Internet4jurists

Internet-Nachrichtenagentur II, pressetext.austria II

OGH, Beschluss vom 12.6.2001, 4 Ob 140/01v

UrhG § 44, UWG § 1, § 7

*****   Zusammenfassung   *****

Hier handelt es sich um ein Verfahren aus der Auseinandersetzung APA gegen Pressetext. Die APA hatte einen, nach Ansicht der pte unrichtigen, Bericht über das Verfahren gebracht. Pte klagte auf Unterlassung.

Das Erstgericht wies ab, das Rekursgericht hob auf; APA sei passiv legitimiert; es sei aber noch zu prüfen, ob pte tatsächlich hunderte Agenturmeldungen übernommen habe, die als Werke im Sinne des Urheberrechts zu werten und deren Übernahme nicht durch eine freie Wertnutzung gedeckt sei.

Der OGH bestätigt die Aufhebung. Für die Beurteilung, ob eine eigentümliche geistige Schöpfung vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung allein die individuelle Eigenart maßgebend. Eine Leistung ist individuell eigenartig, wenn sie sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt. Die freie Werknutzung des § 44 UrhG deckt nicht eine Übernahme fremder Sprachwerke in eine elektronische Datenbank im Internet, weil diese einer Zeitung oder Zeitschrift mit täglich oder jedenfalls in verhältnismäßig kurzen periodischen Abständen wechselndem Inhalt nicht vergleichbar ist.

*****   Entscheidung   *****

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei p***** AG, ***** vertreten durch Dr. Georg Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***** regGenmbH, ***** vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Widerruf (Streitwert im Provisorialverfahren 450.000 S), infolge "Revisionsrekurses" (richtig: Rekurses) der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. März 2001, GZ 4 R 245/00d-12, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 4. Oktober 2000, GZ 24 Cg 72/00x-4, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Die Klägerin ist eine Nachrichtenagentur, die ihren Abonnenten und Online-Lesern Wirtschaftsinformationen in Bild, Text, Audio- und Videofiles zur Verfügung stellt. Ihre Mitarbeiter werten eine Vielzahl von Quellen aus, und zwar insbesondere die Websites ausländischer Presseagenturen. Teils werden die Informationen bearbeitet, teils werden sie unverändert in die Homepage der Klägerin übernommen. Zwischen der Klägerin und den ausländischen Nachrichtenagenturen bestehen keine vertraglichen Beziehungen. Aufforderungen, die Nutzung der Nachrichten zu unterlassen, wies die Klägerin mit der Begründung zurück, dass sie berechtigt sei, die Nachrichten zu übernehmen.

Mit Stichtag 27. 6. 2000 hatte die Klägerin von der Associated Press GmbH (AP) insgesamt 222 Meldungen übernommen und jeweils am Tag der Übernahme auf ihrer Homepage veröffentlicht. Von der Deutschen Presseagentur GmbH (dpa) hat die Klägerin bis 27. 6. 2000 mindestens 424 Meldungen übernommen; von der Agence France Press (AFP) hat die Klägerin bis einschließlich 21. 6. 2000 277 Meldungen übernommen. Darüber hinaus hat die Klägerin eine große Anzahl von Meldungen der Agenturen Reuters, Handelsblatt und Financial Times Deutschland übernommen. Jedenfalls einige dieser Meldungen, und zwar insbesondere die Meldung vom 21. 2. 2000 "Jobrotation in der Führungsriege von Bertelsmann", die Meldung vom 25. 2. 2000 "Patente auf menschliche Gene 'gängige Praxis'" und die Meldung vom 17. 3. 2000 "US-Methode ermöglicht Zahnersatz innerhalb eines Tages", waren keine bloßen Kurzmeldungen. Nur ein Teil der Meldungen, und das nur in geringem Maß, wurde bearbeitet. Die Klägerin gibt bei den Meldungen die Quelle an, aus der die jeweilige Meldung stammt. Die Klägerin verwendet darüber hinaus auch Lichtbilder dritter Agenturen und Medien, ohne entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen zu haben.

Die Beklagte ist ebenfalls eine österreichische Nachrichtenagentur. Sie hat mit ausländischen Nachrichtenagenturen Verträge abgeschlossen, durch die ihr gegen Entgelt Nutzungsrechte an den Nachrichten eingeräumt wurden. Die Beklagte wendet dafür jährlich mehrere Millionen Schilling auf.

Am 5. 9. 2000 verbreitete die Beklagte über ihren Nachrichtendienst "OTS" folgende Meldung: "Medien/Internet/APA/Telekommunikation ***OTS-PRESSEAUSSENDUNG*** APA beantragt Einstweilige Verfügung gegen pressetext.austria UTl.: Gegen Urheberrechtsverletzungen und unlauteren Wettbewerb Wien (OTS) - Die APA Austria Presse Agentur hat heute die pressetext.austria Nachrichtenagentur AG (pte) gerichtlich aufgefordert, künftig keine Meldungen mehr zu verbreiten, für die pte keine Nutzungsrechte erworben hat sowie auch das pte-Archiv um derartige Meldungen zu bereinigen. pte hat in hunderten Fällen nachweislich Meldungen von anderen Agenturen und Medien übernommen, ohne von diesen die Verwertungsrechte erhalten zu haben. Zahlreiche Medien wie dpa, AP, AFP, Handelsblatt, Financial Times Deutschland und Spiegel haben pte bereits mit Unterlassungaufforderungen konfrontiert. Die APA hat nun beim Handelsgericht Wien eine einstweilige Verfügung beantragt.

Dies sei als Teil eines Gesamtmaßnahmenkatalogs zur Aufrechterhaltung fairer Bedingungen auf dem content-Markt zu sehen, so APA-Geschäftsführer Dr. Wolfgang V*****. Es ist nicht im Sinn der APA, Auseinandersetzungen vor Gericht zu führen. Deshalb hatte die APA pte vorerst eine Unterlassungsaufforderung zukommen lassen, wonach pte erklären sollte, die Nutzung von Meldungen ohne Verwertungsrechte in Zukunft zu unterlassen und die entsprechenden Meldungen aus der Datenbank zu löschen. Nachdem auch ein Gespräch zwischen APA und pte vergangene Woche keine Ergebnisse gebracht hatte, erging nun der Antrag auf einstweilige Verfügung an das Gericht.

pressetext.austria hat in der Vergangenheit systematisch und zum Teil wortident Meldungen verschiedener Nachrichtenagenturen übernommen, ohne mit diesen Agenturen eine rechtsgeschäftliche Beziehung abgeschlossen zu haben. 'Nachrichtenagenturen produzieren mit hohem Aufwand eine breite Basis an aktuellen Nachrichten. Für jeden content-Anbieter, der fremde Nachrichten verwertet, muss daher klar sein, dass jenen, die ursprünglich den Aufwand des Nachrichtenbeschaffens getrieben haben, diese Aufwendungen abgegolten werden müssen', erklärt dazu APA-Geschäftsführer V*****. Wer auch immer Inhalte von Nachrichtenagenturen verwenden möchte, kann dies tun, er muss aber gegen Entgelt Nutzungsvereinbarungen mit den Agenturen abschließen. Im anderen Fall liegt nach Auffassung der APA eine 'schmarotzerische Ausbeutung fremder Leistungen' und damit ein eklatanter Verstoß gegen das Wettbewerbs-, Datenbank- und Urheberrecht vor.

Professionelle Anbieter respektieren, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist und dass grundlegende Normen selbstverständlich auch für das Web gelten. 'content is free' gelte zwar für Endverbraucher, aber keineswegs für einen Wiederverwerter. Bei systematischer Missachtung dieser Normen müsse mit aller Schärfe vorgegangen werden, um auch künftig am Internet einen funktionierenden content-Markt zu gewährleisten. 'Eine systematische Missachtung von Wettbewerbs- und Urheberrechten ist in der Lage, das Internet als einen der wichtigsten Zukunfts-Marktplätze für publizistisch hochwertige Inhalte nachhaltig zu schädigen," so Vyslozil. Mehrere internationale Nachrichtenagenturen und Medienunternehmen beschäftigen sich mittlerweile mit dem Fall pressetext.austria. dpa, AP und AFP sowie Handelsblatt, Financial Times Deutschland und Spiegel haben Unterlassungsaufforderungen an pte übermittelt sowie ihre Anwälte mit Prüfung aller notwendigen Schritte beauftragt. Rückfragehinweis: ..."

Auch in der Online-Ausgabe der Tageszeitung "Der Standard" sowie in anderen österreichischen Tageszeitungen erschienen Beiträge, die mit der oben wiedergegebenen Meldung im Wesentlichen übereinstimmen.

Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu gebieten, es ab sofort und bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, über die Klägerin zu behaupten, dass sie in hunderten Fällen nachweislich Meldungen von anderen Agenturen und Medien übernommen hat, ohne von diesen die Verwertungsrechte erhalten zu haben, und sie damit systematisch Urheberrechte missachtet und/oder gegen Wettbewerbsrecht, insbesondere durch schmarotzerische Ausbeutung fremder Leistungen, verstoßen hat, oder die Klägerin in gleichsinniger Weise im Betrieb ihres Unternehmens zu schädigen. Die Äußerungen der Beklagten seien geeignet, den Betrieb des Unternehmens der Klägerin zu schädigen. Die Beklagte habe jahrzehntelang auf dem österreichischen Markt ein Monopol besessen; sie versuche durch die Verbreitung derartiger Texte, ein junges innovatives Unternehmen wirtschaftlich zu vernichten.

Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Die Übernahme fremder Agenturmeldungen, ohne dafür ein Entgelt zu leisten, sei rechts- und sittenwidrig. Die Agenturmeldungen seien Werke im Sinne des § 2 Z 1 UrhG und nicht bloße einfache Mitteilungen im Sinne des § 44 Abs 3 UrhG. Die in der beanstandeten Mitteilung erhobenen Vorwürfe seien daher wahr.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Ergänzend zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt stellte es fest, dass der Inhalt der beanstandeten Mitteilung der Wahrheit entspreche. Damit entfalle ein Verstoß gegen § 7 UWG. Die unentgeltliche Übernahme fremder Agenturmeldungen sowie redaktioneller Berichte und Vorlagen, die nicht einfache Mitteilungen im Sinne des § 44 Abs 3 UrhG sind, sei rechts- und sittenwidrig. Die von der Klägerin übernommenen Meldungen seien nicht mehrheitlich einfache Mitteilungen im Sinne des § 44 Abs 3 UrhG.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf, trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Die Feststellungen des Erstgerichts seien mangelhaft. Die Wahrheit der Behauptung, dass die Klägerin in hunderten Fällen Meldungen von anderen Agenturen und Medien übernommen habe, ohne von diesen die Verwertungsrechte erhalten zu haben, und damit systematisch Urheberrechte missachte und/oder gegen Wettbewerbsrecht, insbesondere durch schmarotzerische Ausbeutung fremder Leistungen, verstoße, sei nicht festgestellt. Die Beweislast treffe die Beklagte. Es fehlten auch Feststellungen, wie die einzelnen Nachrichten im Hinblick auf § 44 Abs 3 UrhG einzustufen seien und ob bei solchen Nachrichten ein Rechtevorbehalt erfolgt sei. Es sei auch festzustellen, welche Vergleichstexte in welcher Zahl das Erstgericht überprüft habe, welcher Art die Vergleichstexte seien, ob sie "glatt" oder mit Abweichungen übernommen worden seien. Von Bedeutung sei auch, ob § 1 UWG ausschließlich die eigene Leistung schütze und nicht auch das Arbeitsergebnis eines Dritten.

Rechtssatz

Der gegen diesen Beschluss gerichtete Rekurs der Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; der Rekurs ist aber nicht berechtigt.

Die Beklagte macht geltend, dass die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ausreichten, um die Übernahme von Meldungen durch die Klägerin als sittenwidrig zu beurteilen. Das Rekursgericht habe zu Recht die Auffassung vertreten, dass es nicht darauf ankomme, ob die Klägerin Meldungen der Beklagten oder die anderer Agenturen verwerte. Die Klägerin hält dem entgegen, dass ein Mitbewerber nicht den Vorwurf der Verletzung fremder Urheberrechte über die Medien verbreiten dürfe, weil er nicht berechtigt sei, den (behaupteten) Urheberrechtsverstoß gerichtlich geltend zu machen.

Die Frage, ob die Verletzung von Urheberrechten sittenwidriges Handeln im Sinne des § 1 UWG begründen kann und ob daher ein Mitbewerber berechtigt ist, die Verletzung fremder Urheberrechte als Wettbewerbsverstoß zu verfolgen, war Gegenstand der - zwischen denselben Parteien, aber in umgekehrten Parteirollen ergangenen - Entscheidung 4 Ob 93/01g. Der erkennende Senat hat ausgesprochen, dass kein Verstoß gegen § 1 UWG vorliegt und der Mitbewerber daher nicht klagelegitimiert ist, weil es allein Sache des Urhebers ist, über die Ausübung seiner Verwertungsrechte zu bestimmen.

Gegenstand der vorliegenden Klage ist nicht die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen, sondern das auf § 7 UWG gestützte Begehren, die gegen die Klägerin gerichtete Behauptung urheberrechts- und wettbewerbswidrigen Verhaltens zu untersagen. Der vorliegende Fall ist damit dem der Entscheidung MR 1999, 111 = ÖBl 1999, 186 = RdW 1999, 403 = wbl 1999, 279 - PAT und PAT PEND zugrundeliegenden Fall vergleichbar, dessen Gegenstand die gegenüber Kunden des Werbenden erhobene Behauptung war, der Werbende verstoße mit dem Vertrieb seiner Artikel gegen Schutzrechte in Österreich und handle gegen das Gesetz. Diese Behauptung, bei der auch die Tatsachen mitgeteilt wurden, auf die sich der Vorwurf gründete, wurde als Tatsachenbehauptung gewertet.

Das trifft auch für die beanstandete Behauptung zu: Die Beklagte hat die Klägerin gegenüber Dritten beschuldigt, durch die Übernahme von Meldungen anderer Nachrichtenagenturen und Medien urheberrechts- und wettbewerbswidrig zu handeln. Die Beklagte hat damit Tatsachen verbreitet, die geeignet sind, den Kredit der Klägerin zu schädigen. In einem solchen Fall kann der Verletzte die Unterlassung begehren, wenn die verbreiteten Tatsachen nicht erweislich wahr sind (§ 7 Abs 1 UWG).

Wahre kreditschädigende Behauptungen, gleich welchen Inhalts, können hingegen nicht untersagt werden. Eine Behauptung, mit der einem Mitbewerber gesetz- oder vertragswidriges Verhalten gegenüber einem Dritten vorgeworfen wird, kann daher nicht schon dann untersagt werden, wenn derjenige, der die kreditschädigenden Tatsachen verbreitet, nicht legitimiert ist, den behaupteten Gesetzes- oder Vertragsverstoß zu verfolgen. Für die Entscheidung über einen auf § 7 Abs 1 UWG gestützten Anspruch ist immer nur erheblich, ob die Behauptung wahr ist; die Frage, ob ein Mitbewerber nicht nur das sittenwidrige Nachahmen eigener Leistungen, sondern auch das der Leistungen eines Dritten als Verstoß gegen § 1 UWG verfolgen kann, stellt sich im vorliegenden Zusammenhang daher nicht.

Das Unterlassungsbegehren der Klägerin ist demnach berechtigt, wenn die Behauptungen der Beklagten nicht erweislich wahr sind. Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn der Beklagten der Nachweis gelingt, dass die Klägerin in hunderten Fällen Meldungen von anderen Agenturen und Medien übernommen hat, die als Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zu werten sind und deren Übernahme nicht durch eine freie Werknutzung gedeckt ist, und sie auch bescheinigen kann, dass die Klägerin in hunderten Fällen Meldungen ohne Werkcharakter "glatt" übernommen hat.

Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen (ua) auf dem Gebiet der Literatur (§ 1 UWG); zu den Werken der Literatur gehören gemäß § 2 Z 1 UrhG Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen. Für die Beurteilung, ob eine eigentümliche geistige Schöpfung vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung allein die individuelle Eigenart maßgebend. Eine Leistung ist individuell eigenartig, wenn sie sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt (stRsp ua ÖBl 1997, 34 - Mutan-Beipackzettel mwN). Bei einzelnen Zeitungs- und Zeitschriftenbeiträgen kommt es darauf an, ob sie den vermischten Nachrichten oder Tagesneuigkeiten im Sinne von § 44 Abs 3 UrhG zuzurechnen sind, deren Werkqualität das Gesetz verneint, oder ob es sich um Kommentare, Analysen, Reportagen, Kritiken oder Ähnliches handelt, die - Individualität vorausgesetzt - als Sprachwerke zu qualifizieren sind (Ciresa, Österreichisches Urheberrecht § 2 Rz 24 mwN). Lichtbilder können als Lichtbildwerke im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG oder nach § 74 UrhG geschützt sein.

Soweit von der Klägerin übernommene Meldungen keine individuell eigenartigen Schöpfungen sind, kann ihre Übernahme zwar keine Urheberrechte verletzen, sie kann aber gegen § 1 UWG verstoßen und damit wettbewerbswidrig sein. Sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG handelt, wer ohne eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines Anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen; der Übernehmer des Arbeitsergebnisses macht sich schmarotzerischer Ausbeutung fremder Leistung schuldig (stRsp ua ÖBA 1999/773 = ÖBl 1999, 176 = ZfRV 1999/19 - Alternative zu Kreditkartenunternehmen mwN). Eine glatte Übernahme wird jedenfalls vorliegen, soweit die Klägerin Meldungen aus den Websites anderer Nachrichtenagenturen in ihre Datenbank übernimmt. Sittenwidrig ist ihr Verhalten allerdings nur dann, wenn sie sich durch die Übernahme der Meldungen vor diesen anderen Nachrichtenagenturen (und nicht vor Dritten) einen ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb verschafft (s Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 22 § 1dUWG Rz 505 mwN).

Die Klägerin hat sich darauf berufen, die allfällige Übernahme urheberrechtlich geschützter Meldungen sei durch § 44 Abs 1 UrhG gedeckt. Nach dieser Bestimmung dürfen einzelne in einer Zeitung oder Zeitschrift enthaltene Aufsätze über wirtschaftliche, politische oder religiöse Tagesfragen in anderen Zeitungen und Zeitschriften verbreitet werden, sofern die Vervielfältigung nicht ausdrücklich verboten wird, wofür ein Vorbehalt der Rechte genügt. Die Bestimmung geht auf Art 10bis RBÜ zurück, welcher die Frage der Tagesberichterstattung regelt. Sie soll, ebenso wie § 42c UrhG, das Interesse der Allgemeinheit an der Verbreitung von Nachrichten über wirtschaftliche, politische oder religiöse Tagesfragen berücksichtigen (Dillenz, Praxiskommentar zum österreichischen Urheberrecht und Verwertungsgesellschaftenrecht 142).

Nach dem behaupteten Sachverhalt ist unklar geblieben, ob und in welchem Ausmaß die Klägerin nicht nur den Websites anderer Nachrichtenagenturen, sondern auch Zeitungen oder Zeitschriften Meldungen entnommen hat; feststeht aber, dass sie sämtliche Meldungen in ihre Datenbank eingespeist hat. Eine Datenbank, aus der Meldungen über einen längeren Zeitraum hindurch abgerufen werden können, ist einer Zeitung oder Zeitschrift nicht vergleichbar, die Artikel über wirtschaftliche, politische oder religiöse Tagesfragen veröffentlicht, so dass § 44 Abs 1 UrhG schon aus diesem Grund nicht anzuwenden ist. Anders als der ebenfalls auf Art 10bis RBÜ beruhende § 49 Abs 1 dUrhG bezieht § 44 Abs 1 UrhG "Informationsblätter" nicht mit ein, so dass für eine freie Werknutzung durch elektronische Pressespiegel im österreichischen Urheberrechtsgesetz keine Grundlage besteht (zur hM in Deutschland, die auch elektronische Pressespiegel als "Informationsblätter" versteht s Melichar in Schricker, Urheberrecht**2 § 49 dUrhG Rz 33 mwN). Es kann daher offen bleiben, ob die Datenbank der Beklagten einem elektronischen Pressespiegel gleichgehalten werden könnte.

Um ihrer Beweispflicht zu genügen, muss die Beklagte demnach bescheinigen, dass die Klägerin in hunderten Fällen Meldungen übernommen hat, die als eigentümliche geistige Schöpfungen und damit als Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zu qualifizieren sind, sowie dass, soweit die Meldungen keine Werke sind, die Klägerin die Meldungen ohne eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernommen hat, um so den Geschädigten mit deren eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen.

Das Rekursgericht hat den Sachverhalt für nicht ausreichend geklärt erachtet; dieser Beurteilung kann der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten, da er nicht Tatsacheninstanz ist (SZ 38/29; SZ 67/136; SZ 69/18 uva). Der Rekurs musste erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 UrhG.

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