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Entscheidungen zu Hard- und Software

Zusammenfassungen: Österreich - Deutschland - International - Alle
Übersichtsliste: Österreich - Deutschland - International - Alle

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Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen
LG München I, Urteil vom 15.03.2007, 7 O 7061/06

» UrhG § 69c, § 16
Die Nutzungsrechte des Softwareherstellers (Klägerin) werden durch den Verkauf "gebrauchter" Lizenzen seitens des Beklagten verletzt. Nach § 69 c Nr. 1 UrhG ist die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung eines Computerprogramms dem Rechtsinhaber vorbehalten. Die Beklagte veranlasst ihre Kunden im Rahmen des von ihr unterhaltenen Vertriebsmodells die aktuelle Version der Software der Klägerin von der Homepage der Klägerin herunterzuladen - soweit diese nicht bereits im Besitz der aktuellen Version sind, oder soweit Lizenzen für zusätzliche Nutzer hinzugekauft werden in den Arbeitsspeicher der Rechner der zusätzlichen Anwender geladen wird. Beides stellt eine dem Rechtsinhaber vorbehaltene Vervielfältigung dar. Soweit die Software von der Homepage der Klägerin heruntergeladen wird, entsteht auf dem Server des Kunden ein Vervielfältigung, § 16 Abs. 1, § 69 c Nr. 1 UrhG. Aber auch das Laden des Programmes in die Arbeitsspeicher der Rechner der einzelnen Anwender beinhaltet eine Vervielfältigung nach §§ 16 Abs. 1, 69 c Nr. 1 UrhG. Eine analoge Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes ist schon deshalb abzulehnen, weil eine solche Ausdehnung seines Anwendungsbereiches vom Regelungszweck des Erschöpfungsgrundsatzes nicht gedeckt ist. Zweck des Erschöpfungsgrundsatzes ist es, die Verkehrsfähigkeit von mit Zustimmung des Urhebers in Verkehr gebrachten Waren sicherzustellen. Innerhalb des einheitlichen Wirtschaftsraumes soll das mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebrachte Werkstück ungeachtet des Urheberrechtsschutzes frei zirkulieren können. Beim vom Nutzer selbst hergestellten Vervielfältigungsstücken besteht kein vergleichbares Bedürfnis nach "Erhaltung" ihrer Verkehrsfähigkeit.

Werbung für den Verkauf von gebrauchten Softwarelizenzen
OLG Hamburg, Urteil vom 07.02.2007, 5 U 140/06

» UWG § 3, § 5
Grundsätzlich kann die Angabe, dass der Erwerb von veräußerbaren Gegenständen (vorliegend: der Zweiterwerb von gebrauchten Softwarelizenzen) rechtlich zulässig und wirksam ist, eine Werbeaussage im Sinne des § 5 UWG sein. Erforderlich ist aber, dass diese Angabe geeignet ist, den Umworbenen irrezuführen. Daran fehlt es, wenn der Anbieter der gebrauchten Softwarelizenzen auf seinen Internetseiten ein Gutachten eines Rechtsprofessors veröffentlicht und zitiert, in welchem auf den bestehenden juristischen Meinungsstreit bezüglich der Zulässigkeit des Zweiterwerbs gebrauchter Softwarelizenzen hingewiesen wird und auf den Internetseiten weiter die Auffassung vertritt, der Zweiterwerb sei zulässig. Die Werbeaussage bewegt sich damit im Bereich der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsäußerung und begründet nicht den Vorwurf unlauteren Verhaltens.

Nutzungsentgelt bei Rücktritt
OGH, Urteil vom 27.09.2005, 1 Ob 110/05s

» KSchG § 5g
Der VKI fordert in Vertretung eines Konsumenten die Rückzahlung des Kaufpreises für einen Monitor.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht erkannte sowohl die Klagsforderung als zu Recht bestehend an, als auch eine Gegenforderung der Händlerin als Entschädigung für den Gebrauch.

Der OGH gab den Revisionen beider Seiten keine Folge. Das Rücktrittsrecht soll dem Verbraucher die Möglichkeit geben, bei Erhalt des Erzeugnisses und dessen Überprüfung vom Vertrag zurücktreten zu können; es dient als Korrektiv für unüberlegte Bestellungen, zu denen der Verbraucher mittels entsprechender Werbe-und Marketingmaßnahmen verleitet wurde. Der Verbraucher im Fernabsatz soll einem Käufer, der die Ware vor Vertragsabschluss begutachten und überprüfen kann, im Ergebnis gleichgestellt werden. Nur der Widerruf ermöglicht dem Verbraucher, die Vorteile des Distanzvertriebs zu nutzen und sich dennoch in einer vergleichbaren Position zu sehen wie jemand, der den Vertragsgegenstand vor Vertragsschluss intensiv untersuchen kann. Ist ein Kaufvertrag im Fernabsatzweg gem § 5a KSchG zustandegekommen und hat der Käufer vor Erklärung des Rücktritts nach § 5e KSchG den der Abnützung und Wertminderung unterliegenden Kaufgegenstand während der Rücktrittsfrist nicht nur begutachtet, sondern dermaßen extensiv in Gebrauch genommen (hier 43 Stunden), dass der Unternehmer den Kaufgegenstand nur mehr zu einem erheblich niedrigeren Kaufpreis „gebraucht" weiterveräußern konnte, steht der Auferlegung eines angemessenen Nutzungsentgelts einschließlich einer Entschädigung für eine durch die Nutzung entstandene Minderung des gemeinen Werts gemäß § 5g KSchG nichts im Wege. Diese Norm steht nicht im Widerspruch zu Art 6 der „Fernabsatz-Richtlinie".

Anforderungsprofil einer Individualsoftware
OLG Köln, Urteil vom 29.07.2005, 19 U 4/05

» BGB § 631
Bei Lieferung einer Individualsoftware liegt ein Werkvertrag immer dann vor, wenn die Computersoftware für einen speziellen Verwendungs- und Aufgabenzweck eines konkreten Anwenders erstellt und diesem auf Dauer überlassen wird. Für den Inhalt von Abreden, die die vereinbarte und/oder gewöhnliche Beschaffenheit der Software näher kennzeichnen bzw. eine zugesicherte Eigenschaft begründen könnten, ist die Bestellerin darlegungs- und beweispflichtig; insbesondere ist auch über den Zeitpunkt der Abnahme hinaus die Sollbeschaffenheit von dem Besteller zu beweisen. Grundsätzlich ist es Sache des Bestellers, für den Auftragnehmer das für die Programmierung der Software erforderliche Anforderungsprofil zu erstellen. Der Auftragnehmer muss daran aber in der Weise mitwirken, dass er von sich aus die innerbetrieblichen Bedürfnisse, Wünsche und Vorstellungen ermittelt, für ihn erkennbare Unklarheiten aufklärt, bei der Formulierung der Bedürfnisse hilft und Organisationsvorschläge zur Problemlösung unterbreitet. Die Intensität der insoweit vom Auftragnehmer geschuldeten Beratung ist dabei geringer, sofern es sich bei dem Besteller um einen in EDV-Fragen erfahrenen Nutzer handelt, der seine Vorstellungen und Wünsche hinsichtlich der Software ausreichend artikulieren kann.

Rückgaberecht von Standard-Software bei Fernabsatzverträgen
LG Memmingen, Urteil vom 10.12.2003, 1 H O 2319/03

» BGB § 312d
Es verstößt gegen § 312 d BGB, wenn bei Lieferung von standardisierter Software an Private im Wege des Fernabsatzes ein Rückgaberecht ausgeschlossen wird. Bei standardisierter Software greift die Ausnahme des § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht ein. § 312 d BGB ist eine im Sinne des § 1 UWG wertbezogene Vorschrift, so dass ihre Verletzung gleichzeitig auch einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Widerufsrecht bei Baukasten-PC
BGH, Urteil vom 19.03.2003, VIII ZR 295/01

» BGB § 312d
» FernAbsG § 3
Das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen (§ 312 d Absatz 1 des BGB) besteht für individuell nach Kundenwünschen zusammengestellte Computer jedenfalls dann, wenn er "aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können". Die Darlegungs- und Beweislast für einen Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 2 FernAbsG (§ 312 d Abs. 4 BGB) liegt bei dem Unternehmer, der sich auf den Ausnahmetatbestand beruft.

Widerrufsrecht beim Kauf eines Laptops
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.11.2001, 9 U 148/01

» FernAbsG § 3
Für den Fristbeginn der Widerrufsfrist nach § 3 Abs. 1 S. 2 FernAbsG (a.F.) ist der vollständige Eingang der Waren maßgebend, Teillieferungen - wie z.B. Lieferungen ohne das Zubehör - sind nicht ausreichend.

Kein Ausschluss des Widerrufsrechtes bei elektronischen Bauteilen
OLG Dresden, Urteil vom 23.08.2001, 8 U 1535/01

» FernAbsG § 3
Elektronische Bauteile wie RAM-Bausteine, Motherboards und Speichermedien sind keine im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG aufgrund ihrer Beschaffenheit für eine Rücksendung nicht geeigneten Waren. Ein Ausschluss des Widerrufsrechtes nach dem Fernabsatzgesetz für diese Waren in den AGB für Verbraucher verstößt gegen §§ 5 Abs. 1, 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG und ist daher unzulässig.

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