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comtec.at

OGH, Beschluss vom 18.11.2003, 4 Ob 218/03t

ABGB § 43, UWG § 9, HGB § 37

*****   Zusammenfassung   *****

Die klagende GmbH bietet unter dem Firmennamen COMTECH EDV-Dienstleistungen an. Der Beklagte beschäftigt sich mit Computer- Beratung, Reparaturen, Schulungen, Netzwerkadministration und Web-Design. Er ist Inhaber der Domain „comtec.at“ und der E-Mail- Adresse info@comtec.at. Seit zumindest August 2001 bewirbt er auf der zugehörigen Website unter der Adresse www.comtec.at seine EDV-Dienstleistungen.

Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Bei Zeichen mit nur geringer Kennzeichnungskraft wie comtech wird die Verwechslungsgefahr grundsätzlich bereits durch geringe Abweichungen ausgeschlossen; die Verwechslungsgefahr setzt daher eine größere Ähnlichkeit der Zeichen und der Waren/Dienstleistungen voraus. Das Weglassen des Buchstaben H ändert weder viel am Schriftbild noch am Klang; auch der Sinngehalt bleibt gleich (Computer + Technik). Da auch Waren und Dienstleistungen übereinstimmen, kommt es auf die behauptete Verkehrsgeltung gar nicht an. Das ältere Firmenrecht der Klägerin schließt die Verwendung als Domain durch den Beklagten aus.

*****   Entscheidung   *****

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Comtech EDV Organisations GmbH, vertreten durch Dr. Ulrich Sinnißbichler, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Peter Michael L*****, vertreten durch Mag. Reinhard Walther, Rechtsanwalt in Liezen, wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung und Schadenersatz (Gesamtstreitwert 30.200 EUR), über außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 10. September 2003, GZ 6 R 138/03s-25, den

Beschluss

gefasst:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Der Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zur Kennzeichnungskraft von Bezeichnungen widerspreche, die aus Begriffen aus den Bereichen Computer, Technik und Internet gebildet sind. Das Berufungsgericht habe dem Zeichen "Comtech" zu Unrecht starke Kennzeichnungskraft zugebilligt.

Ob "Comtech" stark oder, wie der Beklagte behauptet, für EDV-Dienstleistungen nur schwach kennzeichnungskräftig ist, hat im vorliegenden Fall keine Bedeutung. Zwar ist es richtig, dass die Kennzeichnungskraft den Schutzbereich des Zeichens und damit auch die Verwechslungsgefahr bestimmt und die Verwechslungsgefahr um so eher zu bejahen ist, je größer die Kennzeichnungskraft des Zeichens ist, dessen Verletzung behauptet wird (4 Ob 325/00y = ÖBl 2001, 159 [Brandstätter/Görg] - T-One mwN). Daraus folgt aber nicht, dass ein (an sich) schwaches Zeichen nur bei Verkehrsgeltung geschützt wäre, sondern dass bei einem Zeichen mit geringerer Kennzeichnungskraft schon geringe Abweichungen die Verwechslungsgefahr beseitigen können und die Verwechslungsgefahr daher eine größere Ähnlichkeit der Zeichen und der Waren/Dienstleistungen voraussetzt (4 Ob 77/95 = ÖBl 1996, 143 - Plus; 4 Ob 17/99z = ÖBl 1999, 283 - LA LINIA/LA LINEA ua). In diesem Sinn bejaht die Entscheidung 4 Ob 17/99z die Verwechslungsgefahr der - für Betonpflastersteine verwendeten - Bezeichnungen LA LINIA und LA LINEA, weil die unter den Zeichen vertriebenen Waren übereinstimmen und die nur sehr geringfügige Abweichung der Zeichen "weder im Schriftbild noch im Wortklang entscheidend zum Tragen kommt".

Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Auch im vorliegenden Fall wird weder das Schriftbild noch der Wortklang durch das im Zeichen der Klägerin als letzter Buchstabe vorkommende und im Zeichen des Beklagten fehlende "h" in einer ins Gewicht fallenden Weise geprägt. Der - allenfalls gegebene - Sinngehalt beider Zeichen ist gleich; beide Zeichen werden, wenn ihnen ein Sinn entnommen wird, als Anspielung auf "Computer" und "Technik" aufgefasst. Auch die unter beiden Zeichen vertriebenen Waren und Dienstleistungen stimmen weitgehend überein. Damit hängt die Entscheidung auch nicht davon ab, ob die Klägerin für ihr Zeichen Verkehrsgeltung erreicht hat. Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit der weiters als erheblich geltend gemachten Frage, ob die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zum Nachweis der Verkehrsgeltung eines Zeichens widerspricht.

Der Beklagte macht schließlich noch geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspreche, wonach die Gestaltung der Website die Verwechslungsgefahr ausschließen könne. Ein Link könne die Verwechslungsgefahr beseitigen, so dass die Klägerin die Löschung der Domain des Beklagten nicht mehr verlangen könne. Richtig ist, dass es bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch den Gebrauch einer Domain auch auf den Inhalt der Website ankommt (4 Ob 209/01s = ÖBl 2002/27 - bundesheer.at II; 4 Ob 246/01g = ÖBl 2002/63 [Gamerith] - graz2003.at ua). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte in diesem Zusammenhang nur vorgebracht, dass auch mildere Mittel als die Löschung der Domain in Erwägung zu ziehen seien; er könnte seinen Domainnamen beibehalten, indem er auf der ersten Internetseite, die sich für den Besucher öffnet, deutlich mache, dass es sich nicht um das Angebot der Klägerin handle und zweckmäßigerweise - wenn die Klägerin an einem solchen Hinweis interessiert sei - zusätzlich angeben, wo dieses Angebot im Internet zu finden sei, "welcher Link bereits von der beklagten Partei angegeben wurde" (AS 103). Der Beklagte hat aber weder behauptet noch bewiesen, dass und welche aufklärenden Hinweise er in seine Website aufgenommen habe. Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob das Unterlassungsbegehren teilweise und das Löschungsbegehren zur Gänze abzuweisen ist, wenn die durch die Verwendung des geschützten Zeichens im geschäftlichen Verkehr an sich hervorgerufene Verwechslungsgefahr durch aufklärende Hinweise auf der Website ausgeschlossen wird, soweit das Zeichen auch als Domain verwendet wird.

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