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Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte, StF: BGBl. Nr.   111/1936 idF BGBl I 36/2003

UrhG - Gegenüberstellung alte und neue Fassung (272 KB)

UrhG - konsolidierte neue Fassung (215 KB)

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I. Hauptstück: Urheberrecht an Werken 
der Literatur und der Kunst.

1. Abschnitt: Das Werk.

 

II. Abschnitt: Der Urheber

 

III. Abschnitt: Das Urheberrecht.

1. Verwertungsrechte
2. Schutz geistiger Interessen
3. Pflichten des Besitzers eines Werkstückes
4. Übertragung des Urheberrechtes
5. Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht.
6. Exekutionsbeschränkungen

 

IV. Abschnitt: Werknutzungsrechte

 

V. Abschnitt: Vorbehalte zugunsten des Urhebers

 

VI. Abschnitt: Sondervorschriften für 
gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke

 

VIa. Abschnitt: Sondervorschriften für Computerprogramme

 

VIb. Abschnitt: Sondervorschriften für Datenbankwerke

 

VII. Abschnitt: Beschränkungen der Verwertungsrechte

1. Freie Werknutzungen
2. Bewilligungszwang bei Schallträgern
3. Benutzung von Rundfunksendungen
4. Schulbücher

 

VIII. Abschnitt: Dauer des Urheberrechtes

 

II. Hauptstück: Verwandte Schutzrechte.

I. Abschnitt: Schutz der Vorträge und Aufführungen von Werken
der Literatur und der Tonkunst.

1. Verwertung auf Bild- oder Schallträgern.
2. Verwertung im Rundfunk
3. Verwertung zur öffentlichen Wiedergabe
3a. Verwertung zur öffentlichen Zurverfügungstellung
4. Gemeinsame Vorschriften

 

II. Abschnitt: Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, 
Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken

1. Lichtbilder
2. Schallträger
3. Rundfunksendungen
4. Nachgelassene Werke

 

IIa. Abschnitt: Geschützte Datenbanken

 

III. Abschnitt: Brief- und Bildnisschutz

 

IV. Abschnitt: Nachrichtenschutz. Schutz des Titels 
von Werken der Literatur und Kunst.

 

III. Hauptstück: Rechtsdurchsetzung

I. Abschnitt: Zivilrechtliche Vorschriften

 

II. Abschnitt: Strafrechtliche Vorschriften

 

IV. Hauptstück: Anwendungsbereich des Gesetzes

1. Werke der Literatur und Kunst.

 

2. Vorträge und Aufführungen von Werken
der Literatur und der Tonkunst.
3. Lichtbilder

4. Schallträger und Rundfunksendungen

4a. Datenbanken
5. Nachrichtenschutz und Titelschutz
  • Nachrichten und Titelschutz - § 100

 

V. Hauptstück: Übergangs- und Schlussbestimmungen

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