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naeher.de
LG Berlin, Urteil vom 21.02.2008, 52 O 111/07

» MarkenG § 15
» BGB § 12
» BGB § 826
Der Kläger namens Näher hatte die Domain naeher.de bereits für sich und sein Unternehmen genutzt. Anlässlich eines Providerwechsels wurde sie gelöscht und vom Beklagten registriert, der verschiedene Gattungsbegriffe als Domains zum Kauf anbietet, nicht aber die streitgegenständliche, die auch nicht konnektiert war. Nach der Unterlassungsaufforderung durch den Kläger ließ aber der Beklagte "naeher" als Wortmarke registrieren. Das LG hat zunächst die Unterlassungsklage mit Versäumungsurteil abgewiesen und hält dieses nach dem Einspruch des Klägers aufrecht. Da der Beklagte die Domain nicht nutze, scheitere mangels Verwechslungsgefahr eine Berufung auf das MarkenG. Auch wenn der Beklagte den Begriff unter der Warenklasse Edelmetalle eintragen lassen hat und damit eine Nahebeziehung zum Vertrieb von Leiterplatten des Klägers besteht, steht keine unmittelbare Nutzung der Domain bevor; auch sind zahlreiche andere Nutzungsmöglichkeiten denkbar, die nicht in die Rechte des Klägers eingreifen. Domaingrabbing scheidet mangels Verkaufsabsicht aus. eine Berufung auf das Namensrecht scheitert, weil es sich bei "Näher" oder "näher" um beschreibende Begriffe handelt, für die auch der Beklagte als Nutzungsberechtigter in Betracht kommt, da der Kläger keine überragende Bekanntheit geltend machen kann.

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