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Telefonüberwachung durch Arbeitgeber ohne Betriebsratsanhörung
Arbeitsgericht Frankfurt, Beschluss vom 20.01.2004, 5 BVGa 14/04

» BetrVG § 87
Eine Telefonanlage, die es ermöglicht, eine unmittelbare Verknüpfung mit dem zentralen Server des Arbeitgebers herzustellen und die Einwahlverbindungen der Mobiltelefone der Mitarbeiter zu protokollieren, ist eine technische Einrichtung, die im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Auch die nur testweise Einführung einer solchen Telefonanlage unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

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