AKTUELLES    PRESSE    GESETZE    ENTSCHEIDUNGEN    DISKUSSION    LINKS    DIES&DAS    SUCHE    IMPRESSUM   
Urheberrecht Wo finde ich was?
A B C D E F G H I J K L
M N O P R S T U V W X Z


Entscheidungen zum Urheberrecht

Zusammenfassungen: Österreich - Deutschland - International - Alle
Übersichtsliste: Österreich - Deutschland - International - Alle

Suche

Klicken Sie auf eine Auswahl, um die Entscheidungen nach Ländern zu sortieren. Sie können sich dabei nur eine Übersicht aller Entscheidungen anzeigen lassen oder die Zusammenfassungen der Entscheidungen; von dort gelangen Sie jeweils auf den Volltext.

Sportdatenbank (Fußballspiel und Pferderennen)
EuGH, Urteil vom 09.11.2004, C-46/02

» RL 96/9/EG Art 1, Art 7
Bei diesen Entscheidungen ging es einerseits um die Nutzung einer Datenbank mit englischen und schottischen Fußballspielplänen und eine britische Datenbank über Rennpferde und Perderennen. Die Beklagten nutzten diese Datenbanken für Sportwetten. Die mit den Streitigkeiten befassten finnischen, schwedischen, griechischen und englischen Gerichte legten dem EuGH Ersuchen um Vorabentscheidung vor.

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass durch den Begriff Datenbank in der Richtlinie eine Sammlung erfasst wird, die Werke, Daten oder andere Elemente umfasst, die sich voneinander rennen lassen, ohne dass der Wert ihres Inhalts dadurch beeinträchtigt wird, und die eine Methode oder ein System beliebiger Art enthält, mit der bzw. dem sich jedes der Elemente der Sammlung wiederauffinden lässt. Die Richtlinie behält den Schutz sui generis aber den Datenbanken vor, bei denen für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist. Der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen "Investition" bezieht sich auf Mittel, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt der Datenbank besteht. Der Umstand, dass die Person, die die Datenbank erstellt, auch die Elemente erzeugt, die darin enthalten sind, schließt nicht aus, dass diese Datenbank durch das Recht sui generis geschützt sein kann, sofern diese Person nachweist, dass die Beschaffung dieser Elemente, ihre Überprüfung oder ihre Darstellung Anlass war für eine wesentliche, im Verhältnis zum Erzeugen dieser Elemente selbständige Investition. Dies ist nach Ansicht des Gerichtes weder bei den Fußballspielplänen noch bei der BHB-Datenbank (Rennpferde) der Fall.

EQ - Werbekonzept für Online-Warenwirtschaftssystem - schlüssige Einräumung eines Werknutzungsrechtes an den Dienstgeber
OGH, Beschluss vom 19.10.2004, 4 Ob 182/04z

» UrhG § 3
» UrhG § 24
Die Klägerin erstellte auf Einladung der Beklagten ein Werbekonzept für ein Online-Warenwirtschaftssystem namens eQ. Dafür entwickelten Dienstnehmer der Klägerin neben einem schriftlichen Vermarktungskonzept diverse Entwürfe, unter anderem eine Werbeverpackung in Form eines Kartonzylinders. Später erhielt die Klägerin von der mit der Beklagten in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Firma R*****ein ähnliches Werbegeschenk.

Das Erstgericht verneinte Aktiv- und Passivlegitimation und wies die Klage ab. Das Berufungsgericht hob das Urteil, ausgehend von der Bejahung von Werkqualität und originären Verwertungsrechten der Klägerin als Dienstgeber auf und trug eine Ergänzung des Beweisverfahrens zur Frage auf, wie R**** in den Besitz des Werbemittels gekommen sei.

Der OGH gab dem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss keine Folge. Welchem Zweck das Werk dient, ist ohne Bedeutung; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht. Maßgebend ist allein die Beschaffenheit des Werks.

Das Urheberrechtsgesetz ordnet nur in ganz bestimmten Fällen an, dass dem gewerblichen Unternehmer die Verwertungsrechte an den in seinem Unternehmen hergestellten Werken zukommt . Einhellige Meinung ist auch, dass unter Werke der bildenden Künste im Sinn des § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Grafik ist - und sei es auch nur die sogenannte Gebrauchsgraphik. Das UrhG ordnet nur in ganz bestimmten Fällen an, dass dem gewerblichen Unternehmer die Verwertungsrechte an den in seinem Unternehmen hergestellten Werken zukommt ((§ 38 Abs 1, § 74 Abs 1 letzter Satz, § 76 Abs 1 letzter Satz UrhG). Ob eine analoge Anwendung des für Computerprogramme geschaffenen § 40b UrhG auch auf andere von Dienstnehmern in Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten geschaffene Werke in Frage kommt, ist hier nicht zu prüfen, weil eine vertragliche Übertragung vorliegt. Ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung (§ 24 UrhG) kann nämlich auch schlüssig erteilt werden. Beschäftigt der gewerbliche Unternehmer Mitarbeiter in einer Werbeabteilung zum Zweck der Werkschöpfung im Interesse des Unternehmens und erfolgt die Werkschöpfung durch den Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten, so ist mangels gegenteiliger Vereinbarung von einer stillschweigenden Einräumung der Verwertungsrechte an den Dienstgeber auszugehen. Nach der Zweckübertragungstheorie stehen dem Vertragspartner des Urhebers nur so viele Rechte zu, wie es dem Zweck des Dienstvertrags unter Berücksichtigung des Unternehmenszwecks entspricht. Sinn und Zweck der in Aussicht genommenen Nutzung als Werbemittel eines bestimmten Kunden erfordern auch die Möglichkeit des Verwertungsberechtigten, andere von der Benutzung des Werks etwa durch seine Bearbeitung auszuschließen. Es ist sohin von einer schlüssigen Einräumung von Werknutzungsrechten an die Klägerin auszugehen. Es ist daher nur noch zu prüfen, ob die Beklagte den Urheberrechtsverstoß der R*** bewusst gefördert hat, wozu zu Recht der Aufhebungsbeschluss ergangen ist.

Arbeitsverfassungsgesetz - freie Bearbeitung der Einleitung zu einem Gesetzeskommentar
OGH, Beschluss vom 19.10.2004, 4 Ob 181/04b

» UrhG § 1
» UrhG § 2
» UrhG § 5
Die Beklagte veröffentlichte im Handkommentar 2002 eine bearbeitete Version einer Einleitung zum Kommentar 1975 des Kläger, eines emeritierten Universitätsprofessors.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag des Klägers ab; das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs keine Folge. Der Begriff "Werk der Literatur und Kunst" umfasst alle Erzeugnisse auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst ohne Rücksicht auf die Art und Form des Ausdruckes, wie etwa Bücher, Vorträge und andere Schriftwerke, sofern sie auf einer eigentümlichen, das heißt individuell eigenartigen geistigen Leistung des Schöpfers beruhen, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt. Wissenschaftliche Sprachwerke müssen eine sich durch individuelle Darstellung auszeichnende sprachliche Schöpfung auf wissenschaftlichem Gebiet sein, deren äußere Form und/oder inhaltliche Gestaltung sich von vergleichbaren Werken deutlich abhebt.
Die Benützung eines Werks bei der Schaffung eines anderen macht dieses gemäß § 5 Abs 2 UrhG dann nicht zur Bearbeitung, wenn es im Vergleich zum benützten Werk ein selbständiges neues Werk ist. Für diese "freie Benützung" ist kennzeichnend, dass trotz des Zusammenhanges mit einem anderen Werk ein von diesem verschiedenes selbständiges Werk vorliegt, demgegenüber das Werk, an das es sich anlehnt, vollständig in den Hintergrund tritt. An einer derartigen Freischöpfung besteht daher kein abhängiges, sondern ein selbständiges Urheberrecht, zu dessen Verwertung es keiner Einwilligung des Urhebers des benützten Werkes bedarf. Die freie Benützung setzt voraus, dass das fremde Werk nicht in identischer oder umgestalteter Form übernommen wird, sondern lediglich als Anregung für eigenes Werkschaffen dient. Bei der Beurteilung kommt es auf den Gesamteindruck an. Beim Kommentar 2002 stammt der überwiegende Teil der beanstandeten Passagen nicht aus dem Werk des Klägers, sind zum Teil durch die Gesetzesmaterialien vorgegeben und weisen insgesamt keine den Gesamteindruck des klägerischen Werks und dessen schöpferische Eigentümlichkeit bestimmenden Inhalte auf. Es liegt daher keine Bearbeitung vor.

Leistungsbeschreibung eines Architekten
OGH, Beschluss vom 28.09.2004, 4 Ob 184/04v

» UrhG § 2
» UrhG § 24
» UrhG § 27
Der Kläger erstellte als Bauanalytiker im Auftrag eines Architekturbüros namens einer Liegenschaftseigentümerin ein Gutachten über die Instandsetzungsarbeiten und eine Leistungsbeschreibung für die Ausschreibung. Der Vertrag enthält keine Vereinbarung über das urheberrechtliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht. Das Bundesdenkmal genehmigte aufgrund des Gutachtens die Sanierung, dann wurde aber das Haus zweimal verkauft, wobei jedes Mal alle Rechte gegenüber Planern u.a. abgetreten wurden. Die letzte Eigentümerin beauftragte den Beklagten mit der Ausschreibung für die Instandsetzung und übergab ihm das Gutachten des Klägers. Der Beklagte nahm Teile des Gutachtens, insbesondere die Leistungsbeschreibung, in seine Ausschreibung auf und setzte seinen eigenen Copyright-Vermerk darauf.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag des Klägers, gerichtet auf Verbot der Vervielfältigung und Verbreitung seines Sprachwerkes, ab, weil die Rechtsnachfolger der Auftraggeberin in die Werknutzungsrechte eingetreten seien. Das Rekursgericht bestätigte, indem es bereits die Werkqualität verneinte.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs nicht Folge. Auch reine Zweckschöpfungen können Werke der Literatur sein, wenn sie individuell eigenartig seien. Dies sei nicht nur bei Verträgen von Rechtsanwälten, sondern auch bei Leistungsbeschreibungen von Architekten möglich. Die Verwendung der Leistungsbeschreibung greife aber schon deswegen nicht in die Rechte des Klägers ein, weil sich die Verwendung im Rahmen der eingeräumten Werknutzungsrechte hielt. Die Leistungsbeschreibung war Teil des Gutachtens für das Denkmalamt. Es war auch klar, dass diese Leistungsbeschreibung Grundlage für die Ausschreibung ist. Nach ihrem Zweck diente die Leistungsbeschreibung nicht nur für die Auftraggeberin, sondern auch für jede spätere Eigentümerin der Liegenschaft. Die (schlüssige) Einwilligung des Klägers in die Übernahme der Leistungsbeschreibung in die Ausschreibung schloss die Einwilligung in die Übertragung der Werknutzungsrechte auf den (jeweiligen) Käufer für den Falle eines (auch mehrmaligen) Verkaufs der Liegenschaft mit ein.
  • OGH-Entscheidung
  • Anmerkung: Da im österreichischen Urheberrecht mit Ausnahme bei den Computerprogrammen (§ 40 b und 40 f) eine Bestimmung fehlt, dass der Auftraggeber grundsätzlich unbeschränkte Werknutzungsrechte erwirbt, behilft sich der OGH mit einer weiten Auslegung nach dem Vertragszweck, die allerdings in punkto Rechtssicherheit eine gesetzliche Regelung nicht ersetzen kann.

Übernahme von Grafiken und Stylesheets
OLG Hamm, Urteil vom 24.08.2004, 5 U 51/04

» UrhG § 2, § 72
Der Beklagte übernahm von der Klägerin 3 Computergrafiken und Stylesheets, die diese angeblich mit großem Aufwand erstellt hatte.

Das LG Bochum wies die Unterlassungsklage ab. Das OLG bestätigte diese Entscheidung. Bei den übernommenen Bildern handle es sich mangels Schöpfungshöhe um keine Werke der bildenden Kunst, für die Schutz nach § 2 UrhG bestehe. Auch Lichtbildschutz nach § 72 UrhG komme nicht in Frage, da sie nicht Ergebnis persönlicher Leistung des Erstellers seien, sondern Ergebnis eines Computerprogrammes. Auch für die Website als Ganzes bestehe kein Schutz. Da für die Werke kein Urheberrechtsschutz bestehe, sei die Nachahmung der Bilder und Farb-Schrift-Kombinationen auch wettbewerbsrechtlich nicht bedenklich.
  • Urteil beim NRW-Justizportal
  • Die Entscheidung kann man nur schwer beurteilen, wenn man die Grafiken nicht kennt, um die es ging. Der verwendete Begriff Computergrafik ist jedenfalls sehr irreführend. Ein Foto, das mit einem Computerprogramm bearbeitet wird, ist noch lange keine Computergrafik. Solange das Ausgangsobjekt als Foto erkennbar ist, müsste auch der Lichtbildschutz gegeben sein; es läge dann nur eine Bearbeitung vor, bei der, wenn schon der Bearbeitung keine Werkqualität zukommt, jedenfalls der Lichtbildschutz bestehen bliebe (offen ist aber, ob die Klägerin überhaupt Urheberin der Ausgangsbilder war). Erst wenn die verwendeten Lichtbilder nicht mehr identifizierbar sind und die Bearbeitung so in den Vordergrund kommt, dass die verwendeten Lichtbilder völlig in den Hintergrund treten, also als Fotos nicht mehr identifizierbar sind, wird die Bearbeitung das allein maßgebliche Kriterium. Und dann ergibt sich tatsächlich die Situation, dass kein Lichtbildschutz besteht, weil kein lichtbildähnliches Verfahren verwendet wurde. Es stellt sich dann nur mehr die Frage der Schöpfungshöhe der Bearbeitung und das ist halt oft Geschmackssache (auf webblog.net findet sich die vermutliche Website der Klägerin).

Wagenfeld-Leuchte
Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 07.07.2004, 5 U 143/03

» UrhG § 17
Die Kläger sind Rechteinhaber der Wagenfeld-Leuchte, deren Nachbildung von der Beklagten in Italien vertrieben wird, wobei über das Internet auch in Deutschland geworben und nach Deutschland geliefert wird. Nach einem Unterlassungsvergleich war nur mehr das Anbieten und Nebenansprüche Streitgegenstand.

Das Erstgericht hat die Klage hinsichtlich des Anbietens abgewiesen.

Das OLG bestätigt dieses Urteil: Das "Anbieten" von Verletzungsstücken eines in Deutschland urheberrechtlich geschützten Werks gegenüber Endverbrauchern ist nur dann gem. § 17 Abs. 1 UrhG rechtswidrig, wenn sich diese Handlung auch auf ein Inverkehrbringen im Inland bezieht. Wird der Erwerbsvorgang vollständig und rechtskonform im Ausland abgeschlossen, liegt selbst bei einer Bewerbung gegenüber den inländischen Verkehrskreisen keine in Deutschland verfolgbare Urheberrechtsverletzung vor.
Die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen sind von dem Berechtigten als Folge eines Schutzrechtsgefälles zwischen europäischen Staaten im nicht-harmonisierten Bereich des Urheberrechts hinzunehmen.
Das Verbot solcher Maßnahmen stellte sich als ein Eingriff in den freien Warenverkehr entgegen Art. 28, 30 EG dar und wäre gemeinschaftsrechtswidrig. Einschränkungen der grenzüberschreitenden Bewerbung von im Ausland zulässigerweise hergestellten und vertriebenen Gütern können als "Maßnahmen gleicher Wirkung" wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen den Marktzugang erschweren.

Computerspiel
OGH, Beschluss vom 06.07.2004, 4 Ob 133/04v

» UrhG § 3
» UrhG § 4
Der Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Herstellung von Mulitmedia-Produkten. Ihr Vorstandsvorsitzender hat in ihrem Auftrag ein Computerspiel entwickelt, das auf Entwürfen zu seinem preisgekrönten Kurzfilm "Fast Film" beruht und bei dem es um das Abschießen von Papierfliegern geht. Er hat die Flugobjekte, den grafischen Rahmen, die vorgegebenen Bewegungsabläufe, die Bildschirmmaske und die Texteinbettungen gestaltet und die musikalischen Sequenzen eingefügt und der Klägerin die ausschließlichen Werknutzungsrechte eingeräumt. Auch der Komponist der zum Spiel gehörenden musikalischen Sequenzen hat der Klägerin alle Rechte eingeräumt. Der Programmierer des dem Computerspiel zugrunde liegenden Programms hat der Klägerin hingegen nur die nicht ausschließliche Nutzungsbewilligung erteilt, das Computerspiel zu vervielfältigen und als Werbegeschenk für ihre Kunden zu verbreiten. Er hat ihr weiters gestattet, das Spiel in das Internet zu stellen und das Herunterladen zu gestatten, dies jedoch ausschließlich zu privaten Zwecken des Nutzers. Alle darüber hinausgehenden Nutzungsrechte sind beim Programmierer verblieben.
Der Beklagte hat das Computerspiel heruntergeladen, auf CDs gebrannt und die CDs auf dem Wiener Flohmarkt zum Kauf angeboten.

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs keine Folge. Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit von Computerspielen ist zwischen der bildlichen Darstellung auf dem Bildschirm und dem den Spielverlauf steuernden Programm zu unterscheiden. Sowohl der filmische Ablauf als auch die bildlichen Darstellungen eines Computerspiels sind unabhängig vom zugrunde liegenden Programm schutzfähig. Das Programm kann nach § 40a UrhG geschützt sein; für den Schutz der bildlichen Darstellung kommt der Schutz einzelner Elemente und der Schutz der Darstellung als Ganzes in Betracht, die regelmäßig ähnlich einem Film abläuft. Die für ein Computerspiel verwendeten bildlichen Darstellungen können als Werke der bildenden Kunst geschützt sein, zu der auch die Gebrauchsgrafik gehört.
Mit dem Begriff "Laufbildwerke" ist nicht eine Folge von Laufbildern im Sinne des § 73 Abs 2 UrhG gemeint, sondern es wird damit nur ausgedrückt, dass es sich um eine Bildfolge handeln muss, die den Eindruck eines bewegten Bildes hervorruft. Auch computergenerierte Vorgänge wie Computerspiele können damit Filmwerke sein.
  • OGH-Entscheidung
  • Peter Burgstaller, Robert Kolmhofer, Computeranimationen: Filmwerke und/oder Laufbilder, MR 2003, 381

Puppenfee II
OGH, Urteil vom 08.06.2004, 4 Ob 125/04t

» UrhG § 38
» UrhG § 62
» UrhG § 90
Die Klägerin ist eine bereits 1941 gelöschte GesmbH, die 1936 den Film "Die Puppenfee" hergestellt hat; sie wird durch den 1999 bestellten Nachtragsliquidator vertreten. Der beklagte ORF hat den Film 1997 und 1999 aufgrund einer Lizenz einer international renommierten Agentur, der Nebenintervenientin, die sich mittelbar auf die Lizenzen der Rechtsnachfolger der Ersteller von Drehbuch und Filmmusik, stützen kann, gesendet.

Die Klägerin begehrt im Hauptverfahren, nachdem nach der EV zu 4 Ob 57/03s ein Vergleich über Unterlassung und Urteilsveröffentlichung geschlossen worden war nur mehr ein angemessenes Entgelt. Das Erstgericht erkannte dieses zu. Das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der Revision keine Folge. Die Parteifähigkeit der Klägerin ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Schutz des Films nach österreichischem Urheberrecht 1986 geendet hat und insoweit daher durch die UrhG-Nov 1996 auch nicht verlängert werden konnte. Da der Regisseur als Miturheber österreichischer Staatsbürger war, ist der Film nach österreichischem Urheberrecht geschützt. Der Regisseur erwarb 1938 die deutsche Staatsbürgerschaft, wodurch der Film auch den Schutz nach deutschem Urheberrecht erwarb, der auch nach Verlust der Staatsbürgerschaft 1945 bestehen blieb. Der Film war daher zum Zeitpunkt der Schutzfristverlängerungen in Deutschland 1966 auf 70 Jahre (ursprünglich nur 30 Jahre) noch geschützt, weshalb der Film nach der UrhG-Novelle 1996 auch in Österreich (wieder) geschützt ist. Obwohl das deutsche Urheberrecht, an das anzuknüpfen ist, weil sich die erste Inhaberschaft nach dem Recht des Schutzstaates bestimmt, keine Legalzession der Verwertungsrechte der Filmurheber an den Hersteller kennt, sondern eine Rechteeinräumung erfordert, besteht kein Zweifel, dass eine solche an den Hersteller erfolgt ist. Ob er auch die Rechte für (damals) unbekannte Nutzungsarten mit übertragen hat, kann offen bleiben, weil es für die Parteifähigkeit der Klägerin genügt, dass sie überhaupt Verwertungsrechte durchgehend besessen hat.
Für Vergütungsansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz beginnt die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Berechtigten bekannt ist, dass und von wem er eine Vergütung zu fordern hat. Die bloße Möglichkeit, einen Vergütungsanspruch zu besitzen, reicht nicht aus. Der Beginn der Verjährungsfrist setzt voraus, dass eine juristische Person Organe hat, deren Wissen oder Untätigbleiben ihr zugerechnet werden kann. Wenn eine bereits gelöschte GmbH nur noch deswegen besteht, weil nachträglich Vermögen hervorgekommen ist, so kann die dreijährige Verjährungsfrist des § 90 Abs 1 UrhG nicht zu laufen beginnen, bevor nicht ein gesetzlicher Vertreter bestellt ist.

NEWS-Materialien
OGH, Urteil vom 25.05.2004, 4 Ob 58/04i

» UrhG § 5
» UrhG § 24
» UrhG § 40b
Die Klägerin betreibt die Internetplattform "www.news.at" und bringt dort Texte, Bilder und Spiele, die von ihren Mitarbeitern erstellt wurden. Der Beklagte war für die Klägerin als Betreuer dieser Plattform tätig und unterlag einem vertraglichen Konkurrenzverbot. Daneben betrieb der Beklagte unter "www.vienna-talk.at" ein eigenes Forum. Er übernahm von der Website der Klägerin auf seine eigene redaktionelle Texte, Bilder und ein Fragespiel in teilweiser identer, teilweise bearbeiteter Form.

Das Erstgericht hat dem Begehren auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entgeltszahlung, Gewinnherausgabe und Schadenersatz teilweise statt. Das Berufungsgericht bestätigte nur teilweise.

Der OGH differenziert noch weiter zwischen den verschiedenen vom Beklagten verwendeten Materialien. Er fasst die Unterlassungs- und Rechnungslegungspflichten neu, weist Teile ab und hebt einen weiteren Teil auf. Die Klägerin kann als juristische Person nicht Inhaberin von originären Urheberrechten sein. Nach § 24 Abs 1 UrhG kann der Urheber anderen gestatten, ein Werk auf einzelne oder alle dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen (Werknutzungsbewilligung) oder ihm das ausschließliche Recht dazu einräumen (Werknutzungsrecht). Nur der Inhaber eines (ausschließlichen) Werknutzungsrechts kann Verletzungen des Urheberrechts im eigenen Namen verfolgen. Ob ein solches ausschließliches Werknutzungsrecht jeweils eingeräumt wurde, ist aus den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen, weshalb dieser Teil aufzuheben war.
Ein Teil der Textwerke genießt aber schon deswegen keinen Schutz, weil es sich dabei um bloße redaktionelle Mitteilungen handelt. Ob ein redaktioneller Beitrag die Voraussetzungen eines Sprachwerks erfüllt oder bloß eine einfache Mitteilung über Tagesfragen im Sinn des § 44 Abs 3 UrhG ist, richtet sich nach seinem konkreten Inhalt, insbesondere danach, ob er eine individuelle geistige Leistung zum Ausdruck bringt. Bloße redaktionelle Texte genießen nur den Schutz nach § 79 UhrG, der aber nicht in Anspruch genommen wurde. Hinsichtlich dieser Texte war das Klagebegehren abzuweisen.
Das Fragespiel genießt Schutz als Datenbank. Nach sinngemäßer Anwendung (§ 40f Abs 3 UrhG) des § 40b UrhG steht dem Dienstgeber mangels anderer Vereinbarung an der vom Dienstnehmer in Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten geschaffenen Datenbank ein unbeschränktes Werknutzungsrecht und damit auch das Recht zu, Verletzungen im eigenen Namen zu unterbinden. Selbst wenn man die für das Fragespiel von Arbeitnehmern der Klägerin geschaffene, aus Fragen und Antworten bestehende Datenbank nicht als eigentümliche geistige Schöpfung betrachten wollte, bestünde ein Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers nach § 76d UrhG.
Bezüglich der von Dritten überlassenen Lichtbilder hat die Klägerin im Zweifel nur eine Werknutzungsbewilligung erhalten, sodass ihr Klagebegehren abzuweisen ist. Insoweit sie aber diese Lichtbilder bearbeitet hat, kann sie - eine eigentümliche geistige Schöpfung vorausgesetzt - ein eigenständiges Leistungsschutzrecht erworben haben, das sie als Bearbeiter berechtigt, Verletzungen im eigenen Namen zu verfolgen. Dies setzt aber eine Umgestaltung des Originalwerks voraus. Unwesentliche Veränderungen oder bloße Änderungen der Größenverhältnisse sind keine Bearbeitung im Sinne des § 5 UrhG. Allerdings müssen auch an die Bearbeitung eines bloßen Lichtbildes (im Unterschied zum Lichtbildwerk) weniger strenge Anforderungen gestellt werden. Es werden daher bereits geringere Umgestaltungen des Originallichtbildes (wie etwa Veränderungen durch Auswechseln der Farbe oder Ersetzen einzelner Teile des Bildes) ausreichen, sofern diese Umgestaltungen über eine bloße Vervielfältigung hinausreichen. Zur Klärung des jeweiligen Umfanges der Bearbeitung war das Urteil hinsichtlich dieser Lichtbilder aufzuheben.

Schöne Oberösterreicherinnen
OGH, Urteil vom 25.05.2004, 4 Ob 115/04x

» UrhG § 3
» UrhG § 16
» UrhG § 74
Der Fotograph Erich B ist Mitglied des klagenden Interessenverbandes und hat diesem die ihm nach dem Urheberrecht zustehenden Rechte zur treuhänderischen Wahrnehmung übertragen. Er hat für eine Modellagentur Fotos von Models erstellt zwecks Verwendung für Setkarten und für die Website der Agentur. Daneben fotographierte er auch Privatkundinnen. Die Beklagte ist Herausgeberin der oberösterreichischen Kronenzeitung und veranstaltete die Aktion "Schöne Oberösterreicherinnen", im Zuge derer auch Fotographien des Fotographen ohne dessen Zustimmung in der Zeitung und auf der Website der Beklagten veröffentlicht wurden.

Die Klägerin begehrt ein Entgelt, Unterlassung und Urteilsveröffentlichung. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise statt, das Berufungsgericht wies ab.

Der OGH gab der Revision Folge und stellte das Ersturteil im wesentlichen wieder her. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes handelt es sich nicht um das Problem der Erschöpfung des Verbreitungsrechtes, weil dieses nur die körperlichen Fotos betreffe, sondern um das Veröffentlichungsrecht. Dieses wird im Gesetz nicht gesondert angeführt, weil es in den gesetzlich geregelten Verwertungsrechten mitenthalten ist. Die eingeräumte Werknutzung reicht im Zweifel nicht weiter, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich erscheint. Dies ist nach dem Vertragszweck auszulegen.
Urheberrechtsschutz für Lichtbildwerke und Leistungsschutz schließen einander nicht aus, so dass Lichtbildwerken parallel zum urheberrechtlichen Schutz auch der Leistungsschutz offen steht.

Verwertungsgesellschaftenpflicht verfassungsgemäß
OGH, Urteil vom 25.05.2004, 4 Ob 107/04w

» UrhG § 45
» UrhG § 59c
Die beklagte Verwertungsgesellschaft nimmt die Urheberrechte an Sprachwerken wahr und hebt u.a. Bibliothekstantiemen und Reprographievergütungen ein. Vergütungsbeträge schüttet sie nur an jene Urheber aus, die mit ihr Wahrnehmungsverträge geschlossen haben, was die Kläger trotz Anbot verweigert haben.

Die Kläger begehren Rechnungslegung und Zahlung. Das Erstgericht wies die Klage ab., das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH wies den Antrag, den VfGH zwecks Aufhebung des § 45 Abs. 3 letzter Satz UrhG als verfassungswidrig anzurufen, zurück und gab der Revision nicht Folge. Ein derartiger Antrag sei nicht zulässig. Auch die Anregung sei nicht gerechtfertigt, weil diese Regelung im öffentlichen Interesse steht und einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber und der Schulbuchverleger. Daneben hat die von der Verwertungsgesellschaft ausgehandelte und eingehobene Vergütung den Vorteil, dass der Urheber seine Ansprüche nicht selbst durchsetzen muss. Die in der Verwertungsgesellschaftenpflicht des § 45 Abs 3 letzter Satz UrhG liegende Beschränkung der Rechte des Urhebers wird damit den Anforderungen gerecht, die Eigentumsbeschränkungen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs erfüllen müssen.

Nutzung der Musiktauschbörse KaZaa ist strafbar
AG Cottbus, Urteil vom 06.05.2004, 95 Ds 1653 Js 15556/04 (57/04)

» UrhG § 106
» UrhG § 17
» StGB § 52
Dem 23-jährigen, unbescholtenen Angeklagten wurde zur Last gelegt, dass er 272 urheberrechtlich geschützte Musikwerke in der Musiktauschbörse KaZaA angeboten habe. Er wurde zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt.
AG: Wer ohne Erlaubnis des Rechteinhabers Musikstücke auf seinen PC kopiert und diese unter Nutzung einer Tauschbörse allgemein zugänglich zum Download anbietet, macht sich eines Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz schuldig. Eine bewusste Verletzung der Urheberrechte liegt vor, da davon auszugehen ist, dass der Täter die seit einiger Zeit hierzu öffentlich geführte Diskussion in den Medien zur Kenntnis genommen hat.

Vergütungen des Filmherstellers
OGH, Urteil vom 04.05.2004, 4 Ob 28/04b

» UrhG § 38
Beide Parteien sind Verwertungsgesellschaften. Die Klägerin nimmt die den Filmurhebern zustehenden Rechte wahr und hebt Leerkassetten-, Kabel- und Satellitenvergütung, Beteiligungsansprüche aus der Weiterverbreitung von Rundfunksendungen mittels Kabel u.a. ein. Die Zuständigkeit der Beklagten beschränkt sich auf Filme, die von Rundfunkunternehmen erstellt wurden. Das Inkasso der Ansprüche aus der "Leerkassettenvergütung" bei den Nutzern nimmt aufgrund einer Absprache der österreichischen Verwertungsgesellschaften und eines Gesamtvertrags für alle Gesellschaften die Austro-Mechana und hinsichtlich der "Kabel- und Satellitenvergütung" die Literar-Mechana (seit 1. 4. 1998 die AKM) vor. Die Verteilung der Einnahmen auf die einzelnen Verwertungsgesellschaften erfolgt nach einem zwischen ihnen abgesprochenen Verteilungsschlüssel. Weder die Klägerin noch die von ihr nunmehr vertretenen Filmurheber sind daran beteiligt; sie hatten dieser Verteilung nicht zugestimmt und wurden vor ihrer Festlegung nicht gehört. Mit Urteil 4 Ob 307/00a wurde der Beklagten die Rechnungslegung aufgetragen, Gegenstand des zweiten Rechtsganges ist das Feststellungsbegehren, dass der Klägerin an den Erträgnissen von Filmen aus bestimmten Zeitabschnitten Vergütungs- und Beteiligungsansprüche zustehen.

Das Erstgericht wies das Feststellungbegehren ab, das Berufungsgericht gab ihm statt.

Der OGH gab der Revision nicht Folge. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Regelungslücke angenommen. Es muss angenommen werden, dass der Gesetzgeber bei Neufassung des § 38 Abs 1 UrhG nicht bedacht hat, dass es mit Entfall der "Kabel- und Satellitenvergütung" als gesetzlicher Vergütungsanspruch ab 1. 1. 1998 eine Regelung über die Beteiligung der Urheber "neuer" Filme an den ab diesem Zeitpunkt vertraglichen Entgelten bedurfte. Diese Lücke ist durch Analogie zu schließen. Den Filmurhebern steht daher auch nach dem 31.12.1997 ein Anteil an den Kabelvergütungen und Satellitenvergütungen in Bezug auf Filme zu, mit deren Aufnahme nach dem 31.3.1996 begonnen wurde.

Übernahme eines Internetangebotes - Berechnung der Entschädigung
OLG Frankfurt, Urteil vom 05.04.2004, 11 U 6/02, 11 U 11/03

» BGB § 818
» UrhG § 97
Der Kläger ist Rechtsanwalt, die Beklagten eine Rechtsanwaltssozietät. Die Beklagten haben von der Website des Klägers ohne dessen Zustimmung 17 juristische Beiträge unter eigenem Namen auf ihre Website übernommen. Der Kläger verlangt Schadenersatz und Schmerzengeld.
Das Erstgericht sprach teilweise zu und wies teilweise ab.

Das OLG hat das Urteil neu gefasst und je EUR 5.100,-- Schadenersatz (100 Euro pro Artikel und Monat für 17 Artikel und 3 Monate) und Schmerzengeld zugesprochen. Zunächst schulden die Beklagten sowohl nach urheberrechtlichen Vorschriften als auch aus ungerechtfertigter Bereicherung eine einfache Lizenz; diese ist nach § 287 ZPO zu schätzen und zu bemessen. Die Höhe der Lizenz bestimmt sich in erster Linie danach, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide Vertragspartner die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten. Für die Lizenzhöhe sind die Wertigkeit der Beiträge und ihre Eignung zur Eigenwerbung als maßgeblicher Gesichtspunkt mit heranzuziehen, wobei auf die Vergütungssätze der GEMA zurückgegriffen werden kann. Auf die Herstellungskosten kommt es nicht an. Der Umstand, dass die Texte geeignet waren, eine erhebliche Aufmerksamkeit der interessierten Betrachter zu erwecken, rechtfertigt eine Erhöhung der Lizenz um 100 Prozent. Die Lizenz ist nicht nur für den nachgewiesenen Nutzungszeitraum zu berechnen, sondern für einen voraussichtlichen. Die Schwere des Eingriffes verlangt auch einen Ausgleich durch Schmerzensgeld. Dessen Höhe richtet sich nach Billigkeitserwägungen, wobei der Grad des Verschuldens und das Ausmaß der Rechtsverletzung zu berücksichtigen sind.

Geschenkte Website
OGH, Beschluss vom 30.03.2004, 4 Ob 53/04d

» ABGB § 938
Der Rechtsvorgänger der Klägerin Gerhard O*** erstellte eine kleine Website für den Beklagten und schenkte ihm diese "als offizielle Homepage". Später wurde diese, ebenfalls gratis, beträchtlich erweitert. Weiters wurde ein entgeltlicher Webhosting-Vertrag abgeschlossen. Schließlich vergab der Beklagte aber den Relaunch der Website an einen Konkurrenten, während ein Teil der Wartungsarbeiten bei O*** verblieb. Die vom Konkurrenten neu gestaltete Website enthielt eine Vielzahl von Seiten, die von O*** erstellt worden waren. Die Rechtsnachfolger (Unternehmensübergabe) klagten auf Unterlassung.

Das Erstgericht wies das Unterlassungsbegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen können auch schenkungsweise eingeräumt werden. Der Umfang ist im Zweifel nach dem praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung zu bestimmen.

Ausstellungsvergütung
OGH, Urteil vom 30.03.2004, 4 Ob 11/04b

» UrhG § 16 b (aufgehoben)
Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft bildender Künstler VBK, Beklagter ein Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist und der auch Ausstellungen veranstaltet. Die Klägerin hat während der Zeit der Geltung des § 16 b UrhG auch vom Beklagten beträchtliche Einnahmen durch die Einhebung der Ausstellungsvergütung erzielt. Die Klägerin begehrt nunmehr Rechnungslegung für einen Zeitraum nach Aufhebung des § 16b UrhG, weil die Aufhebung grundrechtswidrig gewesen sei.

Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der Revisions nicht Folge. Gegen die Aufhebung des § 16b UrhG durch die UrhG-Novelle 2000 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es besteht kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht darauf, dass einmal eingeräumte Rechte nie wieder abgeschafft werden; dies wird vielmehr nur dann ausnahmsweise angenommen, wenn der von der Abschaffung Betroffene über einen längeren Zeitraum eine Erwartungshaltung aufbauen durfte, diese Erwartungshaltung enttäuscht wurde und damit für den Einzelnen sachwidrigerweise gravierende Nachteile verbunden sind.

Immobiliengeschäfte
OGH, Beschluss vom 16.03.2004, 4 Ob 43/04h

» Urh § 78
Die Beklagte veröffentlichte in ihrer Wochenzeitschrift zu einem Bericht über Immobiliengeschäfte des Beklagten auch ein Bild des Beklagten.

Das Rekursgericht erließ, ausgehend von der Annahme von einem Überwiegen des Interesses des Klägers am Unterbleiben der Veröffentlichung das beantragte Unterlassungsgebot.

Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück. Es ist eine Frage der Interessenabwägung, wann eine Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen verletzt; dabei ist ein objektiver Prüfungsmaßstab anzulegen. Zu berücksichtigen ist auch der Text. Der Betroffene ist schutzwürdig, wenn der beigegebene Text zu
Missdeutungen Anlass geben kann, entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Die Anwendung der Rechtsprechung im konkreten Fall bildet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage; eine krasse Fehlbeurteilung liegt nicht vor.

Stadtplan-Abmahnung - Streitwert
OLG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2004, 5 W 3/04

Das Erstgericht hatte den Streitwert für das Urheberverfahren wegen der Nutzung zweier Kartenausschnitte mit EUR 9.000 festgesetzt; dies bei einer unbeschränkten Nutzungsgebühr von EUR 800.

Das OLG bestätigte diese Bewertung. Der Antragsteller sei nicht gehindert, bei der Bemessung des gerichtlichen Streitwertes den Gedanken einer wirkungsvollen Abschreckung angemessen zu berücksichtigen, da sich die Verteidigung von Urheberrechten nicht auf das Verfolgungsinteresse bezüglich der Lizenz beschränkt
  • Entscheidung bei RA Dr. Bahr
  • Anmerkung: siehe auch die dort angeführte Entscheidung des KG Berlin vom 19.12.2003, 5 W 367/03, wo ein Streitwert von EUR 10.000 bestätigt wurde

Handy-Logos
OLG Hamburg, Urteil vom 25.02.2004, 5 U 137/03

» UrhG § 2
Handy-Logos können als Werke der bildenden Kunst urheberrechtlich geschützt sein. Banale, alltägliche und vorbekannten Darstellungen ohne ein Mindestmaß von Individualität und Aussagekraft genügen jedoch nicht einmal der sog.Kleine Münze ( so im Streitfall). Für die Anerkennung als urheberrechtlich geschütztes Werk kommt es nicht darauf an, ob die Herstellung der Logos aus einzelnen Bildpunkten ("Pixel für Pixel") möglicherweise zeitaufwendig war.

Musik in der Gasthausküche
OGH, Urteil vom 10.02.2004, 4 Ob 249/03a

» UrhG § 18
Der Beklagte betreibt ein Gastlokal in Form eines Pizzarestaurants. Bei einer Kontrolle stellte ein Mitarbeiter der klagenden Verwertungsgesellschaft fest, dass auf Ö3 gesendete Musikstücke aus einem Radiogerät, das in der an den Gastraum anschließenden Küche des Lokals aufgestellt war und das vom Küchenpersonal verwendet wurde, bei normalem Geräuschpegel auch im Gastraum zu hören waren.

Das Erstgericht wies die Unterlassungsklage ab, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der Unterlassungklage statt: Eine Aufführung ist dann öffentlich, wenn sie nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außen hin begrenzten Kreis abgestimmt ist, wenn sie also allgemein zugänglich ist. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn der beteiligte Personenkreis durch solche Beziehungen verbunden ist, die seine Zusammenkunft als eine solche der privaten Sphäre erscheinen lassen. Die Wiedergabe von Musik in der Gasthausküche gilt als öffentlich, wenn sie auch im Gastraum zu hören ist. Von einem geschlossenen, nach außen abgegrenzten und durch persönliche Beziehungen verbundenen Hörerkreis kann jedenfalls dann keine Rede sein, wenn der Gastwirt duldet, dass die Wiedergabe von Werken der Tonkunst durch ein in der Küche aufgestelltes Radiogerät auch im für jedermann zugänglichen Gastraum zu hören ist und damit einem weiteren Hörerkreis zugänglich wird, obgleich er dies zumutbarerweise (etwa durch Leiserdrehen des Empfangsgeräts oder durch Veränderung seiner Aufstellung) hätte verhindern können. Er ist in einem solchen Fall nicht anders zu behandeln als derjenige, der die (öffentliche) Wiedergabe im Gastraum von Anfang an zugelassen oder beabsichtigt hat.

zum Seitenanfang

« 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 »
Presseberichte
Entscheidungen
Literatur
Gesetze
Links
Sonstiges
Glossar
A B C D E F G H
I J K L M N O P
R S T U V W X Z
Werbung

Werbung