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Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung

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letzte Änderung 23.9.2007

Allgemeines

§ 1330 ABGB ist das zivilrechtliche Gegenstück zu den strafrechtlichen Ehrenbeleidigungsdelikten (§§ 111 StGB ff). Diese Bestimmung enthält einerseits Schadenersatzansprüche für Ehrenbeleidigungen (Schutz der Ehre Abs. 1) und andererseits für Kreditschädigungen (Schutz des wirtschaftlichen Rufes Abs. 2) und ermöglicht in beiden Fällen auch Unterlassungsklagen. Sie weist sehr spezifische Beweislastregeln auf und erfordert eine genaue Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Wertungen, die sich in der Praxis aber oft schwer trennen lassen. Da diese Sachverhalte mittlerweile auch im Internet in einer gewissen Häufigkeit vorkommen, ja dort offenbar, bedingt durch ein loses und emotionales Diskussionsklima (insbesondere in diversen Foren), besonders häufig anzutreffen sind, sollen diese Ansprüche in Zukunft verstärkt auf Internet4jurists Beachtung finden.

Ein wesentliches Merkmal des § 1330 liegt darin, dass nach Abs. 2 der Verbreiter als eigenständiger Täter angesehen wird. Er kann somit auch ohne die Voraussetzungen der Gehilfenhaftung (bewusste Förderung des Täters, Offenkundigkeit der Rechtsverletzung) auf Unterlassung geklagt werden. Dass der Begriff dann auch noch auf den technischen Verbreiter (Buchhändler, Betreiber einer Website, Hostprovider) ausgedehnt wird, macht die Sache doppelt problematisch für den Internet-Diensteanbieter.

Hinzu kommt, dass die Praxis den Anwendungsbereich sehr weit ausdehnt, obwohl es sich bei dieser Bestimmung um eine Einschränkung eines Grundrechtes, nämlich des Rechtes der freien Meinungsäußerung nach Art. 13 StGG und Art 10 EMRK, handelt. Beschränkungen von Grundrechten wären aber einschränkend auszulegen.

Leitsätze

§ 1330 Abs. 1 und 2 ABGB

Die Persönlichkeitsrechte nach § 16 ABGB, dazu gehören auch Ehre und wirtschaftlicher Ruf, sind absolute Rechte und genießen als solche Schutz gegen Eingriffe Dritter
SZ 51/146 - 4 Ob 91/78
SZ 56/63 - 3 Ob 511/83
ÖBl 1992, 213 - 4 Ob 48/92
ÖBl 1993, 84 - 4 Ob 82/92
SZ 67/173 - 4 Ob 99/94
ÖBl 2001, 117 - 4 Ob 295/99g
dies gilt auch für juristische Personen
ÖBl 1996, 111
MR 2000, 364 - 4 Ob 295/99g
6 Ob 223/01i

Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung
ÖBl 2002/65, 287

Auch die verfassungsgesetzlich gewährleistete Freiheit der Kunst gibt dem Künstler nicht das Recht, einen anderen zu beleidigen oder kreditschädigende Tatsachen zu verbreiten
ÖBl 1993, 163 - 4 Ob 52/93
MR 1989,15 - 1 Ob 26/88
EuGH http://www.salzburg.com/sn/07/01/26/artikel/2946008.html

Tatsachen sind Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren, von ihm an Hand bestimmter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit überprüfbaren Inhalt.
Werturteile hingegen werden erst auf Grund einer Denktätigkeit gewonnen und geben eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wieder.
Für die Abgrenzung ist daher entscheidend, ob eine Äußerung, wenn auch nur mittelbar, eine abfällige Tatsachenbehauptung enthält, die objektiver Nachprüfung zugänglich ist
ÖBl 1978, 151 - 1 Ob 726/77
ÖBl 1993, 84 - 4 Ob 82/92
ÖBl 1996, 111
ÖBl 1998, 196 - 6 Ob 2334/96w

Verbreitet jemand Tatsachen, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden, so steht dem Verletzten zur Wahrung seines wirtschaftlichen Rufs bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr auch ohne die weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 für den Widerruf und dessen Veröffentlichung ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch zu
SZ 60/138 - 6 Ob 611/87
ecolex 1995, 405 - 6 Ob 514/95
MR 1992, 205, 213 - 4 Ob 48/92

Ist eine Rufschädigung gleichzeitig Ehrenbeleidigung iS des Abs. 1, so hat der Betroffene für die Ansprüche nach Abs. 2 nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen; die Richtigkeit der Tatsache (Wahrheitsbeweis) bzw. das Fehlen der (objektiven und subjektiven) Vorwerfbarkeit der unrichtigen Verbreitung hat der Täter zu beweisen
ÖBl 1992, 140 - 4 Ob 31/92
ecolex 1992, 696 - 2 Ob 14/92
RdU 1996, 45

Jeder Unterlassungsanspruch, daher auch ein solcher nach § 1330 Abs. 2, setzt die Rechtswidrigkeit der begangenen oder drohenden Eingriffshandlung voraus
wbl 1990, 382 - 4 Ob 72/90

Das Zurechnungskriterium der Rechtswidrigkeit ist regelmäßig schon dann gegeben, wenn ein Verhalten ein gesetzliches Tatbild erfüllt
wbl. 1990, 382 - 4 Ob 72/90

Die ungeprüfte Weitergabe fremder, wahrheitswidriger und den Ruf anderer Personen schädigender Behauptungen ist auch für Nichtjournalisten objektiv sorgfaltswidrig
SZ 69/28 - 6 Ob 8/96

Den Interessen des Geschädigten am absolut geschützten Rechtsgut der Ehre sind die Interessen des Handelnden und der Allgemeinheit gegenüberzustellen. Bei der Interessenabwägung kommt es auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses, aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung an
MR 1998, 269 - 6 Ob 93/98i

Als Rechtfertigungsgrund kommt auch bei öffentlich vorgebrachten Mitteilungen die Ausübung eines öffentlichen Mandats in Betracht. In einem solchen Fall macht nur die bewusst unrichtige Tatsachenbehauptung oder ein in fahrlässiger Unkenntnis der Unwahrheit verbreitete Tatsachenbehauptung schadenersatzpflichtig
MR 1990, 20
SZ 62/186
dies gilt auch für Strafanzeigen oder sonstige Anzeigen
SZ 67/10 - 4 Ob 148/84
Öl 1991, 23 - 4 Ob 519/90
So können auch nur wissentlich falsche Prozessbehauptungen einen Ehrenschutz auslösen
6 Ob 257/99h
6 Ob 305/98s.

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist großzügig auszulegen, insbesondere wenn es um zur Debatte stehende politische Verhaltensweisen geht; Aussagen können verletzend, schockierend oder irritierend sein
Öl 1996, 156 - 6 Ob 20/95
6 Ob 109/00y

Das Recht zur kritischen Bewertung von Tatsachen ist nicht nur jenen vorbehalten, die mit Fachkompetenz ausgestattet sind; auch die Meinung eines Außenseiters, Querdenkers oder Dilettanten ist zu respektieren
Öl 1996, 156 - 6 Ob 20/95

Dieses Grundrecht findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung
4 Ob 79/01y

Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amts sind weiter als bei Privatpersonen, da sie sich unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung aller ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen. Politiker müssen einen höheren Grad an Toleranz zeigen, im Speziellen, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen. Auch Privatpersonen und Organisationen müssen sich eine kritische Beurteilung gefallen lassen, sobald sie die politische Bühne betreten
EGMR 26.958 - Ennöckl/Windhager

Das Recht auf freie Meinungsäußerung gilt nur für wertende Äußerungen, bedeutet aber keinen Freibrief für das Aufstellen unrichtiger Tatsachenbehauptungen
MR 1997, 85 - 6 Ob 2334/96
ÖBl 1995, 136 - 4 Ob 75/94
4 Ob 302/98k

Ansprüche nach § 1330 richten sich nicht nur gegen den unmittelbaren Täter, sondern auch gegen den Mittäter, den Anstifter und den Gehilfen des eigentlichen Störers, welche den Täter bewusst fördern
AnwBl 1997, 747
6 Ob 307/00s

In Umweltfragen muss in einer pluralistischen Gesellschaft zum Spannungsverhältnis Ökologie - Ökonomie eine härtere Ausdrucksweise für zulässig erachtet werden
RdU 1998, 43 - 6 Ob 2230/96a
6 Ob 344/01b
4 Ob 159/02i

Bei einer ehrverletzenden, im Tatsachenkern richtigen Äußerung (Vorwurf der Tierquälerei in Bezug auf eine Massenhaltung von Hühnern in Legebatterien) kann die Gewichtigkeit des Themas für die Allgemeinheit im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung den Ausschlag für die Bejahung eines Rechtfertigungsgrundes geben
6 Ob 93/98i

Klagen nach § 1330 ABGB dürfen nicht für Schritte mit dem Ziel, Kritiker durch rechtliches Vorgehen mundtot zu machen, missbraucht werden
ÖBl 1992, 479

Ehrenrührig:
Bekanntgabe der Homosexualität
MR 1995, 137
Bezeichnung als "Nazi"
MR 1996, 28
Vorwurf einer bereits abgetanen Straftat
6 Ob 109/00y
Vorwurf der Lüge
MR 1993, 16

es ist unzulässig, ein bestimmtes Produkt (hier Zigarettenmarke) wegen der negativen Eigenschaften zu kritisieren, die in Wahrheit der ganzen Gattung zukommen
ecolex 1990, 282

Die Aufzählung der Schutzobjekte ist nicht erschöpfend und umfasst auch den wirtschaftlichen Ruf einer juristischen Person
SZ 56/124

Der Geschäftsführer und die von ihm vertretene juristische Person können durch eine Äußerung gleichzeitig beleidigt werden
6 Ob 136/00v

Für den Unterlassungsanspruch ist kein Verschulden und keine Schädigungsabsicht erforderlich, jedoch Rechtswidrigkeit
6 Ob 119/99i
und die Verbreitung unwahrer Tatsachen
4 Ob 142/99
4 Ob 213/99i

Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist , ob sich ihr Bedeutungsgehalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist
4 Ob 213/99i
4 Ob 79/01y

Bei der Beurteilung, ob Tatsachen verbreitet wurden, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch ermittelten Gesamteindruck an
6 Ob 149/01

Bei Mehrdeutigkeit von Tatsachenbehauptungen muss der Ankündigende stets die für ihn ungünstigste Auslegung gelten lassen
4 Ob 79/01y
6 Ob 284/00h

Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden wird
6 Ob 149/01

Die Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung kann auch in der Unvollständigkeit des bekannt gegebenen Sachverhalts liegen, wodurch ein falscher Eindruck erweckt wird
6 Ob 284/00h
6 Ob 238/02x

Auch das Verbreiten wahrer Tatsachen kann in rechtswidriger Weise in den Schutzbereich des Betroffenen eingreifen; dies trifft jedenfalls dann zu, wenn dessen Interessen unnötig verletzt werden, also kein überwiegendes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit oder des Mitteilungsempfängers vorliegt
9 ObA 234/99y

Die Auslegung eines Gesetzesentwurfs, verbunden mit einer Kritik und einem Werturteil über diesen Entwurf, ist keine Tatsachenbehauptung
Öbl 1970, 146
ebenso nicht die Äußerung, nur ein Camel geht meilenweit für eine Zigarette
MR 1988, 194

Auch Werturteile dürfen nicht schrankenlos öffentlich verbreitet werden; die Grenzen zulässiger Kritik dürfen nicht überschritten werden und es darf auch nicht zu einem Wertungsexzess kommen
4 Ob 55/00t

Vorwürfe wie Gaunerei, Gaunerstück oder Gaunerkonsens unterstellen den Betroffenen ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten; solche Äußerungen sind nicht einmal im politischen Meinungskampf zulässig
6 Ob 320/00b

Verbreiter

Auch das technische Verbreiten einer Tatsachenbehauptung, etwa durch die Presse, den Hörfunk oder das Fernsehen, ist umfasst
6 Ob 119/99
auch über eine Website
6 Ob 307/00s
6 Ob 178/04a

Wer Behauptungen einem Dritten zwecks Verbreitung zur Verfügung stellt, wirkt an der Verbreitung im Internet mit und muss sie auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er auf die Gestaltung der Website keinen Einfluss hat
6 Ob 307/00s

Der Verleger von Büchern ist ein intellektueller Verbreiter
ecolex 1993, 689
ebenso der Medieninhaber eines periodischen Druckwerks
6 Ob 45/01p
der Buchhändler ist technischer Verbreiter
6 Ob 119/99i
6 Ob 88/00k
6 Ob 218/03g
Dass die Leser den Inhalt des Werks nicht dem Verleger, sondern den Autoren zuordnen, ist rechtlich unerheblich
MR 1993, 144 - 4 Ob 59/93
ecolex 1993, 737

Die in einem Zeitungsinterview vom Interviewten behaupteten Tatsachen werden auch vom Medieninhaber verbreitet
ecolex 1995, 892
Verbreiten ist das Mitteilen einer Tatsache, und zwar sowohl das Äußern eigener Überzeugungen als auch das Weitergeben der Behauptung eines Dritten, ohne sich damit zu identifizieren; schon das bloß technische Verbreiten ist von § 1330 Abs. 2 ABGB erfasst. Es haftet, wer verursacht, dass die Tatsache einem größeren Kreis von Personen bekannt wird.
Im Hinblick auf den Schutzzweck des Abs. 2 ist allein auf die Störung abzustellen, an der jemand beteiligt ist; eine intellektuelle Beziehung des Verbreiters zum weitergegebenen Gedankeninhalt ist nicht erforderlich
MR 1993, 144 - 4 Ob 59/93
Verbreiten einer Tatsache ist auch das Mitteilen einer Tatsachenbehauptung ohne sich damit zu identifizieren
6 Ob 197/99k
4 Ob 213/99i

Bei einer so weiten Fassung des Tatbestands der Verbreitung ist eine Einschränkung durch die Kriterien von Zumutbarkeit und Rechtsschutzbedürfnis erforderlich
ecolex 1993, 737

Zitat

Die Weiterverbreitung rufschädigender Äußerungen Dritter in Zitatform kann durch das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein; dies ist dann der Fall, wenn das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Äußerung die Interessen des Verletzten überwiegt
6 Ob 95/01s
6 Ob 322/98s
Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Zitierenden, über den Zitierten eine Zensur auszuüben und nach allen Richtungen zu prüfen, ob ein Wertungsexzess vorliegt
6 Ob 322/98s
Bei der richtigen Wiedergabe des Inhalts öffentlicher Erklärungen fehlt es schon am gesetzlichen Merkmal der Unwahrheit der behaupteten Tatsache; allerdings kann durch eine verkürzte Wiedergabe ein falscher Eindruck entstehen
6 Ob 244/98w
Wenn sich der Zitierende mit den von ihm wiedergegebenen Äußerungen des Dritten identifiziert, kann er zur Unterlassung der Behauptung verhalten werden
6 Ob 244/98w
Unter der Voraussetzung, daß das bekämpfte Zitat in einer wahrheitsgetreuen Wiedergabe der Äußerung des Dritten besteht und keine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand, ist zu prüfen, ob sich aus der gebotenen Interessensabwägung ein Rechtfertigungsgrund ergibt. Die Rechtsprechung setzt weiters voraus, dass der Betroffene gegen den Urheber der zitierten Äußerung vorgehen kann.
6 Ob 222/99m
Ob nun eine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand, richtet sich danach, wie die Aussagen von einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. In welche Richtung die Interessenabwägung ausfällt, ist stets die Umstände des Einzelfalles.
6 Ob 12/00h
6 Ob 114/01k
6 Ob 273/05y

Der Buchhandel stellt wie der Rundfunk einen Markt der Meinungen dar, der als Rechtfertigungsgrund dient. Er ist nur bei Kennen und Kennenmüssen der Unwahrheit von kreditschädigenden Tatsachenbehauptungen zur Unterlassung verpflichtet
6 Ob 119/99i
6 Ob 88/00k
6 Ob 88/00k

Beweislast

Der Kläger muss die Unwahrheit der Behauptungen des Gegners zu beweisen
MR 1997, 85
Er muss dartun, dass die Unkenntnis des Beklagten von der Unrichtigkeit zumindest auf Fahrlässigkeit beruht
ÖBl 1979, 134
ÖBl 1998, 196,
dem Beklagten also bei durchschnittlicher, jedermann zumutbarer Auffassung erkennbar gewesen wäre
ÖBl 1979, 134
leichte Fahrlässigkeit genügt
MR 1987, 131

Bei ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen steht dem Beklagten der Wahrheitsbeweis offen, bei Werturteilen muss der Sachverhalt, auf dem sie basieren, wahr sein
6 Ob 93/98i
6 Ob 192/02g

Wo eine Äußerung auf ein Werturteil hinausläuft, kann die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs davon abhängen, ob es eine ausreichende Tatsachengrundlage für die bekämpfte Äußerung gibt, weil auch ein Werturteil exzessiv sein kann, wenn es keine Tatsachengrundlage hat
EGMR 29.271/95 - Ennöckl / Windhager

Die Unrichtigkeit der Tatsachenmitteilung indiziert prima facie eine vom Beklagten unterlassene Prüfung
MR 1997, 85
es ist daher seine Sache zu beweisen, dass er wenigstens Anhaltspunkte für die Wahrheit der Aussage hatte
MR 1997, 85

Beim Wahrheitsbeweis ist nur die Richtigkeit des Tatsachenkerns zu beweisen
6 Ob 93/98i
6 Ob 192/01f
6 Ob 249/01p

Der ORF braucht sich Äußerungen von Diskussionsteilnehmern in Livesendungen oder Filmberichten, die unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten, dann nicht zurechnen lassen, wenn er diese Behauptungen im Rahmen eines Meinungsforums im wesentlichen kommentarlos wiedergibt und dabei nur als Markt verschiedener Ansichten und Richtungen in Erscheinung tritt
ÖBl 1991, 161.
Selbst dadurch, dass das Fernsehen Äußerungen Dritter ausstrahlt, ohne sich von ihnen zu distanzieren, identifiziert es sich noch nicht mit diesen Ansichten; auch der Fernsehteilnehmer ordnet derartige Äußerungen nicht dem Rundfunk, sondern dem Gesprächsteilnehmer zu
ÖBl 1991, 161.
Werden aber kritische Äußerungen in einer Diskussionssendung so in die eigene kritische Stellungnahme eingebunden, dass insgesamt der Eindruck einer Kritik des Fernsehens entsteht, kann sich dieses nicht darauf berufen, dass die Äußerungen keine eigenen gewesen seien
ÖBl 1991, 161
Die Haftung für kreditschädigende Äußerungen kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass dem Geschädigten Gelegenheit zur Bestreitung geboten wird
ÖBl 1991, 161.

Entscheidungen Österreich

siehe auch die Entscheidungen zu § 1330 ABGB im Kapitel Diensteanbieter

Haftung für Online-Gästebuch: OGH, Beschluss vom 21.12.2006, 6 Ob 178/04a

ECG § 16, § 18, § 19, MedienG § 6, ABGB § 1330

Im Gästebuch der Website der beklagten Tourismusgesellschaft wurden kreditschädigende Behauptungen über den Kläger und dessen Pension "Haus M***" gepostet. Die Beklagte löschte die ursprüngliche Eintragung unverzüglich nach Aufforderung. Einen nachfolgenden Beitrag eines anderen Diskutanten mit dem Betreff des ersten "Warnung vor Haus M***, der die Aussagen des ersten als wahr bezeichnete, löschte die Beklagte erst nach Klagseinbringung, insgesamt 13 Tage nach Aufforderung.

Das Erstgericht wies den Antrag auf einstweilige Verfügung ab, weil durch die anstandslose Löschung der Inhalte die Wiederholungsgefahr weggefallen sei. Das LG als Rekursgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt. Die Wiederholungsgefahr sei nicht weggefallen, weil die Beklagte weiterhin die Verantwortlichkeit für das Gästebuch bestreite und weil sie offenbar überhaupt keine Kontrolle durchführe.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs keine Folge. Er hat die Kreditschädigung ohne weiteres als gegeben angesehen, die Entscheidungsgründe befassen sich nur mit der Haftung des Betreibers des Gäste4buches für die fremde Äußerung.

 

Michaela S***: OGH, Beschluss vom 28.9.2006, 4 Ob 172/06g

UrhG § 78, ABGB § 1330, MRK Art.10

Der beklagte Verlag veröffentlichte in der Zeitschrift NEWS ein Bild der Klägerin, die eine Biographie des Sängers Udo Jürgens mitverfasst hatte. Im zughörigen Text war zu lesen, dass die Abgebildete der Scheidungsgrund des Sängers wäre und ein Kind von ihm erwartete; beides war unrichtig.

Das Erstgericht erließ die Unterlassungs-EV, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Wenn die Textberichterstattung im Licht des § 1330 Abs 2 ABGB deshalb zulässig war, weil mit ihr ein zumindest im Kern wahrer Sachverhalt mitgeteilt wurde, kann für eine am Maßstab des § 78 UrhG zu messende Bildberichterstattung im selben Zusammenhang nichts anderes gelten, da auch dadurch kein unrichtiger Eindruck vermittelt wird. Bildveröffentlichungen im Zusammenhang mit rufschädigenden Tatsachenbehauptungen über den Abgebildeten, deren Richtigkeit nicht bewiesen ist, sind durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art.10 MRK nicht gedeckt. Auch Mitteilungen von Gerüchten, Vermutungen oder Behauptungen sowie die verdachtsweise
Behauptung einer Tatsache sind Tatsachen iSd § 1330 Abs 2 ABGB.

 

Nachgestellte Auschwitzbilder: OGH, Beschluss vom 20.6.2006, 4 Ob 71/06d

ABGB § 1330, EMRK Art. 10, IPRG § 48

Der Klägerin ist die Archivdienstleisterin einer großen deutschen Tageszeitung. Sie stellt auch anderen Medien gegen Entgelt Bild- und Textmaterial zur Verfügung. Zu ihrem Angebot gehören Fotos, die Vorgänge in Konzentrations- und Vernichtungslagern des NS-Regimes darstellen. Der Beklagte veröffentlichte auf seiner Website zwei Artikel, in denen er die gewerbsmäßige Verwertung von KZ-Fotos scharf kritisierte. Die Anbieter solcher Fotos, darunter die Klägerin, seien „verantwortungslose Geschäftemacher", die mit „echten und falschen Fotos des Holocaust" aus „Profitsucht" gewinnbringende Geschäfte machten.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht verbot dem Beklagten die Äußerungen.

Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge. Da die Redaktion des Beklagten in Wien sei das schädigende Verhalten in Österreich gesetzt worden, weshalb auch österreichisches Recht anwendbar sei. Die Behauptungen des Beklagten stellen eine wertende Kritik dar, die auf einer konkret genannten Tatsachengrundlage beruht. Sie sind im relevanten Tatsachenkern wahr und es liegt auch kein Wertungsexzess vor. Die Äußerungen sind daher durch die Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK geschützt. Wettbewerbsrechtliche Regeln sind nicht anwendbar, weil es an einem Handeln im geschäftlichen Verkehr mangelt.

 

Entscheidungen Deutschland

Gegner-Liste auf der Anwalts-Website: Kammergericht, Urteil vom 30.9.2006, 9 U 21/04

BGB § 823, § 1004, GG Art. 2

Die zu Werbezwecken vorgenommene tabellarische Auflistung der Unternehmen in Form einer reinen Namensliste auf einer Seite der Homepage einer auf die Vertretung von Kapitalanlegern spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei, gegen die die Rechtsanwälte dieser Kanzlei Mandate zur außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Rechtsverfolgung erteilt wurden, stellt eine Verletzung des unternehmerischen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts auf unternehmerische Selbstbestimmung der in der Liste aufgeführten „Gegner“ dar. Auf dieses Recht können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch juristische Personen berufen. Zwar ist die Liste nicht unrichtig und die Anführung als Gegner auch für sich genommen nicht objektiv ehrenrührig, im Zusammenhang mit der Spezialisierung der Kanzlei auf den Kampf für Anlegerrechte und den Kampf gegen deren Missbrauch ist aber eine Aufzählung von Gegnern von vorneherein negativ besetzt. Die Veröffentlichung ist in diesem Fall auch nicht durch das Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt.

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