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Guerilla Marketing
OGH, Beschluss vom 31.01.2006, 1 Ob 224/05f

» ABGB § 1168
Die Klägerin sollte für die Beklagte "Guerilla-Marketing" betreiben, indem über die Produkte der Klägerin in verschienen Internetforen gechattet wird. Ziel sollte sein, die Produkte in Einkaufslisten und Kataloge zu bringen. Die Klägerin macht ein Fixhonorar geltend, die Beklagte wendet ein, dass ein Erfolgshonorar vereinbart gewesen sei und der Erfolg nicht eingetreten sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, das Berufungsgericht wies ab.

Der OGH gab der außerordentlichen Revision Folge und hob das Berufungsurteil auf. Der abgeschlossene Werbevertrag sei als Werkvertrag zu klassifizieren, bei dem nur zum Teil ein Erfolg geschuldet werde. Im Zweifel wird ein Werk durchschnittlicher Qualität entsprechend den aktuellen fachspezifischen Erkenntnissen geschuldet. Mangels einer konkreten Mängeleinrede der Beklagten musste die Klägerin nicht spezifizieren, wodurch sie die geschuldete Leistung erbracht hat. Dass die Parteien im vorliegenden Fall keine Vereinbarung über ein bestimmtes Ausmaß an Einzelleistungen bzw den Umfang der geschuldeten Bemühungen trafen, spricht für einen Pauschalpreis. Bei einer Pauschalpreisvereinbarung müssen die Einzelleistungen nicht aufgegliedert werden. Das Berufungsgericht muss sich daher noch mit den Beweis- und Tatsachenrügen auseinandersetzen.

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