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Entscheidungen zu allen Themen der Website

Zusammenfassungen: Österreich - Deutschland - International - Alle
Übersichtsliste: Österreich - Deutschland - International - Alle

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sexhotphones.at - Entfall der Informationspflichten
OGH, Urteil vom 29.04.2003, 4 Ob 80/03y

» ECG § 11
Dient eine Website nur der Werbung, ohne dass Verträge auf elektronischem Weg abgeschlossen werden können, so ist für die Anwendung der §§ 9 ff ECG und damit auch des § 11 ECG kein Raum. Den Betreiber einer Homepage trifft daher die in § 11 ECG normierte Verpflichtung nicht, Vertragsbestimmungen und (allfällige) allgemeine Geschäftsbedingungen auf der Website zugänglich zu machen.

scheidungsanwalt.at
Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission, Urteil vom 28.04.2003, 13 Bkd 2/03

» § 45 RL-BA 1977
Durch die Registrierung der Domain scheidungsanwalt.at für eine anwaltliche Tätigkeit, die von allen österreichischen Rechtsanwälten ausgeübt wird, wird eine Ausschließlichkeit erreicht und die Kollegenschaft von einer gleichlautenden Werbung ausgeschlossen; dieses Vorgehen widerspricht daher § 45 RL-BA 1977.
Die Entscheidung wurde durch den VfGH bestätigt (B 1103/03): Die Entscheidung der OBDK ist nicht völlig unvertretbar.

Verwendung einer Adressdatenbank für Werbe-E-Mails
LG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2003, 12 O 157/02

» UrhG §§ 87b, 97
» UWG § 1
Das Auslesen einer E-Mail-Adressdatenbank für Zwecke der E-Mail-Werbung stellt eine widerrechtliche Vervielfältigung einer Datenbank im Sinne der §§ 87b, 97 UrhG dar und verpflichtet zu Unterlassung und Schadensersatz. Im Falle eines bestehenden Wettbewerbsverhältnisses verstößt das Auslesen einer fremden Adressdatenbank auch gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Übernahme einer fremden Leistung.

E-Mail-Werbung per E-Card
LG München I, Urteil vom 15.04.2003, 33 O 5791/03

» BGB § 823, § 1004
Das Zusenden von Werbe-E-Mails ohne Zustimmung des Empfängers stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines betroffenen Rechtsanwalts dar. Selbst wenn nicht glaubhaft gemacht ist, dass die beklagte Partei die E-Mails selbst versandt hat, haftet diese als Mitstörerin, wenn auf der Homepage der Versand von E-Mails durch eine sogenannte E-Card-Funktion angeboten wird und eine Kontrolle zur Berechtigung des Sendenden nicht stattfindet.

Zulässigkeit von "abstracts"
OLG Frankfurt, Urteil vom 01.04.2003, 11 U 47/02

» UrhG §§ 97, 17, 23, 87b
Die Erstellung und Veröffentlichung von "abstracts", d.h. kurzen Zusammenfassungen von Artikeln und Aufsätzen, für einen juristischen Auskunftsdienst verletzt nicht generell fremde Urheberrechte. Die Fertigung und Veröffentlichung von abstracts ist als systematische Auswertung von unwesentlichen Teilen einer Datenbank anzusehen, die einer normalen Auswertung nicht zuwiderläuft und die Interessen des Datenbankherstellers nicht unzumutbar beeinträchtigt. Die Grenze ist abhängig von der Art des Schrifttums und der Adressaten. Maßgeblich ist, ob der Abstract nach Umfang, Inhalt und Darstellungsform geeignet ist, das Original zu ersetzen.

Auffindbarkeit über Suchmaschinen
LG Hamburg, Beschluss vom 28.03.2003, 315 O 569/02

Wenn jemandem verboten wurde, einen Begriff ("weinlust") zu benutzen, verstößt er auch dann gegen dieses Verbot, wenn die entsprechende Seite zwar über seine Website nicht mehr verlinkt ist, tatsächlich aber noch über die Links von Suchmaschinen darauf zugegriffen werden kann, weil die Unterseite nicht gelöscht wurde.

Cinema Filmkalender
Hanseatisches OLG, Urteil vom 27.03.2003, 5 U 113/02

» BGB § 312
» UWG § 1
Klägerin ist ein Wettbewerbsverein, Beklagte Herausgeberin der Zeitschrift "TV Spielfilm" und Betreiberin der Website "www.tv.spielfilm.de". Dort erschien eine Werbung für einen "Filmkalender 2002" der Zeitschrift "Cinema" (aus derselben Verlagsgruppe). Diese Werbung wurde von der Klägerin beanstandet, weil daraus die "Identität des vertragsschließenden Unternehmens" nicht hervorgeht.
§ 312c BGB erfordert die Angabe einer "ladungsfähigen Anschrift; eine Postfachanschrift ist nicht ausreichend. Dies gilt auch für Websites. Tritt ein Unternehmen im geschäftlichen Verkehr unter Bezugnahme auf "seine" Internet-Domain auf und wirbt es damit, so ist es für rechtsverletzende Inhalte auf dieser Website selbst dann unmittelbar als Störerin verantwortlich, wenn dieser Internet-Auftritt - formal - durch ein ebenfalls zur Verlagsgruppe gehörendes Drittunternehmen betrieben wird.

Exit-Pop-up-Fenster
LG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2003, 2a O 186/02

» UWG § 1
Die Verwendung von Exit-Pop-Up-Fenstern verstößt gegen die guten Sitten des Wettbewerbs, wenn der Internet-Nutzer gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen gezwungen wird, den Kontakt mit der besuchten Internetseite aufrechtzuerhalten und dessen Angebote zur Kenntnis zu nehmen, indem es dem Besucher nach Erscheinen des Fensters "Sicherheitswarnung" trotz Anklicken des Textes "Nein" verwehrt wird, die Internetseite zu verlassen.

Unerwünschte Werbe-E-Mail
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2003, I-15 W 25/03

» BGB § 1004, § 823
» ZPO § 935
Die Zusendung einzelner unverlangter E-Mails rechtfertigt keinen Eil-Rechtsschutz (Einstweilige Verfügung).

Unerwünschte Werbe-E-Mail
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2003, I-15 W 25/03

Die Zusendung einzelner unverlangter E-Mails rechtfertigt keinen Eil-Rechtsschutz (Einstweilige Verfügung).

newsroom gegen oejc - glatte Leistungsübernahme
OGH, Beschluss vom 25.03.2003, 4 Ob 32/03i

» UWG § 1
Die Klägerin ist Medieninhaberin verschiedener periodischer Druckschriften und bietet im Internet unter www.newsroom.at (.de) einen Online-Dienst zum entgeltlichen Bezug aktueller Informationen aus dem Bereich Journalismus und Medien an. Der beklagte Verein ist ein Zusammenschluss von Journalisten und ebenfalls Medieninhaber einer periodischen Druckschrift und Betreiber des unentgeltlichen Online-Dienstes unter www.oejc.or.at. Die Klägerin stellte eine Stellenanzeige (Radiomoderator) in Form einer redaktionellen Mitteilung auf ihre Website und verschickte sie per E-Mail an rund 7000 Journalisten. Rund zwei Stunden später gelangte die Beklagte in Kenntnis davon und schickte sie wortident an die APA.
1. und 2. Instanz haben den Haupt-Sicherungsantrag deswegen abgewiesen, weil die Beklagte nach dem bescheinigten Sachverhalt den beanstandeten und auf ihrer Website veröffentlichten Beitrag der Klägerin nicht von dieser direkt, sondern über Dritte bezogen hat. Dem Eventualbegehren wurde aber stattgegeben: Verletzung der 12-Stunden-Frist des § 79 UrhG und Verstoß gegen §§ 1 und 2 UWG.
OGH: Es liegt eine Leistungsübernahme durch die Beklagte ohne eigenständige Bearbeitung, also eine glatte Übernahme im Sinne § 1 UWG, vor. Die urheberrechtliche Seite wurde nicht geprüft, weil das Rekursgericht dem Sicherungsantrag ausschließlich unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten stattgegeben hatte.

Eingenickter Offizier
OGH, Urteil vom 25.03.2003, 4 Ob 268/02v

» UrhG § 78
» UrhG § 87
Der Beklagte ist Herausgeber und Chefredakteur der Zeitschrift D*** der Offiziersgesellschaft, der Kläger ein Oberstleutnant der Miliz mit Zivilberuf Landesbeamter. Der Kläger nahm an einer Veranstaltung der OG teil und wurde dabei in eingenicktem Zustand vom Beklagten, der einen Bericht für die Zeitschrift D*** erstellte, fotografiert. Er bemerkte dies und verbot dem Beklagten das Fotografieren. Das Foto erschien dennoch in der Zeitschrift mit dem Bildtext Taaagwache!! - Es gilt, die Zeichen der Zeit nicht zu überhören. Der Kläger begehrt die Unterlassung der Fotoveröffentlichung und Schadenersatz nach § 87 UrhG, da er in Kameradenkreisen verspottet worden sei und auch seine Karriereaussichten beim Land und beim Bundesheer beeinträchtigt worden seien. Der Beklagte bot dem Kläger in der Verhandlung einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich an.

Das Erstgericht wies die Klage zur Gänze ab; es liege kein berechtigtes Interesse am Unterbleiben der Veröffentlichung im Sinne des § 78 UrhG vor, die Darstellung einer eingenickten Person sei nicht entwürdigend oder herabsetzend. Das Berufungsgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt und hob das Urteil hinsichtlich des Schadenersatzanspruches auf; das Bild sei im Zusammenhang mit dem Text verunglimpfend und stehe in keinem Zusammenhang mit dem Artikel. Das Anbieten eines Unterlassungsvergleiches beseitige die Wiederholungsgefahr dann nicht, wenn ein weiteres Begehren - auf Veröffentlichung, oder wie hier auf Schadenersatz, nicht umfasst sei. Zum Schadenersatzbegehren seien noch Beweise aufzunehmen.

Der OGH wies das Unterlassungsbegehren ab und wies den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zurück (der Schadenersatzanspruch ist somit noch zu klären). Wenn neben dem Unterlassungsanspruch von ihm unabhängige Ansprüche - wie etwa ein weiteres Unterlassungsbegehren oder (wie hier) ein Schadenersatzbegehren gestellt wird, kann aus der Weigerung, einen Vergleich über die verlangte Schadenersatzzahlung zu schließen, nicht der Schluss gezogen werden, der Beklagte habe vor, noch einmal die beanstandete Handlung vorzunehmen. Es liegt daher keine Wiederholungsgefahr mehr vor, weshalb auch das Unterlassungsbegehren abzuweisen ist.

newsroom gegen oejc - glatte Leistungsübernahme
OGH, Beschluss vom 25.03.2003, 4 Ob 32/03i

» UWG § 1
» UrhG § 44
» UrhG § 79
Die Klägerin ist Medieninhaberin verschiedener periodischer Druckschriften und bietet im Internet unter www.newsroom.at (.de) einen Online-Dienst zum entgeltlichen Bezug aktueller Informationen aus dem Bereich Journalismus und Medien an. Der beklagte Verein ist ein Zusammenschluss von Journalisten und ebenfalls Medieninhaber einer periodischen Druckschrift und Betreiber des unentgeltlichen Online-Dienstes unter www.oejc.or.at. Die Klägerin stellte eine Stellenanzeige (Radiomoderator) in Form einer redaktionellen Mitteilung auf ihre Website und verschickte sie per E-Mail an rund 7000 Journalisten. Rund zwei Stunden später gelangte die Beklagte in Kenntnis davon und schickte sie wortident an die APA.

Erste und zweite Instanz wiesen den Haupt-Sicherungsantrag deswegen ab, weil die Beklagte nach dem bescheinigten Sachverhalt den beanstandeten und auf ihrer Website veröffentlichten Beitrag der Klägerin nicht von dieser, sondern über Dritte bezogen hat und daher keine direkte Leistungsübernahme vorliege. Dem Eventualbegehren wurde aber stattgegeben: Verletzung der 12-Stunden-Frist des § 79 UrhG und Verstoß gegen §§ 1 und 2 UWG.

Der OGH gab auch dem Hauptbegehren statt: Es liegt eine Leistungsübernahme durch die Beklagte ohne eigenständige Bearbeitung, also eine glatte Übernahme im Sinne § 1 UWG, vor. Die urheberrechtliche Seite wurde nicht geprüft, weil das Rekursgericht dem Sicherungsantrag ausschließlich unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten stattgegeben hatte.

rtl.at
OGH, Beschluss vom 25.03.2003, 4 Ob 42/03k

» ABGB § 43
Im Streit um die Domain rtl.at stehen einander die Namensrechte der in der Medienbranche tätigen, unter der Bezeichnung RTL im Inland verkehrsbekannten Klägerin und des unter dem - aus den Anfangsbuchstaben seiner beiden Vornamen und des Nachnamens gebildeten - Decknamen (Pseudonym) rtl oder RTL oder r.t.l. als Werbefachmann, Journalist und Buchautor auftretenden Beklagten gegenüber.

Die Unterinstanzen gaben der Unterlassungsklage statt.

Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Auch ein an sich befugter Namensgebrauch kann rechtswidrig sein, wenn das damit verfolgte Interesse wesentlich geringer zu bewerten ist als das Interesse eines Gleichnamigen, den Namen uneingeschränkt zu verwenden. Die Interessenabwägung führt dazu, dass die Klägerin mit der überragenden Bekanntheit ihres Namens einen wertvollen, schutzwürdigen Besitzstand erreicht hat, während dem Beklagten die Verwendung einer anderen Domain als die der Initialen zumutbar ist.

MA 2412 II - Schutz der Stimme
OGH, Urteil vom 20.03.2003, 6 Ob 287/02b

» ABGB § 16
» ABGB § 1330
» UrhG § 78
Die Kläger sind Hauptdarsteller der ORF-Fernsehserie MA 2412 und verkörpern Beamte mit charakteristischen Eigenschaften. Tonfall und Tonhöhe ihrer Stimmen wie auch die Sprachmelodie und der verwendete Dialekt sind äußerst einprägsam und charakteristisch. Stimmen und Sprechweise wurden für einen Werbespot eines Wiener Landtagsclubs verwendet.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungs- und Zahlungsbegehren (Verwendungsanspruch § 1041 ABGB) statt. Das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der ao. Revision keine Folge. Die unbefugte Verwendung einer identifizierbaren Stimme (Stimmenimitation) zu (politischen) Werbezwecken im Rundfunk stellt eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes sowie eine Urheberrechtsverletzung dar und ist in Analogie zum Bildnisschutz des § 78 UrhG Grundlage für eine Urteilsveröffentlichung. Die Urteilsveröffentlichung soll vor allem das Publikum aufklären und einer Weiterverbreitung unrichtiger Ansichten entgegenwirken. Sie soll den entstandenen Schaden gutmachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen bewahren. Es besteht kein Anspruch auf ein angemessenes Entgelt iSd § 86 UrhG bei Verletzung des Rechts an der eigenen Stimme. Es bestehen jedoch Ansprüche nach § 1041 ABGB, wenn der geldwerte Bekanntheitsgrad einer Persönlichkeit ausgenützt wird, da die Verletzung dieses Rechtsguts nicht ausschließlich dem – abschließend geregelten – Bereich des UrhG angehört.
  • OGH-Entscheidung
  • Thomas Höhne, MA 2412 und der Schutz von characters, MR 2003, 96

CD-Kopierautomat
OLG München, Urteil vom 20.03.2003, 29 U 5494/02

» UrhG § 53
Der Aufsteller und Vertreiber von CD-Münzkopierautomaten kann nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, da ein Rechtsverstoß seinerseits nur in der Beteiligung an den unerlaubten Kopiertätigkeiten seiner Kunden gesehen werden kann und damit nur dann vorliegen kann, wenn die Kunden des Aufstellers bei Benutzung der Automaten nicht in den Genuss des Privilegs des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG (Privileg für Privatkopien) kommen.

Widerufsrecht bei Baukasten-PC
BGH, Urteil vom 19.03.2003, VIII ZR 295/01

» BGB § 312d
» FernAbsG § 3
Das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen (§ 312 d Absatz 1 des BGB) besteht für individuell nach Kundenwünschen zusammengestellte Computer jedenfalls dann, wenn er "aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können". Die Darlegungs- und Beweislast für einen Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 2 FernAbsG (§ 312 d Abs. 4 BGB) liegt bei dem Unternehmer, der sich auf den Ausnahmetatbestand beruft.

CityPlus
BGH, Urteil vom 13.03.2003, I ZR 122/00

» MarkenG § 14
Ein Urteil, das zwar keinen Internetbezug hat, sich aber sehr ausführlich mit der Verwechslungsfähigkeit von Unternehmenskennzeichen auseinandersetzt.
Beklagte ist die Deutsche Telekom AG als Inhaberin der Wortmarke "City Plus", die darunter einen speziellen Festnetztarif anbietet. Klägerin ist ein Mobilfunkunternehmen (D2), das u.a. einen Tarif "D2-BestCityPlus" anbietet. Geklagt wird auf Feststellung, dass der Beklagten keine Ansprüche gegen die Klägerin zustehen.
LG und OLG haben der Klage stattgegeben.

Der BGH bejaht die Verwechslungsfähigkeit und hebt das Urteil auf zur Ergänzung des Verfahrens zur Prüfung der Frage, ob "CityPlus" prägenden Charakter aufweist, wozu geprüft werden müsse, ob dieser Bestandteil durch den Gebrauch durch die Beklagte erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt hat.
Stimmen einzelne Bestandteile der sich gegenüberstehenden Zeichen überein, ist jeweils vom Gesamteindruck der Zeichen auszugehen, um zu ermitteln, ob der übereinstimmende Teil das jeweilige Zeichen derart prägt, dass die anderen Bestandteile im Rahmen des Gesamteindrucks weitgehend in den Hintergrund treten.
Besteht das Klagezeichen nur aus dem übereinstimmenden Teil, ist für die Frage, ob dieser Bestandteil das angegriffene Zeichen prägt, auch eine durch Benutzung erworbene Kennzeichnungskraft des Klagezeichens zu berücksichtigen.
Dem Bestandteil eines Zeichens, der - für den Verkehr erkennbar - nicht das Produkt, sondern das dahinterstehende Unternehmen bezeichnet (hier: D2), kommt im allgemeinen keine prägende Bedeutung zu.
Einem bloß beschreibendem Zusatz (wie hier "Best") kommt im allgemeinen keine prägende Bedeutung zu.

CityPlus
BGH, Urteil vom 13.03.2003, I ZR 122/00

» MarkenG § 14
Ein Urteil, das zwar keinen Internetbezug hat, sich aber sehr ausführlich mit der Verwechslungsfähigkeit von Unternehmenskennzeichen auseinandersetzt.
Beklagte ist die Deutsche Telekom AG als Inhaberin der Wortmarke "City Plus", die darunter einen speziellen Festnetztarif anbietet. Klägerin ist ein Mobilfunkunternehmen (D2), das u.a. einen Tarif "D2-BestCityPlus" anbietet. Geklagt wird auf Feststellung, dass der Beklagten keine Ansprüche gegen die Klägerin zustehen.
LG und OLG haben der Klage stattgegeben.

Der BGH bejaht die Verwechslungsfähigkeit und hebt das Urteil auf zur Ergänzung des Verfahrens zur Prüfung der Frage, ob "CityPlus" prägenden Charakter aufweist, wozu geprüft werden müsse, ob dieser Bestandteil durch den Gebrauch durch die Beklagte erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt hat.
Stimmen einzelne Bestandteile der sich gegenüberstehenden Zeichen überein, ist jeweils vom Gesamteindruck der Zeichen auszugehen, um zu ermitteln, ob der übereinstimmende Teil das jeweilige Zeichen derart prägt, dass die anderen Bestandteile im Rahmen des Gesamteindrucks weitgehend in den Hintergrund treten.
Besteht das Klagezeichen nur aus dem übereinstimmenden Teil, ist für die Frage, ob dieser Bestandteil das angegriffene Zeichen prägt, auch eine durch Benutzung erworbene Kennzeichnungskraft des Klagezeichens zu berücksichtigen.
Dem Bestandteil eines Zeichens, der - für den Verkehr erkennbar - nicht das Produkt, sondern das dahinterstehende Unternehmen bezeichnet (hier: D2), kommt im allgemeinen keine prägende Bedeutung zu.
Einem bloß beschreibendem Zusatz (wie hier "Best") kommt im allgemeinen keine prägende Bedeutung zu.

Haftung des Werbeunternehmens für Werbe-Mailings
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2003, I-5 U 39/02

Eine Werbeleistung, die wettbewerbswidrig ist, ist fehlerhaft, weil der Wettbewerbsverstoß den Wert oder die Tauglichkeit der Werbeleistung zum gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufhebt bzw. mindert; denn wettbewerbswidrige Werbung ist für den Auftraggeber nicht verwendbar. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Parteien Abweichendes vereinbart haben, so z.B. wenn der Auftraggeber die rechtliche Zulässigkeit der Werbemaßnahme prüfen sollte und die geplante Werbemaßnahme noch im Ideenstadium ist. Sind jedoch bereits Handmuster für die Werbemaßnahme erstellt, müssen diese wettbewerbsrechtlich zulässig sein, was durch das Werbeunternehmen zu überprüfen ist. Der bloße Hinweis des Werbeunternehmers darauf, dass er die geschuldete Werkleistung nicht auf Mangelfreiheit geprüft habe, lässt den Sachmangel grundsätzlich nicht entfallen.

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