Internet & Recht - aktuell Home

Cash for Link?

Muss man vor dem Linken fragen?

aktuell - Übersicht

Achtung: Verschiedene Ausführungen in diesem Artikel müssen nach der Überarbeitung des Kapitels Linkrecht modifiziert werden. Dies betrifft insbesondere die urheberrechtliche Seite der Linkproblematik. Dazu wird auf den neuen Meteodata- Aufsatz und die aktualisierte Darstellung des Linkrechtes verwiesen. Weil mittlerweile viele Links auf diesen Aufsatz gelegt wurden, bleibt er aber an dieser Stelle bestehen; er gibt aber nicht mehr überall die Meinung des Autors wieder (7.4.2002)

Der Fall Meteodata

Nach einer Nachricht von ORF-ON hat die oberösterreichische Firma Meteodata (hier wird jetzt absichtlich kein Link gesetzt) an zahlreiche Betreiber von Websites, die Links auf die Website von Meteodata gesetzt hatten, ohne vorherige Aufforderung neben einer "Rechtsbelehrung" zum Thema Hyperlink Rechnungen von 1.000 bis 10.000 EUR für "unerlaubte Nutzung von Leistungen" geschickt. Dieses Vorgehen hat einen Sturm der Entrüstung unter den Internetnutzern ausgelöst und in zahlreichen Foren zu wüsten Beschimpfungen geführt. Was ist nun dran an einer solchen Forderung? Kann so etwas berechtigt sein?

Die Antwort lautet, wie so oft: Es kommt darauf an. Eine allgemeine Aussage, dass jeder Link, auch auf die Homepage genehmigungspflichtig sein soll, ist rechtlich nicht gedeckt. Die Angelegenheit ist aber relativ kompliziert.

Das WWW als Urheberrechtsverletzung, die keine ist

Grundsätzlich besteht das ganze World Wide Web aus lauter Urheberrechtsverletzungen. Jedes Aufrufen einer fremden Website führt zu einer digitalen Kopie im Computer des Benutzers. Nachdem niemand vorher den Ersteller der Site fragt, ob er diese Kopie herstellen darf, wäre die Darstellung am Bildschirm bereits ein Eingriff in fremde Verwertungsrechte, der gesetzlich nicht gedeckt ist, und die Tätigkeit des Linksetzers Beihilfe oder Anstiftung zur Urheberrechtsverletzung. Auch alle Provider und Suchmaschinenbetreiber würden daran mitwirken. Da das Ergebnis (Notwendigkeit der Schließung des Internets) von niemandem - vor allem auch nicht von den Betreibern der gelinkten Site - erwünscht ist, hat die Rechtswissenschaft den Begriff der vermuteten Zustimmung (implied license) entwickelt. Man geht allgemein davon aus, dass jemand, der eine Website allgemein zugänglich im WWW veröffentlicht (er könnte schließlich den Zugang auf registrierte, zahlende Kunden beschränken), einverstanden ist und auch will, dass auf diese Site - möglichst zahlreich - gelinkt wird. Eine Anfrage wird daher vor dem Setzen eines Links üblicherweise nicht gemacht.

Der Widerruf der Zustimmung

Nachdem es sich bei dieser Zustimmung um eine rechtliche Fiktion handelt, ist sie aber widerlegbar. Ein Hinweis, dass ein Link auf eine Website nicht erwünscht ist, genügt dazu. Das Problem dabei sind die Anforderungen an diesen Hinweis. Muss er dem Linksetzer zur Kenntnis gebracht werden oder genügt ein Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen? Wie wirkt ein Hinweis auf Links, die zum Zeitpunkt des Anbringens schon gesetzt waren?

Für diese Rechtsfragen gibt es bisher keine verbindliche Antwort. Bei der rechtlichen Beurteilung muss man sich daher fragen, welche Anforderungen man an einen mit den rechtlichen Werten verbundenen Website-Ersteller stellt.  Die erste Frage dabei ist: Muss er überhaupt damit rechnen, dass der Betreiber einer Website, auf die er einen Link legen will, dies nicht oder nur gegen Entgelt zulässt? Diese Frage wird man wohl mit einem klaren Nein beantworten müssen. Unter den hunderttausenden Website-Betreibern in Österreich ist bisher nur ein einziger bekannt geworden, der (unentgeltliche) Links nicht zulassen will. Der überwiegende Teil wird über jeden Link erfreut sein. Das Promoten einer Website besteht schließlich zu einem wesentlichen Teil darin, dass man andere Website-Betreiber, insbesondere die Betreiber von Web-Verzeichnissen und Suchmaschinen dazu bringt, einen Link auf die eigene Website zu legen, was oft gar nicht so einfach ist.

Wenn aber der potentielle Linksetzer nicht damit rechnen muss, dass irgendwer nicht zustimmt, muss er auch nicht dessen Website, und insbesondere dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), nach irgendwelchen Hinweisen durchforsten, wonach ein Link für unzulässig erklärt worden sein könnte. Es gibt hier etwa in der "analogen" Welt die Judikatur, dass man mit gänzlich untypischen Bestimmungen in den AGB nicht rechnen muss. Außerdem scheiden die AGB schon deswegen als Ort für einen derartigen Linkausschluss aus, weil AGB nur standardisierte Vertragsklauseln sind, die in einer vertraglichen Beziehung zum Einsatz kommen; der Linksetzer schließt aber mit dem Betreiber der Website, auf die gelinkt wird, in der Regel keinen Vertrag; die AGB brauchen ihn somit nicht zu interessieren.

Ausreichend für einen solchen Hinweis wäre allenfalls ein deutlicher, unübersehbarer Hinweis auf der Homepage. Es ist aber sogar fraglich, ob der Linksetzer verpflichtet ist, die Homepage, auf die er linken will, vorher genau anzuschauen. Aus der neuen Regelung der Linkhaftung in § 17 E-Commerce-Gesetz kann man nämlich schließen, dass der Linksetzer erst tätig werden muss, wenn er auf die Unrechtmäßigkeit hingewiesen worden ist. Direkt anwendbar ist § 17 ECG allerdings nicht, weil dieser nur die Haftung für einen rechtswidrigen Inhalt der gelinkten Seite im Auge hat, aber nicht die Zulässigkeit des Linkes an sich.

Wenn ein mehr oder minder versteckter Hinweis auf der gelinkten Website nicht ausreichend ist, um die im Internet allgegenwärtige Fiktion der vermuteten Zustimmung zu beseitigen, muss man davon ausgehen, dass dazu eine ausdrückliche Aufforderung notwendig ist. Wird der Link dann nicht entfernt, hat der Inhaber der gelinkten Site allerdings die Möglichkeit, Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz zu stellen (zu diesen).

Die problematischen Links

Alle diese Ausführungen beziehen sich aber auf korrekt ausgeführte Links, d.h. externe Links, die in einem eigenen Browserfenster dargestellt werden. Wird hingegen nur auf Teile gelinkt und werden diese ununterscheidbar in die eigene Website integriert, sei es durch Framing oder Inline oder Embedded Linking (img- oder object-Tag), greift die Fiktion von der vermuteten Zustimmung nicht, weil man nicht annehmen kann, dass der Ersteller einer Site seine Zustimmung zu dieser missbräuchlichen - weil einen falschen Anschein hervorrufenden - Verwendung geben würde. Für das Einfügen eines Wetterbildes von einer fremden Website in eine eigene Seite ist daher tatsächlich die Zustimmung des Berechtigten (bei mehreren Urhebern von allen) notwendig (siehe OGH-Entscheidung vol.at). 

Folgende Aufstellung soll die wichtigsten Arten und deren Konfliktpotential darstellen:

  Link auf Darstellung Beurteilung
1 ganze Seite neues Fenster normalerweise unproblematisch; dokumentiert am besten den Wechsel in eine andere Website
2 ganze Seite ganze Seite normalerweise ebenfalls unproblematisch; es kann aber je nach Ähnlichkeit des Layouts der Eindruck entstehen, der Inhalt der gelinkten Seite gehöre zur Website des Linkenden 
3 ganze Seite Frame sehr problematisch und daher nur mit Zustimmung empfehlenswert; es erfolgt eine Eingliederung in die Website des Linkenden, die für den Besucher schwer erkennbar ist
4 Frame neues Fenster unübliche und auch nicht unproblematische Darstellungsweise; je nach Gestaltung und Inhalt der Frameseite kann die Information über den Urheber verlorengehen.
5 Frame ganze Seite ebenso; zusätzlich kann aber der Eindruck der Integration in die Website des Linkenden stärker sein
6 Frame Frame gefährlichste Darstellungsweise; der Linkende pickt sich aus der fremden Site einen Teil heraus und fügt ihn in sein eigenes Frameset ein.
7 Bild o. Obj. eingebettet in
die Seite
ohne Zustimmung jedenfalls unzulässig

Deep Link

Verschiedentlich wird auch die Meinung vertreten, ein Link sei nur auf die Homepage einer anderen Website zulässig, aber nicht auf eine Seite in der Tiefe. Ich verweise dazu auf meine Ausführungen in der Tour de Link und ORF-Artikel vom 4.3.2002

Was ist erlaubt?

Meiner Ansicht nach darf man fremde Werk überhaupt nicht ohne Zustimmung des Herstellers in eigenen content eingliedern, ganz gleich, ob das eingebettete Objekt noch als Fremdobjekt erkennbar ist (z.B. durch einen © - Vermerk) oder nicht . Schließlich "stiehlt" man damit dem Urheber sein Werk, ohne dass er irgendetwas davon hat. Der Besucher wird nicht, wie bei einem normalen Link auf die Seite des Werkinhabers geführt, wo er sich dann auch das übrige (unter Umständen kostenpflichtige) Angebot anschauen kann, sondern verbleibt auf der Website des Linksetzers, der das Fremdangebot nur zum Aufputz seiner eigenen Seiten verwendet. Die ansonsten typische Eigenart des Linkes als Verweis geht hier verloren. Das fremde Urheberrecht wird beim Framing oder embedded Link nicht mehr respektvoll behandelt, sodass man auch nicht mehr von einer vermuteten Zustimmung ausgehen kann.

Zum Schluss ein Tipp für die Praxis: Wenn man sich als Linksetzer die Frage stellt, ob man als Betreiber der gelinkten Seite uneingeschränkt mit dem Link einverstanden wäre, ist man in der Regel auf der sicheren Seite.

Zu den verschiedenen Ausformungen der Linktechnik: Tour de Link

Salzburg, am 27.2.2002 (Update 3.3.2002)

Franz Schmidbauer