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Entscheidungen zu allen Themen der Website

Zusammenfassungen: Österreich - Deutschland - International - Alle
Übersichtsliste: Österreich - Deutschland - International - Alle

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Kitzbüheler Gams - Verjährung und Ersitzung von urheberrechtlichen Ansprüchen
OGH, Beschluss vom 24.05.2005, 4 Ob 63/05a

» UrhG § 90
» ABGB § 1478
Der beklagte Tourismusverband wendet gegen die urheberrechtlichen Ansprüche der Verwertungsgesellschaft Ersitzung und Verjährung ein.

Erstgericht und Rekursgericht haben diese verneint.

Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten keine Folge. Eine Ersitzung von - alleine hiezu in Frage kommenden - Werknutzungsbewilligungen komme nicht in Frage, da es sich dabei um kein Besitzrecht handle, sondern um ein bloß obligatorisches Recht. Eine während der gesetzlichen Dauer des Urheberrechtes begangene Rechtsverletzung kann innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Verjährungsfristen (§ 90 UrhG: 3 Jahre für Entgelt- und Auskunftsansprüche; § 1478 ABGB: 30 Jahre für Unterlassungsansprüche) verfolgt werden. Bei Dauerdelikten kommt eine Verjährung ohnedies nicht in Frage.

flirty.at
OGH, Beschluss vom 24.05.2005, 4 Ob 78/05g

» ECG § 16
» UWG § 2
Die Klägerin mit Sitz in Malta und Betriebsstätte in Graz bietet im Internet Telefonmehrdienstleistungen, Telefonerotik und Life-Cam-Darbietungen unter der Domain phonesex.at an. Die Erstbeklagte ist eine direkte Konkurrentin, die Zweitbeklagte deren Hostprovider. Sie verstieß auf ihrer Website gegen das Preisauszeichnungsgebot.

Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage gegen die Erstbeklagte statt und wies gegen die Zweitbeklagte ab; das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Der von der Klägerin über angebliche Rechtsverletzungen informierte Diensteanbieter kann nur dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die beanstandete Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig war. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls nicht bloß maßgebend, ob ein Verstoß gegen das E-Commerce-Gesetz offenkundig war, sondern es kommt auch darauf an, ob ein juristischer Laie den Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 2 UWG hätte erkennen müssen. Wenn die inkriminierte Website zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz bereits länger als ein Jahr nicht mehr abrufbar war, besteht kein berücksichtigungswürdiges Interesse der Klägerin an einer Urteilsveröffentlichung mehr.

Rücktrittsrecht bei eBay-Kauf
BG Wr. Neustadt, Urteil vom 15.05.2005, 2 C 569/06i

» KSchG § 1
» KSchG § 5b
» KSchG § 5e
Der Beklagte, der über eBay innerhalb eines Halbjahres 16 Motorräder und 4 mal Motorradzubehör einkaufte und innerhalb von 2 Monaten 7 Motorräder und 12 mal Motorradzubehör verkaufte und dabei einen geringen Gewinn erzielte bzw. ein Entgelt erhielt, schloss mit NN über eBay einen Kaufvertrag über ein Motorrad zu einem Preis von EUR 1.200. Nachdem sich der Beklagte geweigert hatte, angebliche Mängel zu beheben, trat NN vom Kaufvertrag unter Hinweis auf das verlängerte Rücktrittsrecht wegen unterlassener Belehrung zurück und trat seine Ansprüche zur Klagsführung an den VKI ab.

Das BG verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückstellung des Motorrades und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von Anmelde- und sonstigen Nebenkosten ab. Der Beklagte sei aufgrund seiner regelmäßigen An- und Verkäufe als Unternehmer zu beurteilen. Eine "eBay-Auktion" sei keine Versteigerung im Sinne des § 5b Z4 KSchG (auf welche die durch das Fernabsatzgesetz in das KSchG eingefügten Bestimmungen nicht anwendbar sind). Die Nebenkosten seien nicht zu ersetzen, weil mangels Verschulden kein schadenersatzpflichtiges Verhalten vorliege (nicht rk).
  • BG-Entscheidung
  • Axel Anderl, Versteigerung bleibt Versteigerung - Kein Rücktrittsrecht bei Online-Auktionen, RdW 2005, 440
  • Anmerkung: Die Frage, die sich seit der Entscheidung des BGH vom 3.11.2004, VIII ZR 375/03, die Internetjuristen in Ö stellen, ob eine eBay-Versteigerung eine Versteigerung im Sinne des Fernabsatzgesetzes ist, wird hier schlicht mit nein beantwortet, allerdings ohne jegliche Begründung. Das Urteil ist daher vorläufig nicht mehr als eine weitere Meinung zu diesem Thema; allerdings eine sehr wichtige, denn sie ermöglicht - und das ist der Sinn eines Musterverfahrens - den Weg zum OGH. Das Problem dabei ist, dass die Begründung der BGH-Entscheidung nicht auf Ö übertragbar ist, weil es in D eine Legaldefinition der Versteigerung gibt (§ 156 BGB). Hingegen ist in Ö nicht gesetzlich geregelt, was eine Versteigerung ist. Allerdings kommt es dabei möglicherweise gar nicht auf das österreichische Rechtsverständnis an, weil die Ausnahme im Fernabsatzgesetz auf die EU-Fernabsatzrichtlinie zurückgeht. Die Frage hat daher richtigerweise zu lauten: Was versteht der europäische Gesetzgeber unter einer Versteigerung und fällt das Geschehen bei eBay unter diesen Begriff? Die Richtlinie selbst schweigt sich dazu (auch in den Erwägungen) aus. In Art. 3 Abs. 1 heißt es lapidar: Diese Richtlinie gilt nicht für Verträge, die bei einer Versteigerung geschlossen werden. Dies könnte darauf hindeuten, dass nicht nur hoheitliche Versteigerungen im Sinne unserer Exekutionsordnung gemeint sind, bei denen ein amtlicher Zuschlag erfolgt, sondern auch Versteigerungen, die - wie bei eBay - auf einer Vertragskonstruktion basieren.

dietiwag.org
OLG Innsbruck, Beschluss vom 04.05.2005, 2 R 103/05x

» UWG § 11
Die Klägerin hat bezüglich ihres Kraftwerkes Sellrain-Silz einen Cross-Border-Leasing-Vertrag mit amerikanischen Unternehmen abgeschlossen und dabei strenge Vertraulichkeit vereinbart. Der Beklagte veröffentlichte auf seiner Website unter der Domain dietiwag.at Details zu diesem Geschäft, u.a. auch E-Mail-Adressen und Telefonnummern der beteiligten Manager, und kündigte weitere Vertragsdetails an; dies mit dem Hinweis, dass die Klägerin mit öffentlichen Mitteln riskante Spekulationsgeschäfte betreibe, sodass ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe. Nachdem diese Domain von der österreichischen Registry gesperrt worden war, wich er auf einen Webspace unter der Domain dietiwag.org aus. Die Klägerin klagt auf Unterlassung der Veröffentlichung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen.

Das Erstgericht wies den Antrag auf einstweilige Verfügung ab.

Das Rekursgericht bestätigt diese Entscheidung. Mangels Konkretisierung sei derzeit nicht feststellbar, ob die zu veröffentlichenden Daten tatsächlich unter § 11 UWG oder das DSG 2000 fielen.

Unverlangtes Werbe-E-Mail an Rechtsanwaltskanzlei
HG Wien, Urteil vom 28.04.2005, 60 R 47/05z

» TKG § 107
» KSchG § 1
» DSRL-eK § 13
Die Beklagte schickte dem klagenden RA eine Werbung mit Informationen zur Schaltung von Stelleninseraten. Das Erstgericht wies die Unterlassungsklage ab.

Das HG bestätigte. Ein Angebot an eine RA-Kanzlei zur Schaltung von Stelleninseraten betrifft die unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG und ist daher bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 107 Abs. 4 und 5 TKG zulässig. Die e-DatenschutzRL entfaltet keine unmittelbare Wirkung im Verhältnis zwischen Privatpersonen.
  • MR 2005, 269

Stelleninseratewerbung an Buchhalter
HG Wien, Urteil vom 20.04.2005, 60 R 44/05h

» TKG § 107
» EG-Vertrag Art. 177
Einem selbständigen Buchhalter ist es jedenfalls dienlich, Stelleninserate für allfällige Angestellte schalten zu können. Ein auf Unterlassung entsprechender E-mails gerichteter Anspruch ist daher abzuweisen, zumal der fehlende Hinweis nach § 107 TKG noch am selben Tag ergänzt wurde.

Da sich die Datenschutzrichtlinie nur an Mitgliedsstaaten wendet und eine un-mittelbare Wirkung von Bestimmungen nicht umgesetzter Richtlinien im Verhältnis zwischen Privatpersonen nicht besteht, ist die Anregung des Berufungswerbers auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH nicht aufzugreifen.

Keine Folgen der richtlinienwidrigen Umsetzung
HG Wien, Urteil vom 08.04.2005, 1 R 33/05g

» TKG § 107
» DSRL-eK § 13
Entsteht durch die Website des Klägers objektiv der Eindruck, sein Unternehmen beschäftige sich mit Steuer- und Unternehmensberatung, und bietet die E-Mail des Beklagten die Vermittlung von Umsatz- oder Gewinnmöglichkeiten im Ausland an, so bezieht sich die Mail auf die unternehmerische Tätigkeit des Klägers. Eine unzureichende Umsetzung der DSRL-eK im Bereich von Unternehmern, die keine juristischen Personen sind (§ 13 DSRL-eK), kann zwar ein Vertragsverletzungsverfahren sowie allenfalls Staatshaftung für legislatives Unrecht zur Folge haben, eine direkte Anwendung der unzureichend in nationales Recht umgesetzten Richtlinie kommt aber nicht in Betracht, weil die Richtlinie zwar hinreichend bestimmt ist und dem Einzelnen Rechte verleiht, diese sind jedoch nicht nur begünstigend, sondern (für den Absender des E-Mails) auch belastend, sodass sich die Durchgriffswirkung der Richtlinie nur gegen den Staat richtet. Da der Wortlaut des § 107 TKG durch den Verweis auf §1 KSchG eindeutig ist, kann er auch nicht richtlinienkonform interpretiert werden. Ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art 234 EGV kommt nicht in Betracht, weil die Auslegung des Art 13 DSRL-eK völlig klar ist.

palettenbörse.com
OGH, Beschluss vom 05.04.2005, 4 Ob 13/05y

» EuGVVO Art. 24
» EuGVVO Art. 26
Die Klägerin tritt seit mehr als fünf Jahren unter verschiedenen Domains mit dem Schlagwort "palettenbörse" auf und ist auch Inhaberin der Wortmarke. Der im Ausland wohnende Beklagte hat die Domain "palettenbörse.com" registriert, betreibt aber darunter keinen Dienst und verlangt für die Freigabe der Domain Geld. Die Klägerin stützte die internationale Zuständigkeit für die Unterlassungsklage auf Art. 5 Z 3 EuGVVO.

Das Erstgericht wies die Klage a limine zurück. Das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH hob die Entscheidungen auf und wies das Erstgericht an, das Zustellverfahren einzuleiten. Das angerufene Gericht darf im Anwendungsbereich des Übereinkommens eine internationale Unzuständigkeit nicht von Amts wegen a limine wahrnehmen, sondern hat dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, sich einzulassen.

Kosten für E-Mail-Abmahnung
LGZRS Wien, Urteil vom 31.03.2005, 36 R 320/05h

» ECG § 7
» UWG § 14
» AHR § 5
Die Beklagte schickte der Klägerin E-Mail-Werbung, obwohl diese in der RTR-Liste eingetragen war. Die Klägerin ließ die Beklagte durch ihren Rechtsanwalt abmahnen und klagte in der Folge die Kosten dieser Abmahnung ein.

Das Erstgericht sprach einen Teil der Kosten zu und wies den größeren Teil ab. Es ging davon aus, dass anstelle des für die Kostenberechnung herangezogenen Streitwertes von EUR 36.000 nur ein Streitwert von EUR 2.180 zulässig sei, weil es sich um keine Wettbewerbsstreitigkeit handle.

Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil ab und sprach die gesamten auf der Basis von EUR 36.000 verzeichneten Kosten zu. Verstöße gegen § 1 UWG könnten nicht nur von Mitbewerbern, sondern auch von den unmittelbar Verletzten mit Unterlassungsklage geltend gemacht werden. Der Anspruch der Klägerin sei daher als Angelegenheit des gewerblichen Rechtsschutzes zu qualifizieren, sodass die Berechnungsgrundlage des § 5 Z 15 AHR der Kostenberechnung zugrundezulegen sei.
  • LG-Entscheidung
  • Anmerkung: 1. Aufgrund des geringen Streitwertes ist diese Entscheidung der zweiten Instanz unanfechtbar. Nichts desto weniger ist die Entscheidung unbillig. Sie weitet den Anwendungsbereich des strengen Wettbewerbsrechtes auf Sachverhalte aus, die nichts mehr mit Wettbewerb zu tun haben. Das führt dazu aus, dass der Kostenersatz Strafcharakter annimmt. Ein solcher Strafcharakter amerikanischen Zuschnittes ist dem österreichischen Recht fremd. Das hat nichts mehr mit dem Ersatz notwendiger Kosten zu tun, wie er in § 41 ZPO vorgesehen ist.
    2. Die AHR (Autonome Honorar-Richtlinien) wurden am 10.10.2005 durch die AHK ersetzt.

Grenzüberschreitende Internet-Sportwetten
OGH, Urteil vom 14.03.2005, 4 Ob 255/04k

» IPRG § 48
» dUWG § 4
» dStGB § 284
Die österreichische Klägerin bietet im Internet unter der Adresse "www.bet-at-home.com" Sportwetten an und hat auch in Österreich die Bewilligung hiezu. Sie wurde in Deutschland bereits von der deutschen Beklagten, die unter der Adresse "www.tipp24.de" Glücksspiele im Internet vermittelt, geklagt und vom OLG Hamburg verurteilt, Werbung in Deutschland ohne deutsche Bewilligung zu unterlassen. In der Folge mahnte die Beklagte Werbepartner der Klägerin in Deutschland mit dem Hinweis ab, dass sie sich mit solcher Werbung strafbar machten. Die Klägerin klagte vor dem LG Wels auf Unterlassung der "Werbebehinderung".

Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsbericht gab dem Unterlassungsbegehren teilweise Folge.

Der OGH gab der außerordentlichen Revision Folge und stellte das zur Gänze abweisende Ersturteil wieder her. Die beanstandeten Handlungen wirken sich auf dem deutschen Markt aus, weil sie Werbung der Klägerin in Deutschland unterbinden sollen. Im Hinblick auf den wirkungsbezogenen Markt kommt daher deutsches Sachenrecht zur Anwendung. Ein ausländischer Anbieter von Glücksspielen im Internet, der auch gegenüber Interessenten in Deutschland auftritt, benötigt die dazu notwendige Erlaubnis einer inländischen Behörde, um sich nicht nach § 284 dStGB strafbar zu machen. Die Behauptungen der Beklagten sind somit wahr, sodass der Tatbestand der Anschwärzung nach § 4 Nr 8 dUWG (§ 14 dUWG aF) nicht erfüllt ist.

powerfood.at
OGH, Beschluss vom 14.03.2005, 4 Ob 277/04w

» UWG § 9
Die Klägerin erzeugt und vertreibt seit 1996 verschiedene Energy-Drinks, Wellness-Getränke und Bier und betreibt seit 2003 eine Website unter der Domain powerfoods.at. Der Beklagte vertreibt Nahrungsergänzungsmittel auch über Websites, u.a. seit 2002 unter der Domain powerfood.at.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge und erlässt die EV. Bei der Prüfung der Frage, ob Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn vorliegt, ist außer der Kennzeichnungskraft des Zeichens des Klägers auch erheblich, welche Arbeitsgebiete für die Unternehmen typisch sind; Randsortimente, die für sie weniger charakteristisch und insbesondere dem Verkehr im Zusammenhang mit den Unternehmen wenig bekannt sind, spielen eine geringere Rolle. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen, ihrer Verkehrsgeltung und dem Grad der Branchenverschiedenheit. Je ähnlicher die Zeichen sind, desto eher ist auch bei größerer Branchenverschiedenheit die Verwechslungsgefahr zu bejahen.

wohnbazar.at II
OGH, Beschluss vom 14.03.2005, 4 Ob 8/05p

» MSchG § 4
» UWG § 9
Bazar" ist ein Firmenschlagwort der Klägerin und auch Titel einer von ihr herausgegebenen Zeitschrift mit Privatinseraten (u.a. im Bereich Immobilien) sowie eine in den Klassen 16 (Zeitungen für Heimanzeigen) und 41 (Veröffentlichung von Zeitungen) registrierte Marke. Die Beklagte bot im Internet unter den Domain Namen "wohnbazar.at" und "wohnbasar.at" Raum, Wohnungen, Häuser und Immobilien anzubieten und nachzufragen. Im Provisorialverfahren hat der OGH bereits der Unterlassungs-EV stattgegeben (4 Ob 160/03p)

Die Untergerichte gaben der Unterlassungsklage statt.

Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Die Wortmarke „BAZAR“ für die Klassen 16 (Zeitungen für Heimanzeigen) und 41 (Veröffentlichung von Zeitungen) wirkt für die angebotenen Dienstleistungen (Printmedium für den privaten Anzeigenmarkt) nicht beschreibend und ist dafür auch ohne Verkehrsgeltung schutzfähig. Die von der Beklagten im Internet unter den Domains „wohnbasar.at bzw. „wohnbazar.at“ angebotenen Dienstleistungen eines Wohnungsmarkts sind dazu ähnlich; es besteht keine durchgreifende Branchenverschiedenheit. Eine Urteilsveröffentlichung nicht nur im Internet unter der strittigen Domain, sondern auch in der „Kronen Zeitung“ kann nach den besonderen Umständen des Einzelfalles durchaus gerechtfertigt sein, wenn auch das Zeitungspublikum über den wahren Sachverhalt aufgeklärt werden muss.

flirty.at
OLG Wien, Urteil vom 21.02.2005, 4 R 336/04t

» ECG § 16
» UWG § 2
Die Klägerin mit Sitz in Malta und Betriebsstätte in Graz bietet im Internet Telefonmehrdienstleistungen, Telefonerotik und Life-Cam-Darbietungen unter der Domain phonesex.at an. Die Erstbeklagte ist eine direkte Konkurrentin, die Zweitbeklagte deren Hostprovider. Sie verstieß auf ihrer Website gegen das Preisauszeichnungsgebot.

Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage gegen die Erstbeklagte statt und wies gegen die Zweitbeklagte ab; das Berufungsgericht bestätigte.

wiener-werkstaette.at
OGH, Urteil vom 08.02.2005, 4 Ob 243/04w

» MSchG § 10
» UWG § 9
Die Klägerin mit Sitz in Berlin ist Inhaberin der Domains wiener-werkstaetten.at und wiener-werkstaettaetten.co.at und Inhaberin der Marke "Wiener Werkstätten". Der Beklagte vertreibt u.a. Originalmöbel und andere Antiquitäten aus der Wiener Werkstätte. Der Beklagte hatte in einem früheren Verfahren gegen das österreichische Vorgängerunternehmen der Klägerin einen Prozess um die Bezeichnung "Wiener Werkstätten" geführt und diesen gewonnen, worauf jene zur Umgehung des Unterlassungsgebotes Zeichen und Domain an das deutsche Unternehmen übertrug.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gibt der Revision keine Folge. Wenn der Beklagte die Domain verwendet, benützt er damit das Zeichen "Wiener Werkstätte", um Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die geographische Herkunft und die Zeit der Herstellung der von ihm vertriebenen Waren zu machen. Der bloße Firmennamensbestandteil „Wiener Werkstätten“ genießt daher als solcher keinen Schutz nach § 9 Abs 1 UWG. Es ist auch die Unterscheidungskraft zu verneinen, weil das Zeichen nur als Hinweis auf die (historischen) Wiener Werkstätten verstanden wird. Das Zeichen ist daher nur beschreibend, sodass sein selbstständiger Schutz Verkehrsgeltung voraussetzen würde.

omega.at
OGH, Urteil vom 08.02.2005, 4 Ob 226/04w

» UWG § 9
Die Klägerin, die seit 1992 protokollierte Firma Omega HandelsGmbH, handelt mit Computern und Zubehör. Die Beklagte, die Firma Omega Solutions Software GmbH, deren Unternehmensgegenstand Personalverrechnung und -management sowie der Vertrieb von Spezialsoftware für die Textilindustrie ist, besteht seit 1998; in sie wurde die seit 1995 bestehende Omega KEG eingebracht, die 1997 die Domain omega.at registriert hatte. Erst 2002 wurde unter dieser Domain eine Website betrieben.

Das Erstgericht wies Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren mangels Unterscheidungskraft des Kennzeichens ab. Das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gibt der außerordentlichen Revision hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens statt und weist das Übertragungsbegehren ab. Die Verwendung eines Zeichens als Domain ist ein Unterfall der Kennzeichennutzung. Stehen einander das Firmenschlagwort des Klägers und die aus dem Firmenschlagwort des Beklagten gebildete Domain gegenüber, so entscheidet der Zeitvorrang der Firmen und nicht der Zeitpunkt der Anmeldung der Domain. Wer sich auf Verwirkung (§ 9 Abs. 5 UWG) beruft, muss behaupten und beweisen, dass dem Inhaber des älteren Zeichens die Benutzung des jüngeren Zeichens bekannt war. Das ist bei der bloßen Registrierung eines Zeichens als Domain jedenfalls nicht offenkundig. Der Anspruch auf Übertragung einer Domain ist nicht Teil des Beseitigungsanspruchs. Die Übertragung einer Domain geht über eine Beseitigung des rechtswidrigen Zustands weit hinaus und verschafft dem Kläger eine Rechtsposition, deren Begründung eines besonderen Rechtsanspruchs bedürfte.

austrica.at
OGH, Beschluss vom 08.02.2005, 4 Ob 280/04m

» UrhG § 81
Der Kläger leitet aus seinem Urheberrecht an einem Logo, das in grafischer Gestaltung u.a. den Schriftzug „Austrica“ enthält, einen Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der gleichlautenden Domain ab, die die Beklagten bereits vor der Markenanmeldung des Klägers registrieren ließen und für einen Internetauftritt verwendeten.

Beim OGH ist nur mehr der auf das Urheberrecht gestützte Unterlassungsanspruch gegen die Zweitbeklagte streitgegenständlich, der vom OGH verneint wird. Ein Logo kann zwar als Werk der angewandten Kunst Schutz genießen, die bloße Verwendung des Wortbestandteiles führt aber zu keinem Urheberrechtseingriff (ein Sprachwerk wurde nicht behauptet). Den Beklagten kommt die Priorität zu, weil sie vor der Markenanmeldung durch den Kläger nicht nur die Domain registriert, sondern darunter auch eine Website betrieben haben, sodass von einem kennzeichenmäßigen Gebrauch auszugehen ist.

sexnews.at
OGH, Beschluss vom 21.12.2004, 4 Ob 238/04k

» MSchG § 10
» UWG § 9
Die Klägerinnen geben die Wochenzeitschrift NEWS heraus und betreiben die Internetplattform "www.news.at", beides mit auch erotischen Bildern. Die Beklagte gibt die Monatszeitschrift SEXNEWS heraus und betreibt die Internetplattform "www.sexnews.at", beides mit pornographischem Inhalt.

Das Rekursgericht untersagte der Beklagten die Verwendung der Bezeichnung "NEWS" für Zeitung und Internetauftritt im Hinblick auf ihre älteren Markenrechte und aufgrund der ähnlichen Gestaltung der Bildmarke.

Der OGH bestätigt diese Entscheidung. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, deren Kennzeichnungskraft und Bekanntheitsgrad auf dem Markt und der Ähnlichkeit der von ihnen
erfassten Waren oder Dienstleistungen Bedacht zu nehmen. Ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Folge dieser Wechselwirkung ist es, dass bei Warenidentität ein wesentlich deutlicherer Abstand der Zeichen selbst erforderlich ist, um Verwechslungsgefahr auszuschließen, als bei einem größeren Warenabstand. Das der englischen Sprache entnommene Wort "news" ist keine im Inland sprachübliche Gattungsbezeichnung für Printmedien und damit als kennzeichnungskräftig für die damit bezeichneten Produkte zu beurteilen.

30-jährige Verjährung von Ersatzansprüchen
OGH, Urteil vom 21.12.2004, 4 Ob 257/04d

» UrhG § 91
» ABGB § 1489
Liegt eine nach § 91 Abs. 2a UrhG mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte, gerichtlich strafbare Handlung vor, verjähren Ersatzansprüche erst nach 30 Jahren.
  • ecolex 2005, 546

Herstellerbezeichnung bei digitalen Bildern
OGH, Urteil vom 21.12.2004, 4 Ob 252/04v

» UrhG § 15
» IPRG § 34
Der Kläger fertigte im Auftrag des Erstbeklagten Fotos von dessen Hotel an, die dieser für einen Internetauftritt und für Druckwerke bis 50.000 Stück verwenden durfte. Die Bilder wurden nur digital in Form einer CD-Rom mit Urheberrechtsaufdruck übergeben, ausdrücklich vereinbart war aber, dass die Bilder nur mit Herstellerangabe verwendet werden durften. Der Erstbeklagte verwendete die Bilder über seinen Webdesigner für eine Website und ließ über die Zweitbeklagte 20.000 Werbeprospekte anfertigen. In beiden Fällen wurde irrtümlich die Herstellerangabe unterlassen. Der Kläger begehrte, gestützt auf das vertraglich vereinbarte deutsche Urheberrecht Unterlassung, Beseitigung und die Bezahlung verschiedener Geldbeträge als Lizenzgebühren; vom Erstbeklagten auch deswegen, weil dieser die Bilder auch auf die Website von Tiscover verlinkt habe.

Das Erstgericht verurteilte den Erstbeklagten zur Zahlung eines kleinen Geldbetrages wegen der Unterlassung der Herstellerbezeichnung und wies das gesamte weitere Begehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der Revision gegen den Erstbeklagten keine Folge und wies die außerordentliche Revision gegen die Zweitbeklagte zurück. Im Bereich des Immaterialgüterrechtes ist eine vertragliche Rechtwahl ausgeschlossen; das anzuwendende Recht bestimmt sich ausschließlich nach § 34 IPRG. Mit dem bloßen Einrichten eines Hyperlinks kommt es (auch bei einem Frame-Link) noch zu keiner Vervielfältigung eines digitalen Werks auf dem adressierten Rechner. Es kommt damit zu keiner Verdoppelung des Internetauftritts der Anbieter, weil der Hyperlink nur die Zugriffsmöglichkeit erleichtert, nicht aber die in das Internet gestellten Informationen erweitert oder gar verdoppelt. Da die Bilder selbst nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen gewesen seien, habe der Kläger gegen die Zweitbeklagte keinen Anspruch auf deren Anbringung.
  • OGH-Entscheidung
  • Anmerkung: Die Entscheidung wirft eine für die Praxis wichtige Frage auf, nämlich, wie die Herstellerbezeichnung bei digitalen Bildern angebracht werden muss, damit sie auch spätere Verwender bindet. Nachdem man damit rechnen muss, dass die Bilder nicht unbedingt mit dem ursprünglichen Datenträger weitergegeben werden, sondern auch per Datenleitung, kann sich der Hersteller praktisch nicht absichern. Fraglich ist, ob allenfalls ein digitales Wasserzeichen genügt; dies wird wohl nur dann der Fall sein, wenn dieses Zeichen bei der Bearbeitung des Bildes auffallen muss.

Schräger Pfahl
OGH, Urteil vom 21.12.2004, 4 Ob 197/04f

» UrhG § 22
Der Bildhauer Andreas U. schuf 1959 die Skulptur "Schräger Pfahl". Im Laufe der Zeit begann das im Eigentum des Beklagten stehende Werk aus Mörtel zu zerfallen. 1999 verlangten die Erbinnen von U, der Beklagte solle ihnen zwecks Herstellung von Abgüssen zur Verfügung stellen. Der Beklagte lehnte dies unter Hinweis auf die Gefahr von Beschädigungen ab.

Das Erstgericht lehnte die Zurverfügungstellung unter Hinweis auf die Beschädigungsgefahr ab ließ nur eine berührungslose Abtastung mittels Laser zwecks Herstellung eines 3D-Modelles zu. Das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der außerordentlichen Revision der Klägerinnen keine Folge. Der Besitzer eines Werkstückes muss das Original oder Vervielfältigungsstück dem Urheber und seinen Erben zugänglich machen, soweit dies notwendig ist, um ihnen die Vervielfältigung zu ermöglichen. Das in seinem Kern nach herrschender Meinung unverzichtbare Zugangsrecht ist aber einerseits auf den Zweck beschränkt, Vervielfältigungsstücke herzustellen, andererseits ist auf die Interessen des Besitzers entsprechend Rücksicht zu nehmen. Letzteres bedeutet nicht nur, dass bei der Ausübung des Zugangsrechts auf die persönlichen Verhältnisse des Besitzers zu achten ist, sondern dass auch die Gefahr einer allfälligen Beschädigung des Werkstücks zu berücksichtigen ist. In der Regel wird hiebei das Interesse des Besitzers an der Unversehrtheit seines Werkstücks das Interesse des Urhebers an der Herstellung von Vervielfältigungsstücken überwiegen, wenn bei der Vervielfältigung eine Beschädigung des Werkstücks zu befürchten ist.

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