
Umstände der Registrierung der Domain amade.at betrifft, plötzlich plausibel und 
nachvollziebar ist. Es gibt einen wesentlichen Punkt in der Argumentation, der 
plötzlich hundertprozentig abgesichert ist. Diverse Differenzen zu den Aussagen 
von D***, vor allem auch im Zusammenhang mit der eidesstättigen Erklärung ./11 
dürften daher auf den Zeitablauf und unter Umständen auch darauf zurückzuführen 
sein, dass der Internet-unkundige Kaufmann D*** und der Beklagte als Techniker 
und Internetfreak mit völlig verschiedenen Vorstellungen an das Projekt 
herangegangen sind. Weiters sind natürlich die Aussagen auch von dem Gedanken 
beseelt, die Verantwortung für die Domain amade.at möglichst weit wegzuschieben, 
nach der Devise, man weiß ja nie, wie das juristisch noch beurteilt werden wird. 
In diesem Sinne muss auch die Behauptung verstanden werden, dass 
Verfügungsberechtigter über die Domain D*** sei. Das Projekt wurde nie 
realisiert, niemals übergeben und, wie der Beklagte selbst sagt, auch nicht 
abgerechnet. Es gibt daher keinen Grund, warum D*** einen Anspruch auf die 
Domain erlangt haben sollte. Außerdem hat der Beklagte schließlich die Domain 
auf seine Firma übertragen, was auch darauf hindeutet, dass er sich in der 
Verfügungsgewalt als frei erachtet hat.
Aus diesem Zusammenhang heraus verliert auch die "Rechnung" ./14 ihre 
Auffälligkeit. Es dürfte sich dabei tatsächlich, wie der Beklagte ausgesagt hat, 
nur um eine Art Kostenvoranschlag für die Planung des Gesamtprojektes gehandelt 
haben, das aber dann aus Gründen, die mehr in der Sphäre von D*** gelegen waren, 
nicht zustande kam.
Im übrigen dürfte der Beklagte das Immobilienprojekt in gewisser Hinsicht auch als gemeinsames gesehen haben, was im Hinblick auf die durchaus nicht freundschaftlichen Preise in ./14 verständlich wird, hätte der Beklagte doch daraus durch die bloße Wartung der Website ein nicht unbedeutendes regelmäßiges Einkommen erzielen können.
Die wesentlichste Schlussfolgerung aus diesen Vorgängen ist aber, dass sich der Beklagte bei der Auswahl des Domain-Namens nicht an irgendwelchen Kennzeichen der Klägerin bzw. der Sportwelt Amadé orientiert hat, sondern schlicht und einfach an der Firma Amadeus International seines Freundes D***. Der Grund der Domainwahl war kein Ausnutzen eines Namens oder Kennzeichens der Klägerin.
Die rechtliche Beurteilung führt zur Klagsabweisung.
Das Interesse, unter einem Firmenschlagwort in Verbindung mit der Top Level Domain „.at" im Internet auffindbar zu sein, ist nicht selbständig geschützt. Nur wer (zB) in seinem Namensrecht oder Firmenrecht oder auch in einem Kennzeichenrecht verletzt ist, hat Anspruch darauf, dass ein diese Rechte verletzender Gebrauch unterbleibt, so dass die Domain von ihm genutzt werden kann (4 Ob 123/01v, 4 Ob 207/02y).
Nach § 43 ABGB sind nicht nur Namen von natürlichen oder juristischen Personen geschützt, sondern auch sonstige namensähnliche Begriffe. Im Sinne des § 43 ABGB ist aber nicht automatisch jeder Gebrauch eines Namens, der weder auf eigenem Recht beruht, noch vom Berechtigten gestatten wurde, unbefugt. Der Begriff "Namensrecht" an sich ist bereits irreführend. Tatsächlich hat nämlich niemand ein Recht auf einen bestimmten Namen, schon gar nicht im Internet. § 43 schützt vielmehr nur die Führung eines Namens, der im Regelfall - vor allem in Vor-Internet-Zeiten - ererbt war (so jedenfalls im ursprünglichen Sinne des ABGB), gegen Bestreitung und Beeinträchtigung durch unbefugten Gebrauch.
Dies liegt aber im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Beklagte hat weder 
bei der Registrierung die Klägerin bzw. deren geschütztes Kennzeichen im Sinne 
gehabt, noch bei der Verwendung des Domain-Namens irgendwie berechtigte 
Interessen der Klägerin beeinträchtigt. Es fehlt im Zusammenhang mit der 
bisherigen Verwendung der Domain jegliche Anspielung auf die Klägerin.
Nach Ansicht des Gerichtes fehlt es auch bereits an der Namensgleichheit. 
Angesichts der Häufigkeit des Namens "Amadeus" oder "Amadé" gerade im Salzburger 
Raum ist eine Beeinträchtigung eines bestimmten Namensträgers gar nicht denkbar. 
Unter dem Namen "Amadé", schon gar nicht "amade" denkt niemand an die Salzburger 
Schiwelt Amadé oder hat jedenfalls 1999 zum Zeitpunkt der Registrierung der 
Domain durch den Beklagten, und nur darauf kommt es an, niemand gedacht. 
Angesichts der Fülle an "Amadé's" hat vielmehr jeder andere Assoziationen. Der 
Name der Klägerin erlangt damit überhaupt erst in der Kombination "Salzburger 
Sportwelt Amadé" Unterscheidungskraft.
Nach Ansicht des Gerichts liegt bei der Bezeichnung „Amadé" und deren Verwendung im Wortlaut „Salzburger Sportwelt Amadé" primär ein sonstiges Unternehmeskennzeichen vor. Die Salzburger Sportwelt ist mangels Registrierung als Zusammenschluss verschiedener Unternehmen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen, dies mit dem Ziel gemeinsamer Werbeaktivitäten, wobei jedes Mitglied berechtigt ist, die Marken der klagenden Partei als Kennzeichen zu Werbezwecken zu führen. Dieses Recht trifft damit auch die klagende Partei als Markeninhaberin. Das Gericht geht davon aus, dass jedes Mitglied dieser bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft berechtigt ist, Verstöße gegen dieses Kennzeichenrecht selbst zu verfolgen. Damit ist die Klägerin auch aktiv zur Klagsführung legitimiert.
Der Beklagte ist passiv legitimiert, da er als geschäftsführender Alleingesellschafter der Amade Inc. und Administrator des Domainnames Verfügungsberechtigter des Domainnamens ist. Der Beklagte ist derjenige, der, und sei es auch als Organ der Amadé Inc., letztlich die Löschung der Domain durchführen müsste. Er haftet auch persönlich für Wettbewerbsverletzungen der Firma Amade Inc.
Ein Verstoß gegen § 1 UWG unter 
dem Aspekt des Domain-Grabbings setzt voraus, dass der Verletzer bei 
Reservierung und Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat. Das 
subjektive Tatbestandselement der Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht muss 
bereits im Zeitpunkt der Registrierung vorliegen; diese Absicht muss das 
überwiegende, wenn auch nicht das einzige Motiv zum Rechtserwerb sein. Diese 
Voraussetzungen liegen beim Beklagten zum Zeitpunkt des Erwerbs der Domain im 
Jahr 1999 nicht vor. Darüber hinaus fehlt es auch schon an einem 
Wettbewerbsverhältnis, weil der Beklagte die Domain ursprünglich für eine 
Immobilienvermittlung geplant hat und vorläufig nur für einen Maildienst nutzt 
und damit jedenfalls Branchenverschiedenheit zur Klägerin gegeben war und ist. 
Der Anspruch der Klägerin scheitert daher, was Domaingrabbing und 
Kennzeichenverletzung betrifft, bereits an der Anwendbarkeit des UWG.
Der OGH hat zwar schon ausgeführt, dass aus Anlass der Registrierung fremder 
Kennzeichen als Domains mit Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht ein 
Wettbewerbsverhältnis ad hoc begründet wird; dies sogar bei Privaten (4 
Ob 139/01x, 4 Ob 246/01g,
4 Ob 56/02t, 4 Ob 
257/02a). Auch das scheitert aber hier am Fehlen der Vermarktungs- oder 
Behinderungsabsicht. Selbst wenn man auf den Zeitpunkt der Übertragung der 
Domain an die Amade Incorporated abstellen würde, lag hier das Motiv des 
Beklagten ganz offensichtlich nicht in einer Behinderung der Klägerin, sondern 
in einer Rettung des eigenen Besitzes. Es ist überhaupt nichts hervorgekommen, 
was darauf hindeuten würde, dass sich der Beklagte an der Klägerin bereichern 
oder sie schädigen wollte.
Im übrigen ist das Gericht auch davon überzeugt, dass die Klägerin durch den Nichtbesitz der Domain amade.at gar nicht behindert ist. Sie hat zahlreiche andere Domains, unter denen sie ihren Internetauftritt zugänglich macht, sodass sie auf diese weitere gar nicht angewiesen ist. Auch die Auffindbarkeit im WWW ist in keiner Weise beeinträchtigt. Es muss mittlerweile als Märchen angesehen werden, dass das Eintippen der vermuteten Adresse in die Adresszeile des Browsers eine maßgebliche Bedeutung bei der Internetsuche hat. Der durchschnittliche Internet-User ist äußerst tippfaul und die Userzahlen von Google und der vielen anderen Suchmaschinen weisen darauf hin, dass dies mittlerweile die primäre, wenn nicht die einzige Art ist, auf die im Internet eine bestimmte Website gesucht wird. Gerade dort weist aber die Klägerin - auch wenn man nur das Suchwort "amade" eingibt - ein hervorragendes Listing auf, sodass sie sich überhaupt keine Gedanken machen muss, ob sie durch den Nichtbesitz der Domain "amade.at" behindert sein könnte.
In ihrer markenrechtlichen Argumentation macht die Klägerin auch noch 
geltend, dass ihr Kennzeichen "amade" überragende Verkehrsgeltung erlangt habe 
und somit für alle Klassen Schutz genieße. Auch wenn die Sportwelt Amadé im 
Zeitraum Ende 2000 / Anfang 2001 in Österreich einen Bekanntheitsgrad von 56 
Prozent erreicht haben sollte (./DD), so muss dies nicht für März 1999 gelten. 
Es ist bekannt, dass die Salzburger Sportwelt Amadé in den letzten Jahren sehr 
große Werbeanstrengungen unternommen hat und auch vielfach in den Medien präsent 
ist, wenn auch nicht immer positiv, wie die Berichterstattung über die 
Hochpreispolitik und die Kartellvorwürfe zeigen. Die Assoziation des Konsumenten 
bezieht sich dabei aber auf die Begriffe "Salzburger Sportwelt Amadé" oder 
"Sportwelt Amadé", aber nicht unbedingt auf "Amadé". Unter "Amadé" assoziiert 
auch heute noch jeder etwas anderes, je nachdem ob er schon Kontakt mit dem 
gleichnamigen Reisebüro oder der Polstermöbelfirma hatte. Der Begriff "Amadé" 
steht (noch) nicht für die Klägerin, viel weniger aber noch der Begriff "amade", 
bei dem man schon Probleme mit der Aussprache hat; eigentlich hätte es vor den 
Zeiten der Umlaut-Domains wohl "amadee" heißen müssen und ab heute steht 
ohnedies "amadé" zur Verfügung - vielleicht der Auftakt zum nächsten 
Domainstreit?
Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass der Beklagte - wie es vom 
Schiedsgericht der WIPO immer formuliert wird - bei der Registrierung nicht 
"mala fide" gehandelt hat, nicht mit der Beklagten im Wettbewerb steht und auch 
die Namensführung durch die Klägerin nicht beeinträchtigt, sodass kein Anlass 
besteht, dem Beklagten die Innehabung der Domain - nach der derzeitigen 
Verwendung - zu untersagen. Der Übertragungsanspruch scheitert auch daran, dass 
es dazu keine gesetzliche Bestimmung gilt und auch kein allgemeines Recht auf 
einen bestimmten Domain-Namen; das Feststellungsbegehren daran, dass der 
Beklagte bei der Registrierung nicht rechtswidrig gehandelt hat und daher auch 
nicht verpflichtet war, die Domain auf Aufforderung der klagenden Partei 
herauszugeben.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 41 ZPO.
Landesgericht Salzburg,
Abt. 2, am 31. 3. 2004