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marions-kochbuch gegen bundesligaforen - Haftung des Forenbetreibers für Urheberrechtsverletzungen
OLG Hamburg, Urteil vom 04.02.2009, 5 U 180/07

» UrhG § 97
» TMG §§ 7 bis 10
Der Beklagte betrieb u.a. Betreiber des Diskussionsforums bundesliga.de, auf dem auch Werbebanner geschaltet wurden. Dort postete ein User einen Link auf eine Website eines Dritten, auf dem sich ein Bild des Klägers aus der Website marions-kochbuch.de befand. Nach Abmahnung entfernte der Beklagte den Link auf das Foto innerhalb von Stunden und beseitigte die Möglichkeit zur Einstellung von Bildern, verweigerte aber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Vorher war es noch zu keinen Urheberrechtsverletzungen gekommen.

Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Unterlassung und Bezahlung der Abmahnungskosten und wies die Klage auf Schadenersatz ab.

Das OLG weist die Klage zur Gänze ab. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass der Beklagte auch für die Website des Dritten verantwortlich sei. Dass der Beklagte den Usern des Forums eine anonyme Teilnahme ermöglicht, begründet noch keine Störerhaftung. Selbst wenn man aus den Bannern auf ein geschäftliches Betreiben schließen könnte (was hier nicht der Fall ist), würde das noch nicht dazu führen, dass Fremdinhalte zu eigenen werden. Der Beklagte weist in seinen Forenregeln ausdrücklich darauf hin, dass die Nutzer selbst für ihre Beiträge verantwortlich seine. Für eine Haftung als Störer fehlt es an einer Verletzung von Prüfpflichten. Der Betreiber eines zulässigen Geschäftsmodells im Internet - dazu gehören Meinungsforen - ist nicht zur vorsorglichen Überprüfung sämtlicher Inhalte auf etwaige Rechtsverletzungen verpflichtet; eine Überprüfung von Urheberrechten an einem Bild wäre auch kaum möglich. Die bloße Eröffnung der Möglichkeit Bilder einzustellen, könnte nur dann eine Störerhaftung begründen, weil es sich um ein Forum handelte, bei dem die Einstellung rechtsverletzender Bilder naheläge oder es in der Vergangenheit schon mehrfach zu solchen gekommen wäre. Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch ist nicht gegeben, weil der Beklagte nach Abmahnung die Abrufbarkeit des Bildes unverzüglich beseitigt hat und einen Filter eingebaut hat, der weitere Links auf die Website des Klägers verhindert. Zu einer generellen Verhinderung der Einstellung von Bildern war der Beklagte nicht verpflichtet. Eine solch generelles Verbot wäre unverhältnismäßig. Auch die Ermöglichung anonymer Beiträge führt zu keiner Verhinderungspflicht, da die anonyme Nutzung des Internets sogar gesetzlich geschützt sei (§ 13 Abs. 6 TMG). Der Beklagte betreibt ein grundsätzlich zulässiges Geschäftsmodell; vorbeugende Maßnahmen gegen etwaige Rechtsverletzungen können ihm nur im Rahmen des Zumutbaren und unter Berücksichtigung der Meinungsäußerungsfreiheit abverlangt werden.

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