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Auch telefonische Anfrage um Erlaubnis für Werbetelefonat unzulässig
OGH, Beschluss vom 18.05.1999, 4 Ob 112/99t

» TKG § 101 (alt)
» WAG § 12
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Unterlassung von Telefonwerbung ohne vorherige Zustimmung.

Das Erstgericht verbot der Beklagten die Telefonate, Das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs keine Folge. § 101 TKG orientiert sich an der TK-Datenschutz-Richtlinie, die den Schutz der Grundrechte und -freiheiten natürlicher Personen, insbesondere ihr Recht auf Achtung der Privatsphäre zum Ziel hat. Im Sinne des Art 2 der Richtlinie des Rates vom 10. 9. 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (RL 84/450/EWG, ABl Nr L 250/17 vom 19. 9. 1984) bedeutet "Werbung" jede Äußerung bei der Ausübung eines Handelsgewerbes, Handwerks oder freien Berufes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern. Eine dieser Richtlinie entsprechende Auslegung wie auch der durch § 101 TKG angestrebte Zweck (Schutz der Privatsphäre des Angerufenen) stehen damit einer engen Auslegung des Begriffes "Werbung" entgegen. Im weiteren Sinn dient Werbung dazu, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann. Damit dient auch schon der erste Telefonkontakt der Werbung im weiteren Sinne.

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