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Teil-Entwarnung

Die allgemeine Impressumpflicht für Websites war ein Irrtum, aber die Offenlegung ist fix

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Nach Beschlussfassung über die Mediengesetznovelle im Parlament habe ich zunächst in meinem Artikel "Impressum Pflicht!" die Meinung vertreten, dass damit in Zukunft alle Websites mit einem medienrechtlichen Impressum versehen werden müssten. Diese Aussage basiert aber leider - oder Gott sei Dank - auf einem Irrtum. Auf die entsprechende Formulierung der Novelle bin nicht nur ich hereingefallen, sondern auch alle anderen bisherigen Kommentatoren. Tatsächlich gilt die Impressumpflicht nach § 24 MedienG (neu) nicht für Websites, sondern nur für Newsletter. Im Resultat ändert das zwar nicht viel, aber doch ganz etwas Wesentliches:

Was nämlich in Zukunft auch für Websites gelten wird, ist die Offenlegungspflicht nach § 25. Nach dieser Bestimmung sind Name (bei Unternehmen die Firma) und Ort (bei Unternehmen: Sitz und Unternehmensgegenstand) anzugeben. Was daher entfällt, ist die genaue Anschrift - für Private ein sehr wesentlicher Punkt, wenn auch die Erleichterung gerade in kleineren Orten nicht sehr groß ist, weil man bei Angabe von Namen und Ort in der Regel aus dem öffentlichen Telefonbuch den Rest feststellen kann.

Dass unter "Ort" oder "Sitz" tatsächlich nur der geographische Ort und nicht die genaue Adresse gemeint ist, ergibt sich unter anderem aus dem Kommentar zum bisherigen § 24 MedienG, wo es heißt: "Beim Verlags- und Herstellungsort genügt die Ortsangabe (ohne Angabe von Straße und Hausnummer). Wo hingegen die Anschrift verlangt wird, sind auch die näheren Angaben über Straße und Hausnummer erforderlich" (Manz MGA2, RZ 11 zu § 24).

Der Begriff "Sitz" kommt in sehr vielen Gesetzen vor, etwa auch im Firmenbuchgesetz (§ 3). Dieser Begriff wird auch dort so verstanden, dass nur der Ort anzugeben ist und nicht die genaue Anschrift. Der Sitz einer Firma ist also beispielsweise Wien oder Salzburg, die Niederlassung Hallein. So steht das auch im öffentlichen Firmenbuch. Die genaue Anschrift wird mit "Geschäftsanschrift" bezeichnet.

Auch aus dem Zweck kann eine genauere Determinierung des Ortes nicht abgeleitet werden, weil der Zweck des § 25 nicht die Ermöglichung der Geltendmachung von Ansprüchen ist (dies trifft nur auf § 24 zu), sondern die Offenlegung der Eigentumsverhältnisse, damit sich der Leser orientieren kann, wer hinter einem Medium steht.

Der Irrtum kam deswegen zustande, weil die Novelle zwischen zwei Begriffen unterscheidet, nämlich "periodisch" und "wiederkehrend". Die Definition in § 1 Z 5a sieht das "wiederkehrende elektronische Medium" (Zif 5a lit. c) ) als Unterfall der "periodischen elektronischen Medien" und meint damit beispielsweise mindestens viermal jährlich erscheinende Newsletter. Das Verwirrende daran ist, dass hier in einer Definition eine weitere Definition verborgen ist:

5a. „periodisches elektronisches Medium“: ein Medium, das auf elektronischem Wege

a) ausgestrahlt wird (Rundfunkprogramm) oder
b) abrufbar ist (Website) oder
c) wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird (wiederkehrendes elektronisches Medium);

§ 24 (Impressumpflicht) nennt nun ausdrücklich nur die wiederkehrenden elektronischen Medien (also etwa die Newsletter), nicht aber den Oberbegriff "periodisches elektronisches Medium", sodass die Impressumpflicht im Bereich der elektronischen Medien nur für die Fälle der Zif 5a lit. c) gilt, also insbesondere für mindestens viermal jährlich erscheinende Newsletter.

Dass der Gesetzestext tatsächlich so zu verstehen ist, ergibt sich aus Z 30 der erläuternden Bemerkungen, wo es heißt:

"Der Entwurf sieht nunmehr vor, diese Impressumspflicht auf z.B. die Newsletter entsprechend der Definition des § 1 Z 5a lit c. zu erweitern, da dieses Medium als einziges den schon bisher von § 24 erfassten „offline“ Medien vergleichbar ist." Die Website wird hier nicht erwähnt.

Insgesamt ergibt sich daraus für den Website-Betreiber eine gewisse Entschärfung des Gesetzes. Was auch nicht vergessen werden darf, ist der Umstand, dass jeder Website-Betreiber mit eigener Domain ohnedies im jederzeit abfragbaren WHOIS-Register eingetragen ist - auch wenn dies nicht jeder weiß. Probieren Sie es ruhig aus: http://www.ripe.net/db/index.html. Auch dahinter verbirgt sich ein nicht ganz unbeachtliches datenschutzrechtliches Problem, denn wer hat schon der Veröffentlichung seiner Daten (bewusst) zugestimmt?

19.5.2005 (Ergänzungen 26.5.)

PS: Eine komplette neue Darstellung des Kapitels "Medienrecht und Internet" ist in Ausarbeitung. Dort werde ich auch auf die in den diversen Foren aufgeworfenen Fragen eingehen und Muster für verschiedene Verwendungszwecke vorsehen, sodass ich ersuche, von persönlichen Anfragen Abstand zu nehmen.

Franz Schmidbauer

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