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Meinungsforum - anonymer Poster
BGH, Urteil vom 27.03.2007, VI ZR 101/06

» BGB § 823, § 1004
» StGB § 185
Der Betreiber eines Forums im Internet haftet ab Kenntniserlangung für den Inhalt eines dort eingestellten Beitrags, unabhängig von den Ansprüchen des Verletzten gegen den Verfasser des beanstandeten Beitrags. Die Haftung des Forenbetreibers besteht auch dann, wenn dem Verletzten die Identität des Verfassers bekannt ist. Der Verletzte kann daher wahlweise den Verfasser oder den Forenbetreiber in Anspruch nehmen.
Ein so genanntes Meinungsforum ist gegenüber anderen Foren nicht privilegiert.
Das Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.4.2006, I-15 U 180/05 (unten), wurde aufgehoben. Da der Betreiber in diesem Fall Kenntnis von den Beiträgen hatte, ging der BGH auf die bisher strittige Frage, ob der Betreiber auch für ihm unbekannte Beiträge haftet bzw. ob und ab wann er zur Überwachung verpflichtet ist, nicht ein.

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