Tour de Link

7.6.3. Linkhaftung nach dem ECG

Am 1.1.2002 ist in Österreich das E-Commerce-Gesetz (ECG) in Kraft getreten. In diesem Gesetz wird auch über die Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie hinaus die Linkhaftung geregelt:

Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Links

§ 17. (1) Ein Diensteanbieter, der mittels eines elektronischen Verweises einen Zugang zu fremden Informationen eröffnet, ist für diese Informationen nicht verantwortlich,

1. sofern er von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf  Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder,

2. sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt hat, unverzüglich tätig wird, um den elektronischen Verweis zu entfernen.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Person, von der die Informationen stammen, dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird oder der Diensteanbieter die fremden Informationen als seine eigenen darstellt.

Die Erläuterungen hiezu:

Zu § 17:

1. § 17 betrifft die in der Richtlinie ebenfalls nicht geregelte Verantwortlichkeit für Links. Solche Links (Verbindungen) erleichtern die Benutzung des Internet und anderer Kommunikationsnetze, weil sich der Nutzer die Suche und die Eingabe einer entsprechenden Adresse erspart und statt dessen rasch und einfach weitere Informationen einsehen oder abrufen kann. Diese Technologie bietet sowohl den Nutzern als auch den Anbietern im Internet und in anderen Kommunikationsnetzen Vorteile: Zum einen erleichtert sie das "Surfen" im Internet, weil ein Nutzer durch einen einfachen Mouse-Click auf andere Inhalte umsteigen kann. Aber auch ein Anbieter kann aus einem auf einer fremden Website gesetzten Link Vorteile ziehen, weil damit sein Angebot einem größeren Nutzerkreis bekannt gemacht werden kann.

Die rechtliche Verantwortlichkeit eines Anbieters, der auf seiner Website einen elektronischen Verweis (Link) auf andere Inhalte anbringt oder zulässt, ist freilich nicht klar. Die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit von Host Providern (Art. 14 der Richtlinie und § 16 ECG) werden im Allgemeinen auf die Verantwortlichkeit eines Link-Setzers nicht unmittelbar anwendbar sein, weil dieser bei der Anbringung eines Links nicht von einem Nutzer eingegebene Informationen speichert. Daher soll auch diese offene Frage – in Anlehnung an die von der Richtlinie für die Verantwortung von Host Providern aufgestellten Grundsätze – geklärt werden (vgl. auch Zankl, Haftung für Links im Internet, ecolex 2001, 354).

2. § 17 gilt für Anbieter, die mittels eines Links den Zugang zu fremden Inhalten eröffnen. Keine Anwendung soll die Regelung auf den Fall finden, dass der Anbieter auf von ihm stammende Informationen und Inhalte verweist. Auch soll sich ein Anbieter – siehe § 17 Abs. 2 ECG – auf den Haftungsausschluss nicht berufen können, wenn die fremden Inhalte von Diensteanbietern stammen, die ihm unterstehen oder von ihm beaufsichtigt werden (siehe auch § 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 ECG). Darüber hinaus ist die Bestimmung nur für die deliktische Verantwortlichkeit eines Linksetzers anwendbar; seine Schadenersatzpflichten aus Vertrag sollen dadurch aber nicht eingeschränkt werden (vgl. Zankl, Der Entwurf zum E-Commerce-Gesetz, NZ 2001, 329). Und letztlich soll – in Abs. 2 – ausdrücklich klargestellt werden, dass die Einschränkung der Verantwortlichkeit für Links dann nicht greift, wenn der Linksetzer die fremden Informationen als seine eigenen darstellt. Das Setzen eines Links allein kann zwar – anders als es der OGH in den Erkenntnissen 19. 12. 2000, 4 Ob 225/00t, und 19. 12. 2000, 4 Ob 274/00y, auf Grund des dortigen Sachverhalts aus wettbewerbsrechtlicher Sicht angenommen hat – noch nicht zur Zurechnung der fremden Inhalte führen. Wenn sich der Online-Anbieter aber auf Grund der Umstände des Einzelfalls mit den fremden "gelinkten" Informationen identifiziert oder diese – wie dies auch in den erwähnten Erkenntnissen der Fall war – im Rahmen seines Angebots liegen, kann nicht von der Eröffnung eines Zugangs zu fremden Inhalten eines anderen Nutzers gesprochen werden.

§ 17 ECG regelt so wie die anderen Bestimmungen über den Ausschluss der Verantwortlichkeit von Providern nicht die Haftung eines Linksetzers, sondern schließt dessen Verantwortlichkeit unter bestimmten Voraussetzungen aus. Anders als im Begutachtungsverfahren befürchtet worden ist, kann aus dieser Regelung allein aber keine Verantwortlichkeit des Diensteanbieters selbst abgeleitet werden, etwa für ein Link zu rechtswidrigen Informationen, das von einem Anbieter auf seinem Dienst gesetzt wird, um dem Nutzer ein möglichst umfassendes und ausgewogenes Bild zu bieten. Die Zulässigkeit eines solchen Links wird vielmehr nach den anwendbaren allgemeinen Regelungen zu beurteilen sein, wobei auch auf den hohen Stellenwert der Meinungsfreiheit Bedacht genommen werden wird.

3. Der Anbieter darf nach § 17 Abs. 1 Z 1 ECG keine tatsächliche Kenntnis von rechtswidrigen Tätigkeiten oder Informationen haben, die mit den von ihm "gelinkten" fremden Inhalten zusammenhängen. Im Fall von Schadenersatzansprüchen dürfen ihm nach dem Muster des Art. 14 der Richtlinie und des § 16 Abs. 1 auch keine Umstände bewusst sein, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offenkundig bewusst wird. In der Regel wird sich die tatsächliche Kenntnis auf die Informationen beschränken, auf die unmittelbar verwiesen wird. Nur in Ausnahmefällen ist es denkbar, dass der Anbieter auch von Informationen Kenntnis hat, auf die weiter verwiesen wird. Es wäre dennoch sachlich nicht gerechtfertigt, die Regelung des § 17 – wie im Begutachtungsverfahren gefordert – auf direkte Links zu beschränken und die Verantwortlichkeit für weiter verweisende Links auf eine andere Website auszuschließen. Eine solche Beschränkung der Verantwortlichkeit wäre beispielsweise dann nicht angemessen, wenn der Linksetzer zur Umgehung seiner Verantwortlichkeit eine Website "zwischenschaltete", um von dort auf rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen zu verweisen.

Ferner soll sich ein Linksetzer auf den Ausschluss seiner straf- und zivilrechtlichen Verantwortlichkeit nur berufen können, wenn er den elektronischen Verweis unverzüglich nach Erlangung der tatsächlichen Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information (nach Erlangung des entsprechenden Bewusstseins) entfernt hat (§ 17 Abs. 1 Z 2).

4. § 17 regelt nur den Ausschluss der straf- oder schadenersatzrechtlichen Verantwortlichkeit von Diensteanbietern, die einen elektronischen Verweis auf fremde Inhalte setzen. Die Haftungsfreistellung betrifft wiederum nicht diejenigen Fälle, in denen ein zuständiges Gericht oder eine zuständige Behörde dem Anbieter die Unterlassung, Beseitigung oder Verhinderung einer Rechtsverletzung aufträgt (siehe § 19 ECG). Auf die Erläuterungen zu dieser Bestimmung sei verwiesen.

Zumindest die Frage der Haftung für den Inhalt der gelinkten Seiten ist damit einigermaßen klar geregelt. Auf die wettbewerbsrechtliche Frage, unter welchen Umständen und wie man linken darf, hat das aber keinen Einfluss. Hier sind weiter die Gerichte gefragt, eine sinnvolle Abgrenzung zu treffen.

Eine ausführliche Darstellung der Verantwortung für fremde Inhalte, auf die mittels Hyperlink verwiesen wird, findet man bei:
Clemens Waß, Think Before You Link, Artikel bei rechtsprobleme.at

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