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wiener-werkstaette.at
OGH, Urteil vom 08.02.2005, 4 Ob 243/04w

» MSchG § 10
» UWG § 9
Die Klägerin mit Sitz in Berlin ist Inhaberin der Domains wiener-werkstaetten.at und wiener-werkstaettaetten.co.at und Inhaberin der Marke "Wiener Werkstätten". Der Beklagte vertreibt u.a. Originalmöbel und andere Antiquitäten aus der Wiener Werkstätte. Der Beklagte hatte in einem früheren Verfahren gegen das österreichische Vorgängerunternehmen der Klägerin einen Prozess um die Bezeichnung "Wiener Werkstätten" geführt und diesen gewonnen, worauf jene zur Umgehung des Unterlassungsgebotes Zeichen und Domain an das deutsche Unternehmen übertrug.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gibt der Revision keine Folge. Wenn der Beklagte die Domain verwendet, benützt er damit das Zeichen "Wiener Werkstätte", um Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die geographische Herkunft und die Zeit der Herstellung der von ihm vertriebenen Waren zu machen. Der bloße Firmennamensbestandteil „Wiener Werkstätten“ genießt daher als solcher keinen Schutz nach § 9 Abs 1 UWG. Es ist auch die Unterscheidungskraft zu verneinen, weil das Zeichen nur als Hinweis auf die (historischen) Wiener Werkstätten verstanden wird. Das Zeichen ist daher nur beschreibend, sodass sein selbstständiger Schutz Verkehrsgeltung voraussetzen würde.

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