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Meta-Tags und ähnliche Techniken

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letzte Änderung 10.11.2013

Meta-Tags

Meta-Tags sind eine Möglichkeit der Beschreibung des Website-Inhalts im HTML-Code im Kopf der Seite, die im Browserfenster nicht angezeigt wird, aber für die Registrierung der Website durch Suchmaschinen von Bedeutung ist. Begriffe die dort (vor allem unter den Keywords) aufscheinen, werden von Suchmaschinen bevorzugt indexiert. Wenn der Internetsurfer auf der Suche nach bestimmten Informationen einen Begriff in eine Suchmaschine eingibt, erhält er alle Websites zu diesem Thema angezeigt, die die Suchmaschine "kennt". Ihre "Kenntnis" beziehen die Suchmaschinen zum Teil aus der Durchforstung der Meta-Tags, weitere Indexbegriffe entnehmen sie den Texten der Website selbst. Mit sorgfältig ausgewählten Schlüsselwörtern kann eine Website für das Auffinden durch Suchmaschinen optimiert werden.

Werden dabei aber fremde Marken oder Kennzeichen verwendet - etwa um Internetnutzer, die nach Produkten der Konkurrenz suchen, auf die eigene Website zu leiten - kann dies zu wettbewerbsrechtlichen Problemen führen. Es sollten daher Namen, Firmen und Marken ohne Bezug zum eigenen Seiteninhalt in den Meta-Tags nicht verwendet werden.

Die Metatags stehen im "Head" einer Html-Seite und bieten verschiedene (für den Surfer unsichtbare Informationen, wie z.B.:

<meta name="GENERATOR" content="Hier steht das Programm, mit dem die Seite erstellt wurde">
<title>
Hier steht der Titel der Seite</title>
<meta name="author" content="Name des Website-Betreibers"
<meta name="description" content=" Hier steht eine Kurzbeschreibung des Site-Inhalts">
<meta name=
"keywords" content="Hier stehen ausgewählte Schlagworte, die als Suchworte für den Seiteninhalt dienen könnten">

Man kann die Meta-Tags sichtbar machen, indem man im Browserfenster im Menue Ansicht auf "Quelltext anzeigen" klickt (Näheres zum Begriff).

Word Stuffing

Eine ähnliche Methode zur "Überlistung von Suchmaschinen" ist die Eingabe von unsichtbarem Text ("blind text", Text in der Farbe des Hintergrundes). Werden bestimmte Begriffe auf diese Weise in einer hohen Dokumentenhierarchie (z.B. in der Überschriftenebene H 1 oder H 2) mehrfach eingegeben, so werden diese Begriffe von den Suchmaschinen als wichtig erachtet und in den Index aufgenommen. Solcher Text kann auch über den Quelltext angezeigt werden.

Rechtlich gilt hier das gleiche wie bei den Meta-Tags.

Keyword Advertising/AdWords

Keyword Advertising ist eine Werbetechnik des Suchmaschinenbetreibers GOOGLE. Der Kunde bucht dabei bestimmte Keywords. Wenn diese Keywords, die üblicherweise in einem sachlichen Zusammenhang mit der Website des Kunden stehen, von Nutzern der Suchmaschine als Suchanfragen eingegeben werden, werden am Rand die Werbelinks der AdWord-Kunden (Adwords) eingeblendet.

Werden dabei fremde Marken oder Kennzeichen verwendet, stellt sich die Frage, ob dies eine Verletzung des fremden Kennzeichens darstellt. Diese Frage wurde bisher in Österreich und Deutschland von den Gerichten unterschiedlich beantwortet. verschiedene Ersuchen an den EuGH um Vorabentscheidung sollen Klarheit schaffen. Daneben stellt sich aber auch die Frage der Haftung des Suchmaschinenbetreibers; diese wird im Kapitel Diensteanbieter behandelt.

 

Entscheidungen Österreich 

www.bestlasersorter.com: EuGH, 11.7.2013, C-657/11

RL 84/450/EWG, Art 2, RL 2006/114/EG, Art 2

Ein belgisches Unternehmen klagt einen Konkurrenten wegen Verwendung ihrer Marke als Domain und in den Metatags ihrer Website. Das belgische Höchstgericht legt die Frage nach der Auslegung des Begriffes Werbung vor.

Die bloße Registrierung eines Domain-Namens stellt keine Werbung im Sinne der RL über irreführende und vergleichende Werbung dar. Die Nutzung des Domain-Namens und die Nutzung von Meta-Tags im Quellcode einer Website können aber Werbung im Sinne dieser Richtlinien darstellen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen der Definition von Werbung gem. dieser Richtlinie vorliegen.

 

Markenverletzung durch Keyword Advertising: OGH, Beschluss vom 10.7.2012, 4 Ob 82/12f (Wintersteiger III)

EuGVVO Art 5

Die Klägerin vertrieb unter der Marke "WINTERSTEIGER" Servicemaschinen für Ski und Snowboard. Die Beklagte verkaufte in Deutschland Ersatzteile für solche Maschinen, ohne von der Klägerin ermächtigt zu sein. Sie buchte bei Google für google.de, nicht aber für google.at, das AdWord "Wintersteiger", wodurch auf der Suchseite im Anzeigenblock neben der Suchergebnisliste die Anzeige der Beklagten erschien.

Das Erstgericht verneinte die Zuständigkeit und wies den Sicherungsantrag zurück. Das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gibt dem Revisionsrekurs nicht Folge. Zwar sei der Umstand, dass die Werbung nur auf google.de geschaltet worden sei, nach Meinung des EuGH nicht relevant, die Klägerin habe aber keine in Österreich eingetretene Rechtsverletzung bescheinigt. Das Vorliegen einer Markenverletzung durch Werbung im Internet setzt einen über die bloße Aburfbarkeit einer Website hinausgehenden Inlandsbezug voraus. Auch nach Ansicht des BGH könne in solchen Fällen eine Markenrechtsverletzung nur angenommen werden, wenn das Angebot einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweise. Auch die WIPO-Empfehlungen zur Benutzung von Marken im Internet setzt eine Markenrechtsverletzung im Internet einen "commercial effect" voraus. Als ein Kriterium für die Prüfung wird die länderspezifische TLD genannt, auf der die Markenrechtsverletzung angeblich begangen wurde. Daher könne der OGH seine bisherige Rechtsprechung, wonach allein die Zugänglichkeit einer markenrechtverletzenden Website eine Markenrechtsverletzung begründe nicht aufrechterhalten. Vielmehr sei zu verlangen, dass sich die Website zumindest auch an inländische Nutzer richtet. Diese Frage ist objektiv zu beurteilen. Sie wird nur dann zu bejahen sein, wenn ein wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug, also eine nicht bloß unerhebliche Auswirkung der Werbung auf den inländischen Markt vorliegt oder wenigstens realistischerweise zu erwarten ist. Dies ist bei einer Werbung auf google.de nicht unbedingt zu erwarten und hätte daher bescheinigt werden müssen.

 

Markenverletzung durch Keyword Advertising: EuGH, 19.4.2012, C-523/10 (Wintersteiger II)

EuGVVO Art 5

Art 5 Nr 3 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass in einem Rechtsstreit über die Verletzung einer in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marke, die dadurch begangen worden sein soll, dass ein Werbender auf der Website einer Suchmaschine, die unter der Top-Level-Domain eines anderen Mitgliedsstaats betrieben wird, ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort verwendet hat, die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem die Marke eingetragen ist oder die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Werbende niedergelassen ist, angerufen werden können. Dass die Beklagte ihre Online-Werbung lediglich auf google.de schaltete, nicht aber auf google.at, ist für die Beurteilung der Markenverletzung unbeachtlich.

 

Markenverletzung durch Keyword-Advertising: OGH, Beschluss vom 5.10.2010, 17 Ob 8/10s (Wintersteiger)

EuGVVO Art 5

Die Klägerin vertrieb unter der Marke "WINTERSTEIGER" Servicemaschinen für Ski und Snowboard. Die Beklagte verkaufte in Deutschland Ersatzteile für solche Maschinen, ohne von der Klägerin ermächtigt zu sein. Sie buchte bei Google das AdWord "Wintersteiger".

Der OGH legt dem EuGH verschiedene Fragen zur Zuständigkeit zur Vorabentscheidung vor (EuGH-Entscheidung siehe oben)

 

Google-Adword "Bergspechte": OGH, Beschluss vom 21.6.2010, 17 Ob 3/10f (Bergspechte III)

MSchG § 10, § 10a, RL 89/104/EWG Art 5

Die Klägerin, die unter dem Firmenschlagwort "Die BergSpechte" auftritt, klagt einen Konkurrenten, der bei Google die Schlüsselworte "Edi Koblmüller" bzw. "Bergspechte" buchte, sodass bei Eingabe der Suchbegriffe "Edi Koblmüller" oberhalb die Werbeeinschaltungen "Trekking- und Naturreisen" bzw. "Bergspechte" rechts neben der Trefferergebnisse unter der Überschrift "Anzeige" die Werbeeinschaltungen "Äthiopien mit dem Bike" erschien, bei deren Anklicken man auf die Website der Zweitbeklagten gelangte (Erstbeklagter ist der Geschäftsführer).

Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt; das Rekursgericht verbot den Beklagten, im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen im Internet, auf Trefferlisten-Seiten von Internet-Suchmaschinen, zu den Suchworten „Edi Koblmüller" und „Bergspechte" unmittelbar oberhalb der Suchergebnisse oder in den Suchergebnissen noch vor dem Hinweis auf die Website der Klägerin mit einem Link auf die Homepage der Zweitbeklagten zu verweisen. Das darüber hinausgehende Begehren wies das Rekursgericht ab.

Der OGH gibt nach Vorliegen der EuGH-Vorabentscheidung beiden Revisionsrekursen teilweise Folge. Er erlässt die EV, schränkt sie aber entsprechend der Vorgabe des EuGH ein. Die Linkverweise werden nur soweit untersagt, als aus der Anzeige nicht oder nur schwer erkennbar ist, dass zwischen der Klägerin und der Zweitbeklagten keine wirtschaftliche Verbindung besteht. Jedenfalls erfolgt beim Keyword-Advertising eine markenmäßige Nutzung des fremden Kennzeichens durch den werbenden Dritten, und zwar unabhängig davon, ob die Marke in der so generierten Anzeige des Wettbewerbers sichtbar ist oder nicht.

 

Google-Adword "Bergspechte": OGH, Beschluss vom 20.5.2008, 17 Ob 3/08b

MSchG § 10, § 10a, RL 89/104/EWG Art 5

Die Klägerin, die unter dem Firmenschlagwort "Die BergSpechte" auftritt, klagt einen Konkurrenten, der bei Google die Schlüsselworte "Edi Koblmüller" bzw. "Bergspechte" buchte, sodass bei Eingabe der Suchbegriffe "Edi Koblmüller" oberhalb die Werbeeinschaltungen "Trekking- und Naturreisen" bzw. "Bergspechte" rechts neben der Trefferergebnisse unter der Überschrift "Anzeige" die Werbeeinschaltungen "Äthiopien mit dem Bike" erschien, bei deren Anklicken man auf die Website der Zweitbeklagten gelangte (Erstbeklagter ist der Geschäftsführer).

Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt; das Rekursgericht verbot den Beklagten, im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen im Internet, auf Trefferlisten-Seiten von Internet-Suchmaschinen, zu den Suchworten „Edi Koblmüller" und „Bergspechte" unmittelbar oberhalb der Suchergebnisse oder in den Suchergebnissen noch vor dem Hinweis auf die Website der Klägerin mit einem Link auf die Homepage der Zweitbeklagten zu verweisen. Das darüber hinausgehende Begehren wies das Rekursgericht ab.

Der OGH setzt das Verfahren aus und legt die Frage, ob die Verwendung als Schlüsselwort einen markenrechtlich geschützten Gebrauch der Marke darstellt und ob ein Unterschied ist, ob das Ergebnis oberhalb der Trefferliste oder in einem abgetrennten und mit "Anzeige" gekennzeichneten Werbeblock dargestellt wird.

 

Google-Adword "Wein & Co": OGH, Beschluss vom 20.3.2007, 17 Ob 1/07g

MSchG § 10

Eine Supermarktkette buchte bei Google für die eigene Website www.weinwelt.at u.a. das Suchwort "Wein & Co". Unter dieser Bezeichnung tritt die Klägerin im Geschäftsverkehr auf; sie ist auch Inhaberin der gleichlautenden Wortbildmarke. Die Verknüpfung dieses Kennzeichens mit der Werbeeinschaltung der Beklagten bewirkte, dass die Anzeige bei Eingabe des Suchbegriffs unter der (als Link zur Website der Beklagten ausgestalteten) Überschrift „Wein & Co" unmittelbar oberhalb der Trefferliste und damit noch vor dem Hinweis auf die Website der Klägerin aufschien.

Das Erstgericht erließ die Unterlassungs-EV zum Teil, das Rekursgericht zur Gänze.

Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Das Kennzeichen "Wein & Co" ist nicht rein beschreibend und damit schutzfähig. Nach § 10 Abs 1 Z 2 MSchG liegt eine Markenverletzung vor, wenn ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt wird und dies die Gefahr von Verwechslungen begründet. Die Beklagte nutzt den Wortbestandteil der Wortbildmarke der Klägerin und damit ein mit dieser Marke ähnliches Zeichen als Suchwort und auch zur Kennzeichnung ihres eigenen Angebots. Soweit sie damit ihre Anzeige überschreibt, ist die Gefahr von Verwechslungen offenkundig. Verwechslungsgefahr wird jedoch auch dadurch begründet, dass bei Eingabe des Suchworts der Hinweis auf die Website der Beklagten in der Trefferliste noch vor dem Hinweis auf die Website der Klägerin aufscheint oder besonders hervorgehoben wird. Die Vorreihung lässt ebenso wie die Hervorhebung den Eindruck eines besonderen Zusammenhangs zwischen dem Suchwort und dem Angebot der Beklagten entstehen, was wiederum den Eindruck wirtschaftlicher oder organisatorischer Nahebeziehungen zwischen der Klägerin und Beklagten entstehen lässt. Ob eine Markenverletzung auch dann vorliegt, wenn die Verknüpfung nur dazu führt, dass die Werbeeinschaltung der Beklagten in einem mit „Anzeige" überschriebenen Textblock am rechten oberen Seitenrand aufscheint, wird offen gelassen.

 

Numtec-Interstahl: OGH, Beschluss vom 19.12.2000, 4 Ob 308/00y

MSchG § 10, § 10a, UWG § 1, § 2

Die Parteien sind Konkurrenten auf dem kleinen weltweiten Markt für Maschinen zur Metallmarkierung. Die Beklagten integrierten (u.a.) die Marke der Klägerin in die Meta-Tags ihrer Website.

Das Erstgericht wies das Sicherungsbegehren hinsichtlich der Meta-Tags ab. Das Rekursgericht änderte ab und gab Folge.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs Folge und wies wieder ab. Ein Dritter darf eine geschützte Marke in den "Keyword-META-TAGS" nur verwenden, wenn auf der entsprechenden Website Informationen zu dieser Marke bereitgehalten werden. Gebraucht ein Dritter eine Marke als Meta-Tag, so verstößt er damit weder gegen Wettbewerbsrecht noch gegen Markenrecht, wenn er ein berechtigtes Interesse hat, die Marke zu gebrauchen, und wenn durch die Benutzung der Marke kein unzutreffender Eindruck entsteht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Homepage Informationen über die Marke enthält, an denen der Dritte ein berechtigtes Interesse hat (zB Informationen über den Verkauf von Patenten des Dritten an den Markeninhaber). Ist dies nicht der Fall, kann der Namensinhaber von dem Mitbewerber verlangen, für eine Löschung der entsprechenden Suchmaschineneinträge bei den wichtigsten Maschinen zu sorgen.

Entscheidungen Deutschland

Google Adword "Bananabay": BGH, Beschluss vom 22.1.2009, I ZR 125/07

MarkenG § 14

Die Klägerin, die unter der Marke "Bananabay" Erotikartikel im Internet vertreibt, klagt eine Konkurrentin, die diese als Schlüsselwort bei Google gebucht hat, aus dem Markenrecht und unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten auf Unterlassung und Feststellung von Schadensersatz.

Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt. Das Berufungsgericht gab der Berfung keine Folge. Die Verwendung einer Marke als Schüsselwort/Keyword im Zusammenhang mit der sog "Adword-Werbung" stelle einen kennzeichenmäßigen Gebrauch dar, weil damit die Funktion der Suchmaschine zunutze gemacht werde, über die Eingabe einer bestimmten Bezeichnung Produkte aufzufinden und damit gerade die spezifische Lotsenfunktion der Marke ausgenutzt werde, in einem großen Angebot gezielt auf eigene Waren/Produkte hinzulenken. Für eine kennzeichenmäßigen Benutzung sei es unerheblich, ob das von der Suchmaschine gefundene Ergebnis sodann in der Trefferliste aufgeführt wird (so bei der Verwendung des Suchwortes als Metatag) oder im Anzeigenteil erscheint (so bei Benutzung des Suchworts als Schlüsselwort im Rahmen einer Adword-Werbung). In beiden Fällen werde die eigentliche Funktion der Marke genutzt, über ihre kennzeichenspezifische Aussagekraft auf bestimmte Produkte aufmerksam zu machen bzw. zu diesen hinzuführen und das Auswahlverfahren beeinflusst. Lediglich die Ergebnispräsentation erfolge abweichend. Dass die Ergebnispräsentation bei der Adword-Werbung außerhalb der eigentlichen Trefferliste in einem als Anzeige überschriebenen gesonderten Bereich erfolgt, schließe die Verwechslungsgefahr nicht aus. Den Nutzer veranlasse dieses nicht zu einer differenzierten, die Verwechslungsgefahr ausschließende Betrachtung, weil bei Google in diesem Anzeigenbereich auch Anzeigen von Inserenten erschienen, die aufgrund des Inhalts ihrer Homepages ebenfalls auf der Trefferliste erschienen, wenn auch auf einen ungünstigeren Platz.

Der BGH setzt das Verfahren aus und legt die Frage, ob in der Verwendung der geschützten Bezeichnung als Schlüsselwort eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt, dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

 

Google Adword "pcb": BGH, Urteil vom 22.1.2009, I ZR 139/07

MarkenG § 14

Die Klägerin, die unter der Marke "PCB-Pool" Leiterplatten im Internet vertreibt, klagt einen Konkurrenten, der bei Google das Schlüsselwort "pcb" angemeldet hat; diese Bezeichnung wird von den angesprochenen Fachkreisen als Abkürzung für "printed circuit board" (englisch für Leiterplatte) verstanden. Die Adword-Anmeldung von "pcb" hatte zur Folge, dass auch bei Eingabe von "PCB-POOL" in die Suchmaschine von Google in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste eine Anzeige für Produkte des Beklagten erschien. Das OLG Stuttgart wies die Klage ab.

Der BGH hebt das Urteil auf und weist die Klage ab. Der Markeninhaber kann in der Regel die Verwendung einer beschreibenden Angabe (hier "pcb") auch dann nicht untersagen, wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke begründet wird. Es liegt hier eine markenrechtlich erlaubte beschreibende Benutzung vor. Da eine Kennzeichenverletzung schon aus diesem Grund zu verneinen war, kommt es auf die in dem Verfahren I ZR 125/07 dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Rechtsfrage nicht mehr an.

 

Google Adword "Beta Layout": BGH, Urteil vom 22.1.2009, I ZR 30/07

MarkenG § 14

Die Beta Layout GmbH klagt einen Mitbewerber, der bei Google das Schlüsselwort "Beta Layout" angemeldet hatte. Auch in diesem Fall erschien immer dann, wenn ein Internetnutzer bei Google als Suchwort "Beta Layout" eingab, neben der Trefferliste ein Anzeigenblock mit einer Anzeige für die Produkte des Wettbewerbers. Das OLG Düsseldorf wies die Unterlassungsklage ab.

Der BGH bestätigt. Es fehlt an der für die Verletzung der Unternehmensbezeichnung erforderlichen Verwechslungsgefahr. Der Internetnutzer nehme nach der nicht zu beanstandenden Feststellung des Erstgerichtes nicht an, dass die in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der Beta Layout GmbH stamme. Da der Schutz der Unternehmensbezeichnungen, anders als der Markenschutz, nicht auf harmonisiertem europäischem Recht beruht, kommt in diesem Verfahren eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht in Betracht.

 

Google-Adword "MOST Schokolade": LG Braunschweig, Urteil vom 30.1.2008, 9 O 2958/07

MarkenG § 14

Die Klägerin ist Inhaberin der Marke "MOST" und vertreibt darunter Schokoladeprodukte. Bei Eingabe der Suchworte "Most Schokolade" erschien neben den Suchergebnissen eine Anzeige der Beklagten, die die Website "Kleefelder Kaffeeklatsch" betreibt, auf der allerdings keine Most-Produkte vorkommen. Die Klägerin klagte auf Unterlassung der Verwendung des Keywords "MOST Schokolade". Im Verfahren stellte sich allerdings heraus, dass nur das Keyword "Schokolade" gebucht worden war, nicht aber die Kombination mit der Marke der Klägerin. Das LG hebt die einstweilige Verfügung im Widerspruchsverfahren auf.

 

Adwords-Werbung: OLG Köln, Urteil vom 31.8.2007, 6 U 48/07

MarkenG § 14, UWG § 4

Die Parteien sind Mitbewerber auf dem Markt für Erotikartikel. Die Klägerin ist Inhaberin der Marke "G", die von der Beklagten als gebuchtes Suchwort bei Google verwendet wurde. Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt.

Das Berufungsgericht weist die Klage ab. Ein Anspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG scheitert bereits an dem Erfordernis einer markenmäßigen Benutzung. Die Grundsätze der BGH- Entscheidung "Impuls", wonach die Verwendung eines Unternehmenskennzeichens als Metatag eine kennzeichenmäßige Benutzung darstellt, lassen sich entgegen einer in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Ansicht nicht auf die Adwords-Werbung übertragen. Selbst wenn Nutzer davon ausgehen sollten, dass die Suchworteingabe nicht nur das Ergebnis der Trefferliste, sondern auch das des Anzeigenteils beeinflusst, fehlt es an einer zeichenmäßigen Benutzung, da durch die Verwendung der Marke keine Vorstellungen über die Herkunft der vom Werbenden angebotenen Ware hervorgerufen werden. Selbst wenn der Nutzer durch die Eingabe der Marke der Klägerin auch zu den Produkten der Beklagten geführt wird, so löst dies keine herkunftsbezogenen Vorstellungen dergestalt aus, dass die Produkte der Beklagten mit der Marke der Klägerin gekennzeichnet würden. Der Nutzer differenziert zwischen den beiden räumlich und farblich getrennten Plattformen, die ihm nach der Eingabe des Suchwortes dargeboten werden. Er wird daher nicht annehmen, die Angaben in der Trefferliste hätten die gleiche Verbindung zum Suchbegriff wie die Angaben in dem als solchen gekennzeichneten Anzeigenteil. Die Adwords-Werbung stellt auch keine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Abfangens von Kunden dar.

 

Fremde Namen in Meta-Tags: OLG Celle, Urteil vom 20.7.2006, 13 U 65/06

Die Beklagte betreibt eine Website für ein Altenheim und fügte in den Meta-Tags die Internetadresse des Altenheimes der Klägerin ein, sodass bei einer Suche nach der Website der Klägerin auch die Website der Beklagten als Suchergebnis aufschien.
Das LG wies die Klage auf Ersatz der Abmahnkosten nach Abgabe einer Unterlassungserklärung ab.
Das OLG gab der Berufung Folge. Das Einarbeiten von bürgerlichen Namen in den HTML-Code als Metatag ist ohne die Einwilligung des Betroffenen verboten. Der Klägerin steht daher bezüglich der Abmahnkosten ein Schadenersatzanspruch zu.

 

Verletzung der Marke "Impuls" durch Meta-Tags: BGH, Urteil vom 18.5.2006, I ZR 183/03

MarkenG § 5, § 15

Gegenstand des Verfahrens war die Marke der Klägerin "Impuls" unter anderem in den Meta-Tags der Website des Beklagten. Das Erstgericht wies die Unterlassungsklage ab, das Berufungsgericht bestätigte.

Der BGH gab der Revision Folge und bejahte den Unterlassungsanspruch. Das Verwenden fremder Kennzeichen und Marken im eigenen Quelltext, insbesondere innerhalb der Metatags, stellt einen Markenrechtsverstoß dar. Für eine markenmäßige Verwendung bedarf es keiner unmittelbaren visuellen Wahrnehmbarkeit. Es genügt vielmehr, wenn sich der Internetuser der technischen Einrichtung der Suchmaschine bedient und diese den im html-Code versteckten Bereich bei seiner Suche mit einbezieht. Im Ergebnis ist hierbei ausschlaggebend, dass mit Hilfe des Suchwortes das Ergebnis des Auswahlverfahrens der Suchmaschine beeinflusst wird und der Nutzer so auf die Website des Unberechtigten geleitet wird, der das Suchwort aktiv dazu benutzt, um auf sein Angebot hinzuweisen.

2. Instanz: OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.7.2003, I-20 U 21/03

Die Verwendung des Firmenschlagworts eines Unternehmens als so genanntes Meta-Tag, also als selbst nicht sichtbar werdendes Suchwort für Suchmaschinen des Internets, durch ein anderes Unternehmen der Branche verletzt nicht das Recht an dem Unternehmenskennzeichen. Ebenso wenig liegt jedenfalls dann ein nach dem Wettbewerbsrecht unzulässiges sich Aufdrängen oder Belästigen oder eine Irreführung der Internetnutzer vor, wenn das Schlagwort - ungeachtet seiner Kennzeichnungskraft für ein Unternehmen der betreffenden Branche - ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache ist.

 

Verwendung einer Marke als Meta-Tag ist keine Verletzungshandlung: OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.2.2006, I-20 U 195/05

MarkenG §§ 5, 15, UWG § 4

Die Antragsgegnerin verwendet das Unternehmenskennzeichen der Antragstellerin "snow24" in den Meta-Tags seiner Website. Das LG gab dem Unterlassungsbegehren statt.

Das OLG gab der Revision Folge und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Als Verwendung im kennzeichenrechtlichen Sinne ist lediglich der kennzeichenmäßige Gebrauch anzusehen. Dies bedeutet, dass der Gebrauch des Kennzeichens vom Verkehr als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren bzw. Dienstleistungen aufgefasst werden muss. Dies ist bei einer Verwendung als Metatag nicht der Fall (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung).

 

Markenverletzung durch Google-AdWord "Impuls": LG Braunschweig, Beschluss vom 28.12.05, 9 O 2852/05 (388)

MarkenG § 14

Die Antragstellerinnen bieten Versicherungsdienstleistungen über das Netz an, die Antragsgegner betreiben eine Plattform für Preisvergleiche von Krankenversicherungen und haben bei Google als Adword "Impuls" geschaltet, das für die ASt geschützt ist.
Das LG sprach den ASt die Kosten des Verfahrens zu, nachdem die AG eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatten. Die Verwendung eines markenrechtlich geschützten Begriffs als Google-AdWord stellt eine Verletzungshandlung dar. AdWords sind im Ergebnis wie Meta-Tags zu behandeln. Es ist nicht erforderlich , dass der Begriff für den Internetnutzer in sichtbarer Weise mit den Antragsgegnern verknüpft wird. Vielmehr reicht es aus, dass der Begriff dazu verwandt wird, auf die Internetseiten der Antragsgegner hinzuweisen. Durch die Unterbringung im Quellcode bzw. die Nutzung als Keyword sollen die Suchmaschinen dazu veranlasst werden, bei Eingabe des Wortzeichens durch den Internetnutzer die Homepage des Verletzers auf der Trefferliste bzw. dessen Werbung anzuzeigen, obwohl dieses Wortzeichen als Marke oder Geschäftsbezeich­nung einem anderen Inhaber zugeordnet ist.

 

Blind Text "Cartier" bei eBay-Auktion: OLG Frankfurt, Urteil vom 8.9.2005, 6 U 252/04

MarkenG § 14

Die Beklagte beschrieb ihr Schmuckangebot mit weißer Schrift auf weißem Grund unter anderem mit der Marke der Klägerin "Cartier", sodass es unter diesem Stichwort auch aufgefunden werden konnte.

Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt. Das OLG bestätigte. Wird der Internet-Nutzer bei der Suche nach eBay-Angeboten durch die Eingabe des Suchbegriffs "Cartier" zu Schmuckangeboten geführt, aus deren Gestaltung er keine Aufklärung dahingehend entnehmen kann, dass der Begriff "Cartier" nicht als Herkunftshinweis dienen soll, liegt eine markenmäßige Benutzung der Kennzeichnung "Cartier" vor. Es wurde die Revision zugelassen, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Meta-Tag ähnliche Verwendung einer Marke eine Markenverletzung sein kann, grundsätzliche Bedeutung hat.

 

Keine Markenverletzung durch Adwords "Plakat 24": OLG Dresden, Urteil vom 30.8.2005, 14 U 498/05

MarkenG § 14

Bei der Verwendung von "Plakat 24-Stunden-Lieferung" als Google AdWord liegt keine Verletzung der Wort- / Bildmarke "Plakat 24" vor. Die Wortbestandteile "Plakat" und "24" der Marke besitzen nur eine äußerst geringe Kennzeichnungskraft.

 

Marke "Impuls" in den Meta-Tags: LG München I, Urteil vom 24.6.2004, 17 HK O 10389/04

MarkenG §§ 14, 15

Die Verwendung der geschützten Marke eines anderen in den Meta-Tags stellt eine Markenrechtsverletzung dar. Wer den Begriff "Impuls" im Zusammenhang mit Versicherungen in eine Suchmaschine eingebe, suche gezielt nach Dienstleistungen der Antragstellerin.

 

Meta-Tag-Kompendium: LG Essen, Urteil vom 26.5.2004, 44 O 166/03

UWG § 1

Das kompendiumartige Auflisten vieler hundert HTML-Metatags ohne jeden inhaltlichen Zusammenhang zu einer Internetseite führe zu einer Manipulation von Suchmaschinen und lässt nur den Schluss zu, dass dadurch die technischen Schwächen von Suchmaschinen ausgenutzt werden sollen, um sich bei den Suchergebnissen einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen; dieses Verhalten ist daher wettbewerbswidrig nach § 1 UWG.

 

Marke "Aidol" in den Metatags: OLG Hamburg, Urteil vom 6.5.2004, 3 U 34/02

MarkenG § 14

Der Kläger vertreibt ein Holzschutzmittel unter der Marke "Aidol". Der Beklagte hatte den Begriff nach Beendigung der Geschäftsbeziehung weiter in den Metatags seiner Website eingebunden.

Das OLG gab dem Unterlassungsbegehren gestützt auf § 14 Abs. 5 Markengesetz statt. Eine Marke deute im geschäftlichen Verkehr stets auf den Betrieb oder die Ware des Markeninhabers hin. Dieser Zweck werde durch die Verwendung von Metatags beeinträchtigt.

 

Meta-Tags III: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.2.2004, I 20 U 104/03

Die Verwendung von fremden Marken und Unternehmensbezeichnungen in Meta-Tags stellt regelmäßig keine kennzeichenmäßige Nutzung und auch kein unlauteres Abfangen von Kunden dar. Aufgrund seiner Erfahrung mit Suchmaschinen wird der Verkehr auch nicht in relevanter Weise getäuscht.

Anmerkung: Die Entscheidung wurde zu Recht heftig kritisiert. Eine baldige Entscheidung des BGH wird erhofft.

 

Haftung des Registrars für fremde Marke in den Meta-Tags: OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.10.2003, 6 U 112/03

MarkenG § 14

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Registrar verschiedener von einer ausländischen Gesellschaft gehaltenen Domains in Anspruch. Die unter den Domains betriebenen Websites wiesen in den Meta-Tags Schlüsselwörter auf, die Marken- und Firmenrechte der Klägerin verletzten. Das Erstgericht gab der Unterlassungsverfügung statt.

Das OLG bestätigt diese Entscheidung. Die Benutzung einer fremden Marke als Metatag in den Quellcodes von Websites stellt eine rechtsverletzende Gebrauchshandlung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Auch die andersartige Ausführung und Schreibweise des Wortzeichens der Marke führt nicht aus dem Schutzbereich des § 14 Markengesetz heraus. Die Beklagte hätte nach Prüfung der klägerischen Abmahnung auf ihren Kunden einwirken, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, und allenfalls sogar die Domain löschen müssen, um der Störerhaftung zu entgehen.

 

Meta-Tag "Anwalt Suchservice": OLG Köln, Urteil vom 4.10.2002, 6 U 64/02

Die Anwendbarkeit von § 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG setzt voraus, dass die in Rede stehende Bezeichnung zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen, also als Marke, benutzt wird. Eine rein beschreibende Angabe ist damit aus dem Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Ziff. 2 von vorneherein ausgenommen. Die Verwendung des Meta-Tags "Anwalt Suchservice" stellt keine markenmäßige Benutzung dar, sondern ist ebenfalls beschreibend. Internetnutzer suchen nämlich nicht nach einem Angebot, das "Anwalt Suchservice" heißt, sondern nach einem Angebot, das ein Anwaltsuchservice ist.

 

Sachfremde Keywords in Meta-Tags: OLG Düsseldorf, Urteil vom 1.10.2002, 20 U 93/02

Die Entscheidung des LG Düsseldorf, das die Verwendung der Meta-Tags (rechtliche Begriffe bei einem Anbieter von Richterroben) untersagte, wurde abgeändert. Die Benutzung von Meta-Tags ist nicht unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Abfangens von Kunden wettbewerbswidrig, wenn sich der Verwender der Meta-Tags durch deren Benutzung nicht zwischen die (potentiellen) Kunden und den Konkurrenten stellt. Die Benutzung der Meta-Tags ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Anlockens wettbewerbswidrig, wenn der Verkehr bei Eingabe der beanstandeten Suchbegriffe nicht erwartet, dass nur Domains mit einem Inhalt, der sich unmittelbar oder hauptsächlich mit dem Suchbegriff befasst, auf der "Trefferliste" erscheinen.

LG Düsseldorf, 27.3.2002, 12 O 48/02
Anbieter für Richterroben verwendete rechtliche Begriffe als Keywords.
Die Verwendung von html-Meta-Tags, die keinen sachlichen Bezug zu den auf der Webseite angebotenen Inhalten aufweisen, verstößt gegen §§ 1, 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unter den Aspekten der Belästigung, des übertriebenen Anlockens und gezielten Abfangens von Kunden sowie der Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über die bereitgehaltenen Inhalte.

 

"Ballermann" - Bannerwerbung macht private zu gewerblichen Websites: LG Frankfurt, 2 - 06 O 212/01

Eine Markenverletzung (hier die Verwendung der Marke "Ballermann" in den Meta-Tags) gleich welcher Art kann nur dann vorliegen, wenn das betreffende Kennzeichen "im geschäftlichen Verkehr" verwendet wurde. Eine (bezahlte) Bannerwerbung kann dazu führen, dass auch eine private Website am geschäftlichen Verkehr teilnimmt.

 

Fremder Name als Meta-Tag: LG Hamburg, Urteil vom 6.6.2001, 406 O 16/01

BGB § 12

Der beklagte Verein verwendete den Namen des Klägers, eines bekannten Rechtsanwaltes, in den Meta-Tags seiner Website, ohne dass diese einen Bezug zur Person des Klägers haben.

Das LG gab der Unterlassungsklage statt. Die Benutzung eines fremden Namens als Meta-Tag einer Homepage, die keinerlei Bezug zur Person des Namensträgers aufweist, verletzt dessen Namensrecht aus § 12 BGB.

 

Steinhöfel gegen Freedom for Links: LG Hamburg, 16.5.2001

Der Verein ist nicht berechtigt, auf seiner Homepage den Namen Steinhöfel in den Metatags zu verwenden.

 

"hanseatic" - Verwendung einer fremden Marke in den Metatags: OLG München, Urteil vom 6.4.2000, 6 U 4123/99

Eine verbotene Markenbenutzung liegt auch vor, soweit die Beklagte (nur) im nicht sichtbaren Teil der Homepage die Bezeichnung "Hanseatic" - als Metatag - verwendet (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG;

 

"Playboy" in Meta-Tags:

Model Terri Welles wurde vom Playboy-Verlag wegen Markenrechtsverletzung verklagt und gewann den Prozess in erster Instanz; 18.12.1999

 

"DiaProg": LG Frankfurt, Beschluss vom 3.12.1999, 3/11 O 98/99

'Wird bei Eingabe des geschützten Markennamens "DiaProg" in Internetsuchmaschinen auf die Homepage eines Konkurrenzunternehmens verwiesen, hat der Markeninhaber gegen den Konkurrenten auch dann einen Unterlassungsanspruch, wenn er den Link nicht selbst gesetzt hat, aber die Möglichkeit besitzt, das marken- oder wettbewerbswidrige Verhalten eines etwaigen Dritten zu verhindern, etwa, dass Suchmaschinen die Homepage auflisten; dies wäre etwa der Fall bei Aufnahme des Begriffes in die Meta-Tags oder unsichtbar (weiß auf weiß) im Text der Website.

 

"wettbewerbswidrige Meta-Tags" Landgericht Hamburg, Beschluss vom 13.9.1999 - 315 0 258/99, CR 2000, 121

Verboten bei Verwendung fremder Marken, aber auch bei bloßer Verwechslungsfähigkeit; ein zeichenmäßiger Gebrauch ist auch dann gegeben, wenn, wie beim Meta-Tag, die Marke zwar nicht sichtbar ist, aber vom Rechner des Benutzers gelesen werden kann.

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