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mahngericht.de
OLG Köln, Urteil vom 30.09.2005, 20 U 45/05

» BGB § 12
Die Domain sollte von der Stadt Bremen auf das klagende Land Nordrhein Westfalen für Zwecke des länderübergreifenden Projektes "Automatisiertes gerichtliches Mahnverfahren" übertragen werden, wurde dabei aber irrtümlich gelöscht und in der Folge vom Beklagten registriert, der darunter zunächst nichts und später ein Message Board betrieb. Die Klägerin stützt sich auf das Namensrecht. Die Bezeichnung Mahngericht sei allgemein als Bereich der Justiz bekannt, der Beklagte gebrauche die Bezeichnung unbefugt und verletze aufgrund der dadurch bewirkten Zuordnungsverwirrung schutzwürdige Interessen des Landes.
Das LG gab der Klage statt. Nach § 12 BGB seien auch namensähnliche Kennzeichen geschützt, die Namensfunktion besitzen und unterscheidungskräftig seien. Die Bezeichnung "Mahngericht" mache einen bestimmten Teil der Landesjustiz identifizierbar, sei der öffentlichen Hand zugeordnet und funktional abgegrenzt. Anders als der Begriff "Mahnverfahren" weise er nicht nur auf eine Gattung hin, sondern bezeichne eine bestimmte Einrichtung der Justiz namensmäßig. Der Beklagte verletze durch den unbefugten Gebrauch schutzwürdige Interessen des Trägers der Institution Mahngericht. Die Zuordnungsverwirrung sei bereits vollendet, wenn der Internetnutzer zur Website gelange, unabhängig davon, ob er seinen Irrtum dann noch bemerke oder nicht.
Das OLG gab der Berufung Folge und wies die Klage ab. Die Bezeichnung "Mahngericht" genieße keinen namensrechtlichen Schutz; der Begriff bezeichne nur eine bestimmte Funktion der Amtsgerichte, nicht aber die Gerichte selbst. Es liege auch kein sittenwidriges Domaingrabbing vor.

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