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Entscheidungen zu allen Themen der Websitechronologisch geordnetÜbersichtsliste: Österreich - Deutschland - International - Alle
Diese Entscheidungsdatenbank ist neben dem schon länger laufenden Pressespiegel ein weiterer Baustein des Gesamtrelaunches von Internet4jurists. Die Entscheidungen sind derzeit noch nicht vollständig in der Datenbank erfasst. Viele weitere Entscheidungen finden Sie in den Entscheidungsübersichten der einzelnen Kapiteln der Website. Entscheidungen, die nicht auf dieser Website veröffentlicht sind (insbesondere OGH-Entscheidungen), finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes - RIS.
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Ungebetene Telefonwerbung trotz AGB-Zustimmung rechtswidrig
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» UWG § 3, § 7 | |||
Eine Konsumentin erklärte gegenüber einem Handyservice unter Nr.5 der formformulierten Auftragsbedingungen, dass sie damit einverstanden sei, dass der Handyservice sie auch telefonisch über weitere interessante Angebote informiere. Dieses Einverständnis war unwirksam, weil sie an versteckter Stelle untergebracht war und damit dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB widerspricht. Erst recht gilt die Einverständniserklärung nicht für andere Vertragsabschlüsse mit Drittanbietern, da dies eine unangemessene Benachteiligung bedeutet. Ist die Telefonwerbung als Wettbewerbshandlung unlauter, so ist sie in der Regel auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer im Sinne des § 3 UWG nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. |
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palettenbörse.com - Gerichtsstand bei Domaingrabbing
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» UWG § 1 | |||
» EuGVVO Art 5 | |||
Die Klägerin tritt unter der Bezeichnung "Palettenbörse" in und außerhalb des Internets auf und ist Inhaberin der Marke und der Domains paletteboerse.at und .com sowie palettenbörse.at. Die Domain palettenbörse.com wurde vom deutschen Beklagten über einen deutschen Registrar registriert. Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzuständigkeit zurück. Das OLG bestätigt. Da unter der Domain des Beklagten keine Website betrieben wird, scheidet das Markenrecht als Anspruchsgrundlage aus. Die Klage wurde auch auf Domaingrabbing nach § 1 UWG gestützt. Örtlich zuständig für derartige Klagen über Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb ist das Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Die bloße Registrierung der Domainbezeichnung im Ausland, ohne dass eine im Inland abrufbare Website besteht, führt aber nicht zu einem inländischen Ort der Schadenszufügung. Die Zuständigkeit wird nicht dadurch begründet, dass unabhängig vom Ort des Erstschadens in der Folge auch an einem weiteren Ort in einem anderen Vertragsstaat ein Vermögensschaden oder eine Verschlimmerung eingetreten ist (Ort des weiteren Schadenseintritts). Da die Registrierungsstelle für die Domain .com in den Vereinigten Staaten liegt und der im Inland gelegene Sitz der Klägerin für sich alleine nicht zuständigkeitsbegründend wirkt, besteht kein inländischer Zuständigkeitstatbestand. |
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"Websiteklau" - wettbewerbsrechtliche Übernahme trotz fehlender Schöpfungshöhe
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» UrhG § 2 | |||
» UWG § 3, § 4 | |||
Für die Schutzfähigkeit eines Sprachwerks kommt es sowohl auf seine Art als auch auf seinen Umfang an; ist der Stoff des Sprachwerks frei erfunden, so erlangt es eher Urheberschutz als solche Texte, bei denen der Stoff durch organisatorische Zwecke oder wissenschaftliche und andere Themen vorgegeben ist, denn dort fehlt der im fraglichen wissenschaftlichen oder sonstigen Fachbereich üblichen Ausdrucksweise vielfach die urheberrechtsschutzfähige eigenschöpferische Prägung. Beim Kopieren von Texten und Werbegrafiken kann dennoch in Einzelfällen ein Unterlassungsanspruch aus Wettbewerbsrecht vorliegen, auch wenn ein solcher nach dem Urheberrecht nicht besteht. Eine Webseite kann demnach die erforderliche wettbewerbliche Eigenart aufweisen und damit gegen Nachahmung geschützt sein. Eine solche Eigenart liegt dann vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Die Funktion des (ungeschriebenen) Tatbestandsmerkmals der wettbewerblichen Eigenart besteht darin, den Schutz vor Nachahmung auf solche Leistungsergebnisse zu beschränken, die unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen Marktteilnehmer und der Allgemeinheit schutzwürdig sind. | |||
Widerrufsfrist bei eBay ein Monat
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» BGB § 126b, § 355 | |||
Da bei eBay gem. den AGB des Auktionshauses das Einstellen von Angeboten nicht als bloße "invitatio ad offerendum" zu beurteilen ist, sondern bereits als bindendes Angebot, kommt der Vertrag bereits mit Zeitablauf bzw. Betätigen des "Sofortkauf-Knopfes" zustande. Eine im Angebot enthaltene Widerrufsbelehrung wird dem Käufer nicht in Textform übermittelt. Gem. § 126b BGB muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben werden. Die Wiedergabe im Internet zählt dazu grundsätzlich nicht, da diese nicht dauerhaft ist. Erfolgt die Widerrufsbelehrung aber erst nach Vertragsabschluss, beträgt gem. § 355 Abs. 2 BGB die Widerrufsfrist einen Monat. | |||
Telefonische Kontaktaufnahme zwecks Kundenbefragung
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» BGB § 1004, § 823 | |||
Die telefonische Kontaktaufnahme zum Zwecke von Kundenbefragungen ist rechtswidrig. Eine Einwilligung des Angerufenen ergibt sich nicht schon aus der Bereitstellung seines Telefonanschlusses, da der dadurch zum Ausdruck kommende Wille, mit der Allgemeinheit in Kontakt zu treten, nicht uneingeschränkt gilt, sondern nur für den Angerufenen betreffende private oder geschäftliche Angelegenheiten gilt. Ein Interesse an Telefoninterviews darf auch nicht vermutet werden. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen muss das Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit der Meinungsforscher zurücktreten, da diesen andere Wege offenstehen, um rechtmäßig an die bei den Umfragen erbetenen Informationen zu kommen. | |||
Bindestrich-Domain j.-d.de
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» MarkenG § 5, § 15 | |||
» BGB § 12 | |||
» UWG § 3 | |||
Die Verwendung des Namens "j. d." in einem Domainnamen mit der Bindestrich-Schreibweise "j.-d." löst eine Zuordnungsverwirrung im Sinne des Namensrechts nach § 12 BGB nicht aus und verletzt keine schutzwürdigen Interessen des Namensträgers. Zwar reicht es für eine Zuordnungsverwirrung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, dass der Dritte, der den Namen verwendet, als Namensträger identifiziert wird, was auch dann der Fall ist, wenn der Dritte den fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse benutzt. Die Verwirrung über die Identität des Betreibers wiegt allerdings für sich genommen nicht besonders schwer, wenn sie durch die sich öffnende Homepage rasch wieder beseitigt wird, was vorliegend der Fall ist, weil der Besucher, der über den Domainnamen "j.-d..de" auf die Seite "t.o." der Beklagten geleitet wird, sofort erkennt, dass es sich hierbei nicht um die Internetseite des Namensträgers handelt. | |||
Vergaberichtlinien
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» UrhG § 5 | |||
Die Klägerin gibt im Auftrag eines Ministeriums ein Handbuch verschiedener Normen und Vergaberichtlinien heraus. Die Beklagte hat diese Sammlung in ein eigenes Handbuch übernommen. Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung, das Berufungsgericht wies ab. Der BGH weist die Revision zurück. Der Begriff des Erlasses in § 5 Abs. 1 UrhG ist kein verwaltungsrechtlicher, sondern ein urheberrechtlicher Begriff, der entsprechend dem Zweck der Vorschrift auszulegen ist. Zu den amtlichen Erlässen gehören deshalb auch allgemeine Regelungen, die zwar formal nur an andere Behörden gerichtet sind, denen aber zumindest eine gewisse Außenwirkung zukommt. Wegen des durch § 5 Abs. 1 UrhG geschützten Publizitätsinteresses der Allgemeinheit kann die Vorschrift auch eingreifen, wenn das Werk im urheberrechtlichen Sinn, das der Hoheitsträger zum Inhalt seiner - vom Gesetz als "amtliches Werk" bezeichneten - Willensäußerung gemacht hat, nicht aus dem Amt selbst herrührt und von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag geschaffen worden ist, sondern von Mitarbeitern eines anderen Amtes oder privaten Urhebern. Entscheidend ist, ob und inwieweit die Verlautbarung dem Hoheitsträger als eigenverantwortliche Willensäußerung zuzurechnen ist. |
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feuerwehr-xxx.de - Porno bei der Feuerwehr
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» BGB § 12, § 826, § 1004 | |||
Die Beklagten registrierten planmäßig freigewordene Domains, die sie mit dem Programm "k2.exe" ausforschten. Diese Domains verwendeten sie dann als Zugang zu eigenen Sex-Seiten. Nach Aufforderung durch die Klägerin löschten die Beklagten die Domain. Das LG gab dem Unterlassungsbegehren statt. Der Gebrauch des Namens eines anderen zur Registrierung einer Domain stellt regelmäßig eine Namensverletzung dar; ganz besonders ist das dann der Fall, wenn unter diesem Namen dann Hardcore-Sex präsentiert wird. Eine Sittenwidrigkeit des Handelns beim Domain-Grabbing kann auch vorliegen, wenn der Domain-Grabber planmäßig freie bzw. frei gewordene Domains registriert, dort Inhalte zur Verfügung stellt, aus denen er Einnahmen erzielt, die Domains aber nach entsprechender Aufforderung durch die materiell Berechtigten zurück überträgt. |
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Schleichwerbung durch Hyperlink
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» UWG § 2, § 3, § 4 | |||
Die Antragsgegnerin veröffentlichte auf ihrem für Leser unentgeltlichen, durch Werbung finanzierten Internetportal zwei Werbeanzeigen einer Bank, der Antragsteller betreibt eine Website, die sich auch Informationen zu Finanzprodukten enthält. Die beiden Websites überschneiden sich nur zum Teil im Themenkreis. Das Erstgericht wies den Verfügungsantrag mangels Bestehens eines Wettbewerbsverhältnisses ab. Das Kammergericht gibt der Berufung Folge und erlässt die EV. An die Beurteilung eines potentiellen Mitbewerbers sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Mitbewerber ist bereits derjenige, der als potentieller Mitbewerber in Betracht kommt, auch wenn der Markteintritt erst bevorsteht. Eine redaktionelle Tarnung wertet die Werbung für das beworbene Produkt erheblich auf. Die Kenntlichmachung einer Veröffentlichung als bezahlte Werbung muss nur dann erfolgen, wenn dies nicht schon durch Anordnung und Gestaltung eindeutig erkennbar ist. Sie muss nicht notwendig durch das Wort "Anzeige" erfolgen. Ein Hyperlink, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer erkennbar ist, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird, ansonsten liegt ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz vor. |
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Möbelixman
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» UrhG § 1 | |||
Die Klägerin erstellte im Auftrag der Beklagten an Hand eines ihr von dieser übergebenen "Storyboards" einen Werbe-Zeichentrickfilm. Ein anderes Unternehmen erstellte im Auftrag der Beklagten dann anhand desselben "Storyboards" einen Nachfolgefilm. Die Klägerin begehrte EUR 30.000 und Unterlassung. Der Nachfolgefilm verletze die Urheberrechte der Klägerin an den von ihr geschaffenen Werkteilen, die über das "Storyboard" hinausgingen. Das Erstgericht wies Zahlungs- und Unterlassungsbegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte. Der OGH gab der Revision Folge und hob die Urteile auf. Der Nachweis des Werkcharakters kann im Allgemeinen schon durch die Vorlage des Werks erbracht werden, weil die Beurteilung, ob dadurch ein Werk iSd UrhG verkörpert wird, eine Rechtsfrage ist, die das Gericht zu lösen hat. Die Feststellungen der Vorinstanzen reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob die Bearbeitung der Vorgaben der Nebenintervenientin für die Hauptfigur, für Thema und Ablauf des Werbetrickfilms in Gestalt der von der Klägerin erstellten Bildsequenzen und der Schlusseinstellung einen solchen Grad eigenständiger Schöpfung erreicht, dass von einem Werk iSd UrhG gesprochen werden kann. Es muss daher noch geklärt werden, welche Leistungen die Klägerin tatsächlich erbracht hat und ob diese schutzfähig sind. |
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Einbeziehung von AGB bei Bestellung im Internet
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» AGBG § 2 | |||
» BGB § 305 | |||
» HGB § 435 | |||
Der Kläger erteilte der Beklagten, die einen Paketschnelldienst betreibt per Internet den Auftrag, ein Paket bei ihm abzuholen und zum Empfänger zu befördern. In den Text des Anbotes war ein Link auf die AGB eingefügt. Nach Verlust des Paketes berief sich die Beklagte auf die Haftungsbeschränkung in den AGB. Das Erstgericht verurteilte zum vollen Schadenersatz, das Berufungsgericht wies ab. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist an die zweite Instanz zurück. Die Verwendung von Links und deren Darstellung durch Unterstreichen gehören zu den in dem Medium Internet üblichen Gepflogenheiten und Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen können daher davon ausgehen, dass Verbraucher, die sich für ihre Bestellung des Internets bedienen, mit solchen Links ohne weiteres umgehen können. Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB) genügt es daher, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie im vorliegenden Fall über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können. Aufgrund des groben Verschuldens der Beklagten kommt aber die Haftungsbegrenzung nicht zum Tragen. |
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"Pornokönig" - Eingeschränkte Haftung für Forenbetreiber
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» BGB § 823, § 1004 | |||
Der Antragsteller wurde in einem Forum von einem Dritten beleidigt und forderte vom Betreiber die Löschung. Nach einigen Nachfragen löschte der Betreiber. Danach kam es zu weiteren Beleidigungen. Der Kläger ließ den Betreiber abmahnen, dieser löschte wieder die beanstandeten Beiträge, gab aber die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab. Er sperrte die Nutzernamen, unter denen die Beiträge verfasst wurden, die Täter nutzten aber einen Anonymisierungsdienst und verfassten weitere Beiträge, die der Betreiber wieder löschte. Das LG erließ eine einstweilige Verfügung, gegen die sich der Forenbetreiber wandte. Das Gericht stellte fest, dass er Störer ist und dass ihn, nachdem schon mehrere beleidigende Postings erfolgt waren, eine Verhinderungspflicht treffe. Er müsse das Forum in diesem Fall überwachen und nach Kenntnisnahme die dort veröffentlichten beleidigenden Inhalte unverzüglich löschen. Die Haftungsprivilegierung der §§ 9 bis 11 TDG gelte nicht gegenüber Unterlassungsansprüchen. Der Betreiber hätte der Haftung nur entgehen können, wenn er nachgewiesen hätte, dass er tatsächlich immer die inkriminierten Passagen unverzüglich entfernt habe. Das OLG gab der Berufung Folge und wies den Sicherungsantrag zurück. Dem Betreiber eines Meinungsforums obliegen keine allgemeinen Überwachungs- oder Forschungspflichten dahingehend, ob rechtswidrige Inhalte überhaupt vorhanden sind. Die Verpflichtung des Forumsbetreibers, Beiträge rechtsverletzender Art unverzüglich zu löschen, entsteht erst mit der Kenntnisnahme von diesen Äußerungen. Die Beweislast für die Erfüllung einer einmal entstandenen Löschpflicht trägt der Forenbetreiber. Allerdings ist der Forenbetreiber sehr wohl der allgemeinen Störerhaftung auch für fremde Inhalte, die er sich nicht zu eigen gemacht hat, unterworfen, da die Regelungen des TDG hinsichtlich der Haftungsprivilegierung auf die Störerhaftung keine Anwendung finden. Diese Haftung setzt aber die Verletzung von Prüfpflichten voraus; solche sind aber einerseits durch § 8 Abs. 2 TDG ausgeschlossen und können, bezogen auf den Verfügungsbeklagten auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen abgeleitet werden. Bei der Beurteilung einer solchen Prüfungspflicht ist danach zu fragen, inwieweit es dem als Störer in Anspruch Genommenen technisch und wirtschaftlich möglich und zumutbar ist, die Gefahren von Rechtsgutverletzungen zu vermeiden, welche Vorteile der Diensteanbieter aus seinen Diensten zieht, welche berechtigten Sicherheitserwartungen der betroffene Verkehrskreis hegen darf, inwieweit Risiken vorhersehbar sind und welche Rechtsgutverletzungen drohen. Da der Verfügungsbeklagte als nicht professioneller Forumsbetreiber tätig war und wirtschaftlich nicht daraus profitierte, bestand auch in Anbetracht des Umstandes, dass im Hinblick auf die Vorfälle in der Vergangenheit das Risiko weiterer Rechtsverletzungen bestand, keine Prüfungspflicht. Da der Verfügungsbeklagte anonyme Beiträge ermöglicht, kann er zwar als Störer in Anspruch genommen werden, er ist aber trotzdem nur verpflichtet, ihm bekannt gewordene Beiträge rechtsverletzender Art zu löschen. |
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schweiz.ch, suisse.ch, svizzera.ch
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» § 24 Verfahrensreglement | |||
» Art. 29 ZGB | |||
Ein Privater hatte die Kurzbezeichnungen der Schweizer Eidgenossenschaft als Domains registriert. Diese klagte unter Bezug auf ihr Namensrecht. Der Experte gab der Klage statt. Es bestehe Verwechslungsgefahr, wobei es im Namensrecht nicht auf den Inhalt der Domain ankomme, sondern nur auf den Domainnamen (nicht rk). | |||
Gefahren des Drogenkonsums
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» UrhG § 78 | |||
Der minderjährige Kläger hatte sich nach Einnahme eines aus Engelstrompeten hergestellten Tees bei einer Bergwanderung im Wald verirrt und musste in einer groß angelegten Rettungsaktion gesucht werden. Diese Aktion rief lokal großes Medieninteresse hervor. Die beklagte Zeitung veröffentlichte im Rahmen eines breit angelegten Berichtes über die Suchaktion und deren Auslöser sowie die Gefahren des aus Engelstrompeten hergestellten Tees zwei Bilder des Klägers, die ihn unmittelbar nach seiner Entdeckung im Wald mit nacktem Oberkörper und in offensichtlich leicht benebeltem Zustand zeigten. Auf einem Bild war der Kläger deutlich erkennbar. Er begehrte im Verfahren Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz wegen Verletzung des Bildnisschutzes nach § 78 UrhG. Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte. Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Die Veröffentlichung des Bildes diente keinen schutzwürdigen Interessen der Öffentlichkeit, weshalb die Abwägung der Interessen des minderjährigen und daher besonders schutzwürdigen Klägers gegenüber jenen des Verlages oder der Öffentlichkeit zugunsten des Klägers ausfiele. Die bloßstellende Abbildung kann auch nicht mit der Warnung der Öffentlichkeit vor den Gefahren des Drogenkonsums gerechtfertigt werden. |
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Verletzung der Marke "Impuls" durch Meta-Tags
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» MarkenG § 14 | |||
Gegenstand des Verfahrens war die Marke "Impuls" in den Meta-Tags der Website des Beklagten. Der BGH gab der Revision Folge und bejahte den Unterlassungsanspruch, wobei noch nicht klar ist, ob aus marken- oder wettbewerbsrechtlichen Gründen oder aus beidem. Daneben untersagte der BGH dem Beklagten auch, "einen Teledienst zu unterhalten, ohne dabei die nach § 6 TDG vorgeschriebene vollständige Anbieterkennzeichnung anzubringen. |
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Rücktrittsrecht bei eBay-Kauf
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» KSchG § 1 | |||
» KSchG § 5b | |||
» KSchG § 5e | |||
Der Beklagte, der über eBay innerhalb eines Halbjahres 16 Motorräder und 4 mal Motorradzubehör einkaufte und innerhalb von 2 Monaten 7 Motorräder und 12 mal Motorradzubehör verkaufte und dabei einen geringen Gewinn erzielte bzw. ein Entgelt erhielt, schloss mit NN über eBay einen Kaufvertrag über ein Motorrad zu einem Preis von EUR 1.200. Nachdem sich der Beklagte geweigert hatte, angebliche Mängel zu beheben, trat NN vom Kaufvertrag unter Hinweis auf das verlängerte Rücktrittsrecht wegen unterlassener Belehrung zurück und trat seine Ansprüche zur Klagsführung an den VKI ab. Das BG verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückstellung des Motorrades und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von Anmelde- und sonstigen Nebenkosten ab. Der Beklagte sei aufgrund seiner regelmäßigen An- und Verkäufe als Unternehmer zu beurteilen. Eine "eBay-Auktion" sei keine Versteigerung im Sinne des § 5b Z4 KSchG (auf welche die durch das Fernabsatzgesetz in das KSchG eingefügten Bestimmungen nicht anwendbar sind). Die Nebenkosten seien nicht zu ersetzen, weil mangels Verschulden kein schadenersatzpflichtiges Verhalten vorliege (nicht rk). |
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IP-Adresse überführt Spammer
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Heise-Mitarbeiter erhielten Spam-Mails für das Angebot der Beklagten, die aber den Versand leugnete. Allerdings erfolgte eine Antwort auf eine Anfrage unter derselben IP-Adresse. Nach einem Sachverständigengutachten stellte das Gericht fest, dass auch die Spam-Mail von der Beklagten kam und gab dem Unterlassungsbegehren statt. Die IP-Adresse des Absenders im Header der E-Mail sei im Unterschied zu den anderen Angaben nicht manipulierbar | |||
Anbieterkennzeichnung unter der Rubrik "mich"
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» TDG § 6 | |||
Anbieterdaten im Sinne des § 6 TDG sind auch dann leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar, wenn sie auf der Auktionsplattform eBay unter der Rubrik "mich" zu finden sind. Es gibt zum einen keine gesetzliche Vorgabe, unter welcher Bezeichnung die Angaben zum Anbieter dargeboten werden müssen, zum anderen bietet die Benutzeroberfläche von eBay keine eigenständige Rubrik für diese Angaben. Nicht erforderlich ist es, diese Angaben direkt auf der Startseite zu platzieren, da damit die Gefahr der Überfrachtung der Eingangsseite verbunden wäre. Die vorliegende Entscheidung steht damit nicht im Widerspruch zum Urteil des OLG Hamm vom 14.04.2005 - 4 U 2/05 (JurPC), da es dort nicht um die Anbieterkennzeichnung, sondern um Angaben zur Widerrufsbelehrung ging und das OLG Hamm gerade feststellte, dass unter der Rubrik "mich" weitere Angaben zum Verkäufer vermutet werden dürfen. | |||
Prince-Bootleg-DVD
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» UrhG § 77, § 96 | |||
» TRIPS Art. 14 | |||
Die Beklagte vertrieb eine DVD mit einem illegalen Konzertmitschnitt aus dem Jahr 1983. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die DVDs auch hergestellt und begehrt Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz und Vernichtung. Das Landgericht hat der Klage in allen Teilen stattgegeben. Der Künstler Prince bzw. der Rechteinhaber hat einen Anspruch auf Unterlassung der Vervielfältigung und/oder Verbreitung einer DVD mit einem illegalen Konzertmitschnitt. Da Art. 14 Abs. 1 TRIPS kein Verbreitungsrecht, sondern nur ein Verbietungsrecht gewährt, kann sich ein ausländischer Künstler nicht auf das Verbreitungsrecht nach § 77 Abs. 2 S. 1, 2. Alt. UrhG oder auf das Verwertungsverbot gemäß § 96 UrhG berufen. Da der Künstler Prince eine sog. absolute Person der Zeitgeschichte ist, besteht zwar für die Öffentlichkeit ein echtes Informationsbedürfnis an einer bildlichen Darstellung als Musiker. Diesem Interesse der Öffentlichkeit stehen aber die berechtigten Interessen des abgebildeten Künstlers an der Verbreitung seines Bildes entgegen, das vorliegend aufgrund der sehr schlechten Ton-Aufnahmequalität der DVD gegenüber seinen Fertigkeiten als Musiker eindeutig im Vordergrund steht. |
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Haftung nur für anonyme Posts
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» TDG § 8 | |||
» BGB § 1004 | |||
» BGB § 823 | |||
Der Kläger fühlte sich durch zwei Beiträge im Forum der Beklagten beleidigt; Beitrag A stammte von einem anonymen Poster, Beitrag B von einem namentlich bekannten. Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren und Zahlungsbegehren statt. Das OLG änderte ab und wies teilweise ab. Derjenige, der ein Forum im Internet betreibt, kann grundsätzlich auf Unterlassung rechtswidriger Inhalte in Anspruch genommen werden, weil er als Betreiber des Forums diese Inhalte verbreitet. Er ist zwar nicht zur Überwachung der Kommunikation verpflichtet, in diesem Fall wurde er aber vom Kläger auf die inkriminierten Inhalte hingewiesen, sodass von ihm das tatsächliche Entfernen oder Sperren verlangt werden kann. Eine Ausnahme kann aber dann bestehen, wenn es sich um ein Meinungsforum handelt. In diesem Fall ist vorrangig derjenige in Anspruch zu nehmen, der die beanstandeten Inhalte verfasst hat. Es ist anerkannt, dass sich derjenige, der sich von einer Äußerung ausreichend distanziert hat, sich diese nicht zu eigen macht. Bei einem Meinungsforum ist von vorneherein klar, dass die Beiträge nicht die Meinung des Betreibers wiedergeben. Gegen den Betreiber des Forums besteht deswegen in Anlehnung an die BGH-Rechtsprechung zur Live-Sendung lediglich ein Anspruch auf Abrücken, also auf Distanzierung von dem Beitrag, während der Unterlassungsanspruch gegen den sich Äußernden geltend zu machen ist. Der sich Äußernde muss dann dafür Sorge tragen, dass sein Beitrag aus dem Forum entfernt wird. Dafür spricht auch, dass der Streit, ob eine Meinungsäußerung zulässig ist, grundsätzlich zwischen demjenigen, der sie als eigene aufgestellt hat und demjenigen, der sich durch sie verletzt fühlt, ausgetragen werden sollte. Der in seinen Rechten Verletzte muss aber, da Beiträge in Diskussionsforen anders als bei Live-Sendungen längere Zeit im Forum verbleiben, die Möglichkeit haben, den sich Äußernden in kurzer Zeit in Anspruch zu nehmen. Es besteht daher so lange auch ein Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des Forums, als dieser nicht die Identität des Täters preisgibt. Die Bekanntgabe der IP-Adresse reicht nicht aus, weil dem Verletzten die Ausforschung des Täters über die IP-Adresse vor dem Hintergrund der bekannten Schwierigkeiten nicht zugemutet werden kann und oft auch nicht möglich ist. Dem Betreiber eines Meinungsforums ist es nicht unzumutbar, dafür zu sorgen, dass ihm die Identität und Adresse der Teilnehmer bekannt ist, um diese im Streitfall an den angeblich Verletzten weiterzugeben; er hat die Möglichkeit, die Teilnahme von einer Registrierung abhängig zu machen. Da die Meinungsfreiheit ihre Schranken insbesondere im Recht der persönlichen Ehre findet, muss gewährleistet bleiben, dass derjenige, der durch einen Beitrag in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und seiner Ehre verletzt wird, den Verfasser auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann. Gewährleistet der Betreiber des Forums dies nicht, kann er sich nicht auf die grundrechtlich verbürgten Freiheiten berufen und selber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. |
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Fehlen der Aufsichtsbehörde im Impressum
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» TDG § 6 | |||
Das Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß § 6 S. 1 Nr. 3 TDG kann nicht ohne Weiteres als nicht unerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher gewertet werden. Es handelt sich dabei um einen Bagatellverstoß. Es ist nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts, alle nur denkbaren Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit Wettbewerbshandlungen auch wettbewerbsrechtlich zu sanktionieren. Solche Vorschriften müssen zumindest auch dazu bestimmt sein, im Interesse der Marktteilnehmer, zu denen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG unter anderem Mitbewerber und Verbraucher zählen, das Marktverhalten zu regeln. Die Lauterkeit ist im Wettbewerb nicht um ihrer selbst willen geschützt wird, sondern nur insoweit, als die Wettbewerbsmaßnahmen tatsächlich geeignet sind, zu einer Beeinträchtigung geschützter Interessen der Marktteilnehmer zu führen. Die Verfälschung des Wettbewerbs muss darüber hinaus nicht unerheblich sein. | |||
Internet-Sportwetten ohne inländische Genehmigung
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» UWG § 4 | |||
» StGB § 284 | |||
» EuGVVO Art. 5 | |||
Die Beklagten veranstalten Sportwetten im Internet; die Drittbeklagte hat ihren Sitz in Österreich, die beiden anderen in Zypern, wobei fraglich ist, ob im griechischen oder im türkischen Teil. Das Erstgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben. Das OLG bejaht die internationale Zuständigkeit und bestätigt diese Entscheidung. Richtet sich ein ausländischer Wettanbieter über das Internet an das deutsche Publikum, indem der Auftritt in deutscher Sprache gehalten ist und für die Wetteinsatzzahlungen ein Konto eines deutschen Bankinstituts genannt wird, so ist Begehungsort (auch) die Bundesrepublik Deutschland; die Beurteilung richtet sich bei EU-Mitgliedsländern nach Art 5 EuGVVO, ansonsten nach § 14 Abs. 2 UWG. Die Veranstaltung von Sportwetten im Inland ohne Genehmigung der zuständigen Landesbehörde verstößt bis zum Auslaufen der dem Gesetzgeber vom BVerfG in der Entscheidung vom 28.03.2006 gesetzten Frist für eine gesetzliche Neuregelung (31.12.2007) weiterhin gegen den objektiven Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB. Während dieser Übergangszeit können nicht nur die Ordnungsbehörden gegen Wettveranstalter, die über keine Genehmigung verfügen, vorgehen, sondern auch die nach § 8 UWG aktivlegitimierten Mitbewerber und Einrichtungen. |
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rechtsanwaltsportal.at
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» UWG § 2 | |||
» RAO § 57 | |||
Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ÖRAG klagt die Inhaberin der Domain rechtsanwaltsportal.at und deren Provider. Auf der darunter betriebenen Website wurden Rechtsanwälte aufgelistet und das Inkassobüro der Erstbeklagten. Die Untergerichte wiesen die Unterlassungsklage ab. Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Die Verwendung der Domain rechtsanwaltsportal.at durch ein Inkassobüro verstößt weder gegen § 57 RAO noch stellt sie eine Irreführung nach § 2 UWG dar, weil für Domainnamen anders als etwa für Firmen (§ 18 Abs 2 HGB) oder Marken (§ 4 Abs 1 Z 8 MSchG) kein sondergesetzliches Täuschungsverbot besteht. |
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suess.de - catch-all-Funktion
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» BGB § 12 | |||
Domain-Registrare bieten ihren Kunden oft die catch-all Funktion an, bei der auch nicht vorhandene Subdomains, in den Browser eingegeben, auf die Second Level Domain verweisen und angezeigt werden. Die Beklagte betreibt unter süß.de ein Erotikportal mit einer derartigen Funktion. Daher wurde die Seite auch angezeigt, wenn der Vorname des Klägers mit einem Punkt vom Nachnamen Süß getrennt eingegeben wurde, was dieser als geschäftsschädigend empfand. Das Erstgericht untersagte die Nutzung der Domain generell. Das OLG unterscheidet. Der Träger eines auch als Adjektiv gebräuchlichen Familiennamens (hier: "Süß"), kann mangels ausreichender Unterscheidungskraft des Namens vom Inhaber einer gleich lautenden Internet-Domain nicht die Unterlassung der Verwendung dieser Domain verlangen. Eine mit einer catch-all-Funktion ausgestattete Domain, die bei Eingabe der Domain und eines Vornamens oder seiner Abkürzung als Subdomain eine Weiterleitung auf ein Erotikportal bewirkt, verletzt aber den Träger des gleich lautenden Namens in seinem Namensrecht. Dies braucht der Kläger nicht zu dulden. |
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Werbung für Klingeltöne
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» UWG § 4 | |||
Eine Werbung für Handy-Klingeltöne, in der nur der nicht unerhebliche Minutenpreis angegeben wird und nicht die voraussichtlich entstehenden höheren Kosten, ist grundsätzlich geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit Minderjähriger auszunutzen. | |||
Porno statt Theater - ungewohnte Inhalte nach Domaingrabbing
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» BGB § 826 | |||
Der Webauftritt eines Theaters wurde aus ungeklärten Gründen frei, der Beklagte registrierte die Domain, bot sie zum Verkauf an und verwendete sie zwischenzeitig als Umleitung zu kostenpflichtigen Pornoseiten. Das LG erklärte das Registrieren, Anbieten und Verwenden der eingeführten fremden Adresse für illegal im Sinne einer vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung des bisherigen Inhabers gem. § 826 BGB. Der Beklagte habe sich erkennbar den Umstand zu Nutze gemacht, dass die Website von Leuten aufgerufen werde, die sie als solche des Klägers kennen. Die Vorgehensweise verfolge demnach einzig und allein das Ziel, eine bereits benutzte (und aus Sicht des Beklagten hoffentlich gut eingeführte) Domain unter Missachtung jeglicher schutzwürdiger und berechtigter Interessen des vormaligen Domaininhabers an seinem Namen und vor allem seinem guten Ruf für eigene kommerzielle Zwecke zu nutzen. |
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Unwahre Bewertung bei eBay
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» BGB § 823 | |||
» BGB § 1004 | |||
Die Klägerin war von einem Kaufvertrag mit der Beklagten bei eBay (wegen Mängeln) zurückgetreten, die Beklagte veröffentlichte daraufhin eine negative Bewertung über die Klägerin. Diese klagte auf Unterlassung. Das Erstgericht wies ab, weil die Behauptung "Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl selbst großer Verkäufer" nicht als unwahre Behauptung zu einzustufen sei. Das OLG gab der Berufung statt. Die Bewertung verletze die Persönlichkeitsrechte der Klägerin, da sie möglicherweise einen negativen Einfluss auf ihre weiteren Geschäfte bei eBay habe. Die Möglichkeit, eine Bewertung zu kommentieren, hebe deren Widerrechtlichkeit nicht auf. |
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Arzneimittelvertrieb im Internet
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» UWG § 4 | |||
» TDG § 4 | |||
» EuGVÜ Art. 5 | |||
Die Beklagte, die in Holland zulässiger Weise Nahrungsergänzungsmittel im Internet vertreibt, wies auf der Website darauf hin, dass sie nicht nach Deutschland liefere, tatsächlich tat sie das aber doch. Der klägerische Wettbewerbsverein klagte gestützt auf das deutsche Arzneimittelgesetz auf Unterlassung. Das deutsche Erstgericht bejahte seine internationale Zuständigkeit und verurteilte die Beklagte, das Berufungsgericht bestätigte. Der BGH gab der Revision keine Folge. Der Werbende kann das Verbreitungsgebiet der Werbung im Internet durch einen sog. Disclaimer einschränken, in dem er ankündigt, Adressaten in einem bestimmten Land nicht zu beliefern. Um wirksam zu sein, muss ein Disclaimer eindeutig gestaltet und aufgrund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen sein und vom Werbenden auch tatsächlich beachtet werden. Den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts unterliegen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 TDG Diensteanbieter, die in einem anderen Staat der EU geschäftsansässig sind, wenn sie im Inland für ein nicht zugelassenes Arzneimittel werben. Auch die Frage des Vertriebsverbots für nicht zugelassene Arzneimittel in Deutschland richtet sich nach inländischem Recht. Art. 1 Nr. 1 lit. b der Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 136 v. 30.4.2004, S. 34) hat einen neuen europarechtlich einheitlichen Arzneimittelbegriff für Funktionsarzneimittel eingeführt, der aufgrund richtlinienkonformer Auslegung des § 2 AMG im Inland gilt. |
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Ferrari bei eBay
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» EVÜ Art. 5 | |||
» EuGVVO Art. 5 | |||
» ABGB § 863 | |||
Der deutsche Beklagte bot im Rahmen seines Unternehmens beim Internethaus ebay unter der Rubrik "kaufen" unter der Überschrift "Ferrari 348ts ferrarie fahren" ein Angebot zu einem Startpreis von EUR 39,-- an. Das Anbot beinhaltete eine Beschreibung des nicht dem Beklagten gehörenden Ferraris und eine Wiedergabe der Homepage www.gratisabenteur.de, auf der "Testpersonen" ab EUR 39,-- für verschiedene außergewöhnliche Tätigkeiten, wie unter anderem ein Wochenende mit einem Ferrari gesucht wurden. Der österreichische Kläger, der als Privatperson auftrat, bot EUR 1.510,-- und erhielt den Zuschlag. Die Übergabe war am Wohnsitz des Ersteigerers vereinbart. Das Erstgericht bejahte seine Zuständigkeit nach Art. 5 EuGVVO und wies die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte. Bei der Auslegung, was Vertragsgegenstand ist, kommt es nicht auf den Willen des Erklärenden, sondern auf das Verständnis an, das ein Erklärungsempfänger nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs von dieser gewinnen durfte. Dabei ist nicht am bloßen Wortlaut festzuhalten, sondern auch die Verkehrsübung heranzuziehen sowie die Umstände, unter denen die Erklärung abgegeben wurde. Es liegt Dissens vor. Da das Geschäft als Verbrauchergeschäft zu beurteilen ist, ist nach Art.15 ff EuGVVO, unabhängig davon, dass auch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art. 5 EuGVVO gegeben ist, das österreichische Wohnsitzgericht des Klägers zuständig und nach Art. 5 EVÜ österreichisches Recht anzuwenden. Stellt ein Unternehmen sein Anbot ins WWW und wird dieses von einem Verbraucher durch Ausfüllen eines Bestellformulares oä in seinem Heimatstaat angenommen, so sind die Voraussetzungen des Art 5 EVÜ erfüllt; dies gilt auch für eine grenzüberschreitende Versteigerung bei eBay. Die Regelung in den AGB von eBay, dass deutsches Rechts anzwenden sei, bezieht sich nur auf den Nutzungsvertrag zwischen eBay selbst und seinen Teilnehmern. |
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Obelix
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» GMV Art 9 | |||
» MarkenG § 5, § 15 | |||
Die Klägerin ist Verlegerin der "Asterix"-Hefte, das beklagte Möbel- und Einrichtungshaus wirbt mit dem Slogan "Möbelix kost fast nix". Das Erstgericht wies die Unterlassungsklage ab. Das OLG bestätigt. Das Zeichen "OBELIX" ist deutschen Verkehrskreisen als Name einer Comicfigur, nicht aber als eine Marke bekannt, mit der auf die Herkunft bestimmter Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hingewiesen wird. Auch soweit der Name "OBELIX" für Bücher der Asterix-Comicreihe und andere Druckschriften sowie Filme verwendet wird, sieht der Verkehr hierin in erster Linie einen Werktitel und nicht eine Marke. Die Bekanntheit eines Werktitels und die hieraus folgende eindeutige Zuordnung seines Sinngehaltes führt regelmäßig nicht zu einer Aufhebung einer vorhandenen Zeichenähnlichkeit, da dieses dem Sinn und Zweck des Werktitelschutzes widerspräche, einen möglichst umfassenden Zeichenschutz zu gewährleisten. Der zu Tage tretende unterschiedliche Sinngehalt von Zeichen ist im Rahmen der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Wechslwirkung und sämtlicher Umstände zu bewerten. Zur Begründung von Ansprüchen aus § 15 Abs. 3 MarkenG reicht es regelmäßig nicht aus, dass ein Zeichen geeignet ist, durch bloße Assoziation an ein fremdes Zeichen Aufmerksamkeit zu erwecken. |
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