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Das anzuwendende Recht  
(Internationales Privatrecht - IPR)

Einleitung  -  UN-Kaufrecht  -  EVÜ  -  IPRG  -  ECG  -  Literatur

letzte Änderung 20.1.2009

Einleitung

Bei der Frage, welches Recht überhaupt auf einen Vertrag anwendbar ist, der über die Staatsgrenze hinweg geschlossen wurde, kommt es nach den meisten Regelungen darauf an, was die Parteien vereinbart haben; eine einvernehmliche Rechtswahl ist fast immer möglich. Gerade diese Regelung fehlt aber in den meisten Verträgen. Außerdem stellt sich auch im grenzüberschreitenden Deliktsrecht (insbesondere auch im Immaterialgüterrecht) die Frage, nach dem Recht welchen Staates ein Sachverhalt (etwa eine weltweit zugängliche Website) zu beurteilen ist. Hier kommen folgende Bestimmungen in Frage:

I4J-Absatztrenner

UN-Kaufrecht

UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG Convention on Contracts for the International Sale of Goods), BGBl 1988/96. Gilt bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen über Waren zwischen Parteien aus den Mitgliedsstaaten (über 50 Staaten) des Übereinkommens, also auch bei einem Geschäft zwischen Österreich und Deutschland, aber nicht bei Verbrauchergeschäften - eigene Definition in Art. 2, soferne die Anwendbarkeit nicht ausgeschlossen wurde (!). Es regelt streng genommen nicht, welches Recht anzuwenden ist, sondern schafft für den eingeschränkten Bereich des Warenkaufes ein eigenes, internationales Recht, das in allen Beitrittsstaaten gleich anzuwenden ist und den nationalen Rechtsordnungen vorgeht.

I4J-Absatztrenner

EVÜ

Römisches Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.6.1980, (EVÜ; 80/934/EWG; Abl 1980 Nr. L 266, S 1, Wiederverlautbarung in Abl 1998 Nr. C 27, S 34)BGBl III 208/1998, BGBl I 119/1998, BGBl III 166/1998 und BGBl I 18/1999. Das EVÜ ist in Österreich seit 1.12.1998 in Kraft.

Es ist auf vertragliche Schuldverhältnisse bei Sachverhalten anzuwenden, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Es schließt in seinem Anwendungsbereich das sonstige Internationale Privatrecht (IPR) aus und gilt auch gegenüber Drittstaaten.

Das EVÜ geht grundsätzlich von der freien Rechtswahl aus (Art 3). Die Rechtswahl muss nicht notwendig ausdrücklich erfolgen. Sie muss sich aber mit hinreichender Sicherheit aus dem Vertrag oder aus den Umständen des Falles ergeben.

Im Zweifel ist danach bei Unternehmerverträgen (Art 4) das Recht jenes Staates anzuwenden, in dem der Erbringer der charakteristischen Leistung, das ist der Sach- oder Dienstleistung, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Niederlassung hat. Der Standort des Servers ist nicht maßgeblich. Aus der Sicht eines österreichischen Kunden führt diese Bestimmung daher regelmäßig zur Anwendung ausländischen Rechts.

Bei Verbraucherverträgen (Art.5) gilt bei Verträgen über Warenlieferungen oder Dienstleistungen im Zweifel das Recht des Aufenthaltsstaates des Verbrauchers, soferne ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers vorausgegangen ist und der Verbraucher die Handlungen zum Vertragsabschluss in diesem Staat vorgenommen hat. Dies wird bei einer Bestellung über eine Website meist der Fall sein. Außerdem darf der Verbraucher im Fall einer Rechtswahl nicht dem Schutz von zwingenden Bestimmungen entzogen werden. Das Gericht muss in einem solchen Falle einen Günstigkeitsvergleich zwischen den Bestimmungen des Verbraucherstaates und denen des Unternehmerstaates vornehmen, sodass eine (meist vom Unternehmer in den AGB) getroffene Rechtswahl unter Umständen dem Verbraucher mehr Vorteile bringt als dem Unternehmer.

Rom I VO

Eine Neufassung des EVÜ ist schon seit Jahren in Arbeit (Grünbuch vom 14.1.2003 über die Umwandlung des Übereinkommens von Rom aus dem Jahr 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht in ein Gemeinschaftsinstrument sowie über seine Aktualisierung). Ende 2007 erfolgte schließlich eine grundsätzliche Einigung hinsichtlich einer Rom I VO (Verordnung (EG) 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnis anzuwendende Recht). Sie tritt am 17.12.2009 in Kraft und gilt für alle EU-Staaten mit Ausnahme von Dänemark und allenfalls Großbritannien, das aufgrund eines Zusatzprotokolls noch über eine Teilnahme entscheidet. Die Rom I VO regelt, wie bisher das EVÜ nur das anzuwendende Recht für die vertraglichen Schuldverhältnisse.

Rom II VO

Parallel zur Schaffung der Rom I VO liefen die Bemühungen zur Regelung der außervertraglichen Schuldverhältnisse, die im Zivil- und Handelsrecht begründet sind. Die Rom II VO (Verordnung (EG) 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) ist am 11.1.2009 in Kraft getreten. Erfasst sind alle schadenbegründenden Ereignisse (inkl. Geschäftsführung ohne Auftrag und Bereicherung), die nach diesem Zeitpunkt eintreten. Die VO gilt für alle EU-Staaten mit Ausnahme von Dänemark.

Literatur

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IPRG 

Das österreichische Gesetz über das internationale Privatrecht IPRG, BGBl I 304/1978 idF 58/2004) gilt örtlich und sachlich außerhalb des Anwendungsbereiches des EVÜ. Der schuldrechtliche Teil (§§ 36 bis 45) ist mit Inkrafttreten des EVÜ außer Kraft getreten. Am 11.1.2009 wird jedoch die Rom II VO in Kraft treten, die das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht regelt. Diese VO ersetzt dann in seinem Anwendungsbereich das IPRG.

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ECG

E-Commerce-Gesetz. Das in § 20 ECG statuierte Herkunftslandprinzip betrifft die Anforderungen an die Diensteanbieter und legt fest, dass sich diese nach dem Recht des Staates ihrer Niederlassung richten. Es erfasst aber in seinem Anwendungsbereich alle Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten (öffentliches Recht, Privatrecht und IPR) und bewirkt, dass sich die Diensteanbieter nur an die Rechtsvorschriften ihres Heimatstaates zu halten haben. Anwendungsbereich ist der sogenannte koordinierte Bereich nach § 3 Z 8 ECG, worunter man die Vorschriften für Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Dienste der Informationsgesellschaft versteht, nicht aber etwa Kennzeichnungs- und Sicherheitsvorschriften für Waren.
Unter den umfangreichen Ausnahmen der §§ 21 und 22 ECG finden sich aber neben Belangen des Urheberrechtes, Immobilienverträgen, Glücksspielen und Verträgen über Arzneimittel auch die Verbraucherverträge, sodass in diesem Fall wieder das Recht des Verbraucherstaates anwendbar ist.

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Literatur

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