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Stadtpläne-Abmahnungen
AG Charlottenburg, Urteil vom 11.04.2005, 236 C 282/04

» UrhG § 2, § 97
Die Klägerin betreibt im Internet Nutzungsrechte an Landkarten und Stadtplänen zur Bezeichnung des eigenen Standortes. Die Beklagte stellte 2 solche Ausschnitte ohne Lizenz auf ihre Website. Nach schriftlicher Abmahnung unterfertigte die Beklagte eine modifizierte Unterlassungserklärung. Die Klägerin klagte rund EUR 3.000 Lizenzgebühren, die sie anhand ihrer Preislisten errechnete und EUR 3.000 Anwaltskosten ein.

Das Gericht sprach EUR 300,-- Urhebergebühren und EUR 100,-- Kosten zu. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass die Klägerin tatsächlich die hohen Lizenzgebühren am Markt erziele. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten ergebe sich aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Angemessen sei aber nur das, was ein verständiger Abmahner aufwenden würde, um den Störer angemessen anzuhalten und von weiteren Verstößen abzuhalten. Dabei sei auf die Vielzahl der von der Klägerin verschickten Abmahnungen Rücksicht zu nehmen, sodass nur Kosten von EUR 100,-- angemessen seien.
  • Entscheidung bei RA Dr. Bahr
  • Anmerkung: Siehe auch die dort angeführten Entscheidungen des AG Charlottenburg vom 15.12.2004, 231 C 252/04, vom 30.8.2004, 237 C 376/03, und vom 21.4.2004, 207 C 89/04, und des LG Berlin vom 19.7.2005, 16 S 1/05, in denen ein viel höherer Betrag zugesprochen wurde.

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