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Urheberrecht

Einführung  -  Werkbegriff  -  Werkarten  -  Verwertungsrechte  -  freie Werknutzungen  -  Dienstnehmer  -  Persönlichkeitsschutz  -  Werknutzung  -  Ansprüche  -  Grundsätze  -VerwertungsGes  -  Normen  -  formelles Recht  -  Novellen  - Links  -  UrhG

letzte Änderung 22.5.2008

Einführung

Das Urheberrecht war lange Zeit eine Rechtsmaterie für Spezialisten. Der Durchschnittsbürger lief kaum Gefahr, mit dem Urheberrecht in Konflikt zu kommen und auch bei den Juristen war das Wissen um diese Materie nicht besonders verbreitet. Die Möglichkeiten der digitalen Kopie und der weltweiten Verbreitung über das Internet haben die Situation grundlegend geändert. Heute steht in jedem zweiten Haushalt ein Gerät, das digitale Kopien ermöglicht, und mehr als die Hälfte aller Menschen nutzt das Internet. Besonders betroffen von dieser Materie sind die vielen Betreiber von Websites. Schon eine private Homepage bietet jede Menge Konfliktstoff; es genügt schon ein gescanntes Passbild und man steht mit einem Fuß im Kriminal. Gerade im Internet ist das Urheberrecht zu einer der wichtigsten Normen geworden und zugleich zu einer der am häufigsten gebrochenen. Noch spiegelt sich das nicht in der Zahl der Gerichtsverfahren wieder, aber das ist nur mehr eine Frage der Zeit.

Grafik: Robert Fucik

In diesem Kapitel sollen daher die wichtigsten Bereiche des Urheberrechtes dargestellt werden. Da es beim Urheberrecht meist egal ist, ob sich der Sachverhalt im Internet oder außerhalb abspielt, beschränkt sich der juristische Entscheidungsteil nicht auf Internetfälle, sondern bringt einen Gesamtüberblick über die wichtigsten Fallgruppen. Im Endausbau werden alle Entscheidungen mit einer Kurzzusammenfassung versehen, untereinander und mit den zitierten Normen verlinkt und teilweise mit Anmerkungen versehen sein. Daneben finden Sie als Überblick eine Aufstellung aller Kurzzusammenfassungen in chronologischer Reihenfolge und eine alphabetische Liste aller erfassten Entscheidungen (in Kürze). Bis auf diese Weise alle Entscheidungen erfasst und alle Kapitel aufbereitet sind, wird es aber noch einige Zeit dauern.

Urheberrecht und Leistungsschutz

Das österreichische Urheberrechtsgesetz (UrhG) regelt sowohl das Urheberrecht im engeren Sinn, dessen Schutzgegenstand das Werk ist, als auch die sog. verwandten Schutzrechte, auch Leistungsschutzrechte oder Nachbarrechte genannt; deren Schutzobjekt sind Dinge, die keinen Werkcharakter haben, für die aber auch ein Schutzbedürfnis besteht (Rechte der ausübenden Künstler und der Produzenten, der Datenbankhersteller usw.).

Urheberrecht als geistiges Eigentum

Das Urheberrecht hängt nicht mit dem körperlichen Eigentum an einer Sache zusammen. Wenn man etwa eine Musik-CD kauft, erwirbt man (körperliches) Eigentum an der CD. Man kann daher mit der (körperlichen Sache) CD tun, was man will, auch sie weiterverkaufen, verschenken oder zerstören. Man darf den Inhalt aber nicht öffentlich aufführen, im Internet zur Verfügung stellen oder unbeschränkt kopieren. Das Recht, über die auf der CD gespeicherten Werke zu verfügen ist durch das Urheberrecht sehr stark beschränkt.

Entscheidungen

Schutzdauer

Im allgemeinen beträgt die Schutzfrist 70 Jahre ab dem

Todesjahr des Urhebers, bei Werken ohne Urheberbezeichnung 70 Jahre nach ihrer Schaffung bzw. nach ihrer Erstveröffentlichung. Leistungsschutzrechte, wie bei einfachen Lichtbildern, erlöschen 50 Jahre nach der Erstveröffentlichung oder Darbietung, der Schutz von Datenbanken 15 Jahre nach der letzten Änderung.

Entscheidungen

Der Werkbegriff

Der zentrale Begriff des Urheberrechtes ist das Werk. Geschützt ist nicht das Werk an sich (also der Konsum des Werkes durch Ansehen oder Anhören), sondern einerseits bestimmte Verwertungsarten und andererseits die geistigen Interessen am Werk (Urheberpersönlichkeitsrecht). Werke sind persönliche geistige Schöpfungen, die den Gebieten der Literatur (inkl. Sprachwerke, einschließlich Computerprogramme), der Tonkunst, der bildenden Künste oder der Filmkunst zuordenbar sind.

Der Werkbegriff ist von der Judikatur durch eine Reihe von Positiv- und Negativdefinitionen entwickelt worden. Das Werk muss Ergebnis geistiger Tätigkeit sein. Der Geistesblitz allein ist noch kein Werk. Die Idee muss eine Form gefunden haben. Sie muss Ausdruck der Individualität ihres Urhebers sein. Werke müssen etwas Neues und Originelles darstellen: entweder durch ihren Inhalt, durch ihre Form oder durch die Verbindung von Inhalt und Form; nur dann werden sie geschützt. Die individuelle geistige Leistung muss sich vom Alltäglichen und Üblichen abheben. Eine besondere Werk- oder Gestaltungshöhe wird seit der OGH-Entscheidung "Bundesheer-Formblatt" (4 Ob 36/92) nicht mehr verlangt.

Entscheidungen:

 

Die Werkarten

Die Werkarten sind im österreichischen UrhG anders als nach dem deutschen UrhG taxativ aufgezählt, was gelegentlich bei neuen Kategorien (z.B. Website) zu Problemen bei der Einordnung führt. Folgende Werkarten sind vorgesehen:

 

Werke der Tonkunst § 1

Was Tonkunst ist, ist im Urheberrecht nicht näher definiert. Es kommt dabei darauf an, dass der Eindruck auf das Gehör, wenn auch nicht überwiegend, als Kunst qualifiziert wird.

Entscheidungen:

 

Sprachwerke § 2 Z 1

Dazu gehören alle Werke, deren Ausdruckmittel die Sprache ist, insbesondere auch Reden, Vorträge, Vorlesungen, Aufsätze, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie auf Papier, Tonträger oder digitalem Speichermedium festgehalten und damit wiederholbar gemacht wurden.

Entscheidungen:

 

Computerprogramme § 2 Z 1

Computerprogramme gehören nach der Systematik des Urheberrechtsgesetzes zu den Sprachwerken, die eigentliche Regelung findet sich aber in § 40a. Danach dürfen keine allzu hohen Anforderungen an die Eigentümlichkeit gestellt werden. Ein Programm ist dann geschützt, wenn es durch die Kombination vieler Programmschritte erreicht wurde und damit eine individuell geprägte Problemlösung ist. Das bezieht sich auf alle Ausdrucksformen, einschließlich des Maschinencodes.

Entscheidungen:

 

Kartographische Werke § 2 Z 3

Kartenwerke fallen unter § 2 Z 3; es kommt daher für den Schutz auch darauf an, dass eine gewisse Eigentümlichkeit vorliegt, wobei aber keine besonderen Anforderungen an die künstlerische Qualität gestellt werden. Gerade solche Werke liegen häufig an der unteren Grenze der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit.

Entscheidungen:

 

Werke der bildenden Kunst § 3

Auch hier setzt der Gesetzgeber voraus, was gemeint ist. Ein Werk muss objektiv als Kunst interpretierbar sein, die Anforderungen an die "Werkhöhe" sind aber in den letzten Jahren sehr gesunken. Zu den Lichtbildwerken nach § 3 Abs. 1 gehört auch die Gebrauchsgrafik.

Entscheidungen:

 

Lichtbilder § 3 - § 73

Bei Fotos besteht neben dem Werkschutz nach § 3 auch noch ein separater Lichtbildschutz (§ 73), der auch für Fotos gilt, die keine Werke im Sinne des § 1 sind. Allerdings ist der Anspruch an die "Werkhöhe" beim Lichtbild seit der "Eurobike"-Entscheidung des OGH vom 12.9.2001 sehr gering, sodass auch die meisten Amateurfotos Werkschutz genießen. Alle anderen Fotos (z.B. Passfotos) sind jedenfalls nach § 73 geschützt. Einzige Voraussetzung ist, dass sie mit einem fotographischen Verfahren hergestellt werden; darunter fällt auch die Digitalfotographie. Man kann daher davon ausgehen, dass alle Fotos entweder Werkschutz oder Leistungsschutz genießen.

Entscheidungen:

 

Werke der Filmkunst § 4

Das Urheberrechtsgesetz versteht unter Werken der Filmkunst Laufbildwerke, wodurch die den Gegenstand des Werkes bildenden Vorgänge und Handlungen entweder bloß für das Gesicht oder gleichzeitig für Gesicht und Gehör zur Darstellung gebracht werden, ohne Rücksicht auf die Art des bei der Herstellung oder Aufführung des Werkes verwendeten Verfahrens (§ 4 UrhG). Das Gesetz verweist damit einerseits auf "Laufbildwerke", andererseits gewährt es den Schutz unabhängig davon, auf welche Weise das Werk hergestellt und aufgeführt wird. Mit dem Begriff "Laufbildwerke" ist aber nicht eine Folge von Laufbildern im Sinne des § 73 Abs 2 gemeint, sondern es wird damit nur ausgedrückt, dass es sich um eine Bildfolge handeln muss, die den Eindruck eines bewegten Bildes hervorruft. Auch computergenerierte Vorgänge wie Computerspiele können damit Filmwerke sein.

 

Website

Da das UrhG die geschützten Werke taxativ (d.h. vollständig) aufzählt und die Website dort nicht erfasst ist, genießt sie als solche keinen urheberrechtlichen Schutz. Allerdings können Teile davon - Fotos, Graphiken, Texte oder Programme, Musik- oder Videostücke sehr wohl urheberrechtlichen Schutz genießen. Darüber hinaus kann die gesamte Website entweder als Datenbankwerk oder als (einfache) Datenbank geschützt sein oder das Design als Gebrauchsgraphik Schutz genießen.

Entscheidungen:

 

Sammelwerke § 6

Sammlungen von Werken der Literatur oder Kunst, wie Enzyklopädien, die wegen der Auswahl oder der Anordnung des Stoffes geistige Schöpfungen darstellen, sind als solche geschützt, unabhängig vom Urheberrecht an den einzelnen Bestandteilen. Eine bestimmte Werkhöhe ist nach der neueren Rechtsprechung nicht mehr erforderlich, es genügen individuelle Gestaltungsprinzipien. Das setzt aber voraus, dass ein entsprechender Spielraum besteht, der schöpferisch gestaltet werden kann. Das Sammeln und Ordnen muss nach einem bestimmten Leitgedanken erfolgen, das bloße Aneinanderreihen oder Einteilen nur nach äußerlichen Gesichtspunkten genügt nicht. Deswegen ist etwa ein Telefonbuch kein Sammelwerk, sondern nur eine einfache, urheberrechtlich nicht geschützte Sammlung.

Entscheidungen:

 

Datenbanken § 40f - § 76c

Bei Datenbanken besteht neben dem Schutz als Sammelwerk (Datenbankwerk nach § 40 f), auch auch unabhägig vom Vorliegen eines Werkes ein Schutz nach §§ 76c und 76d idF BGBl 1998/25, wenn die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts der Datenbank eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erforderte. Während sich der Schutz der Datenbankwerke auf ihre Struktur, nicht aber auf ihren Inhalt bezieht, erstreckt sich das Schutzrecht eigener Art auf den Inhalt der Datenbank (somit auf die gesammelten Daten selbst, die ihrerseits keinen Werkcharakter aufweisen müssen), indem es die Gesamtheit dieser Daten oder wesentliche Teile davon gegen unerlaubte Entnahme und/oder Weiterverwendung schützt.

Entscheidungen:

 

 

Die Verwertungsrechte

Das Urheberrecht gewährt dem Urheber das ihm mit bestimmten Beschränkungen zustehende ausschließliche Recht, sein Werk auf die dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu nutzen (§ 14 Abs. 1). Auch diese ausschließlichen Rechte sind taxativ aufgezählt; es sind dies:

Sonderproblem Speicherung von Inhalten in Proxy und Cache

Auch vorübergehende, flüchtige Vervielfältigungen, wie sie im Zusammenhang mit der Nutzung des Internet bei Zwischenrechnern (im Proxy-Speicher) und am PC des Users (Cache) vorkommen, unterliegen grundsätzlich dem Vervielfältigungsrecht des Urhebers. Um das Internet nicht zu behindern, wurden diese Speichervorgänge in der Info-Richtlinie vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers ausgenommen (Art. 5 Abs. 1). Dies wurde im österreichischen Urheberrechtsgesetz in § 41a umgesetzt.

 

Bearbeitung § 5

Übersetzungen und andere Bearbeitungen sind unbeschadet des am bearbeiteten Werk bestehenden Urheberrechtes wie Originalwerke geschützt, wenn sie originell im Sinn des § 1 Abs. 1 sind. Übersetzungen sind fast immer geschützt, außer es handelt sich um ganz einfache Texte.
Eine Bearbeitung setzt voraus, dass das Ausgangswerk Werkcharakter besitzt und nur so weit umgestaltet wird, dass das Wesen des Ausgangswerkes noch erhalten bleibt. Wenn das Ausgangswerk nur als Anregung verwendet wird, die Züge des Ausgangswerkes aber vor der Individualität der Neuschöpfung verblassen, sodass sie völlig in den Hintergrund treten, spricht man von einer freien Nachschöpfung, zu der die Zustimmung des Urhebers nicht erforderlich ist. Eine Bearbeitung eines fremden Werkes ist grundsätzlich zulässig, jede urheberrechtlich relevante Nutzung bedarf aber der Zustimmung des Urhebers des Ausgangswerkes.

Elektronische Bildbearbeitung:

Auch die Bearbeitung digitaler Bilder mit Bildbearbeitungsprogrammen kann eine Bearbeitung im urheberrechtlichen Sinne sein.

Entscheidungen:

 

Öffentliche Wiedergabe/Aufführung § 18

Die private Nutzung eines Werkes ist in der Regel nicht vom Urheberrecht erfasst. Tangiert wird das Urheberrecht immer dann, wenn eine Darbietung öffentlich ist. Das Urheberrecht geht von einem einheitlichen Öffentlichkeitsbegriff aus. Öffentlich ist eine Darbietung immer dann, wenn die Darbietung nicht auf einen abgegrenzten, privaten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis beschränkt ist. Das Veröffentlichungsrecht wird im Gesetz nicht gesondert angeführt, weil es in den gesetzlich geregelten Verwertungsrechten mit enthalten ist

Entscheidungen:

 

Die freien Werknutzungen

Das Urheberrecht sieht für bestimmte individuelle oder allgemeinen Interessen Beschränkungen der Verwertungsrechte, sogenannte freie Werknutzungen vor. Diese sind als Ausnahmen von den ausschließlichen Verwertungsrechten der Urheber eng auszulegen. Je nach Werkgattung ist die erlaubte Nutzung unterschiedlich gestaltet. Freie Werknutzungen ohne Vergütungsanspruch sind:

 

Die Privatkopie § 42

In der Praxis die bedeutsamste freie Werknutzung. Das Gesetz gestattet die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke (außer bei Software). Die Anzahl ist offen und hängt vom Einzelfall ab. Die unentgeltliche Weitergabe von Vervielfältigungsstücken im Bekanntenkreis ist zulässig.
Durch die Urheberrechtsnovelle 2003 wurde das Recht der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch (§ 42) vor allem hinsichtlich digitaler Medien wesentlich eingeschränkt. Vervielfältigungen auf anderen Trägern als Papier oder einem ähnlichen Medium dürfen nur mehr angefertigt werden

Vervielfältigungen dürfen generell nicht dazu verwendet werden, das Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Bei Ton- und Bildaufnahmen bildet die Leerkassettenvergütung , die von bespielbaren Trägern eingehoben wird, einen gewissen Ausgleich.
Hier finden Sie eine Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung in Österreich und Deutschland.

Entscheidungen:

Sonderproblem Tauschbörsen

Tauschbörsen im Internet dienen dem Austausch von Bild-, Ton- oder Filmdateien. Dieser Tausch kann, wenn es sich um nicht urheberrechtlich geschütztes Material handelt oder wenn es mit Zustimmung des Urhebers publiziert wurde, völlig legal sein. Wenn es sich aber um urheberrechtlich geschütztes Material handelt, das ohne Zustimmung des Urhebers in das Internet gestellt wurde (was bei der Populärmusik meist der Fall sein dürfte), liegt auf Seiten dessen, der das Material veröffentlicht, nicht nur eine Verletzung des Vervielfältigungsrechtes vor, sondern auch des Zurverfügungstellungsrechtes vor; beides steht auch unter Strafsanktion (§ 91).

Demgegenüber stellt sich bei demjenigen, der ein solches Werk aus einer Tauschbörse bezieht, die Frage, ob eine derartige Vervielfältigung auf dem PC des Internetnutzers eine zulässige Privatkopie darstellt. Das Gesetz selbst stellt keinerlei Anforderungen an die rechtliche Qualität der Vorlage, der OGH hat jedoch bereits in einem Fall unter Bezug auf eine deutsche Kommentarstelle judiziert, dass die Anfertigung einer Privatkopie als selbstverständlich voraussetze, dass die Vervielfältigung mithilfe eines rechtmäßig erworbenen Werkstückes geschehe (4 Ob 80/98). Dem ist aber entgegenzuhalten, dass das österreichische Urheberrecht in keiner Weise einen Erwerb des Werkes voraussetzt, von dem man eine Privatkopie erstellen will. Es ist vielmehr seit Jahrzehnten völlig unumstritten, dass man aus dem Radio oder aus dem Fernsehen Aufnahmen herstellen darf. Auch der OGH hat das nie behauptet. Die Frage, ob der Erwerb rechtmäßig ist, stellt sich daher gar nicht. Anlassfall der vom OGH zitierten deutschen Kommentarstelle waren gestohlene Dias als Vorlage. Es handelte sich daher eigentlich um einen Fall des Rechtsmissbrauches. Die Situation bei der Tauschbörse ist aber eine andere. Hier stellt sich allenfalls die Frage, ob die Berechtigung des Vormannes vorliegen muss, das Werk weiterzugeben oder zumindest der gute Glaube daran. Derartiges lässt sich aber aus dem UrhG nicht ableiten.

Allerdings könnte bei Zuerkennen der Privatkopie die Grenze überschritten werden, die die normale Auswertung des Urhebers beeinträchtigt (Art. 9 Abs. 2 RBÜ und Art. 5 Abs. 5 InfoRL. Die Richtlinie richtet sich allerdings an den Gesetzgeber. Dieser müsste die Ausnahmen vom Urheberrechtsschutz einschränken, wenn diese Voraussetzungen vorliegen. Von der Judikatur dürfen diese Normen nur im Rahmen der Gesetzesauslegung herangezogen werden. Das setzt aber voraus, dass eine Gesetzeslücke oder eine unklare Gesetzesbestimmung vorliegt, die eine Auslegung notwendig macht. Dies ist aber bei der völlig eindeutigen Bestimmung des § 42 UrhG mM nicht der Fall. Hingegen ist das RBÜ eine internationale Vereinbarung, die nach herrschender Ansicht direkt anzuwenden ist, was aber bei der Unbestimmtheit dieser Bestimmung fast unmöglich ist. Die Privatkopie führte schon immer zu einer Beeinträchtigung des Urhebers. Der österreichische Gesetzgeber hat die Privatkopie im Wissen um diese Vereinbarung und der Problematik der Tauschbörsen 2003 neu geregelt. Er hat auch die Zulässigkeit der Privatkopie mehrfach eingeschränkt. Eine Einschränkung, die den Download aus Tauschbörsen tangieren würde, ist aber - anders als etwa zur gleichen Zeit in Deutschland - nicht erfolgt. Das kann wohl nur so verstanden werden, dass er dies nicht für notwendig erachtet hat.

Es ist auch keinesfalls offenkundig, dass der Download eine wesentliche Verschlechterung der CD-Verkäufe bewirkt. Es ist nämlich völlig unsinnig Downloads mit nicht verkauften CD's gleichzusetzen. Die Alternative zum Download ist die rechtlich zulässige Aufnahme aus legalen Quellen, wie sie früher allgemein gehandhabt worden ist. Sie dauert länger, dafür beschränkt man sich mehr auf das Wesentliche. Heute werden gigabyteweise MP3-Friedhöfe angelegt, die kein Mensch je wieder anhört. Früher haben Jugendliche stapelweise Tonbänder und dann Musikcassetten bespielt, die sie völlig legal vom Radio oder von geborgten Schallplatten aufgenommen haben. Der Rückgang beim CD-Verkauf geht, wie unlängst jemand überzeugend begründet hat, darauf zurück, dass das gesamte Multimedia-Angebot heute immer größer wird (DVD, Konsolen, PC-Spiele, Gameboys, Internet-Spiele, Handy). Der Gesamtmedienkonsum und auch die Ausgaben dafür sind sogar kräftig gestiegen, aber das Budget (und auch der mögliche Zeiteinsatz dafür) sind halt begrenzt. Damit bleibt für Musik weniger Geld.

Schließlich darf auch nicht übersehen werden, dass die Tauschbörsen auch einen enormen, für die Musikindustrie kostenlosen Werbeeffekt haben. Viele Konsumenten probieren zunächst aus und kaufen sich dann bei Gefallen die CD, darunter auch solche, auf die sie im Laden wohl nie gestoßen wären.

Hinzuweisen ist bei diesen Überlegungen immer wieder auf die geringe praktische Relevanz der Diskussion um die Zulässigkeit des Downloads. Bei der überwiegenden Anzahl der Tauschbörsenuser ist auch der Upload aktiviert. Bei vielen Systemen ist das sogar gar nicht anders möglich. Schließlich leitet sich schon der Name vom Tausch ab. Der Upload (rechtlich: Zurverfügungstellung nach § 18a UrhG) ist aber sowieso rechtswidrig und auch strafbar. Damit sind aber auch die Anforderungen der RBÜ erfüllt. Die User, die tatsächlich nur passiv an den Tauschbörsen teilnehmen, beeinträchtigen die Urheber nicht in einem unzumutbaren Ausmaß. Es genügt, wenn gegen die Uploader vorgegangen wird, wie das die Musikindustrie auch praktiziert. Tatsächlich verfolgt werden nur Großanbieter. Das sind diejenigen, die die Interessen der Urheber unzumutbar beeinträchtigen, nicht diejenigen die gelegentlich einen Song downloaden.

 

Pressespiegel

Wird ein Pressespiegel durch (digitale) Kopie der Originalbeiträge und Übernahme in das eigene Medium hergestellt, liegt eine urheberrechtlich relevante Verwertung (Vervielfältigung § 15 und Zurverfügungstellung § 18a) vor. Trotzdem ist die Zustimmung nicht in jedem Fall erforderlich, die Abgrenzung ist aber relativ schwierig, weil es dabei darauf ankommt, um welche Art von Artikel es sich handelt:

  1. Ein "Sprachwerk" im Sinne des § 2 ist wie jedes andere Werk im Sinne des UrhG geschützt; eine Vervielfältigung oder auch jede andere Verwertung bedarf der Zustimmung des Urhebers. In einer Zeitung sind dies vor allem Fachartikel oder Kommentare.
  2. Artikel über wirtschaftliche, politische oder religiöse Tagesthemen im Sinne des § 44 Abs.1 dürfen vervielfältigt und verbreitet werden, wenn das nicht ausdrücklich verboten wurde ("Rechte vorbehalten").
  3. Einfache Mitteilungen darstellende Presseberichte (vermischte Nachrichten, Tagesneuigkeiten) genießen gem. § 44 Abs.3 keinen urheberrechtlichen Schutz, sie dürfen aber gem. § 79 (Nachrichtenschutz) erst dann übernommen werden, wenn seit ihrer Erstveröffentlichung 12 Stunden vergangen sind.

Die Herstellung eines Online-Pressespiegels durch bloße Übernahme der Titel und allenfalls Untertitel und deren Verlinkung auf den Original-Artikel ist urheberrechtlich unbedenklich, solange dadurch nicht ein wesentlicher Teil des gesamten Online-Mediums übernommen wird (Datenbankschutz).

 

Zitatrecht

Das urheberrechtliche Zitat gehört zu den freien Werknutzungen. Voraussetzung für die "Ausnahmegenehmigung" ist, dass im unmittelbaren Zusammenhang ersichtlich gemacht wird, dass ein fremdes Werk verwendet wird und dass dessen Autor genannt wird. Ein Zitat setzt immer ein eigenes (Sprach-)Werk voraus, in dem auf das fremde Werk Bezug genommen wird. Der Auszug aus dem fremden Werk alleine darf nicht verwertet werden.
Man unterscheidet zwischen:

Kleinzitat

(§ 46 Z 1) - einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes

Der zulässige Umfang hängt vom Zweck ab. Ob ein Zitat nur einzelne Stellen wiedergibt, kann nach der Rsp nicht rein rechnerisch durch einen Vergleich des äußeren Umfanges des Entlehnten mit dem Umfang des Werks, aus dem die Entnahme stammt, beantwortet werden. Es dürfen jedenfalls nur kleinere Ausschnitte angeführt werden, deren Umfang weder absolut noch im Verhältnis zum ganzen benützten Werk ins Gewicht fällt.

Großzitat

(§ 46 Z 2) - Aufnahme eines anderen Werkes in ein wissenschaftliches Werk in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang

Musikzitat

§ 52 Z 1) einzelne Stellen in ein neues Werk

Kleines und großes musikalisches Literaturzitat

§ 52 Z 2 und 3)

Wissenschaftliches Kunstzitat

(§ 54 Z 3a)

Entscheidungen:

 

Werknutzung

Der Urheber kann einem Dritten einräumen:

Der Umfang der Berechtigung richtet sich nach der Vereinbarung. Beide Rechte sind einschränkend auszulegen, wobei sich die Auslegung am Zweck der Rechteeinräumung zu orientieren hat. Beide Rechte können auch schenkungsweise eingeräumt werden.

Werknutzungsrechte und -bewilligungen sind vor allem für juristische Personen wichtig, weil diese nicht selbst Träger von originären Urheberrechten sein können.

Entscheidungen:

 

Dienstnehmer

Werden Werke im Sinne des UrhG von einem Dienstnehmer in Erfüllung seiner Dienstpflicht geschaffen, so stellt sich die Frage, inwieweit der Dienstgeber daran partizipiert und was im Falle einer Kündigung passiert. Zunächst kommt es dabei auf die Vereinbarung an, wobei eine Vereinbarung auch stillschweigend geschlossen werden kann, dann aber aus den Umständen erschlossen werden muss. Eine Vereinbarung, dass der Dienstgeber an allen Werken seiner Dienstnehmer ein umfassendes Werknutzungsrecht erhält, ist zulässig. Wurde im vorhinein nichts vereinbart, kommt es darauf an:

Im Fall eines Computerprogrammes oder einer Datenbank steht dem Dienstgeber ein umfassendes Werknutzungsrecht auch nach dem Ausscheiden des Dienstnehmers zu.

Bei allen sonstigen Werken bleiben alle Rechte beim Urheber, dem Dienstgeber bereits eingeräumte Werknutzungen bleiben aber aufrecht.

 

Persönlichkeitsschutz

Das UrhG enthält im Kapitel "Verwandte Schutzrechte" systemwidrig auch persönlichkeitsrechtliche Regelungen, wie den Bildnisschutz und den Briefschutz. Diese Bestimmungen würden eigentlich besser in das ABGB (zu § 16) passen; dass sie im UrhG geregelt wurden, hat historische Gründe.

Recht am eigenen Bild (§ 78)

Diese Bestimmung ist ein Persönlichkeitsrecht, das systemwidrig im UrhG geregelt ist; es regelt den Schutz des Abgebildeten vor ungewollter Veröffentlichung des eigenen Bildes (nicht der Abbildung an sich). Dabei genügt es, dass die Person des Abgebildeten erkennbar ist.  Die Veröffentlichung von Bildern mit Personen ohne Zustimmung der Abgebildeten ist aber nicht gänzlich untersagt, sondern hängt davon ab, ob dadurch "berechtigte Interessen" des Abgebildeten (oder im Todesfall) naher Angehöriger verletzt werden. Dabei kommt es auch auf den Zusammenhang der Veröffentlichung an (Text). Die Veröffentlichung ist etwa dann zulässig, wenn die Abbildung nicht in einem negativen Konnex erfolgt und auch nicht mit kommerziellen Absichten (Werbung). Dabei kommt es zwar nicht auf das subjektive Empfinden des Abgebildeten an, die Judikatur ist aber bei dieser Beurteilung ziemlich streng. Es empfiehlt sich daher in Zweifelsfällen immer die Zustimmung der Abgebildeten einzuholen, bevor man Personenbilder ins Internet stellt, es wäre denn, die Personen werden nur nebenbei mit abgebildet und nicht in einem negativen Zusammenhang dargestellt.

Die bisherigen Entscheidungen betreffen überwiegend Personen des öffentlichen Lebens (Politiker, Künstler, Straftäter) durch Zeitungen. Durch das Internet werden aber in viel größerem Umfang Personenfotos auch durch Private veröffentlicht. Durch das Aufkommen von Kamera-Handys bekommt das Recht am eigenen Bild eine ganz neue Dimension. Man kann noch nicht vorhersagen, wie die Rechtsprechung darauf reagieren wird und wo die Grenze zwischen Schutz der Privatsphäre und dem neuen Veröffentlichungstrend gezogen werden wird.
Unproblematisch sind etwa Aufnahmen an öffentlich zugänglichen Orten, wenn dabei zufällig auch Personen mit abgebildet werden.

OGH:

Durch § 78 soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, insbesondere auch dagegen, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen  Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Berechtigte Interessen sind verletzt, wenn bei objektiver Prüfung des Einzelfalles die Interessen des Abgebildeten als schutzwürdig anzusehen sind (stRsp ÖBl 1995, 91 - Leiden für die Schönheit mwN uva, 4 Ob 211/03p).

Für die Bejahung der Erkennbarkeit reicht es aus, dass die abgebildete Person von solchen Leuten beim Lesen erkannt (und später auch wieder erkannt) wird, die sie schon öfter gesehen haben; dazu gehören nicht nur die Angehörigen und Bekannten im engeren Sinne, sondern auch diejenigen Personen aus der näheren und weiteren Nachbarschaft, die dem Abgebildeten regelmäßig oder doch häufig - auf der Straße, in Geschäften, Verkehrsmitteln udgl. - begegnet sind, ohne den Namen und die sonstigen Verhältnisse dieses Menschen zu kennen (4 Ob 184/97f).

Der OGH hat § 78 analog auf den Schutz der Stimme angewendet (6 Ob 270/01a). Außerdem werden auch Abbildungen von Liegenschaften umfasst, die unter Verletzung des Hausrechtes zustandegekommen sind (4 Ob 266/01y).

Entscheidungen:

 

Schutz des Eigentums

Ohne Einwilligung des Eigentümers ist nicht nur das Betreten einer Liegenschaft rechtswidrig, sondern auch jede Nutzung eines dadurch erlangten Vorteils. Auch die Verwendung des durch eine Eigentumsverletzung erlangten Fotos kann zu einer Unterlassungsklage berechtigen. In diesen Fällen besteht bereits bei einmaligem rechtswidrigem Handeln die widerlegbare Vermutung der Wiederholungsgefahr.

Unter den Schutz des Eigentums und das Hausrecht fallen nicht nur Gegenstände der Privatsphäre, sondern auch Personen und Gegenstände bei Veranstaltungen, wenn vom Veranstalter ein Fotografierverbot verhängt wurde, wie dies etwa in Museen oder Ausstellungen regelmäßig der Fall ist.

 

Exkurs Überwachungskameras

In letzter Zeit kommt es immer häufiger zur Aufstellung von Videoanlagen. Im öffentlichen Raum geschieht dies häufig aus sicherheitspolizeilichen Gründen, im privaten Bereich zur Überwachung des Eigentums. Videoaufnahmen sind sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich rechtlich in einer Grauzone angesiedelt. Eigentlich sollte hier längst der Gesetzgeber aktiv werden. Die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (Videokameras sind spottbillig und damit für jedermann leistbar geworden) haben zu neuen Sachverhalten geführt, die der Gesetzgeber früherer Jahre nicht vorhersehen konnte.

Mit dem vorhandenen Rechtsinstrumentarium sind diese Sachverhalte nur sehr schwer fassbar. Für das Filmen über die private Grundgrenze hinweg kommen derzeit insbesondere 4 Normen in Betracht:

a) § 15 UrhG schützt Werke vor unberechtigter Vervielfältigung. Diese Bestimmung ist nur anwendbar, wenn ein Werk im Sinne des UrhG abgebildet wird. Das kann auch ein Bauwerk sein, wenn es entsprechend künstlerisch gestaltet ist. Allerdings gibt es hier die sogenannte Panoramafreiheit (§ 54 Abs. 1 Z 5 UrhG), d.h. alles was vom öffentlichen Raum aus einsehbar ist, darf auch abgebildet werden. Für normale Bauwerke ist diese Bestimmung aber ohnedies nicht anwendbar.

b) § 78 UrhG schützt Bildnisse von Personen (dazu gehören auch Videoaufnahmen), verbietet aber nicht die Aufnahme an sich, sondern nur das Veröffentlichen, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (siehe oben). Da der Zweck von Videoüberwachungsanlagen idR nicht die Veröffentlichung von Aufnahmen ist, ist diese Bestimmung normalerweise auch nicht anwendbar.

c) Art 8 EMRK in Verbindung mit § 16 ABGB dient dem Schutz der Privatsphäre. Artikel 8 ist relativ unbestimmt, der OGH hat diese Bestimmung aber bereits auf Fälle der Überwachung von Telefonanlagen durch den Dienstgeber angewendet, und zwar bereits bei der Speicherung der reinen Vermittlungsdaten (8 Ob A 288/01p - siehe insbesondere auch die in der Entscheidung zitierten Ansichten von Teichmann und Schwarz und die VwGH-Erkenntnisse). Wird durch eine Videoanlage der Eingangsbereich des Nachbarhauses erfasst, sodass die ein- und ausgehenden Personen erfasst werden, kommt dieser Sachverhalt dem Erfassen des Telekommunikationsverkehrs sehr nahe oder geht sogar darüber hinaus. Noch mehr ist die Privatsphäre bedroht, wenn ein Teil des Gartens aufgenommen wird, der vom Nachbarn zu Erholungszwecken benützt wird. In diesen Fällen hat der OGH (8 Ob 108/05y, 6 Ob 6/06k) einen unmittelbar aus § 16 ABGB (Achtung der Privat- und Geheimsphäre) abgeleiteten Unterlassungsanspruch bejaht.

d) § 1 DSG 2000 schützt personenbezogene Daten. Im Falle der Videoüberwachung sind auch Personenaufnahmen als Daten anzusehen, weil die erfassten Personen idR nicht anonym sind, sondern jedenfalls zum Teil leicht namentlich zugeordnet werden können. Damit wäre eine Videoaufnahme, die unter solchen Umständen auch Personen erfasst, als Datenanwendung anzusehen, gegen die man sich unter Umständen (berechtigtes Interesse vorausgesetzt) mit Unterlassungsklage zur Wehr setzen kann.

Wenn Videoaufnahmen direkt das Nachbargrundstück "ins Visier" nehmen, also nicht bloß zufällig als Folge der Überwachung der eigenen Einfahrt das Nachbargrundstück mit ablichten, wäre auch an den Tatbestand des "Stalkings" zu denken. Leider wurde diese Fallgruppe bei der neuen Antistalking-Bestimmung im Strafrechtsänderungsgesetz 2006 (§ 107a StGB neu) nicht erfasst.

Urhebervergütungen

Ansprüche

Ansprüche des in seinen Rechten Verletzten:

Ob der Urheberrechtsverletzer den pauschalierten Schadenersatz nach § 87 neben dem angemessenen Entgelt nach § 86 zu bezahlen hat (somit insgesamt den dreifachen Lizenzbetrag, ist strittig. In der Entscheidung 4 Ob 63/98p ist der OGH gegen die Meinung von Franz Mahr (MR 1994, 189) der Meinung Koziols (Beiträge zum Urheberrecht IV, 60 f) gefolgt, wonach § 86 und § 87 nur alternativ zur Anwendung kämen, was in der Regel bei Verschulden zur Zahlung der doppelten Lizenzgebühr und ohne Verschulden zur Zahlung der einfachen Lizenzgebühr führen wird. 

 

Grundsätze

Haftung ohne Verschulden

Die Haftung nach dem UrhG setzt kein Verschulden voraus, d.h. man haftet auch, wenn man gar nicht weiß, dass man in ein fremdes Urheberrecht eingegriffen hat (allerdings sind die Ansprüche unterschiedlich).

Ein Verschulden des Urheberrechtsverletzers liegt in der Regel immer vor, wenn er wusste oder damit rechnen musste, dass ihm die Berechtigung zur Verwendung des fremden Werkes fehlt. Kein Verschulden wird man annehmen können, wenn der Verletzer die Zustimmung eingeholt hat und nicht wissen konnte, dass der Werkinhaber selbst nicht über die notwendige Berechtigung verfügte.

Beispiel:

A fragt B, ob er ein Bild von dessen Website auf seine eigene übernehmen darf. Dieser stimmt zu, sagt aber nicht, dass die Zeichnung nicht von ihm selbst, sondern von C stammt und er diese ohne dessen Zustimmung übernommen hat oder nicht über das Recht zur Weitergabe verfügt. C kann A wegen der Verwendung der Zeichnung direkt belangen. A muss sich wegen seines Schadens an B halten.

 

Klage ohne vorherige Aufforderung

Es gibt immer wieder ein böses Erwachen, wenn ein Urheberrechtsverletzer plötzlich ohne Vorankündigung, insbesondere ohne vorherige Unterlassungsaufforderung, eine zivilrechtliche Unterlassungsklage, verbunden mit den übrigen Ansprüchen des UrhG zugestellt bekommt. Eine solche vorherige Warnung ist bei Urheberrechtsverletzungen deswegen nicht erforderlich, weil bereits bei einmaligem Verstoß vermutet wird, dass Wiederholungsgefahr besteht. Der Beklagte müsste in dieser Situation beweisen, dass aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise keine Wiederholungsgefahr mehr besteht und daher die Klage nicht notwendig war, was aber sehr schwierig ist. Der Beklagte verliert also den Prozess, auch wenn er die Urheberrechtsverletzung sofort beseitigt; die Kosten können auch bei einem kurzen Verfahren enorm sein. 

 

Ein nach dem UrhG eingeräumtes Recht ist einschränkend auszulegen (keine andere Nutzungsart)

Der Inhaber von Rechten kann immer nur die Rechte weitergeben, die er selbst hat, und dabei ist das UrhG sehr restriktiv.

Beispiel:

Wenn Sie sich beim Fotographen ein Passfoto machen lassen, erwerben Sie nur das Recht, die übergebenen Papierabzüge zu nutzen; Sie dürfen das Passfoto aber ohne ausdrückliche Zustimmung des Fotographen weder kopieren, noch scannen und ins Internet stellen.

Entscheidungen:

 

Urheberrecht ohne ©

Der Urheber kann nach § 20 bestimmen, dass das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist, die dann auch beibehalten werden muss. Das Urheberrecht an sich besteht aber unabhängig von diesem Vermerk. Es entsteht bereits mit der Schaffung des Werkes und bedarf keines Hinweises.

 

Streitwert ist nicht gleich Forderung

Man darf sich aber nicht durch die Beträge irritieren lassen, die auf der Klage draufstehen. Wenn es dort heißt "Unterlassung - Strw. EUR 30.000" heißt das nicht, dass Sie 30.000 EUR bezahlen müssen. Begehren, die nicht in Geld bestehen, müssen in einer Klage bewertet werden und nach diesem "Streitwert" richten sich die Verfahrenskosten (d.h. je höher der Streitwert, desto höher die Anwaltskosten pro Verhandlungsstunde oder Schriftsatz) und auch die Gerichtsgebühren.

 

Vermeiden ist besser als zahlen

Es ist damit zu rechnen, dass auf die Gerichte eine Welle von Klagen aus dem Urheberrecht zukommen wird. Da derartige Prozesse meist sehr teuer sind - ein Prozess wegen eines einzigen Fotos kostet schnell über EUR 10.000,-- - ist es auf jeden Fall angebracht, zur Vermeidung von Problemen entweder fremde Werke nicht zu verwenden oder jeweils die Erlaubnis zur Publikation im Internet (nachweislich) einzuholen und sich dabei auch bestätigen zu lassen, dass der Inhaber der Rechte auch zu deren Weitergabe berechtigt ist. Selbst wenn es nicht zu einem Prozess kommt, kann eine Unterlassungsaufforderung durch einen Rechtsanwalt (in Deutschland Abmahnung genannt) ein Vielfaches von dem kosten, was die Nutzungsgebühr (Lizenz) für das Werk ausgemacht hätte.

 

Die Verwertungsgesellschaften

Die Verwertungsgesellschaften nehmen die Rechte und Ansprüche der Künstler wahr. Rechtliche Grundlage ist das Verwertungsgesellschaftengesetz 1936 bzw. nunmehr das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006. Es folgt eine Übersicht der österreichischen Gesellschaften:

Ausländische Verwertungsgesellschaften:
Entscheidungen:

Rechtliche Grundlagen des österreichischen Urheberrechtes

Österreichische Normen

Europarechtliche Grundlagen

Internationale Grundlagen

 

Formelles Recht

Anwendungsbereich

Das Urheberrecht ist, wie alle Immaterialgüterrechte territorialitätsgebunden § 34 IPRG). Es gilt einerseits für österreichische Staatsbürger (Anknüpfung an die Person - §§ 94, 98, 99, 99b), andererseits für alle in Österreich (erstmals) erschienen Werke (Anknüpfung an den Erscheinungsort, §§ 9, 95, 97).

§ 34 IPRG knüpft an das Recht des "Schutzlandes" an. Über das Bestehen und den Schutz von Immaterialgüterrechten entscheidet danach das Recht jenes Landes, für dessen Gebiet der Schutz begehrt wird (4 Ob 81/01, ÖBl 2001, 269), ebenso, in wessen Person ein Urheberrecht entsteht (4 Ob 3/95, ZfRV 1995/41), ob ein Verbreitungsrecht erloschen ist (4 Ob 106/91, MR 1992, 119), ebenso hinsichtlich Rechnungslegungsanspruch bzw. Auskunft (4 Ob 139/90, (ZfRV 1991/4). Für eine im Ausland gezielt (auch) in ein Empfangsland ausgestrahlte Rundfunksendung ist das Recht des Empfangslandes maßgeblich (4 Ob76/94).

EU- und EWR-Ausländer müssen aufgrund des Diskriminierungsverbotes (Art. 12 EG-Vertrag) den Inländern gleichgestellt werden.

Für alle Werke, die weder von einem Österreicher, noch einem EU/EWR-Bürger stammen und auch nicht in Österreich erschienen sind, besteht Urheberrechtsschutz nach Maßgabe von Staatsverträgen oder unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit (§ 96).
Verschiedene internationale Abkommen erleichtern die internationale Geltendmachung von Verletzungen des Immaterialgüterrechtes durch Einführung des Grundsatzes der Inländerbehandlung (die Angehörigen eines Verbandslandes werden in allen übrigen wie eigene behandelt) und durch das Mindestschutzprinzip (gewisse Minimalrechte werden ohne Rücksicht darauf gewährt, ob sie im Verletzungsland bestehen. Österreich ist Mitglied dieser genannten Übereinkommen. Es ist aber zu beachten, dass die Abkommen in persönlicher und sachlicher Hinsicht jeweils verschiedene Schutzumfänge haben.

Entscheidungen:

 

Die Gerichtszuständigkeit

Nach § 51 Abs. 2 JN sind für Urheberrechtsstreitigkeiten die Landes- als Handelsgerichte zuständig.

International zuständig ist nach Art. 5 Z 3 EuGVVO das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht (Gerichtsstand der unerlaubten Handlung). Dieser Gerichtsstand gilt neben dem Bereich des Wettbewerbsrechtes auch für den gesamten Bereich der Immaterialgüterrechte (und somit auch des Urheberrechtes). Der Gerichtsstand ist somit für das Internet von besonderer Bedeutung. Erfolgt eine Rechtsverletzung über eine Website (sei es durch die Wahl der Domain oder den Inhalt), so sind die Gerichte innerhalb jeden Landes zuständig, in dem die Website abgerufen werden kann, zumindest soweit sich die Website werbend an die Bürger dieses Landes richtet; der Gerichtsstand gilt allerdings nur für den territorialen Anwendungsbereich der EuGVVO (dazu im Kapitel Gerichtszuständigkeit).

Außerhalb des Anwendungsbereiches der EuGVVO kommt es darauf an, ob bilaterale oder multilaterale Übereinkommen bestehen, die eine Gerichtszuständigkeit vorsehen; insbesondere sollte dabei auch vorweg geprüft werden, ob eine Entscheidung, die allenfalls im Wohnsitzland des Urhebers zustande kommt, im Land des Verletzers vollstreckbar ist, d.h. ob es auch ein Vollstreckungsübereinkommen gilt. Im Zweifel wird man hier von einer Klage im Land des Verletzers ausgehen müssen.

Was die weitere Verhinderung der Urheberrechtsverletzung betrifft, kann der Urheber im Bereich des Web auch gegen Gehilfen des Verletzers vorgehen, insbesondere den Host-Provider; dessen Haftungsfreistellung gilt nach § 16 ECG nur so lange, bis er von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat (siehe dazu Kapitel Diensteanbieter).

Entscheidungen:

 

Novellen

Die Urheberrechtsnovelle 2003

In Österreich wäre bis 22.12.2002 die Info-Richtlinie (Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nr. L 167 vom 22/06/2001 S. 0010 - 0019) umzusetzen gewesen; aufgrund der vorgezogenen Neuwahlen und der sehr umstrittenen Materie wurde die Novelle erst am 29.4.2003 im Parlament verabschiedet; sie ist am 1.7.2003 in Kraft getreten. Einen Überblick über die wesentlichsten Änderungen finden Sie bei Medien & Recht.

Der Hintergrund der Info-Richtlinie

Mit der Info-Richtlinie setzen die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten die beiden WIPO-Verträge von 1996 um. Mit diesen beiden sogenannten „Internet-Verträgen“ (dem WIPO-Urheberrechtsvertrag und dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger) hatte die Weltorganisation für geistiges Eigentum den Urheberrechtsschutz an das digitale Zeitalter angepasst.

Die Richtlinie harmonisiert die wichtigsten Rechte der Urheber und einiger anderer Rechteinhaber, den Rechtsschutz für Kopierschutzvorrichtungen und die Rechteverwertung und legt bestimmte Ausnahmen vom Urheberrecht fest. Neben der Verhinderung der Umgehung von Kopierschutz-Mechanismen hat sie durch eine Ausnahmeregelung für das Caching klargestellt, dass die technisch bedingten Vervielfältigungen von den Urhebern nicht untersagt werden können. Daneben wurde mit dem "öffentlichen Zugänglichmachen" (in Ö. nunmehr "Zurverfügungstellung" § 18a UrhG) eine neue Verwertungsart eingeführt, mit der vor allem Websites erfasst werden.

Materialien und Umsetzung in Österreich
Die Reform in Deutschland u.a.

 

Die Urheberrechtsnovelle 2005

Mit der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2005 werden zwei Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt, und zwar die Richtlinie 2001/84/EG über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks. Darüber hinaus bringt die Novelle eine Verbesserung der Stellung der Filmurheber, deren Beteiligung am sogenannten Kabelentgelt ausgebaut wird.

Die Novelle passierte am 29.11.2005 den Justizausschuss (1240 d.B.) und wurde am 6.12.2005 im Nationalrat beschlossen (Materialien). Sie tritt am 1.7.2006 in Kraft.

Bei der Lektüre von Materialien zu dieser Richtlinie ist Vorsicht angebracht, weil die beschlossene Endversion vielfach von den Entwürfen abweicht und insbesondere auch die Artikel-Bezeichnungen differieren. Die Materie wurde zunächst auch zusammen mit der Novelle des Verwertungsgesellschaftengesetzes behandelt.

 

Die Novelle des Verwertungsgesellschaftengesetzes:

Der Gesetzesentwurf regelt das Verwertungsgesellschaftenrecht, das vorher in
unübersichtlicher Weise auf das Verwertungsgesellschaftengesetz und die
Urheberrechtsgesetz-Novelle 1980 aufgeteilt war, in einem einheitlichen Gesetz neu. Dabei wurde insbesondere die Staatsaufsicht verbessert. Das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 trat am 1.7.2006 in Kraft.

 

Die Urheberrechtsnovelle 2006

Am 29.4.2004 wurde die Durchsetzungsrichtlinie ("Intellectual Property Enforcement" Directive), 2004/48/EG, beschlossen, die bis längstens 29.4.2006 in nationales Recht umzusetzen ist. Ihr Ziel ist vor allem eine Vereinheitlichung der Rechtsverfolgung zugunsten der Rechteinhaber (Patente, Marken, Urheberrechte, Gebrauchs- und Geschmacksmuster) in der EU. Da die österreichische Rechtslage schon jetzt sehr streng ist, halten sich die notwendigen Änderungen in Grenzen. Den Kern der Regelungen bilden umfangreiche Möglichkeiten der Auskunfterlangung, Beweissicherung, und Beschlagnahme. Alle Maßnahmen sind zivilrechtlich ausgestaltet und müssen bei Gericht beantragt werden. Insoferne führt die Richtlinie zu einer gewissen Entkriminalisierung, da nach der derzeitigen Rechtslage das Strafverfahren quasi als Vorverfahren zur Beweisbeschaffung benötigt wird.

Mit der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2006 wurde die Richtlinie in das österreichische Recht umgesetzt, jedoch nur in Beziehung auf das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte. Sie enthält im wesentlichen eine Änderung des Auskunftsrechtes in § 87b und in § 87c neu die Möglichkeit von einstweiligen Verfügungen. Sie trat am 21.6.2006 in Kraft.

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