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Link - back to the Roots

Zur Version 2.0 der Tour de Link

Der Hyperlink ist ein neuartiges Gebilde, das in der Rechtsordnung nicht geregelt ist. Nach dem ersten Auftreten von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Links mussten daher die Juristen diese Technik in bestehende Rechtsinstitute einordnen. Erschwerend war dabei, dass sich im Internet Verhaltensweisen eingebürgert hatten, die ebenfalls nicht auf rechtliche Regeln zurückzuführen sind, sondern bestenfalls auf technischen Standards, zusammengefasst in den sogenannten RFC's (Request for Comment), basieren.

Von den Gerichten wurde in erster Linie das Urheberrecht zur Beurteilung herangezogen und in zweiter Hinsicht das Wettbewerbsrecht. Verallgemeinernde Aussagen zur Linktechnik aus Anlass besonderer Fallkonstellationen waren für mich im Frühjahr 2001 der Anlass zur umfassenden Darstellung von Funkton und Arten von Hyperlinks und deren rechtliche Einordnung in der Tour de Link. Ein Jahr später hat wieder ein Fall zur Linkproblematik für Aufregung gesorgt, nämlich der der Firma Meteodata, die auf die Idee gekommen ist, Rechnungen für Links zu verschicken. Für mich war das Anlass, mich wieder näher mit dieser Thematik zu befassen und nach einer ausgiebigen Diskussion zu diesen Fällen die Tour de Link zu überarbeiten.

Betroffen von den Revisionsarbeiten war vor allem die rechtliche Einordnung der Linktechnik. Das Kapitel 7 wurde zur Gänze neu gefasst und erheblich erweitert. Die Tour de Link 2.0 versucht den Link soweit wie möglich aus dem Urheberrecht herauszuhalten, weil man sich damit ständig Probleme mit der Zustimmungsvermutung einhandelt, die im Urheberrecht sehr einschränkend auszulegen ist. Das mag im Printbereich, der weitgehend in der Hand von Spezialisten liegt, durchaus angemessen sein, für den breiten Internetbereich mit der dort herrschenden liberalen Einstellung ist das inadäquat. 

Der Wegfall des bisherigen Anknüpfungspunktes für das Urheberrecht ergibt sich aus der expliziten Zulassung der flüchtigen digitalen Kopie in der EU-Info-Richtlinie  (Näheres unter). Aufgrund dieser Regelung ist die Kopie der Webseiten-Inhalte, die beim Internetsurfen im Computer des Surfers entsteht, vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers ausgenommen, sodass das Linksetzen keine Beihilfe mehr darstellen kann.

Ganz ließ sich das Urheberrecht aber nicht eliminieren, ist doch der Link in seiner Verweisnatur nicht immer so neutral, wie er es vielleicht sein sollte. Dadurch, dass er sich quasi zwischen die Veröffentlichung des Werkes durch den Urheber oder Rechteinhaber und den Konsumenten des Werkes klinkt, hat er auch die Möglichkeit, die Visualisierung des Werkes zu verändern. Dabei sind es vor allem zwei Vorgänge, die an das Urheberrecht anstreifen: Das aus dem gedachten Zusammenhang Reißen und das in einen ungewollten fremden Zusammenhang Bringen. Insoweit sich der Link auf seine eigentliche Aufgabe, das objektive Verweisen auf im WWW veröffentlichte Inhalte, beschränkt, besteht aber nach dem Wegfall der  digitalen Kopie als Anknüpfungspunkt kein Raum mehr für die Heranziehung des Urheberrechtes. Entscheidungen wie vol.at, bei denen die Anknüpfung des Urheberrechtes mit der Tatsache der Vervielfältigung begründet wurde, sind daher als überholt anzusehen. Das Kapitel Linkrecht muss nicht nur bei Internet4jurists neu geschrieben werden.

Möglicherweise werden es in Zukunft ohnedies die Meteodata-Fälle (siehe dazu) sein, die Anlass für die Gerichte bieten, sich mit der Linktechnik näher rechtlich auseinanderzusetzen. Und vielleicht bin ich dann in einem Jahr bei der Version 3.0?

8.4.2002

Nachtrag vom 30.9.2004:

Für die Version 3.0 blieb bisher keine Zeit. Ich habe aber eine kurze Zusammenfassung des neueren Standes des Linkrechtes verfasst.

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