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Entscheidungen zu allen Themen der Website

Zusammenfassungen: Österreich - Deutschland - International - Alle
Übersichtsliste: Österreich - Deutschland - International - Alle

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kinski-klaus.de
BGH, Urteil vom 05.10.2006, I ZR 277/03

» KUG § 22
Die Erben des 1991 verstorbenen Schauspielers Klaus Kinski mahnten den Inhaber der Domain ab, der darunter eine Website über dessen Leben betrieb. Das Erstgericht wies die Schadenersatzklage hinsichtlich der Abmahnkosten ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH wies die Revision zurück. Das postmortale Persönlichkeitsrecht schützt zwar auch vermögenswerte Interessen und kann daher auch Schadenersatzansprüche der Erben begründen. Eine Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts kann nur nach Abwägung aller Umstände angenommen werden, insbesondere wenn sich der in Anspruch genommene auf die Freiheit der Meinungsäußerung berufen kann. Außerdem erlischt dieser Schutz 10 Jahre nach dem Tod.

irrlicht.de
LG Braunschweig, Urteil vom 29.09.2006, 9 O 503/06

» MarkenG § 14, § 15
» BGB § 12
Klägerin ist die Irrlicht GmbH, die ein Unternehmen für Veranstaltungstechnik und Bühnenaufbau betreibt und im Internet unter der Domain irrlicht.com auftritt. Der Beklagte hat die Domain irrlicht.de registriert, betreibt darunter aber keine Website.
Das LG wies die Klage ab. Marken- und kennzeichenrechtliche Ansprüche scheitern daran, dass kein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Namensrechtliche Ansprüche scheitern, weil keine Namensleugnung oder Namensanmaßung gegeben ist und es auch zu keiner Zuordnungsverwirrung kommt. Das Wort "Irrlicht" hat einen allgemeinen Bedeutungsinhalt und ist beschreibend. Der Streitwert wurde mit EUR 10.000 bemessen.

Streitwert bei E-Mail-Werbung
OLG Koblenz, Beschluss vom 29.09.2006, 14 W 590/06

» GKG § 63
Bei unverlangt zugesandter E-Mail-Werbung ist ein Streitwert von 10.000 Euro angemessen. E-Mail-Werbung ist ein Ärgernis, dessen finanziellem Anreiz nur durch eine entsprechende Streitwertfestsetzung angemessen begegnet werden kann.

Auskunftsanspruch bezüglich IP-Adressen
Kammergericht, Urteil vom 25.09.2006, 10 U 262/05

» BGB § 242
» UrhG § 101a
» TDDSG § 3
Ein Auskunftsanspruch bezüglich Namen und Adressen der Verantwortlichen sowie der IP-Adressen von Personen, die über einen FTP-Server auf Webseiten zugegriffen haben, besteht weder nach § 242 BGB noch nach § 101 a UrhG analog, da dem Anspruch die Vorschrift des § 3 Abs. 2 TDDSG entgegensteht, die eine Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke nur zulässt, soweit eine andere Vorschrift dies zulässt oder der Nutzer einwilligt. § 242 BGB ist keine "andere Vorschrift" in diesem Sinne.

solingen.info
BGH, Urteil vom 21.09.2006, I ZR 201/03

» BGB § 12
Verwendet ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, den Namen einer Gebietskörperschaft ohne weitere Zusätze als Second-Level-Domain zusammen mit der Top-Level-Domain "info", liegt darin eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB. Der durchschnittliche Internetbenutzer gehe davon aus, dass es sich bei dieser Kennung um ein Angebot der jeweiligen Stadt handle. Auch das Anbringen eines entsprechenden Links auf der Startseite zur Homepage der Stadt reiche nicht aus.

Michaela S***
OGH, Beschluss vom 18.09.2006, 4 Ob 172/06g

» UrhG § 78
» ABGB § 1330
» EMRK Art.10
Der beklagte Verlag veröffentlichte in der Zeitschrift NEWS ein Bild der Klägerin, die eine Biographie des Sängers Udo Jürgens mitverfasst hatte. Im zughörigen Text war zu lesen, dass die Abgebildete der Scheidungsgrund des Sängers wäre und ein Kind von ihm erwartete; beides war unrichtig.

Das Erstgericht erließ die Unterlassungs-EV, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Wenn die Textberichterstattung im Licht des § 1330 Abs 2 ABGB deshalb zulässig war, weil mit ihr ein zumindest im Kern wahrer Sachverhalt mitgeteilt wurde, kann für eine am Maßstab des § 78 UrhG zu messende Bildberichterstattung im selben Zusammenhang nichts anderes gelten, da auch dadurch kein unrichtiger Eindruck vermittelt wird. Bildveröffentlichungen im Zusammenhang mit rufschädigenden Tatsachenbehauptungen über den Abgebildeten, deren Richtigkeit nicht bewiesen ist, sind durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art.10 MRK nicht gedeckt. Auch Mitteilungen von Gerüchten, Vermutungen oder Behauptungen sowie die verdachtsweise
Behauptung einer Tatsache sind Tatsachen iSd § 1330 Abs 2 ABGB.

sexiest woman alive
OLG Hamburg, Urteil vom 13.09.2006, 5 U 161/05

» UrhG § 97
Der Kläger fertigte Fotos der Schauspielerin Jeanette Biedermann an, die von der 15-jährigen Beklagten aus dem Internet heruntergeladen und verkauft wurden. Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren Folge. Das OLG hatte nach Erledigung der Hauptsache nur mehr über die Kosten zu entscheiden. Dabei ging es vom Zurechtbestehen des Unterlassungsanspruches aus. Auch minderjährigen Internet-Nutzern ist bewusst, dass dieses Medium nicht dazu berechtigt, sich unerlaubt und gegen den Willen des Berechtigten fremde Güter anzueignen und daraus unbefugt Gewinn zu erzielen. Das verbreitet im Internet anzutreffende (konkludente) Einverständnis des Berechtigten mit einer kostenfreien Nutzung bezieht sich - sofern nichts Gegenteiliges erklärt ist - ausschließlich auf einen privaten Gebrauch. Es ist auch jugendlichen Nutzern klar, dass mit den erhaltenen Gütern selbst dann ohne Einwilligung keine Geschäfte gemacht werden dürfen, wenn kein Copyright-Vermerk vorhanden ist. Der Streitwert wurde angesichts des Alters der Beklagten und des geringen Umfanges der Geschäfte mit EUR 10.000 festgesetzt.

Widerrufsfrist bei eBay ein Monat
OLG Hamburg, Beschluss vom 24.08.2006, 3 U 103/06

» BGB § 357 § 312c
Die Antragsgegnerin vertreibt Kosmetikartikel über eBay. In ihren AGB führt sie eine Widerrufsfrist von 2 Wochen an. Das Erstgericht erließ die Unterlassungsverfügung im Hinblick auf fehlerhafte Informationen zu den Bedingungen des Widerrufs bzw. der Rückgabe.

Das OLG bestätigt die Entscheidung. Die AG genügt den Informationspflichten des § 312 c BGB durch ihre AGB nicht. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform. Der Umstand, dass die AGB der AG bei eBay dauerhaft gespeichert werden, genügt nicht diesen Anforderungen. Dies stellt auch kein Mitteilung dar. Vielmehr passen für die in Rede stehende “Textform” nur Verkörperungen auf Papier, Diskette, CD-Rom, die mit deren Übergabe an den Empfänger gelangen und so die Erklärung “mitteilen”. Entsprechendes gilt für gesendete E-Mail oder Computerfax, da auch diese Verkörperungen an den Empfänger gelangen. Bei Texten, die - wie vorliegend bei der Antragsgegnerin mit ihrem Versandangebot über eBay - auf einer Homepage ins Internet gestellt, aber dem Empfänger nicht übermittelt worden sind, wäre § 126 b BGB nur in dem speziellen Einzelfall gewahrt, bei dem es tatsächlich zu einem Download kommt. Somit kann eine Belehrung nur nach Vertragsabschluss erfolgen. In diesem Fall gilt aber die einmonatige Widerrufsfrist.

Belehrung über erweiterte Wertersatzpflicht bei eBay-Kauf
LG Flensburg, Urteil vom 23.08.2006, 6 O 107/06

» BGB § 312, § 357
» BGB-InfoV § 1
Zur Erfüllung der Informations- und Belehrungspflichten über das Bestehen des Widerrufs oder Rückgaberechts kann der Unternehmer das in § 14 BGB-InfoV bestimmte Muster verwenden. Die Musterbelehrung genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB und erfüllt trotz ihrer vagen Informationen die Belehrungsvoraussetzungen, die nach § 357 Abs. 3 S. 1 BGB erforderlich sind, um dem Verbraucher eine Wertersatzpflicht auch für Schäden zu überbürden, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch entstanden sind. Gemäß §§ 312 d Abs. 1, 357 Abs. 3 S. 1 BGB hat der Verbraucher nur dann Wertersatz zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform (§ 126b BGB) auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit ihrer Vermeidung hingewiesen worden ist. Entgegen der wohl überwiegend vertretenen Auffassung ist es bezüglich der Textform dabei ausreichend, wenn die notwendigen Informationen im Rahmen des Angebotes zur Verfügung gestellt werden und Verbraucher die Möglichkeit haben, sie zu speichern oder auszudrucken. Bei der Lieferung von Waren reicht es aus, wenn die Belehrung über das erweiterte Widerrufsrecht dem Verbraucher spätestens bei Lieferung der Ware in Textform zugeht.

maxem.de
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21.08.2006, BvR 2047/03

» BGB § 12
» GG Art. 2
Nachdem der BGH (siehe Urteil vom 26.6.2003) gegen den Beschwerdeführer, der im Internet unter dem Pseudonym "Maxem" auftrat, entschied und sie dem klagenden Rechtsanwalt Maxem zusprach, hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Ungebetene Telefonwerbung trotz AGB-Zustimmung rechtswidrig
OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2006, 4 U 78/06

» UWG § 3, § 7
Eine Konsumentin erklärte gegenüber einem Handyservice unter Nr.5 der formformulierten Auftragsbedingungen, dass sie damit einverstanden sei, dass der Handyservice sie auch telefonisch über weitere interessante Angebote informiere. Dieses Einverständnis war unwirksam, weil sie an versteckter Stelle untergebracht war und damit dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB widerspricht. Erst recht gilt die Einverständniserklärung nicht für andere Vertragsabschlüsse mit Drittanbietern, da dies eine unangemessene Benachteiligung bedeutet.
Ist die Telefonwerbung als Wettbewerbshandlung unlauter, so ist sie in der Regel auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer im Sinne des § 3 UWG nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

palettenbörse.com - Gerichtsstand bei Domaingrabbing
OLG Wien, Beschluss vom 20.07.2006, 3 R 229/05a

» UWG § 1
» EuGVVO Art 5
Die Klägerin tritt unter der Bezeichnung "Palettenbörse" in und außerhalb des Internets auf und ist Inhaberin der Marke und der Domains paletteboerse.at und .com sowie palettenbörse.at. Die Domain palettenbörse.com wurde vom deutschen Beklagten über einen deutschen Registrar registriert.

Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzuständigkeit zurück.

Das OLG bestätigt. Da unter der Domain des Beklagten keine Website betrieben wird, scheidet das Markenrecht als Anspruchsgrundlage aus. Die Klage wurde auch auf Domaingrabbing nach § 1 UWG gestützt. Örtlich zuständig für derartige Klagen über Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb ist das Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Die bloße Registrierung der Domainbezeichnung im Ausland, ohne dass eine im Inland abrufbare Website besteht, führt aber nicht zu einem inländischen Ort der Schadenszufügung. Die Zuständigkeit wird nicht dadurch begründet, dass unabhängig vom Ort des Erstschadens in der Folge auch an einem weiteren Ort in einem anderen Vertragsstaat ein Vermögensschaden oder eine Verschlimmerung eingetreten ist (Ort des weiteren Schadenseintritts). Da die Registrierungsstelle für die Domain “.com” in den Vereinigten Staaten liegt und der im Inland gelegene Sitz der Klägerin für sich alleine nicht zuständigkeitsbegründend wirkt, besteht kein inländischer Zuständigkeitstatbestand.
  • OLG-Entscheidung
  • Anmerkung: Die Entscheidung wurde vom OGH mit Beschluss vom 20.3.2007, 17 Ob 2/07d aufgehoben.

"Websiteklau" - wettbewerbsrechtliche Übernahme trotz fehlender Schöpfungshöhe
LG Köln, Urteil vom 20.07.2006, 28 O 798/04

» UrhG § 2
» UWG § 3, § 4
Für die Schutzfähigkeit eines Sprachwerks kommt es sowohl auf seine Art als auch auf seinen Umfang an; ist der Stoff des Sprachwerks frei erfunden, so erlangt es eher Urheberschutz als solche Texte, bei denen der Stoff durch organisatorische Zwecke oder wissenschaftliche und andere Themen vorgegeben ist, denn dort fehlt der im fraglichen wissenschaftlichen oder sonstigen Fachbereich üblichen Ausdrucksweise vielfach die urheberrechtsschutzfähige eigenschöpferische Prägung. Beim Kopieren von Texten und Werbegrafiken kann dennoch in Einzelfällen ein Unterlassungsanspruch aus Wettbewerbsrecht vorliegen, auch wenn ein solcher nach dem Urheberrecht nicht besteht. Eine Webseite kann demnach die erforderliche wettbewerbliche Eigenart aufweisen und damit gegen Nachahmung geschützt sein. Eine solche Eigenart liegt dann vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Die Funktion des (ungeschriebenen) Tatbestandsmerkmals der wettbewerblichen Eigenart besteht darin, den Schutz vor Nachahmung auf solche Leistungsergebnisse zu beschränken, die unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen Marktteilnehmer und der Allgemeinheit schutzwürdig sind.

Widerrufsfrist bei eBay ein Monat
Kammergericht, Beschluss vom 18.07.2006, 5 W 156/06

» BGB § 126b, § 355
Da bei eBay gem. den AGB des Auktionshauses das Einstellen von Angeboten nicht als bloße "invitatio ad offerendum" zu beurteilen ist, sondern bereits als bindendes Angebot, kommt der Vertrag bereits mit Zeitablauf bzw. Betätigen des "Sofortkauf-Knopfes" zustande. Eine im Angebot enthaltene Widerrufsbelehrung wird dem Käufer nicht in Textform übermittelt. Gem. § 126b BGB muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben werden. Die Wiedergabe im Internet zählt dazu grundsätzlich nicht, da diese nicht dauerhaft ist. Erfolgt die Widerrufsbelehrung aber erst nach Vertragsabschluss, beträgt gem. § 355 Abs. 2 BGB die Widerrufsfrist einen Monat.

Telefonische Kontaktaufnahme zwecks Kundenbefragung
LG Berlin, Beschluss vom 18.07.2006, 15 O 522/06

» BGB § 1004, § 823
Die telefonische Kontaktaufnahme zum Zwecke von Kundenbefragungen ist rechtswidrig. Eine Einwilligung des Angerufenen ergibt sich nicht schon aus der Bereitstellung seines Telefonanschlusses, da der dadurch zum Ausdruck kommende Wille, mit der Allgemeinheit in Kontakt zu treten, nicht uneingeschränkt gilt, sondern nur für den Angerufenen betreffende private oder geschäftliche Angelegenheiten gilt. Ein Interesse an Telefoninterviews darf auch nicht vermutet werden. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen muss das Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit der Meinungsforscher zurücktreten, da diesen andere Wege offenstehen, um rechtmäßig an die bei den Umfragen erbetenen Informationen zu kommen.

Bindestrich-Domain j.-d.de
OLG Köln, Urteil vom 14.07.2006, 6 U 26/06

» MarkenG § 5, § 15
» BGB § 12
» UWG § 3
Die Verwendung des Namens "j. d." in einem Domainnamen mit der Bindestrich-Schreibweise "j.-d." löst eine Zuordnungsverwirrung im Sinne des Namensrechts nach § 12 BGB nicht aus und verletzt keine schutzwürdigen Interessen des Namensträgers. Zwar reicht es für eine Zuordnungsverwirrung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, dass der Dritte, der den Namen verwendet, als Namensträger identifiziert wird, was auch dann der Fall ist, wenn der Dritte den fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse benutzt. Die Verwirrung über die Identität des Betreibers wiegt allerdings für sich genommen nicht besonders schwer, wenn sie durch die sich öffnende Homepage rasch wieder beseitigt wird, was vorliegend der Fall ist, weil der Besucher, der über den Domainnamen "j.-d..de" auf die Seite "t.o." der Beklagten geleitet wird, sofort erkennt, dass es sich hierbei nicht um die Internetseite des Namensträgers handelt.

Vergaberichtlinien
BGH, Urteil vom 06.07.2006, I ZR 175/03

» UrhG § 5
Die Klägerin gibt im Auftrag eines Ministeriums ein Handbuch verschiedener Normen und Vergaberichtlinien heraus. Die Beklagte hat diese Sammlung in ein eigenes Handbuch übernommen.

Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung, das Berufungsgericht wies ab.

Der BGH weist die Revision zurück. Der Begriff des Erlasses in § 5 Abs. 1 UrhG ist kein verwaltungsrechtlicher, sondern ein urheberrechtlicher Begriff, der entsprechend dem Zweck der Vorschrift auszulegen ist. Zu den amtlichen Erlässen gehören deshalb auch allgemeine Regelungen, die zwar formal nur an andere Behörden gerichtet sind, denen aber zumindest eine gewisse Außenwirkung zukommt. Wegen des durch § 5 Abs. 1 UrhG geschützten Publizitätsinteresses der Allgemeinheit kann die Vorschrift auch eingreifen, wenn das Werk im urheberrechtlichen Sinn, das der Hoheitsträger zum Inhalt seiner - vom Gesetz als "amtliches Werk" bezeichneten - Willensäußerung gemacht hat, nicht aus dem Amt selbst herrührt und von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag geschaffen worden ist, sondern von Mitarbeitern eines anderen Amtes oder privaten Urhebern. Entscheidend ist, ob und inwieweit die Verlautbarung dem Hoheitsträger als eigenverantwortliche Willensäußerung zuzurechnen ist.

feuerwehr-xxx.de - Porno bei der Feuerwehr
LG München, Urteil vom 04.07.2006, 33 O 2343/06

» BGB § 12, § 826, § 1004
Die Beklagten registrierten planmäßig freigewordene Domains, die sie mit dem Programm "k2.exe" ausforschten. Diese Domains verwendeten sie dann als Zugang zu eigenen Sex-Seiten. Nach Aufforderung durch die Klägerin löschten die Beklagten die Domain.
Das LG gab dem Unterlassungsbegehren statt. Der Gebrauch des Namens eines anderen zur Registrierung einer Domain stellt regelmäßig eine Namensverletzung dar; ganz besonders ist das dann der Fall, wenn unter diesem Namen dann Hardcore-Sex präsentiert wird. Eine Sittenwidrigkeit des Handelns beim Domain-Grabbing kann auch vorliegen, wenn der Domain-Grabber planmäßig freie bzw. frei gewordene Domains registriert, dort Inhalte zur Verfügung stellt, aus denen er Einnahmen erzielt, die Domains aber nach entsprechender Aufforderung durch die materiell Berechtigten zurück überträgt.

Schleichwerbung durch Hyperlink
Kammergericht, Urteil vom 30.06.2006, 5 U 127/05

» UWG § 2, § 3, § 4
Die Antragsgegnerin veröffentlichte auf ihrem für Leser unentgeltlichen, durch Werbung finanzierten Internetportal zwei Werbeanzeigen einer Bank, der Antragsteller betreibt eine Website, die sich auch Informationen zu Finanzprodukten enthält. Die beiden Websites überschneiden sich nur zum Teil im Themenkreis. Das Erstgericht wies den Verfügungsantrag mangels Bestehens eines Wettbewerbsverhältnisses ab.

Das Kammergericht gibt der Berufung Folge und erlässt die EV. An die Beurteilung eines potentiellen Mitbewerbers sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Mitbewerber ist bereits derjenige, der als potentieller Mitbewerber in Betracht kommt, auch wenn der Markteintritt erst bevorsteht. Eine redaktionelle Tarnung wertet die Werbung für das beworbene Produkt erheblich auf. Die Kenntlichmachung einer Veröffentlichung als bezahlte Werbung muss nur dann erfolgen, wenn dies nicht schon durch Anordnung und Gestaltung eindeutig erkennbar ist. Sie muss nicht notwendig durch das Wort "Anzeige" erfolgen. Ein Hyperlink, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer erkennbar ist, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird, ansonsten liegt ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz vor.

Möbelixman
OGH, Beschluss vom 20.06.2006, 4 Ob 19/06g

» UrhG § 1
Die Klägerin erstellte im Auftrag der Beklagten an Hand eines ihr von dieser übergebenen "Storyboards" einen Werbe-Zeichentrickfilm. Ein anderes Unternehmen erstellte im Auftrag der Beklagten dann anhand desselben "Storyboards" einen Nachfolgefilm. Die Klägerin begehrte EUR 30.000 und Unterlassung. Der Nachfolgefilm verletze die Urheberrechte der Klägerin an den von ihr geschaffenen Werkteilen, die über das "Storyboard" hinausgingen.

Das Erstgericht wies Zahlungs- und Unterlassungsbegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der Revision Folge und hob die Urteile auf. Der Nachweis des Werkcharakters kann im Allgemeinen schon durch die Vorlage des Werks erbracht werden, weil die Beurteilung, ob dadurch ein Werk iSd UrhG verkörpert wird, eine Rechtsfrage ist, die das Gericht zu lösen hat. Die Feststellungen der Vorinstanzen reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob die Bearbeitung der Vorgaben der Nebenintervenientin für die Hauptfigur, für Thema und Ablauf des Werbetrickfilms in Gestalt der von der Klägerin erstellten Bildsequenzen und der Schlusseinstellung einen solchen Grad eigenständiger Schöpfung erreicht, dass von einem Werk iSd UrhG gesprochen werden kann. Es muss daher noch geklärt werden, welche Leistungen die Klägerin tatsächlich erbracht hat und ob diese schutzfähig sind.

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