Tour de Link

7.2.4  Der Link als sonstige urheberrechtliche Verwertungsart?

Wenn die digitale Kopie nicht mehr zur Anwendbarkeit des Urheberrechtes führt, gibt es dann überhaupt noch einen Anknüpfungspunkt? Das Urhebergesetz kennt im wesentlichen folgende Verwertungsrechte:

  • Vervielfältigungsrecht § 15: Wurde bereits besprochen.
  • Verbreitungsrecht § 16: Bezieht sich auf das öffentliche In-Verkehr-Bringen von Werkstücken und ist daher für digitale Inhalte nicht anwendbar.
  • Senderecht § 17: Bezieht sich auf Rundfunk; Webinhalt wird nicht gesendet, sondern zum Abruf durch den Betrachter bereit gehalten. Der Link ist nur ein Hinweis auf die Abrufstelle, verbunden mit dem Knopf zum Abruf, also vergleichbar mit dem Sendereinstellknopf beim Radio- oder Fernsehgerät. 
  • Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht § 18: Die Veröffentlichung eines Werkes im Internet kann man sicherlich als öffentliche Aufführung beurteilen; diese erfolgt aber wiederum bereits durch die Veröffentlichung auf einer Website. Der Linksetzer vermittelt nur den Zugang zu dieser öffentlichen Aufführung (ähnlich der Tätigkeit des Kartenbüros), er selbst wird dadurch weder zum Aufführenden noch zu dessen Gehilfen. Sollte die Veröffentlichung selbst ohne Zustimmung des Urhebers erfolgt sein, kommt dem Linksetzer das Privileg des § 17 ECG zugute; er haftet solange nicht für den Urheberrechtsverstoß des Website-Betreibers, als er nicht davon weiß.
  • Verwertung einer Datenbank § 76 d: Wer wesentliche Investition im Sinn des § 76c vorgenommen hat (Hersteller), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, die ganze Datenbank oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil derselben zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch Rundfunk zu senden und öffentlich wiederzugeben. Diesen Verwertungshandlungen stehen die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung, Rundfunksendung und öffentliche Wiedergabe von unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, wenn diese Handlungen der normalen Verwertung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen. Auch diese Verwertungsarten werden aber vom Link, wie oben ausgeführt, nicht berührt.

Das Setzen von Links wird daher auch von den sonstigen urheberrechtlichen Verwertungshandlungen nicht erfasst.

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