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Zivilprozessrecht

letzte Änderung 17.9.2007

Entscheidungen Deutschland

IP-Adresse überführt Spammer: LG Hannover, Urteil vom 11.5.2006, 21 O 153/04

Heise-Mitarbeiter erhielten Spam-Mails für das Angebot der Beklagten, die aber den Versand leugnete. Allerdings erfolgte eine Antwort auf eine Anfrage unter derselben IP-Adresse. Nach einem Sachverständigengutachten stellte das Gericht fest, dass auch die Spam-Mail von der Beklagten kam und gab dem Unterlassungsbegehren statt. Die IP-Adresse des Absenders im Header der E-Mail sei im Unterschied zu den anderen Angaben nicht manipulierbar.

 

Recherche des Richters im Internet: AG Siegen, Urteil vom 3.3.2006, 3 Ca 1722/05

ZPO § 42

Die Recherche des Richters in einer allgemein zugänglichen und zuverlässigen Quelle zur Unterrichtung über offenkundige Tatsachen stellt keinen Grund für die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit dar. Als allgemein zugängliche und zuverlässige Quelle kommen auch Datenbanken im Internet in Betracht. Eine Befangenheit des Richters, der eine bestimmte Tatsache als offenkundige in den Prozess einführt, scheidet aus, wenn er vertretbarerweise annimmt, dass die von ihm offengelegte Quelle tatsächlich die Kriterien erfüllt, die für eine Anwendung des § 291 ZPO notwendig sind.

 

Wiedereinsetzung bei Computerabsturz: OLG Celle, Beschluss vom 30.6.2003, 14 U 49/03

Der kurz vor Ablauf einer Schriftsatzfrist eintretende Computerausfall durch Computerabsturz und das dadurch bedingte Verschwinden der Textdatei mit dem Schriftsatzentwurf kann zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berechtigen.

 

Willenserklärung durch "Auto-Reply": LG Köln, Urteil vom 16.4.2003, 9 S 289/02

Eine mittels automatischer Antwortfunktion ("Auto-Reply") erstellte Auftragsbestätigung über im Internet angebotene Waren ist eine vollwertige Willenserklärung des Anbieters. Ob durch sie der Vertrag zustandekommt, hängt von der Auslegung ihres Inhalts ab. Lautet die Erklärung dahin, der Auftrag werde umgehend bearbeitet, so liegt darin eine rechtsverbindliche Annahmeerklärung. Anfechtung wegen Preisirrtum im Angebot nicht möglich.

 

Logfiles und Anscheinsbeweis: OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.2.2003, 
18 U 192/02

Die Klägerin klagt Entgelt für Server-Housing (Traffic-Gebühr) ein; als Beweis wurden die Logfiles des Zugangproviders angeboten. Die Beklagte bestreitet das Datenvolumen.
OLG: Ein Web-Hosting-Vertrag, der dazu verpflichtet, auf einem dem Auftraggeber gehörenden Server Speicherplatz und einen 24-stündigen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen und bei dem das Vertragsverhältnis so ausgestaltet ist, dass die Administration des Servers allein in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers fällt, ist als Werkvertrag zu qualifizieren, da der Auftragnehmer den Erfolg schuldet, dass der Server und die Internetpräsenz rund um die Uhr gewährleistet ist. Die Grundsätze über den Anscheinsbeweis der Rechtsprechung für die Abrechnung im Bereich der Festnetztelephonie können nicht unbesehen auf die Abrechnung zwischen dem den Web-Hosting betreibenden Presence-Provider und seinem Kunden übertragen werden. Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die vom Auftraggeber behauptete Mess- und Auswertungsmethode bezüglich der Aufzeichnung der Logfiles fehlerfrei arbeitet und sichergestellt ist, dass nur der Datenverkehr zugerechnet wird, der tatsächlich den vom Auftragnehmer zu administrierenden Server betrifft.

 

Informationen aus dem Internet bei Gerichtsentscheidungen

Das Internet dient fortschrittlichen Richtern mittlerweile nicht nur bei der Recherche nach aktuellen Gerichtsentscheidungen, sondern auch bei der Urteilsfindung. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat es für zulässig erachtet, wenn ein Gericht das Internet als allgemein zugängliche Quelle im zivilprozessualen Sinne verwendet und auf Informationen aus dem Netz zurückgreift.
Im konkreten Fall verschaffte sich das Gericht im Internet darüber Klarheit, wer verantwortlicher Redakteur einer Zeitschrift ist und damit als Verantwortlicher für eine presserechtliche Richtigstellung in Betracht kommt.

Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 13.01.1999, 22 W 58/98, ZAP EN-Nr. 796/99

 

Eingaben per Computerfax

 

Bestätigungs-E-Mail: AG Ettlingen, Urteil vom 11.5.2002, 2 C 259/00

Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein wirksamer Kaufvertrag über eine Internet-Domain durch telefonische Absprache zustandegekommen ist, so bewirkt eine nach dem streitigen Telefonat unstreitig gesandte E-Mail, mit der die mündliche Zusage bestätigt wird, eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Bestätigenden.

 

Literatur

Links

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