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Filmstar wider Willen

Über den privaten Überwachungswahn und seine rechtlichen Grenzen

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Immer mehr Leute stellen sich die Frage, ob man es so einfach hinnehmen muss, dass man ständig von irgendwelchen Überwachungskameras gefilmt wird. Diese nicht ganz unwesentliche Frage ist leider gar nicht so einfach zu beantworten. Es gibt kein Gesetz, das dies explizit regeln würde. Auch die Meinungen dazu gehen weit auseinander. Stehen die einen auf dem Standpunkt, sie hätten nichts zu verbergen, fühlen sich andere belästigt.

Die Befürworter argumentieren, dass ohnedies nur gefilmt werden könne, was man jederzeit sehen könne. Dem muss man aber entgegenhalten, dass visuell nur Momente erfasst werden können, die noch dazu in der Erinnerung sehr rasch verblassen. Selbst der neugierige Nachbar, der stundenlang aus dem Fenster starrt, bekommt nur einen Teil der Dinge mit, die draußen vor sich gehen. Demgegenüber erfasst eine Kamera ein lückenloses Abbild rund um die Uhr. Werden die Aufnahmen über einen längeren Zeitraum gespeichert - auch das ist mit heutigen Festplattenpreisen kein Problem - lässt sich daraus ein Profil über Tagesablauf und Besucherverkehr des auf diese Weise Überwachten erstellen.

Mit dem vorhandenen Rechtsinstrumentarium sind diese Sachverhalte nur sehr schwer fassbar. Wenn die Kameralinse nur den eigenen Eingangsbereich erfasst und die Aufnahmen nicht dauerhaft gespeichert werden, kann man dagegen kaum etwas einwenden. Wird aber von der Kameralinse auch das Nachbargrundstück miterfasst oder werden die Aufnahmen dauerhaft gespeichert oder gar veröffentlicht, beginnen die Probleme. Für das Filmen über die private Grundgrenze hinweg kommen derzeit insbesondere 4 Normen in Betracht:

a) Art 8 EMRK dient dem Schutz der Privatsphäre. Diese Bestimmung ist relativ unbestimmt, der OGH hat sie aber bereits auf Fälle der Überwachung von Telefonanlagen durch den Dienstgeber angewendet, und zwar bereits bei der Speicherung der reinen Vermittlungsdaten (8 Ob A 288/01p - siehe insbesondere auch die in der Entscheidung zitierten Ansichten von Teichmann und Schwarz und die VwGH-Erkenntnisse). Wird durch eine Videoanlage der Eingangsbereich eines fremden Hauses erfasst, sodass die ein- und ausgehenden Personen abgebildet werden, kommt dieser Sachverhalt dem Erfassen des Telekommunikationsverkehrs sehr nahe oder geht sogar darüber hinaus. Noch mehr ist die Privatsphäre bedroht, wenn ein Teil des Gartens aufgenommen wird, der vom Nachbarn zu Erholungszwecken benützt wird.

b) § 1 DSG 2000 schützt personenbezogene Daten. Im Falle der Videoüberwachung sind auch Personenaufnahmen als Daten anzusehen, weil die erfassten Personen idR nicht anonym sind, sondern jedenfalls zum Teil leicht namentlich zugeordnet werden können. Damit wäre eine Videoaufnahme, die unter solchen Umständen auch identifizierend oder identifizierbar Personen erfasst, als Datenanwendung anzusehen, soferne die Aufnahme zu digitalen Dateien (§ 4 Z 6) führt. Gegen eine solche Aufzeichnung kann man sich unter Umständen (berechtigtes Interesse vorausgesetzt) mit Unterlassungsklage zur Wehr setzen kann; jedenfalls besteht ein Auskunftsanspruch. Zu beachten ist auch, dass eine Überwachungskamera als relevante Datenanwendung bei der Datenschutzkommission zu registrieren ist.

c) § 78 UrhG schützt Bildnisse von Personen (dazu gehören auch Videoaufnahmen), verbietet aber nicht die Aufnahme an sich, sondern nur das Veröffentlichen, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Da der Zweck von Videoüberwachungsanlagen idR nicht die Veröffentlichung von Aufnahmen ist, ist diese Bestimmung normalerweise auch nicht anwendbar.

d) § 15 UrhG schützt Werke vor unberechtigter Vervielfältigung. Diese Bestimmung ist nur anwendbar, wenn ein Werk im Sinne des UrhG abgebildet wird. Das kann auch ein Bauwerk sein, wenn es entsprechend künstlerisch gestaltet ist. Allerdings gibt es hier die sogenannte Panoramafreiheit (§ 54 Abs. 1 Z 5 UrhG), d.h. alles was vom öffentlichen Raum aus einsehbar ist, darf auch abgebildet werden. Für normale Bauwerke ist diese Bestimmung aber ohnedies nicht anwendbar.

Wenn Videoaufnahmen direkt das Nachbargrundstück "ins Visier" nehmen, also nicht bloß zufällig als Folge der Überwachung der eigenen Einfahrt das Nachbargrundstück mit ablichten, wäre auch an den Tatbestand des "Stalkings" zu denken. Leider wurde diese Fallgruppe bei der neuen Antistalking-Bestimmung im Strafrechtsänderungsgesetz 2006 (§ 107a StGB neu) nicht erfasst.

Videoaufnahmen sind sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich rechtlich in einer Grauzone angesiedelt. Eigentlich sollte längst der Gesetzgeber aktiv werden. Die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (Videokameras und Speichereinrichtungen sind spottbillig und damit für jedermann leistbar geworden) haben zu neuen Sachverhalten geführt, die der Gesetzgeber früherer Jahre nicht vorhersehen konnte. Rechtssicherheit täte not!

Siehe auch: Systematische Videoüberwachung, OGH 8 Ob 108/05y

24.1.2006

Nachtrag vom 24.2.2006

Zwischenzeitig ist eine neue OGH-Entscheidung bekannt geworden, die sich ausführlich mit der Video-Überwachung auseinandersetzt. Im zugrunde liegenden Fall geht es zwar um eine Video-Überwachung durch einen Detektiv, der damit Beweismaterial für einen Prozess sammeln sollte, die Ausführungen des OGH betreffen aber ganz allgemein die Problematik von Überwachungsaufnahmen. Der OGH hat die Unzulässigkeit mit einem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht begründet. Ein Unterlassungsanspruch könne daher auf § 16 ABGB gestützt werden, der die Grund- und Freiheitsrechte, die sich grundsätzlich nur an den Staat richteten, in das Privatrecht "transportiere". Das Problem dabei ist, dass § 16 ABGB so unbestimmt gehalten ist, dass es schwer ist, daraus irgendwelche konkreten Rechte abzuleiten. Andererseits bietet natürlich gerade diese Unbestimmtheit den Gerichten die Möglichkeit, die schon fast tote Bestimmung zum Leben zu erwecken und dort alles unterzubringen, was der Gesetzgeber an Regelungen versäumt hat. Der erste Schritt ist gemacht!

Franz Schmidbauer

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