Ausrichtung einer tschechischen Disco-Website
OGH, Beschluss vom 20.5.2009, 2 Ob 256/08y
EuGVVO Art 15
***** Zusammenfassung *****
Der österreichische Kläger wurde in einer tschechischen Diskothek von einem Mitarbeiter des Beklagten verletzt und begehrt Schadenersatz. Zur Zuständigkeit bringt er vor, dass der Beklagte eine weltweit abrufbare Website betreibe, mit der er seine Diskothek bewerbe. Die Beklagte wendet die mangelnde inländische Gerichtsbarkeit ein.
Das Erstgericht wies die Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurück, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gibt dem Revisionsrekurs nicht Folge. Bringt der Kläger nicht einmal 
vor, vor dem schadensbegründenden Vorfall mit dem Beklagten über dessen 
Internetseite in Kontakt gekommen zu sein, ja überhaupt von der Existenz der 
Internetseite gewusst zu haben, kann von einem Fernabsatz über Internet keine 
Rede sein. Die Gefahren, die der elektronische Geschäftsverkehr mit sich bringt 
und vor denen
Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO die 
Verbraucher schützen will, haben sich in einem solchen Fall nicht verwirklicht. 
Im Hinblick darauf, dass von den meisten Einwohnern Österreichs die tschechische 
Sprache nicht beherrscht wird, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der 
Inhaber einer ausschließlich in tschechischer Sprache verfassten Homepage seine 
Tätigkeit nicht auf Österreich ausrichtet.
 
***** Entscheidung *****
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stefan H*****, vertreten durch Brand Lang Wiederkehr Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Jan M*****, vertreten durch Pallas Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, wegen 4.940 EUR sA und Feststellung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 2. Mai 2008, GZ 21 R 68/08k-38, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Stockerau vom 12. Dezember 2007, GZ 2 C 748/06a-27, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 556,99 EUR (darin 92,83 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
Der Wohnsitz des Klägers ist in 
	Österreich, derjenige des Beklagten in der Tschechischen Republik.
	
	Der Kläger begehrt die Bezahlung von 4.940 EUR sA sowie die Feststellung der 
	Haftung des Beklagten für sämtliche zukünftige, derzeit nicht bekannte 
	Schäden, die aus der Verletzung des Klägers durch einen Mitarbeiter des 
	Beklagten resultierten. Der Kläger brachte in der Sache vor, er sei Mitglied 
	einer Eishockeymannschaft und habe sich im September 2005 auf einem 
	Trainingslager in der Tschechischen Republik befunden. Er habe an einem 
	Abend gemeinsam mit einigen Kollegen seiner Eishockeymannschaft die 
	Diskothek des Beklagten besucht und dort den Eintrittspreis bezahlt. Er habe 
	sich im Laufe des Abends mit einem Bierglas in der Hand auf die Tanzfläche 
	der Diskothek begeben. Ein Mitarbeiter des dortigen Sicherheitsdienstes habe 
	ihn daraufhin in tschechischer Sprache angesprochen. Da der Kläger 
	tschechisch nicht spreche, habe er zunächst nicht reagiert. Später habe sich 
	herausgestellt, dass der Mitarbeiter den Kläger offenbar zum Verlassen der 
	Tanzfläche aufgefordert gehabt habe. Da der Kläger aufgrund der 
	Sprachbarriere nicht aufforderungsgemäß reagiert und die Tanzfläche nicht 
	verlassen habe, habe der Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes den Kläger zu 
	Boden gerungen und sei ihm dort mit dem Fuß ins Gesicht getreten, wodurch 
	der Kläger verletzt worden sei.
	
	Der Klagsbetrag besteht aus Schmerzengeld, Kosten für Behandlung sowie 
	Verdienstentgang.
	
	Die Zuständigkeit des Erstgerichts gründete der Kläger auf 
Art 15 Abs 1 lit 
	c EuGVVO. Der Beklagte unterhalte eine weltweit abrufbare Website, mit der 
	er seine Diskothek bewerbe und in der allgemeine Informationen über diese, 
	das aktuelle Veranstaltungsprogramm und ein Lageplan der Diskothek enthalten 
	seien. Dadurch richte der Beklagte seine gewerbliche Tätigkeit auch auf 
	Österreich aus. Der Kläger sei Verbraucher.
	
	Der Beklagte bestritt, dass zwischen den Streitteilen ein Vertrag 
	zustandegekommen sei. Der Kläger sei in seiner Diskothek nicht verletzt 
	worden. Das Erstgericht sei nicht zuständig, der Beklagte ziele mit seiner 
	Internetseite bzw seiner Tätigkeit nicht auf die Bürger der Republik 
	Österreich ab.
	
	Das Erstgericht wies die Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurück. 
	Es stellte Folgendes fest:
	
	Die Website des Beklagten „www.*****" ist ausschließlich in tschechischer 
	Sprache verfasst und enthält auch keine Möglichkeit, die Seite in deutscher 
	Sprache abzurufen. Die auf der Website abrufbare Straßenkarte zeigt 
	lediglich die an das Tanzlokal angrenzenden Stadtteile und nimmt keinen 
	Bezug auf internationale Autorouten oder Ähnliches. Die Internetseite 
	enthält reine Information.
	
	In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, aufgrund der 
	ausschließlichen Verwendung der tschechischen Sprache sei die Website 
	erkennbar nicht für das Ausland bestimmt, wodurch der Beklagte konkludent 
	einen geschäftlichen Kontakt mit Verbrauchern aus dem Ausland ausschließe. 
	Da die Straßenkarte keinen Bezug auf internationale Autorouten enthalte, sei 
	sie auch nicht darauf ausgerichtet, dass die Diskothek gerade von einem aus 
	Österreich kommenden Besucher leicht aufzufinden sei. Allein der Umstand der 
	grenzüberschreitenden Abrufbarkeit der Internetseite begründe noch keine 
	„Ausrichtung" (im Sinn des 
Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO) auf die „ganze Welt". 
	Es liege auch keine „Werbung" vor, da diese im Internet die Schaltung von 
	Werbung auf fremden Websites bedeute. Der Begriff der „Ausrichtung" nach Art 
	15 Abs 1 lit c EuGVVO sei zwar weiter als der in 
	Art 13 Nr 3 EuGVÜ/EGVÜ 
	verwendete Begriff der „Werbung". Außerhalb des Anwendungsbereichs von 
Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO lägen jedoch Websites, die nicht auf den Wohnsitzstaat 
	des Verbrauchers ausgerichtet seien, indem sie ausdrücklich oder konkludent 
	einen geschäftlichen Kontakt mit Verbrauchern aus diesem Staat ausschlössen. 
	Nach Nr 11 der Erwägungsgründe (der Präambel) zur EuGVVO müssten die 
	Zuständigkeitsvorschriften in hohem Maß vorhersehbar sein und sich 
	grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. Im vorliegenden Fall 
	könne von einer im hohen Maße gegebenen Vorhersehbarkeit der Zuständigkeit 
	eines österreichischen Gerichts nicht die Rede sein.
	
	Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge und billigte die 
	rechtliche Beurteilung des Erstgerichts. Über Antrag des Klägers gemäß § 528 
	Abs 2a ZPO erklärte das Rekursgericht nachträglich den Revisionsrekurs für 
	zulässig. Es fehle an oberstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, ob durch 
	die Homepage eines ausländischen Unternehmers, die nicht in deutscher 
	Sprache abgefasst sei und die auch keinen Anfahrtsweg zum Betrieb des 
	Unternehmers enthalte, die gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des 
	Verbrauchers ausgerichtet sei. Da von einer größeren Anzahl gleichgelagerter 
	Fälle auszugehen sei, gehe die Bedeutung dieser Frage über den Einzelfall 
	hinaus.
	
	Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des 
	Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die 
	Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die 
	Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten 
	Zurückweisungsgrund aufzutragen.
	
	Der Beklagte beantragt in der Revisionsrekursbeantwortung, den 
	Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer Rechtsfrage gemäß § 528 Abs 1 ZPO 
	zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Der Kläger bringt im 
Wesentlichen vor, die Homepage enthalte keinen Hinweis, dass sie nicht auch an 
österreichische Verbraucher gerichtet sei.
Art 15 EuGVVO habe den Anwendungsbereich der verbraucherschutzrechtlichen 
Zuständigkeitsvorschriften gegenüber dem EuGVÜ erweitert. Nach dessen Art 13 sei 
der Verbrauchergerichtsstand dann gegeben gewesen, wenn dem Vertragsabschluss 
eine Werbung im Heimatstaat des Verbrauchers vorangegangen sei. Die 
Rechtsansicht des Rekursgerichts würde zu einer Verschlechterung der Stellung 
des Verbrauchers durch die EuGVVO gegenüber dem EuGVÜ führen. Dass die Homepage 
nur in tschechischer Sprache abgefasst sei, sei nicht entscheidend. Die Homepage 
biete auch die Möglichkeit, über das Internet in der Diskothek einen Tisch zu 
reservieren.
Hiezu wurde erwogen:
1. Unzulässige Neuerung:
Die Behauptung des Klägers im Revisionsrekurs über die Möglichkeit der 
Tischreservierung verstößt gegen das Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich.
2. Lehre:
Die EuGVVO hat den Kreis der Verbrauchersachen im vierten Abschnitt gegenüber 
dem EuGVÜ erweitert. Eine Verbrauchersache liegt gemäß 
Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO 
nunmehr auch dann vor, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in 
dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder 
gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen 
Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, 
ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
Mit dem Tatbestandselement der „Ausrichtung" der beruflichen oder gewerblichen 
Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers wollte man den elektronischen 
Handel erfassen, weil zB beim Anklicken auf der Website des Vertragspartners oft 
nicht zu lokalisieren ist, wo die Bestellungshandlung vorgenommen wurde 
(Begründung des Kommissionsentwurfs KOM 1999 [348] endg; vgl Geimer in Geimer/Schütze, 
Europäisches Zivilverfahrensrecht² Art 15 EuGVVO Rz 35). Strittig ist 
allerdings, welche Anforderungen an einen Internetauftritt zu stellen sind, um 
diesen als „Ausrichten" der Tätigkeit auf ein bestimmtes Land zu qualifizieren. 
Nach verbreiteter Auffassung genügt eine interaktive Website jedenfalls dann, 
wenn dort nicht der Abschluss mit Vertragspartnern in bestimmten Ländern 
ausgeschlossen wird (Spindler, Internationales Verbraucherschutzrecht im 
Internet, MMR 2000, 18 [21]; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Art 15 
EuGVVO Rz 24; Geimer aaO). Rat und Kommission betonen jedoch in einer 
Gemeinsamen Erklärung (abgedruckt in IPRax 2001, 259 [261]), dass die 
Zugänglichkeit einer Website allein nicht ausreiche, um die Anwendbarkeit von 
Art 15 EuGVVO zu begründen; vielmehr sei erforderlich, dass diese Website auch 
zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auffordere und dass tatsächlich ein 
Vertragsabschluss im Fernabsatz erfolgt sei, mit welchem Mittel auch immer. Die 
Bedeutung dieser gemeinsamen Erklärung ist strittig (vgl Staudinger in Rauscher, 
Europäisches Zivilprozessrecht2 Art 15 EuGVVO Rz 14; vgl auch Geimer in Geimer/Schütze, 
Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Art 15 EuGVVO Rz 37 f: „Brüsseler 
Orakelspruch").
Weitgehend Einigkeit herrscht jedenfalls darüber, dass die Erreichbarkeit einer 
passiven Website als solche nicht ausreicht, um den Kompetenztatbestand zu 
bejahen (Schlosser, Europäisches Zivilprozessrecht2 Art 15 EuGVVO Rz 8a; Geimer 
in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Art 15 EuGVVO Rz 38). Nach 
dem Grünbuch der Kommission über die Umwandlung des Übereinkommens von Rom aus 
dem Jahr 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht in 
ein Gemeinschaftsinstrument sowie über seine Aktualisierung, KOM (2002) 654 1, 
38, sollen passive Websites genügen, wenn der Kunde aufgefordert wird, seine 
Bestellung per Fax aufzugeben. Auch in diesem Fall sei die Website auf den 
Abschluss von Verträgen im Fernabsatz gerichtet. Auch die Angabe einer 
kostenfreien Telefonnummer würde genügen. Eine Grenzziehung sei allerdings dann 
angezeigt, wenn eine passive Website im Netz vorgehalten werde, bei der 
Verbraucher andere Kommunikationswege beschreiten müssen, um den 
Vertragsabschluss herbeizuführen. Sofern dem Verbraucher bewusst sei, dass er 
gezielt die Leistung eines ausländischen Unternehmens in Anspruch nehme, 
verdiene er keinen Schutz (Staudinger aaO Art 15 EuGVVO Rz 14; vgl die 
Darstellung der Lehre in 6 Ob 192/08s).
Nach der erwähnten gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission 
(abgedruckt in IPrax 2001, 261) soll zwar die auf der Website benutzte Sprache 
ohne Bedeutung sein; in Lehre und Rechtsprechung wird aber zum Teil die Ansicht 
vertreten, die Erstellung einer Website in einer bestimmten Sprache möge als 
Indiz dafür gelten, dass der Anbieter seine Tätigkeit nicht auf anderssprachige 
Märkte ausrichte (Staudinger aaO Art 15 EuGVVO Rz 15 mwN; Kropholler, aaO Art 15 
Rz 24; vgl Simotta in Fasching/Konecny2 Art 15 EuGVVO Rz 58). Problematisch sei 
dies aber bei außereuropäisch verbreiteten Sprachen (Spanisch, Portugiesisch), 
bei einer englischen Internetseite scheide die Sprache als Abgrenzungskriterium 
wohl aus (Staudinger aaO Art 15 EuGVVO Rz 15 mwN).
3. Rechtsprechung:
3.1. Rechtsprechung des EuGH:
Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die vom allgemeinen Grundsatz 
(Zuständigkeit der Gerichte des Staats, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat) 
abweichenden Zuständigkeitsregeln in dem Sinne eng auszulegen, dass sie einer 
Auslegung, die über die in dem Übereinkommen vorgesehenen Fälle hinausgeht, 
nicht zugänglich sind. Mit Ausnahme der ausdrücklich vorgesehenen Fälle 
befürwortet die EuGVVO eine Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers 
nämlich nicht (EuGH 20. 1. 2005, C-464/01 Gruber/Bay Wa AG, Rn 32, 33 mwN).
3.2. Österreichische Rechtsprechung:
3.2.1. Oberstgerichtliche Rechtsprechung:
Die oberstgerichtlichen Entscheidungen, in denen die inländische Zuständigkeit 
gemäß 
Art 15 Abs 1 lit c zweiter Fall EuGVVO („ausrichtet") bejaht wurde, sind 
mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht hinreichend vergleichbar: Buchung einer 
Reise über einen in Österreich ansässigen Vermittler eines deutschen 
Veranstalters, der zuvor in Österreich Werbung betrieben hatte (2 Nd 505/02; 
ähnlich 3 Nc 1/06m; 2 Nc 16/07m); Buchung über die in Österreich abrufbare 
Homepage eines Unternehmers mit Sitz in Deutschland (9 Nc 110/02d); Kauf über 
Werbung des in Deutschland ansässigen Unternehmers in seiner auch in Österreich 
verkauften Zeitschrift (7 Nc 4/03b); Kauf einer von einem in Deutschland 
ansässigen Unternehmer im Rahmen der Internetauktion „e-bay" angebotenen Sache 
(10 Nc 103/02g). All diesen Fällen ist somit gemeinsam, dass der (deutsche) 
Unternehmer - allenfalls über Vermittler - vor dem Vertragsabschluss eine 
Tätigkeit (offensichtlich in deutscher Sprache) auf Österreich ausrichtete und 
dieser Umstand kausal für den Abschluss des Vertrags wurde.
Zuletzt hat der 6. Senat im Zusammenhang mit 
Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO zwei 
Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art 234 EG an den EuGH gerichtet:
In 6 Ob 192/08s = RIS-Justiz RS0124352 wurde der EuGH gefragt, ob für das 
„Ausrichten" der Tätigkeit im Sinn von 
Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO ausreicht, dass 
eine Website eines Vermittlers im Internet abrufbar ist. Nach dem dortigen 
Klagsvorbringen wurde die vom Kläger bei der in Deutschland ansässigen Beklagten 
gebuchte Reise auf der Homepage des Vermittlers beschrieben (und dadurch 
beworben). In 6 Ob 24/09m wurde der EuGH gefragt, ob für das „Ausrichten" der 
Tätigkeit im Sinn von 
Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO ausreicht, dass eine Website des 
Vertragspartners des Verbrauchers im Internet abrufbar ist. Nach den 
Feststellungen hatte die klagende Hotelbetreiberin eine auch in Deutschland 
abrufbare Homepage mit Informationen über ihr Hotel eingerichtet. Die 
Zimmeranfrage durch den Beklagten, das Anbot durch die Klägerin und dessen 
Annahme durch den Beklagten durch Retournierung der unterfertigten 
Reservierungsbestätigung waren per E-Mail erfolgt, wobei zwischen den Parteien 
nicht strittig war, dass auf der Homepage der Klägerin auch die E-Mail-Adresse 
angegeben war. Auch diese beiden Entscheidungen unterscheiden sich vom 
vorliegenden Sachverhalt schon dadurch entscheidungswesentlich, dass die 
jeweiligen Internetseiten (offensichtlich) in deutscher Sprache gehalten waren.
3.2.2. Zweitinstanzliche Rechtsprechung:
Auch die - auffindbaren - Entscheidungen zweitinstanzlicher Gerichte
sind aus diesen Gründen mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar
(LG Feldkirch 3 R 259/03s = RIS-Justiz RFE0000072; 
2 R 18/08z =
RIS-Justiz RFE0000174). Nach der Rechtsprechung dieses Gerichts
können nur Websites vom Anwendungsbereich des
Art 15 EuGVVO
ausgeschlossen sein, die ersichtlich nicht auf den Wohnsitzstaat des
Verbrauchers ausgerichtet sind, indem sie ausdrücklich oder
konkludent einen geschäftlichen Kontakt mit Verbrauchern aus diesem
Staat ausschließen. Weiters ist danach zu fordern, dass sich der
Vertragspartner des Verbrauchers an seinen Ausschluss hält. Der
konkret zustande gekommene Vertrag muss sich als unplanmäßige
Ausnahmeerscheinung darstellen (LG Feldkirch 4 R 133/03v = AnwBl
2004/7916; 3 R 259/03s = RIS-Justiz RFE0000072 mwN).
3.3. Ausländische Rechtsprechung:
Bei der gebotenen vertragsautonomen Auslegung der in der EuGVVO verwendeten 
Begriffe ist nicht nur die bisherige zu den in der EuGVVO verwendeten Begriffen 
ergangene Rechtsprechung des EuGH heranzuziehen, sondern auch die Rechtsprechung 
anderer mitgliedstaatlicher Gerichte zu berücksichtigen (1 Ob 90/07b = 
RIS-Justiz RS0123076).
Der deutsche Bundesgerichtshof hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Der in 
Deutschland wohnhafte Kläger besichtigte in Griechenland zwei 
Eigentumswohnungen, die er kaufen wollte. Er kam mit der Eigentümerin überein, 
dass der Beklagte, ein ortsansässiger griechischer Rechtsanwalt mit deutschen 
Sprachkenntnissen, bei der Abwicklung des Verkaufs behilflich sein sollte. Der 
Kaufvertrag scheiterte aber, weil die Eigentümerin letztlich doch nicht 
verkaufen wollte und der Beklagte es ablehnte, von der ihm von der Eigentümerin 
erteilten Verkaufsvollmacht Gebrauch zu machen. Der Kläger klagte den Beklagten 
auf Schadenersatz vor einem deutschen Gericht. Für dessen Zuständigkeit stützte 
sich der Kläger auf 
Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO:
Der Beklagte habe dadurch, dass er auf der Internetseite der deutschen Botschaft 
in Athen, auf der Website des „immobilien-k."
sowie auf der Homepage dreier deutscher Rechtsschutzversicherungen als in 
Griechenland tätiger Rechtsanwalt angeführt sei, seine Tätigkeit auch auf 
Deutschland ausgerichtet.
Der Bundesgerichtshof verneinte die internationale Zuständigkeit deutscher 
Gerichte im Wesentlichen mit der Begründung, der Beklagte habe nicht einmal eine 
(eigene) passive Website unterhalten, der Kläger sei nicht in seinem 
Wohnsitzstaat zum Vertragsabschluss zumindest motiviert worden. Die 
Nichterfüllung des Tatbestandsmerkmals „Ausrichten" sei so offensichtlich, dass 
eine Vorlage an den EuGH nicht geboten sei (BGH 17. 9. 2008, 
III ZR 71/08).
4. Schlussfolgerungen:
Auch im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht einmal vorgebracht, vor dem 
behaupteten Vorfall mit dem Beklagten über dessen Internetseite in Kontakt 
gekommen zu sein, ja überhaupt von der Existenz der Internetseite gewusst zu 
haben. Von einem Fernabsatz über Internet kann somit keine Rede sein. Die 
Gefahren, die der elektronische Geschäftsverkehr mit sich bringt und vor denen 
Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO die Verbraucher schützen will, haben sich hier nicht 
verwirklicht.
Dazu kommt, dass von den meisten Einwohnern Österreichs die tschechische Sprache 
nicht beherrscht wird, sodass im Sinn der oben zitierten Meinungen zur 
verwendeten Sprache beim hier zu beurteilenden Sachverhalt der Beklagte auch 
aufgrund der auf der Homepage ausschließlich verwendeten tschechischen Sprache 
seine Tätigkeit nicht auf Österreich ausgerichtet hat (zur Bedeutung der im 
Internetauftritt verwendeten Heimatsprache des Verbrauchers vgl auch 10 Nc 
19/05h = RIS-Justiz RS0120110).
Die Voraussetzungen des 
Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO sind somit nicht erfüllt. Eine 
Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach Art 234 EG einzuholen, ist 
nicht geboten, wenn - wie hier - die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts 
derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel 
bleibt (RIS-Justiz RS0075861).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.