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Wagenfeld-Leuchte
Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 07.07.2004, 5 U 143/03

» UrhG § 17
Die Kläger sind Rechteinhaber der Wagenfeld-Leuchte, deren Nachbildung von der Beklagten in Italien vertrieben wird, wobei über das Internet auch in Deutschland geworben und nach Deutschland geliefert wird. Nach einem Unterlassungsvergleich war nur mehr das Anbieten und Nebenansprüche Streitgegenstand.

Das Erstgericht hat die Klage hinsichtlich des Anbietens abgewiesen.

Das OLG bestätigt dieses Urteil: Das "Anbieten" von Verletzungsstücken eines in Deutschland urheberrechtlich geschützten Werks gegenüber Endverbrauchern ist nur dann gem. § 17 Abs. 1 UrhG rechtswidrig, wenn sich diese Handlung auch auf ein Inverkehrbringen im Inland bezieht. Wird der Erwerbsvorgang vollständig und rechtskonform im Ausland abgeschlossen, liegt selbst bei einer Bewerbung gegenüber den inländischen Verkehrskreisen keine in Deutschland verfolgbare Urheberrechtsverletzung vor.
Die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen sind von dem Berechtigten als Folge eines Schutzrechtsgefälles zwischen europäischen Staaten im nicht-harmonisierten Bereich des Urheberrechts hinzunehmen.
Das Verbot solcher Maßnahmen stellte sich als ein Eingriff in den freien Warenverkehr entgegen Art. 28, 30 EG dar und wäre gemeinschaftsrechtswidrig. Einschränkungen der grenzüberschreitenden Bewerbung von im Ausland zulässigerweise hergestellten und vertriebenen Gütern können als "Maßnahmen gleicher Wirkung" wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen den Marktzugang erschweren.

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