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Karten-Grundsubstanz
BGH, Urteil vom 23.06.2005, I ZR 227/02

» UrhG § 2
Die in einem digitalen Datenbestand verkörperte Vorstufe für einen Stadtplan kann ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG sein. Kartographische Gestaltungen können selbst dann, wenn sie in der Gesamtkonzeption (insbesondere bei der Gestaltung des Kartenbildes) keine schöpferischen Züge aufweisen (wie z.B. bei der Erarbeitung eines einzelnen topographischen Kartenblatts nach einem vorbekannten Muster), urheberrechtlich schutzfähig sein. Auch bei einer Bindung an vorgegebene Zeichenschlüssel und Musterblätter kann dem Entwurfsbearbeiter oder Kartographen (etwa bei der Generalisierung und Verdrängung) ein für die Erreichung des Urheberrechtsschutzes genügend großer Spielraum für individuelle kartographische Leistungen bleiben. Die Anforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit sind insoweit bei kartographischen Gestaltungen gering.
  • Entscheidung bei JurPC
  • Anmerkung: Man muss bei dieser Entscheidung bedenken, dass es sich um einen Stadtplan handelt, den man, wie jedermann sich leicht anhand der Vielfalt an Varianten überzeugen kann, doch sehr verschiedenartig darstellen kann. Insoferne ist der Spielraum für die Gestaltungsfreiheit zwar sehr gering, aber noch vorhanden. Diese Judikatur unterscheidet sich nicht von der des öOGH - siehe etwa die Entscheidung Felsritzbild.

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