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Medienrechtliches Impressum

OGH, Beschluss vom 13.5.1997, 4 Ob 134/97b

MedienG § 24

*****   Zusammenfassung   *****

Klägerin und Beklagte sind Medieninhaber von Gratiszeitungen. Die Klägerin beanstandet, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt noch die frühere Medieninhaberin im Impressum aufschien und macht die Kosten des Vorprozesses geltend, den sie gegen die falsche Medieninhaberin aufgrund des falschen Impressums führte. Diese Klage wurde abgewiesen.

Das Erstgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht hob auf zwecks Schadensberechnung.

Der OGH gibt dem Rekurs keine Folge. Die Vorschriften über das Impressum sollen die von der Berichterstattung Betroffenen aufklären und schützen, sind sie doch den mit der Verbreitung des Mediums verbundenen Gefahren ausgesetzt. Das können auch Mitbewerber sein, wenn (zum Beispiel) in Berichten kreditschädigende Behauptungen enthalten sind oder wenn zur Irreführung geeignete Angaben über die eigene Zeitung gemacht werden. Wird im Impressum ein falscher Medieninhaber angegeben, so sind Prozesskosten, die in einem Verfahren gegen den zu Unrecht Genannten entstehen, durch die unrichtigen Angaben adäquat verursacht und daher zu ersetzen.

*****   Entscheidung   *****

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****gesellschaft mbH, *****vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum und Dr. Rainer Toperczer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Wolfram Themmer und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen S 275.638,40 sA, infolge Rekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. Jänner 1997, GZ 11 R 186/96w-15, mit dem das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29. Mai 1996, GZ 18 Cg 26/95s-12, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. 
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Die Klägerin ist Medieninhaberin von Gratiszeitungen mit dem Titel "B*****", die in W***** und Umgebung monatlich an die Haushalte verteilt werden. Die Beklagte ist ebenfalls Medieninhaberin von Gratiszeitungen, die seit September 1991 als "Be*****-S*****" verteilt wurden; zuvor trugen die Gratiszeitungen den Titel "S*****".

Im September 1991 und Oktober 1991 schien im Impressum der Gratiszeitung "Be*****-S*****" noch die S***** Gesellschaft mbH als Medieninhaberin auf, obwohl die Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits Medieninhaberin war.

Am 30.9.1991 brachte die Klägerin zu 15 Cg 206/91 des Handelsgerichtes Wien gegen die S***** Gesellschaft mbH eine Klage ein; gleichzeitig beantragte sie eine einstweilige Verfügung. Mit einstweiliger Verfügung vom 14.10.1991 wurde der S***** Gesellschaft mbH verboten, die von ihr vertriebenen Druckwerke in einer Art und Weise zu kennzeichnen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der Kennzeichnung der Produkte der Klägerin hervorzurufen, insbesondere in Form eines roten Kastens am linken vorderen Viertel der Titelseite mit weißer zweizeiliger Aufschrift "Be*****" sowie der weiß unterlegten Bezeichnung des Bezirkes, für den die jeweilige Ausgabe erscheint, mit vergleichbarer Größe, gleicher oder ähnlicher Farbe und ähnlichen Buchstaben wie das geschützte Zeichen "B*****". Das Rekursgericht bestätigte die einstweilige Verfügung.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 12.11.1992 brachte die S***** Gesellschaft mbH vor, daß die "Be*****-S*****" seit September 1991 von der M***** GmbH (= Beklagte) herausgegeben werde. Die Angaben im Impressum seien irrtümlich erfolgt. Im übrigen habe die M***** GmbH die äußere Gestaltung der Gratiszeitung im ersten Halbjahr 1992 so nachhaltig verändert, daß die beiden Zeitungen einander nicht mehr ähnlich seien. Dies gestand die Klägerin als richtig zu; das übrige Vorbringen bestritt sie.

Das Handelsgericht Wien wies am 22.7.1993 das Klagebegehren ab. Die S***** Gesellschaft mbH habe die beanstandeten Ausgaben nicht herausgegeben; die M***** GmbH habe ausschließlich im eigenen Interesse gehandelt. Die S***** Gesellschaft mbH habe die Gestaltung nicht beeinflussen können. Im übrigen sei die Wiederholungsgefahr weggefallen. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Handelsgerichtes. § 24 MedienG sei eine reine Ordnungsvorschrift; der im Impressum Genannte könne behaupten und beweisen, daß er die ihm im Impressum zugeschriebenen medienrechtlichen Funktionen nicht oder nicht mehr ausübe. Es bestehe auch keine Wiederholungsgefahr. Mit Beschluß vom 20.9.1994, 4 Ob 1094/94, wies der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision der Klägerin zurück.

Das Berufungsgericht habe die Wiederholungsgefahr im Einklang mit der Rechtsprechung verneint. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin sei unabhängig davon nicht berechtigt, ob die Beklagte als im Impressum Genannte und/oder nach § 18 UWG hafte. Auch in diesen beiden Fragen folge die angefochtene Entscheidung aber ohnedies der Rechtsprechung.

Im Dezember 1991 brachte die Klägerin auch gegen die M***** GmbH (= Beklagte) eine Klage auf Unterlassung verbunden mit einen Sicherungsantrag ein. Im Impressum der Ausgabe 11/91 war die Beklagte als Medieninhaberin aufgeschienen. Der Sicherungsantrag wurde abgewiesen, weil die Verwechslungsgefahr durch die Änderung der Gestaltung im Jänner 1992 weggefallen war.

Die Klägerin begehrt S 275.638,40 sA. Die Beklagte sei ihrer Pflicht, dem Hersteller die zur Veröffentlichung des Impressums erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nicht nachgekommen. Der Hersteller habe von der Beklagten die montierten Filmseiten ungeprüft übernommen. Die unrichtigen Angaben hätten dazu geführt, daß die Beklagte im Verfahren 15 Cg 206/91 des Handelsgerichtes Wien die falsche Partei geklagt habe. Die Klägerin habe keine andere Möglichkeit gehabt, den Medieninhaber zu ermitteln. Die Wiederholungsgefahr sei nicht bestritten worden. Auch eine Einschränkung auf Kosten hätte die Abweisung des Klagebegehrens nicht verhindern können, nachdem die Beklagte die Passivlegitimation bestritten hatte. Die Beklagte habe offensichtlich mit der ihr eng verbundenen S***** Gesellschaft mbH "zusammengespielt". Hätte die Beklagte für richtige Angaben im Impressum gesorgt, so hätte es den Prozeß 15 Cg 206/91 nie gegeben. Die Beklagte habe daher die der Klägerin erwachsenen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz von S 196.725,60 und die von der Klägerin der Gegenseite ersetzten Kosten von S 57.392,-- (erste Instanz) und S 23.520,80 (zweite Instanz) zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Die Klägerin werde nachweisen müssen, daß ein Wettbewerbsverstoß vorlag. Sie werde insbesondere nachzuweisen haben, für die Marke Verkehrsgeltung erreicht zu haben. Die S*****Gesellschaft mbH habe schon in der Klagebeantwortung den Mangel der Passivlegitimation eingewandt. Außer Streit sei die Änderung des Logos gestanden, durch welche die Verwechslungsgefahr weggefallen sei. Die Klägerin hätte rechtzeitig auf Kosten einschränken müssen. Das Klagebegehren sei abgewiesen worden, weil die Wiederholungsgefahr weggefallen sei; die Angaben im Impressum hätten sich darauf nicht ausgewirkt. Nach § 24 MedienG treffe die Pflicht zur Veröffentlichung des Impressums den Hersteller; die Beklagte habe daher nicht gegen Verwaltungsvorschriften verstoßen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. § 24 MedienG sei eine reine Ordnungsvorschrift. Der im Impressum Genannte könne beweisen, daß er die angegebene Funktion nicht ausübe. Im Verfahren 15 Cg 206/91 habe die S***** Gesellschaft mbH bewiesen, daß sie im Zeitpunkt des Wettbewerbsverstoßes weder Medieninhaberin noch Herausgeberin noch Verlegerin der Gratiszeitung war. Die Klägerin hätte das Klagebegehren auf Kosten einschränken müssen.

Das Berufungsgericht hob die Entscheidung des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Die in § 24 MedienG festgelegte Verpflichtung, den Namen oder die Firma des Medieninhabers anzugeben, solle dem von Veröffentlichungen Betroffenen die Möglichkeit geben, seine Ansprüche gegen die richtige Partei zu erheben. Wer ein falsches Impressum erstelle, handle rechtswidrig; er sei verpflichtet, Schäden zu ersetzen, die daraus entstehen, daß die falsche Partei geklagt werde. Es sei bisher nicht geklärt worden, wer die falschen Angaben im Impressum veranlaßt habe; das Erstgericht habe trotz entsprechender Beweisergebnisse keine Feststellungen getroffen. Es werde im fortgesetzten Verfahren entsprechende Feststellungen treffen müssen.

Bei der Schadensberechnung werde zu berücksichtigen sein, daß der Prozeßaufwand durch die unrichtigen Angaben im Impressum vergrößert wurde. Auch wenn ein Unterlassungsbegehren nicht berechtigt sei, solle der Kläger nicht durch unrichtige Angaben im Impressum dazu gezwungen werden, mehrere Personen zu klagen. Der Schaden liege im vergrößerten Prozeßaufwand. Dem Aufwand eines Verfahrens gegen den richtigen Medieninhaber sei der Aufwand gegenüberzustellen, der durch zwei Verfahren entstehe. Ein allenfalls gemäß § 273 ZPO einzuschränkender Prozeßaufwand, der nur der Klärung der Frage des Medieninhabers diene, sei jedenfalls als durch das unrichtige Impressum verursacht anzusehen. Es werde auch zu prüfen sein, ob die Klägerin ihrer Schadensminderungspflicht genügt habe. Ab Dezember 1992 seien beide Parteien davon ausgegangen, daß die Beklagte Medieninhaberin war. Insofern sei eine Wiederholungsgefahr jedenfalls ausgeschlossen gewesen. Demnach hätte die Klägerin das Verfahren 15 Cg 206/91 unabhängig davon auf Kosten einschränken müssen, ob die S***** Gesellschaft mbH noch Medieninhaberin früherer Ausgaben war. Ab diesem Zeitpunkt seien daher die Kosten auf Grundlage des eingeschränkten Anspruches zu berechnen.

Rechtssatz

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs der Beklagten ist nicht berechtigt.

Die Beklagte ist der Auffassung, daß § 24 MedienG die Rechtsverfolgung durch den von der Berichterstattung Betroffenen ermöglichen wolle. Das gesamte Medienrecht stelle auf den Inhalt der Zeitung und nicht auf sonstige Ansprüche ab. Hätte die Klägerin rechtzeitig auf Kosten eingeschränkt, so hätte sie die Haftung der S***** Gesellschaft mbH nach § 18 UWG geltend machen und Kostenersatz erlangen können. Die Klägerin habe ihren Anspruch zwar auch auf § 18 UWG gestützt, das Klagebegehren aber nicht auf Kosten eingeschränkt, obwohl die Wiederholungsgefahr weggefallen gewesen sei.

Die Klägerin fordert den Ersatz von Prozeßkosten, die ihr (auch) dadurch entstanden sind, daß sie nicht die Medieninhaberin der Konkurrenzzeitschrift, sondern die im Impressum unrichtigerweise als Medieninhaberin bezeichnete Person geklagt hat. Sie macht damit einen bloßen Vermögensschaden geltend. Die Verletzung des bloßen Vermögens eines anderen, die ohne Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut entstehen, ist nur in engen Grenzen rechtswidrig. Sie ist es (ua) dann, wenn Schutzgesetze verletzt werden (Koziol/Welser10 I 451f; Reischauer in Rummel, ABGB**2 § 1332 Rz 24, jeweils mwN; SZ 56/135 = JBl 1984, 669 = NZ 1984, 60 = RdW 1984, 40 mwN).

Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf das behauptete Versäumnis der Beklagten als Medieninhaberin, dem Hersteller ihrer Zeitung richtige Angaben für das Impressum zu übermitteln. Nach § 24 MedienG sind auf jedem Medienwerk der Name oder die Firma des Medieninhabers (Verlegers) und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben. Die Pflicht zur Veröffentlichung des Impressums trifft den Hersteller. Der Medieninhaber hat ihm die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 24 Abs 3 MedienG).

Das Impressum soll die Medienkonsumenten darüber aufklären, wer hinter dem Medium steht; die darin enthaltenen Angaben sollen aber auch den von einer Berichterstattung Betroffenen in die Lage versetzen, seine Ansprüche gegen die richtige Person zu richten und richtig zu adressieren (EvBl 1993/162 = ÖBl 1993, 66 - Impressum; MR 1993, 194 = ÖBl 1993, 226 - Tageszeitungsimpressum; EvBl 1994/95 mwN).

Die Vorschriften über das Impressum sollen demnach die von der Berichterstattung Betroffenen schützen, sind sie doch den mit der Verbreitung des Mediums verbundenen Gefahren ausgesetzt. Das können auch Mitbewerber sein, wenn (zB) in Berichten kreditschädigende Behauptungen enthalten sind oder wenn zur Irreführung geeignete Angaben über die eigene Zeitung gemacht werden. Werden die Rechte des Mitbewerbers nicht unmittelbar durch die Berichterstattung, sondern durch die Aufmachung des Mediums verletzt, so verwirklicht sich auch in diesem Fall eine Gefahr, die mit der Verbreitung des Mediums verbunden ist. Auch insoweit wird demnach der Schutzzweck des § 24 MedienG berührt, so daß ein Verstoß gegen die in dieser Bestimmung auferlegten Verhaltenspflichten auch gegenüber der Klägerin als Mitbewerberin rechtswidrig ist.

Die Entscheidung EvBl 1993/162 = ÖBl 1993, 66 - Impressum steht dieser Auffassung nicht entgegen. Enthält die Programmbeilage einer Tageszeitung entgegen § 24 MedienG kein Impressum, so ist die Eignung dieser Gesetzesverletzung, einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, nicht offenkundig. Das schließt jedoch nicht aus, daß im Einzelfall Umstände gegeben sind, die eine solche Eignung annehmen lassen. Auch wenn daher im Regelfall bei dem in einer Programmbeilage begangenen Verstoß gegen § 24 MedienG kein sittenwidriges Handeln im Sinne des § 1 UWG vorliegen wird, hindert dies nicht, in den Schutzbereich des § 24 MedienG auch den Schutz von Personen einzubeziehen, die nicht unmittelbar von der Berichterstattung, sondern von anderen, mit der Verbreitung des Mediums verbundenen Gefahren betroffen sind.

Die Beklagte haftet der Klägerin für jenen Schaden, der der Klägerin durch unrichtige Angaben der Beklagten adäquat verursacht wurde. Wird im Impressum ein falscher Medieninhaber angegeben, so sind Prozeßkosten, die in einem Verfahren gegen den zu Unrecht Genannten entstehen, durch die unrichtigen Angaben adäquat verursacht. Die Kosten des Verfahrens gegen die unrichtigerweise im Impressum Genannte sind daher grundsätzlich ein adäquater Schaden und somit vom Schutzzweck der Norm erfaßt (s Reischauer aaO § 1295 Rz 12 mwN).

Die Beklagte hat eingewandt, daß der Klägerin die Kosten auch dann entstanden wären, wenn die Angaben im Impressum richtig gewesen wären. Sie hat sich damit darauf berufen, daß der Schaden auch bei vorschriftsmäßigem Verhalten eingetreten wäre (s Reischauer aaO § 1311 Rz 8 mwN).

Wäre die Beklagte im Impressum als Medieninhaberin genannt worden, so hätte die Klägerin bereits die erste Klage gegen die Beklagte eingebracht. Die Klägerin ist Inhaberin der seit 10.9.1990 eingetragenen Marke Nr. 132526 "B*****", die aufgrund eines Verkehrsgeltungsnachweises registriert wurde. Die Beklagte hat den Titel der im September und Oktober 1991 erschienenen Ausgaben ihrer Gratiszeitung "Be*****-S*****" dem "B*****" der Klägerin verwechselbar ähnlich gestaltet. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin war daher gemäß § 9 UWG begründet; die Klägerin hätte obsiegt, hätte sie die Klage gegen die Beklagte gerichtet und hätte die Beklagte nicht im ersten Halbjahr 1992 die Aufmachung der Zeitung geändert, so daß die Wiederholungsgefahr weggefallen ist. Wäre die Klage gegen die richtige Partei gerichtet gewesen, so hätte die Klägerin die Abweisung der Klage jedenfalls durch Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten verhindern können.

Bei rechtmäßigem Verhalten der Beklagten - Auskunfterteilung gegenüber dem Hersteller - hätte die Klägerin demnach Kostenersatz erhalten.

Die Beklagte hat weiters eingewandt, daß die Klägerin gegen ihre Pflicht zur Schadensminderung verstoßen habe. Sie hätte auch das Verfahren gegen die S***** Gesellschaft mbH auf Kosten einschränken müssen.

Der Unterlassungsanspruch gegen die S***** Gesellschaft mbH war von vornherein nicht berechtigt, weil die S***** Gesellschaft mbH nicht passiv legitimiert war. Sie war nach dem im Verfahren festgestellten Sachverhalt nicht Medieninhaberin der verwechselbar ähnlich gestalteten Ausgaben; die M***** GmbH war ausschließlich im eigenen Interesse tätig und nicht auch im Interesse der S*****Gesellschaft mbH. Auch eine Haftung nach § 18 UWG schied daher aus, so daß das Klagebegehren auch dann abgewiesen worden wäre, wenn die M***** GmbH die Aufmachung ihrer Gratiszeitung nicht geändert und die verwechselbar ähnliche Gestaltung beibehalten hätte. Die Änderung der Aufmachung und die Tatsache, daß Medieninhaberin der Gratiszeitung jedenfalls ab der Ausgabe 11/1991 die M***** GmbH und nicht die S***** Gesellschaft mbH war, bewirkten aber, daß die Wiederholungsgefahr wegfiel. Ein Prozeßverlust war daher unabhängig davon unausweichlich, ob der S*****Gesellschaft mbH der Nachweis gelang, daß sie auch nicht Medieninhaberin der Ausgaben 8/9 und 10/1991 war. Die Klägerin hätte daher, um sich ihre allfällige Chance auf Kostenersatz zu wahren, das Klagebegehren auf Kosten einschränken müssen, als feststand, daß die S***** Gesellschaft mbH jedenfalls nicht Medieninhaberin der ab der Ausgabe 11/1991 erschienenen Ausgaben war. In der Beweisbeschlußtagsatzung vom 12.11.1992 hat die S***** Gesellschaft mbH vorgebracht, daß die "Be*****-S*****" schon seit September 1991 von der M***** GmbH herausgegeben wurde. Im Impressum der Ausgabe 11/1991 schien bereits die Beklagte als Medieninhaberin auf; die Klägerin hat im Dezember 1991 auch bereits eine Unterlassungsklage gegen die Beklagte eingebracht.

Als Medieninhaberin hat die Beklagte für unrichtige Angaben im Impressum einzustehen, wenn sie dem Hersteller die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt hat. Maßgebend ist daher nicht, von wem die unrichtigen Angaben stammen, sondern ob die Beklagte ihre Auskunftspflicht verletzt hat. Das Erstgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen; es wird den Sachverhalt entsprechend zu ergänzen und die Kosten ab Dezember 1992 auf Grundlage des auf Kosten eingeschränkten Streitwertes zu berechnen haben.

Der Rekurs mußte erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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