Haftung für unverschlüsseltes WLAN: LG Hamburg, Urteil vom 26.7.2006, 308 O 407/06

BGB § 1004

Über den unverschlüsselten WLAN-Internetzugang der Antragsgegner waren urheberrechtswidrige Down- bzw. Uploads erfolgt, wobei nicht festgestellt werden konnte, von wem diese ausgingen. Nachdem die Antragsgegner über die IP-Adresse ausgeforscht worden waren, verteidigten sich diese damit, dass sie nicht wüssten, wer für die Rechtsverletzungen verantwortlich sei. Sie seien nicht zur Überprüfung des WLAN-Zuganges verpflichtet, hätten aber unverzüglich nach der Unterlassungsaufforderung einen Passwortschutz einrichten lassen.

Das LG Hamburg teilte dieser Argumentation jedenfalls in Bezug auf die Störerhaftung eine Absage. Wer seine Internetverbindung drahtlos betreibt, muss für die Sicherung seines Routers sorgen, anderenfalls verstößt er gegen zumutbare Prüfungspflichten. Er hat dadurch die über diesen Anschluss erfolgten Rechtsverletzungen adäquat mitverursacht.