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Diese Entscheidungsdatenbank ist neben dem schon länger laufenden Pressespiegel ein weiterer Baustein des Gesamtrelaunches von Internet4jurists. Die Entscheidungen sind derzeit noch nicht vollständig in der Datenbank erfasst. Viele weitere Entscheidungen finden Sie in den Entscheidungsübersichten der einzelnen Kapiteln der Website. Entscheidungen, die nicht auf dieser Website veröffentlicht sind (insbesondere OGH-Entscheidungen), finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes - RIS.

eltern-online.de
EGMR, Urteil vom 18.09.2007, 21722/05

» EMRK
Der durch den Registrierungsvertrag mit einer Domain-Vergabestelle erworbene Anspruch auf Nutzung einer bestimmten Internet-Domain stellt eine geschützte Eigentumsposition nach Art 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK dar. Die Verpflichtung zur Löschung einer Domain wegen einer gerichtlich festgestellten Marken- oder Namensverletzung kann eine unbenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung („a control of the use of property“) iS des Art. 1 Abs 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK darstellen.

duck.de
EGMR, Urteil vom 18.09.2007, 21770/05

» EMRK
Der durch den Registrierungsvertrag mit einer Domain-Vergabestelle erworbene Anspruch auf Nutzung einer bestimmten Internet-Domain stellt eine geschützte Eigentumsposition nach Art 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK dar. Die Verpflichtung zur Löschung einer Domain wegen einer gerichtlich festgestellten Marken- oder Namensverletzung kann eine unbenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung („a control of the use of property“) iS des Art. 1 Abs 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK darstellen.

Adwords Werbung
OLG Köln, Urteil vom 31.08.2007, 6 U 48/07

» MarkenG § 14
» UWG § 4
Die Parteien sind Mitbewerber auf dem Markt für Erotikartikel. Die Klägerin ist Inhaberin der Marke "G", die von der Beklagten als gebuchtes Suchwort bei Google verwendet wurde. Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt.

Das Berufungsgericht weist die Klage ab. Ein Anspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG scheitert bereits an dem Erfordernis einer markenmäßigen Benutzung. Die Grundsätze der BGH- Entscheidung "Impuls", wonach die Verwendung eines Unternehmenskennzeichens als Metatag eine kennzeichenmäßige Benutzung darstellt, lassen sich entgegen einer in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Ansicht nicht auf die Adwords-Werbung übertragen. Selbst wenn Nutzer davon ausgehen sollten, dass die Suchworteingabe nicht nur das Ergebnis der Trefferliste, sondern auch das des Anzeigenteils beeinflusst, fehlt es an einer zeichenmäßigen Benutzung, da durch die Verwendung der Marke keine Vorstellungen über die Herkunft der vom Werbenden angebotenen Ware hervorgerufen werden. Selbst wenn der Nutzer durch die Eingabe der Marke der Klägerin auch zu den Produkten der Beklagten geführt wird, so löst dies keine herkunftsbezogenen Vorstellungen dergestalt aus, dass die Produkte der Beklagten mit der Marke der Klägerin gekennzeichnet würden. Der Nutzer differenziert zwischen den beiden räumlich und farblich getrennten Plattformen, die ihm nach der Eingabe des Suchwortes dargeboten werden. Er wird daher nicht annehmen, die Angaben in der Trefferliste hätten die gleiche Verbindung zum Suchbegriff wie die Angaben in dem als solchen gekennzeichneten Anzeigenteil. Die Adwords-Werbung stellt auch keine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Abfangens von Kunden dar.

WE WILL ROCK YOU
OGH, Urteil vom 07.08.2007, 17 Ob 15/07s

» GMV Art 1, Art 7
Die Beklagte leitet ihre Rechte von der Nebenintervenientin, einer Veranstaltungs- und Vermarktungsgesellschaft, ab, die über die Gemeinschaftswortmarke „WE WILL ROCK YOU“ und die gleichlautende Wortbildmarke verfügt. Die Nebenintervenientin führte unter diesem Titel, der auf einen Song der Pop-Gruppe Queen zurückgeht, ein Musical auf. Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der Marken wegen fehlender Unterscheidungskraft

Das Erstgericht wies Haupt- und Eventualbegehren ab, das Berufungsgericht gab dem Eventualbegehren statt.

Der OGH gibt der Revision Folge und stellt das gänzlich klagsabweisende Ersturteil wieder her. Die Ähnlichkeitsprüfung im Kollisionsfall zweier Zeichen, d.h. ob das verwendete Zeichen der Marke des Konkurrenten in Bild, Klang oder Bedeutung ähnlich ist, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den die einander gegenüberstehenden Zeichen hervorrufen. Dabei sind die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen. Entscheidend ist die Wirkung auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungsart. Nur solche Angaben sind vom Verbot beschreibender Zeichen erfasst, die Waren oder Dienstleistungen ihrer Art nach kennzeichnen können, nicht hingegen solche Angaben, die gerade für die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers kennzeichnend sind, also Markenfunktion im Sinne von Herstelleridentifikation ausüben können, somit von Dritten nicht ohne Irreführung oder Verwechslungsgefahr für ihre Waren oder Dienstleistungen verwendet werden könnten. Der Musicaltitel „We Will Rock You“ ist demnach für Ton- und Videoaufzeichnungen nicht beschreibend.

Ausweitung des Grundrechtsschutzes
OGH, Beschluss vom 01.08.2007, 13 Os 135/06m

» StGB § 209
» StPO § 363a
» EMRK Art. 8, Art 14
Der Antragsteller wurde wegen § 209 StGB (gleichgeschlechtliche Unzucht mit Jugendlichen) verurteilt. Nach Aufhebung der Bestimmung durch den VfGH beantragt er die Erneuerung des Strafverfahrens.

Der OGH weist zwar den Antrag wegen Verfristung zurück, macht aber dabei wichtige grundsätzliche Ausführungen. Er eröffnet nämlich im Wege der Analogie die Möglichkeit einer Grundrechtsbeschwerde über die gesetzlich vorgesehenen Fälle der Verletzung der persönlichen Freiheit hinaus auch bei anderen Grundrechtsverletzungen. Auf Grund eines berechtigten Antrags ordnet der OGH die Erneuerung des Strafverfahrens an, ohne dass es einer Entscheidung des EGMR bedarf. Praktisch bedeutsam ist der erweiterte Grundrechtsschutz vor allem für die Freiheit der Meinungsäußerung und damit gerade auch für Internetfälle.

Euro Telekom
BGH, Urteil vom 19.07.2007, I ZR 137/04

» MarkenG § 14, § 15
Die Deutsche Telekom AG will der Euro Telekom Deutschland GmbH die Verwendung des Kennzeichens "Telekom", das für sie Verkehrsgeltung habe, und der entsprechenden Domains verbieten und begehrt die Löschung.
Das Erstgericht wies ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH hebt auf, weil noch Feststellungen zur behaupteten Verwirkung erforderlich sind. Die Zeichen "Telekom" und "Euro-Telekom" sind verwechselbar ähnlich. Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt. Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt. Der Antrag auf Löschung wäre nur dann begründet, wenn schon das Halten der Domain-Namen für sich gesehen eine Rechtsverletzung darstellte.

Eingeschränkte Haftung von eBay für Angebot jugendgefährdender Medien
BGH, Urteil vom 12.07.2007, I ZR 18/04

» TDG § 5
Der Kläger, ein Interessenverband des Video- und Medienfachhandels, wendet sich dagegen, dass bei eBay im Zeitraum von Juli 2001 bis Mai 2002 in verschiedenen Fällen indizierte jugendgefährdende Medien angeboten worden sind. Er sieht darin ein wettbewerbswidriges Handeln der Beklagten.

Das Erstgericht ging von einer generellen Haftungsbefreiung aus und wies die Unterlassungsklage ab, das Berufungsgericht bestätigte.

Der BGH gibt der Revision Folge und hob das Urteil auf, da noch notwendige Feststellungen fehlten. Das Haftungsprivileg für Hostprovider betrifft nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht aber den Unterlassungsanspruch. Das gilt auch im Wettbewerbsrecht. Die Beklagte hat die ernsthafte und naheliegende Gefahr geschaffen, dass ihre Internetplattform von Verkäufern zum Vertrieb indizierter jugendgefährdender Schriften genutzt wird. Die Beklagte müsse daher – wenn sie Kenntnis von einem konkreten jugendgefährdenden Angebot erlangt habe – nicht nur dieses konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge dafür treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen komme. Sie muss deshalb verhindern, dass die ihr konkret benannten jugendgefährdenden Medien von anderen Verkäufern erneut auf ihrer Plattform angeboten werden. Als gleichartig kämen auch solche Angebote in Betracht, bei denen derselbe Versteigerer nach Kategorie und Medium entsprechende indizierte Werke anbiete. eBay treffen aber keine unzumutbaren Prüfungspflichten, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Eine Verpflichtung zur Sperrung von Auktionsangeboten besteht zudem nur insoweit, als nicht durch ein wirksames Altersverifikationssystem sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt.

"Achtung Betrüger unterwegs" - Meinungsfreiheit im Internetforum
OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2007, 2 U 862/06

» BGB § 823, § 1004
» StGB § 185
In einem Internetforum der Verfügungsbeklagten wurde der Beitrag eines Autors veröffentlicht, in dem behauptet wird, die L. Service-Vermittlungs-GmbH (Verfügungsklägerin) gebe es gar nicht und es seien dubiose Werber und Betrüger im Auftrag der Verfügungsklägerin unterwegs. Das Erstgericht wies den Antrag auf EV zurück.

Das OLG gibt der Berufung keine Folge. Der Betreiber eines Forums ist zwar nach nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen, erhält er aber Kenntnis, so muss er die Sperrung oder Löschung des Vorgangs veranlassen. Der Beitrag muss aber im Gesamtzusammenhang gesehen werden. Es handelt sich um zulässige Werturteile. Eine gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB zu unterlassende rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung stellen Meinungsäußerungen nur dann, wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind. Die Zulässigkeitsgrenze wird erst dann überschritten, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.

Securo
OGH, Beschluss vom 10.07.2007, 4 Ob 103/07m

» UrhG § 1
» UWG § 1
» UWG § 9
Die Kläger wollen den Beklagten die Verwendung des von ihnen geschaffenen und zum Teil auch in derselben Branche verwendeten Logos verbieten. Die Beklagten bestreiten die Urheberschaft, den Werkcharakter und führen aus, dass sie das Logo vom berechtigten Inhaber übernommen hätten.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Dem Logo komme kein urheberrechtlicher Schutz zu. Blockbuchstaben sind Gemeingut; kleine Unregelmäßigkeiten (hier: Gestaltung des ersten Buchstabens) sind noch nicht als eigentümliche geistige Schöpfung anzusehen. Ob sich eine Schöpfung (hier: auf dem Gebiet der Gebrauchsgrafik) auf Grund ihrer Originalität im Sinne dieser Grundsätze hinreichend deutlich von ähnlichen Schöpfungen unterscheidet und daher ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist, hängt im Übrigen regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung. Ein Kennzeichenschutz nach dem UWG scheitere daran, dass die Erstklägerin das Logo nie verwendet habe und der Zweitkläger das Unternehmen nicht nur vorübergehend aufgegeben habe, sodass es an einem Wettbewerbsverhältnis mangelt.

VKI
OGH, Urteil vom 10.07.2007, 17 Ob 9/07h

» MSchG § 10a
» UWG § 9
» ABGB § 43
Der allgemein auch unter der Abkürzung VKI bekannte Verein für Konsumenteninformation klagt einen Verein, der 2004 die Wortbildmarke „VKI-VATER KIND INITIATIVE" registrieren ließ, auf Unterlassung des Gebrauches der Abkürzung und Löschung der Marke. Die Registrierung erfolgte unter anderem in der Klasse 41 (Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten) und 42 (wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerleistungen, Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software, Rechtsberatung und Vertretung), die Marke wurde aber (noch) nicht benutzt.

Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gibt der Revision Folge und weist die Klage ab. Weder durch die Anmeldung noch durch die Veröffentlichung der registrierten Marke werden im geschäftlichen Verkehr Waren oder Dienstleistungen unter dieser Marke „angeboten, angekündigt oder in Verkehr gebracht. Die Registrierung einer Marke lässt nicht den Schluss zu, dass sie auch im geschäftlichen Verkehr gebraucht wird. Es fehlen daher auch die Voraussetzungen für eine vorbeugende Unterlassungsklage. In die schutzwürdigen Interessen des Inhabers der älteren Rechte wird regelmäßig erst durch die Nutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr eingegriffen, weil erst dadurch die Gefahr von Verwechslungen oder einer Zuordnungsverwirrung hervorgerufen werden kann. Auch namensrechtlich kann die bloße Registrierung nicht zu einer solchen führen.

Inverssuche
BGH, Urteil vom 05.07.2007, III ZR 316/06

» TKG § 47, § 105
Der Teilnehmernetzbetreiber ist nicht berechtigt, die "Freigabe" der Inverssuche in den gemäß § 47 Abs. 1 TKG 2004 den Auskunftsdienstbetreibern zur Verfügung zu stellenden Datensätzen von der Einwilligung seiner Kunden abhängig zu machen. Er ist vielmehr im Verhältnis zu den Auskunftsdienstbetreibern zur Anwendung der Widerspruchslösung des § 105 Abs. 3 TKG 2004 verpflichtet.

T-InterConnect
BGH, Urteil vom 28.06.2007, I ZR 132/04

» MarkenG § 14
Die InterConnect Gesellschaft für Datenkommunikation mbH klagt als Markeninhaberin das größte deutsche Telekommunikationsunternehmen wegen der Verwendung der von dieser angemeldeten Marke T-InterConnect. Nachdem das Unterlassungsbegehren anerkannt worden war, wies das Erstgericht das Feststellungsbegehren hinsichtlich Schadenersatz und Bereicherung ab, das Berufungsgericht gab statt.

Der BGH gibt der Revision der Beklagten keine Folge. Ein Bestandteil (hier: InterConnect), der in einem zusammengesetzten Zeichen (hier: T-InterConnect) neben einem Stammbestandteil (hier: T-) die konkrete Ware oder Dienstleistung bezeichnet, kann auch bei geringer Kennzeichnungskraft über eine selbständig kennzeichnende Stellung verfügen. Stimmt dieser Bestandteil mit einem älteren Zeichen überein, kann dies zu einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne führen.

Suchmaschinenoptimierte Website
OLG Rostock, Beschluss vom 27.06.2007, 2 W 12/07

» UrhG § 2
Das Gericht wies eine sofortige Beschwerde gegen eine (nach Vergleichsschluss in der Sache) durch das LG Rostock getroffene Kostenentscheidung zurück und führte dazu aus, dass einer unter dem Gesichtspunkt der Suchmaschinenoptimierung erstellten Website insgesamt Urheberrechtsschutz als geschütztes Sprachwerk gem. § 2 Abs. 1 Nr 1 UrhG zukommen kann. Die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung der Suchbegriffe aus der Alltagssprache auf den Webseiten und im Quelltext bilden hier die individuelle Schöpferische Eigenheit des vom Kläger gestalteten Internetauftritts. Die Gestaltung mit Mitteln der Sprache erreicht die für die Urheberrechtsschutzfähigkeit hinreichende Gestaltungshöhe, denn sie übersteigt deutlich das Schaffen eines durchschnittlichen Webdesigners, das auf einer routinemäßigen, handwerksmäßigen und mechanisch-technischen Zusammenfügung des Materials beruht.

Negativer Bild-Link
OLG München, Urteil vom 26.06.2007, 18 U 2067/07

» BGB § 1004, § 823
» KunstUrhG § 22, § 23
Werden dem privaten Bereich zuzuordnende und im Internet im Zusammenhang mit einer Freizeitaktivität veröffentlichte Bilder in einem Bericht angelinkt, der sich kritisch mit der anwaltlichen Tätigkeit des Abgebildeten auseinandersetzt, steht dem abgebildeten Anwalt ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB, 22, 23 KunstUrhG zu, sofern der Link auf die Bilder als Untermauerung der kritischen Äußerungen eingesetzt wird. In diesem Fall liegt ein wirksames Einverständnis des Abgebildeten mit der Veröffentlichung der Bilder nicht vor. Selbst wenn man die Bebilderung noch als Beitrag zu einer allgemeinen Diskussion versteht, überwiegt das berechtigte Interesse des Abgebildeten an seiner Privatsphäre dasjenige eines Presseorganes an der Veröffentlichung, da das zur Schau gestellte Bild als Beleg für die kritischen Meinungsäußerungen aus dem (privaten) Zusammenhang gerissen wird.

Warenkategorie "JETTE" ohne Ware
OLG Hamburg, Urteil vom 21.06.2007, 3 U 302/06

» MarkenG § 14, § 15
» UWG § 3, § 4
Das beklagte Online-Versteigerungshaus "versteigerungen4u.de" verwendete das geschützte Zeichen "JETTE" zur Bezeichnung einer Unterkategorie der Warenkategorie Markenschmuck. Die Markeninhaberin klagte auf Unterlassung der Verwendung ihres Zeichens, wenn tatsächlich keine JETTE-Ware vorhanden ist.

Das Erstgericht bestätigte die einstweilige Verfügung.

Das OLG wies die Berufung zurück und bestätigte das Urteil mit der Maßgabe, dass der Antragsgegnerin verboten wird, die Bezeichnung "JETTE" auf ihrer Website und deren Quelltext einzusetzen, so dass bei Eingabe der Begriffe "Jette Joop Schmuck" als Suchworte in einer Suchmaschine ihre Website angezeigt wird, ohne dass eine sachliche Verbindung zwischen dem Angebot (der Antragsgegnerin) oder dem Angebot Dritter, auf das er von seiner Website aus verweist, und der Marke "JETTE" besteht. Es liege eine Markenrechtsverletzung im Sinne einer Doppel-Identverletzung vor. Dabei handle es sich um einen markenmäßigen Gebrauch ähnlich der Situation beim Meta-Tag. Ein derartiges Nicht-Angebot nutze die Suchmaschinentechnik aus. Es sei durchaus möglich, die Rubriken, in denen Waren ersteigert werden können, auch allgemein (z. B. Markenschmuck) zu umschreiben. Das Vorhalten einer genau bezeichneten Markenrubrik ohne eingestellte Ware lediglich als Angebot für potentielle Verkäufer sei keine sachliche Verbindung, die die Nennung des Markennamens auf der Website des Internetauktionshauses erlaube. Es handle sich nicht um eine notwendige Benutzung der Marke als Hinweis auf gleichlautende Ware.
  • OLG-Entscheidung bei RA Möbius
  • OLG-Entscheidung bei RA Möbius
  • Heise-Artikel vom 17.7.2007
  • Abgesehen davon, dass hier offenbar "Webseite" und "Website" verwechselt werden, weil immer von der Website und deren Unterseiten gesprochen wird, stellt sich hier die Frage, ob jetzt diverse Geschäfte jedes Mal ihre Reklametafeln abmontieren müssen, wenn die entsprechende Markenware gerade vergriffen ist. Wenn man sich das Ersturteil genauer anschaut, dürfte das nicht der Fall sein. Nur wenn die entsprechende Ware praktisch nie oder nur ausnahmsweise geführt wird und trotzdem ständig mit der Marke geworben wird bzw. zumindest Suchmaschinen irregeführt werden, ist die Verwendung der Marke unzulässig. Ist die Ware nur ausnahmsweise vergriffen, wird man nicht von einer Irreführung ausgehen können. Immerhin erfährt der durch eine Suchmaschine angelockte Internetuser, dass hier normalerweise Jette-Ware versteigert wird, was immerhin für spätere Nachschau von Nutzen sein kann. Nach den Ausführungen des OLG ist aber auch das nicht klar; dieses scheint kategorisch leere Unterkategorien mit Markennamen zu verbieten, was reichlich überzogen erscheint, kann es doch durchaus sinnvoll sein Warenkategorien nach Marken zu ordnen. Auch die Antragstellerin lässt erkennen, dass sie die Verwendung der Marke als zulässig erachten würde, wenn regelmäßig in größerem Umfang Schmuckprodukte der Marke "JETTE" zum Kauf angeboten würden.

schlaubetal.de
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 12.06.2007, 6 U 123/06

» BGB § 12
Der Beklagte registrierte die Domain, die vom klagenden Amt beansprucht wird. Das Erstgericht wies die Unterlassungsklage ab, das Berufungsgericht bestätigt. Klägerin ist nicht eine Gebietskörperschaft, sondern ein Amt. Dieses kann aber nicht einen Unterlassungsanspruch in eigenem Namen geltend machen. Einer Bezeichnung kommt Namensfunktion dann zu, wenn sie geeignet ist, eine Person oder ein Unternehmen mit sprachlichen Mitteln unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Auf beteiligte Kreise muss die Bezeichnung wie ein Name wirken. Die Unterscheidungskraft fehlt bei geographischen Bezeichnungen. Der Begriff "Schlaubetal" bezeichnet keinen fest umrissenen Ort, sondern eine Region, einen Naturpark.

Firmenbuchdatenbank II
OGH, Urteil vom 12.06.2007, 4 Ob 11/07g

» UrhG § 76d
» Datenbank RL
» IWG § 5
Der Compass-Verlag hatte über Jahrzehnte Firmenbuchdaten gesammelt und zuerst durch Recherchen bei Gericht, dann mit Hilfe von Änderungsabfragen im EDV-Firmenbuch aktualisiert, die er sich ohne der Republik etwas zu zahlen beim Kreditschutzverband beschafft hatte. Die Republik, die ihre Datenbank mit ähnlich großem Aufwand wie der private Anbieter die seine aufgebaut hatte, klagte.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte. Im Sicherungsverfahren bejahte der OGH (4 Ob 17/02g) zwar den Urheberrechtsschutz für die Staats-Datenbank nach § 76 d UrhG, relativierte ihn aber aufgrund der "Essential-facilities-Doktrin": Demnach sei die Weigerung des marktbeherrschenden Inhabers einer wesentlichen Einrichtung rechtswidrig, diese zu diskriminierungsfreien Bedingungen für Tätigkeiten eines Dritten auf einem vor- oder nachgelagerten Markt zugänglich zu machen. Es müsse als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (§ 35 Abs1 KartG) angesehen werden, wenn dem Hersteller einer Datenbank, der diese nur unter der Bedingung wirtschaftlich sinnvoll betreiben kann, dass ihm zur Aktualisierung notwendige Veränderungsdaten zur Verfügung gestellt werden, vom monopolistischen Hersteller jener Datenbank, aus der allein die Veränderungsdaten bezogen werden können, ein Zugriff auf die Veränderungsdaten grundlos verweigert oder von der Zahlung eines unangemessenen Entgelts abhängig gemacht würde. Ein "angemessenes Entgelt" müsse der Übernehmer allerdings schon zahlen. § 7 UrhG sei auf das Leistungsschutzrecht gemäss §76c UrhG nicht analog anzuwenden.

Im Hauptverfahren begehrt die Klägerin weiter Unterlassung der Datenentnahme ohne angemessenes Entgelt, Rechnungslegung und Entgeltzahlung.

Das Erstgericht gab mit Teilurteil dem Unterlassungsbegehren und dem Rechnungslegungsbegehren zur Gänze statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gibt der Revision nicht Folge. Dem Firmenbuch der Klägerin liegt im Allgemeinen und den täglichen Änderungsdaten im Besonderen eine wesentliche Investition nach Art 7 Abs 1 Datenbank RL, § 76c Abs 1 UrhG, zu Grunde. Die Kosten, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit den Aktualisierungsdaten für das Firmenbuch entstehen, sind Kosten der Datensichtung, -auswertung und -darstellung mit dem (einzigen) Ziel, die jeweils aktuellen Daten in der Datenbank Firmenbuch bereitzustellen. Die Aktualisierungsdaten sind kein Nebenprodukt eines vorgelagerten eigenständigen Zwecks; sie müssen verarbeitet werden, um den primär intendierten Datenbankinhalt für den Abruf aktuell und geordnet aufzubereiten. Die damit in Zusammenhang stehenden Kosten dienen deshalb der Darstellung des Datenbankinhalts und sind keine Kosten der Datenerzeugung. Sie sind somit als wesentliche Investition iSd §§ 76c, 76d UrhG berücksichtigungsfähig. An dem schon im Sicherungsverfahren gewonnen Ergebnis, wonach das Firmenbuch unter das besondere Schutzrecht für Datenbanken nach § 76d UrhG fällt, in das durch den fortdauernden unautorisierten Bezug von Aktualisierungsdaten eingegriffen wird, ist daher festzuhalten.

Kündigung wegen Surfens im Internet
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.05.2007, 2 AZR 200/06

» KSchG § 1
Der Kläger war seit 1999 bei der Beklagten als Bauleiter beschäftigt. Für seine Tätigkeit stand ihm ein dienstlicher PC zur Verfügung, den er nicht allein nutzte und für dessen Nutzung die Beklagte keine Vorgaben gemacht hatte. Bei einer Kontrolle des PC stellte die Beklagte fest, dass von dem PC häufig Internetseiten mit vorwiegend erotischem oder pornografischem Inhalt aufgerufen und dass Bilddateien mit solchem Inhalt abgespeichert worden waren. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht, ohne den Kläger vorher abgemahnt zu haben.

Das Erstgericht gab der Kündigungsschutzklage statt, das Berufungsgericht wies ab.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigt die Abweisung. Eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich, in der Regel schuldhaft verletzt. Auch wenn die private Nutzung des Internets im Betrieb nicht untersagt ist, kann sie eine solche erhebliche Pflichtverletzung darstellen und den Arbeitgeber zur Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigen. Ob sie das für eine Kündigung erforderliche Gewicht hat, hängt ua. von ihrem Umfang, der etwa damit einhergehenden Versäumung bezahlter Arbeitszeit oder einer durch die Art der Nutzung herbeigeführten Gefahr der Rufschädigung des Arbeitgebers ab.

meinprof.de
LG Berlin, Urteil vom 31.05.2007, 27 S 2/07

» BGB § 1004, § 823
» GG Art 1, Art 2
Dem Betreiber der Internetplattform "meinprof.de", auf der im Rahmen eines Forums Meinungsäußerungen zur Qualität von Professoren und Lehrern eingestellt werden, obliegt keine allgemeine Prüfpflicht hinsichtlich der Rechtswidrigkeit von Einträgen. Eine solche Prüfpflicht ist nur zumutbar, wenn der Betroffene zuvor im Wege einer Abmahnung konkrete Persönlichkeitsrechtsverletzungen geltend gemacht hat. Nach Kenntniserlangung von rechtswidrigen Beiträgen sind diese vom Betreiber der Plattform unverzüglich aus dem Forum zu entfernen.

Anbieterkennzeichnung auf der "mich"-Seite
Kammergericht, Beschluss vom 11.05.2007, 5 W 116/07

» TDG § 6
» UWG § 3
Der Pflicht zur Anzeige der Anbieterkennzeichnung (Impressumpflicht) nach § 6 TDG (jetzt § 5 TMG) in einem Internetauftritt bei eBay kann auch durch einen Eintrag auf einer nachgelagerten Seite genügt werden, die über die Startseite mit Anklicken der Schaltfläche "mich" erreicht wird. Die Schaltfläche "mich" ist in diesem Zusammenhang nicht anders zu beurteilen als die Schaltflächen "Kontakt" oder "Impressum".

Angabe der Telefonnummer im Impressum
BGH, Beschluss vom 26.04.2007, I ZR 190/04

» RL 2000/31/EG Art. 5
Das beklagte Versicherungsunternehmen gibt auf seiner Website nur Postanschrift und E-Mail-Adresse, nicht aber eine Telefonnummer an. Die Verbraucherzentrale klagte auf Unterlassung. Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies ab.

Der BGH setzt das Verfahren aus und legt folgende Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vor:
1. Ist ein Diensteanbieter nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie verpflichtet, vor Vertragsabschluss mit einem Nutzer des Dienstes eine Telefonnummer anzugeben, um eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation zu ermöglichen?
2. Falls die Frage zu 1 verneint wird:
a) Muss ein Diensteanbieter neben der Angabe der Adresse der elektronischen Post vor einem Vertragsschluss mit einem Nutzer des Dienstes nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie einen zweiten Kommunikationsweg eröffnen?
b) Bejahendenfalls: Reicht es für einen zweiten Kommunikationsweg aus, dass der Diensteanbieter eine Anfragemaske einrichtet, mit der der Nutzer sich über das Internet an den Diensteanbieter wenden kann, und die Beantwortung der Anfrage des Nutzers durch den Diensteanbieter mittels E-Mail erfolgt?
  • Heise-Artikel vom 6.6.2007
  • BGH-Entscheidung
  • Anmerkung: Die Frage der Angabe der Telefonnummer ist für viele Online-Anbieter von ganz wesentlicher Bedeutung. Ein großer Vorteil der E-Mail-Kommunikation gegenüber dem Telefon besteht darin, dass man nicht ständig erreichbar sein muss und die Beantwortung von Anfragen dann erfolgen kann, wenn gerade Zeit dafür ist. Der Anbieter erspart sich damit Personal. Das betrifft sowohl große Anbieter als auch kleine, die oft gar kein Büro haben. Bei letzteren dient das Weglassen der Telefonnummer auch dem Schutz der Privatsphäre, weil das Geschäft häufig von der Privatwohnung aus betrieben wird.

Zugangsvermittlung zu MP3-Dateien im Usenet
LG München I, Urteil vom 19.04.2007, 7 O 3950/07

» TDG § 10
» TMG § 9
Im Falle einer zeitlich begrenzten Zwischenspeicherung i.S.v. § 10 TDG/§ 9 TMG tritt die Haftungsprivilegierung dann ein, wenn die Zwischenspeicherung dazu dient, die Übermittlung der fremden Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten. Dies ist die typische Konstellation von Servern, die - wie die Antragsgegnerin - in periodischen Abständen automatisiert ganze Festplattenbereiche fremder Server kopieren ("Mirror"-Verfahren), oder vom Nutzer abgerufene Seiten speichern (Proxy-Cache-Server). Zur Begründung einer Haftung wäre damit ein absichtliches gemeinsames Vorgehen der Organe und Mitarbeiter der Antragsgegnerin mit einem der Nutzer des Usenets erforderlich, das vorliegend nicht glaubhaft gemacht ist.

Haftung von eBay bei Markenrechtsverletzungen
BGH, Urteil vom 19.04.2007, I ZR 35/04

» TDG § 5
Die Firma Rolex klagte eBay auf Unterlassung, weil auf deren Versteigerungsplattform gefälschte Rolex-Uhren versteigert worden waren.

Das Erstgericht wies die Unterlassungsklage ab, das Berufungsgericht bestätigte.

Der BGH hob das Urteil auf. Er hielt dabei an seiner Rechtsprechung zur Haftung von Internet-Auktionshäusern für Markenverletzungen fest. Das Haftungsprivileg des TMG gilt nicht für den Unterlassungsanspruch. Daher kommt eine Haftung der Beklagten als Störerin in Betracht, weil sie mit ihrer Internetplattform das Angebot gefälschter Uhren ermöglicht, auch wenn sie selbst nicht Anbieterin dieser Uhren ist. Eine solche Haftung setzt zunächst voraus, dass die jeweiligen Anbieter der gefälschten Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, weil nur dann eine Markenverletzung vorliegt. Die Beklagte muss – wenn sie von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird – nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt. Allerdings dürfen dabei keine unzumutbaren Prüfpflichten auferlegt werden, die das ganze Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Die Beklagte ist jedoch verpflichtet, technisch mögliche und ihr zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, damit gefälschte ROLEX-Uhren gar nicht erst im Internet angeboten werden können. Im fortgesetzten Verfahren ist noch zu klären, ob eindeutig erkennbar war, dass es sich um Markenverletzungen gehandelt hat.

Hinreichende Bestimmung von Lieferfristen
Kammergericht, Beschluss vom 03.04.2007, 5 W 73/07

» BGB § 308
Die Festlegung einer Lieferfrist mit der Formulierung "in der Regel..." ist nicht hinreichend bestimmt. Ein Durchschnittskunde muss nämlich ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage sein, das Ende einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebenen Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen. Nicht hinreichend bestimmte Leistungszeitangaben führen dazu, dass die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des Verwenders gestellt wird. Das will § 308 Nr. 1 BGB verhindern.

Videokamera-Attrappe
OGH, Urteil vom 28.03.2007, 6 Ob 6/06k

» ABGB § 16
» EMRK Art 8
Der Beklagte hatte am Balkon seines Hauses eine ferngesteuert bewegliche Videokamera angebracht, die einerseits Küchenfenster, Haus- und Gartentüre und andererseits den Garten des Klägers überwachte. Er behauptete, dass es sich nur um eine nicht angeschlossene Attrappe gehandelt habe. Der Kläger argumentierte, dass er das nicht kontrollieren könne. Es konnte auch bis zum Schluss nicht festgestellt werden. Er begehrte einerseits die Unterlassung der Überwachung seines Haus- und Gartenbereiches bzw. des Eindruckerweckens und andererseits die Entfernung der Kamera bzw. die Änderung des Einstellwinkels der Kamera, so dass sein Grundstück nicht mehr miterfasst wird.

Das Erstgericht gab den Klagebegehren zu Gänze statt. Das Berufungsgericht bestätigte das Unterlassungsbegehren und hob das Urteil hinsichtlich des Beseitigungsanspruches auf.

Der OGH gab der Revision keine und dem Rekurs teilweise Folge. Er bestätigte das Unterlassungsurteil und wies das Beseitigungsbegehren ab. Das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereichs und seiner Geheimsphäre, das als absolutes Persönlichkeitsrecht Schutz gegen Eingriffe Dritter genießt, wird aus § 16 ABGB abgeleitet. Aus dem Charakter der Persönlichkeitsrechte als absolute Rechte bejaht die Rechtsprechung Unterlassungsansprüche bei Persönlichkeitsverletzungen auch dann, wenn sie gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Eine Verletzung der Geheimsphäre stellen geheime Bildaufnahmen im Privatbereich und fortdauernde unerwünschte Überwachungen dar. Der Kläger konnte nicht ständig kontrollieren, ob die Kamera eingeschaltet ist oder ob es sich um eine bloße Attrappe handelt. Musste sich der Kläger immer kontrolliert fühlen, wenn er sein Haus betritt oder verlässt oder sich in seinem Garten aufhält, so bewirkten die Maßnahmen, selbst wenn das Gerät nur eine Attrappe einer Videokamera gewesen sein sollte, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre (Geheimsphäre) des Klägers. Entscheidend für den Schutz ist eine Interessensabwägung. Dem Interesse des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre stehen keine berechtigten Interessen des Beklagten gegenüber, weil dessen Interesse am Schutz seines Eigentums nicht die Überwachung des Grundstückes des Klägers erfordert. Da er aber sehr wohl sein eigenes Grundstück überwachen darf, konnte ihm nicht die Beseitigung der Kamera aufgetragen werden.

Meinungsforum - anonymer Poster
BGH, Urteil vom 27.03.2007, VI ZR 101/06

» BGB § 823, § 1004
» StGB § 185
Der Betreiber eines Forums im Internet haftet ab Kenntniserlangung für den Inhalt eines dort eingestellten Beitrags, unabhängig von den Ansprüchen des Verletzten gegen den Verfasser des beanstandeten Beitrags. Die Haftung des Forenbetreibers besteht auch dann, wenn dem Verletzten die Identität des Verfassers bekannt ist. Der Verletzte kann daher wahlweise den Verfasser oder den Forenbetreiber in Anspruch nehmen.
Ein so genanntes Meinungsforum ist gegenüber anderen Foren nicht privilegiert.
Das Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.4.2006, I-15 U 180/05 (unten), wurde aufgehoben. Da der Betreiber in diesem Fall Kenntnis von den Beiträgen hatte, ging der BGH auf die bisher strittige Frage, ob der Betreiber auch für ihm unbekannte Beiträge haftet bzw. ob und ab wann er zur Überwachung verpflichtet ist, nicht ein.

Unternehmereigenschaft bei eBay-Verkauf
OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.03.2007, 6 W 27/07

» BGB § 14
Eine Verkaufstätigkeit über die elektronische Handelsplattform eBay ist regelmäßig als gewerblich einzustufen, wenn der Anbieter als "PowerSeller" registriert ist. Die Registrierung als PowerSeller ist aber keine notwendige Voraussetzung für die Bewertung der Verkaufstätigkeit als unternehmerisch. Vielmehr ist die Schwelle zur unternehmerischen Tätigkeit auch dann erreicht, wenn innerhalb eines Jahres 484 Geschäfte getätigt werden, ein eBay-Shop betrieben wird und binnen zweier Monate zusammen 369 Artikel zum Verkauf angeboten werden.

palettenbörse.com - Gerichtsstand bei Domaingrabbing
OGH, Beschluss vom 20.03.2007, 17 Ob 2/07d

» UWG § 1
» EuGVVO Art 5
Die Klägerin tritt unter der Bezeichnung "Palettenbörse" in und außerhalb des Internets auf und ist Inhaberin der Marke und der Domains paletteboerse.at und .com sowie palettenbörse.at. Die Domain palettenbörse.com wurde vom deutschen Beklagten über einen deutschen Registrar registriert.

Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzuständigkeit zurück, das Rekursgericht bestätigte. Die bloße Registrierung der Domainbezeichnung im Ausland, ohne dass eine im Inland abrufbare Website bestehe, führe nicht zu einem inländischen Ort der Schadenszufügung.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs Folge, hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und trug die Fortsetzung des Verfahrens auf. Kann die Klägerin ihr Zeichen nicht registrieren lassen, weil der Beklagte eine entsprechende Registrierung erwirkt hat und nur gegen Zahlung eines Ablösebetrags zur Übertragung der Domain bereit ist, so wird die Klägerin in ihrem Wettbewerb behindert. Diese Behinderung und damit der durch die unlautere Handlung des Beklagten drohende Schaden tritt am Sitz der Klägerin und somit in Österreich ein. Art 5 Z 3 EuGVVO wird - der Rechtsprechung des EuGH folgend - vertragsautonom ausgelegt und erfasst sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort, an dem der Schade eingetreten ist oder einzutreten droht.

immoeast.com
OGH, Beschluss vom 20.03.2007, 17 Ob 3/07a

» UWG § 9
Die Beklagte registrierte den Firmenbestandteil der Klägerin "Immoeast" als Domain.

Das Erstgericht gab dem Sicherungsbegehren Folge, das Rekursgericht änderte teilweise ab.

Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Bestandteile einer Firma sind als Firmenschlagwort aufgrund ihrer Namensfunktion nach § 9 Abs 1 UWG geschützt, wenn sie Unterscheidungs- (Kennzeichnungs)kraft besitzen. Ob ein Firmenschlagwort Unterscheidungskraft besitzt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und verwirklicht - grobe Fehlbeurteilung ausgenommen - keine erhebliche Rechtsfrage. Die Auffassung des Rekursgerichts, das Firmenschlagwort der Klägerin „Immoeast" sei nicht rein beschreibend, bedeutet keine auffallende Fehlbeurteilung. Im vorliegenden Fall wurde das Firmenschlagwort der Klägerin zur Gänze ohne jede Abwandlung in die Domain der Zweitbeklagten übernommen. Die beiden Zeichen sind daher identisch, auch wenn die Domain der Beklagten neben „immoeast" auch die Top Level Domain „.com" enthält; die Top Level Domain hat bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit oder -identität regelmäßig außer Betracht zu bleiben.

Google Adword "Wein & Co"
OGH, Beschluss vom 20.03.2007, 17 Ob 1/07g

» MSchG § 10
Eine Supermarktkette buchte bei Google für die eigene Website www.weinwelt.at u.a. das Suchwort "Wein & Co". Unter dieser Bezeichnung tritt die Klägerin im Geschäftsverkehr auf; sie ist auch Inhaberin der gleichlautenden Wortbildmarke. Die Verknüpfung dieses Kennzeichens mit der Werbeeinschaltung der Beklagten bewirkte, dass die Anzeige bei Eingabe des Suchbegriffs unter der (als Link zur Website der Beklagten ausgestalteten) Überschrift „Wein & Co" unmittelbar oberhalb der Trefferliste und damit noch vor dem Hinweis auf die Website der Klägerin aufschien.

Das Erstgericht erließ die Unterlassungs-EV zum Teil, das Rekursgericht zur Gänze.

Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Das Kennzeichen "Wein & Co" ist nicht rein beschreibend und damit schutzfähig. Nach § 10 Abs 1 Z 2 MSchG liegt eine Markenverletzung vor, wenn ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt wird und dies die Gefahr von Verwechslungen begründet. Die Beklagte nutzt den Wortbestandteil der Wortbildmarke der Klägerin und damit ein mit dieser Marke ähnliches Zeichen als Suchwort und auch zur Kennzeichnung ihres eigenen Angebots. Soweit sie damit ihre Anzeige überschreibt, ist die Gefahr von Verwechslungen offenkundig. Verwechslungsgefahr wird jedoch auch dadurch begründet, dass bei Eingabe des Suchworts der Hinweis auf die Website der Beklagten in der Trefferliste noch vor dem Hinweis auf die Website der Klägerin aufscheint oder besonders hervorgehoben wird. Die Vorreihung lässt ebenso wie die Hervorhebung den Eindruck eines besonderen Zusammenhangs zwischen dem Suchwort und dem Angebot der Beklagten entstehen, was wiederum den Eindruck wirtschaftlicher oder organisatorischer Nahebeziehungen zwischen der Klägerin und Beklagten entstehen lässt. Ob eine Markenverletzung auch dann vorliegt, wenn die Verknüpfung nur dazu führt, dass die Werbeeinschaltung der Beklagten in einem mit „Anzeige" überschriebenen Textblock am rechten oberen Seitenrand aufscheint, wird offen gelassen.
  • OGH-Entscheidung
  • Anmerkung von Axel Anderl
  • Birgit Noha, Keyword Advertising - Verwendung von Kennzeichen Dritter als Suchwort - Anmerkung zu 17 Ob 1/07g - Google Adword Wein & Co, 6/2007, ecolex 2007, 616

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