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Google Adword "Bananabay"
BGH, Beschluss vom 22.01.2009, I ZR 125/07

» MarkenG § 14
Die Klägerin, die unter der Marke "Bananabay" Erotikartikel im Internet vertreibt, klagt eine Konkurrentin, die diese als Schlüsselwort bei Google gebucht hat, aus dem Markenrecht und unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten auf Unterlassung und Feststellung von Schadensersatz.

Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt. Das Berufungsgericht gab der Berfung keine Folge. Die Verwendung einer Marke als Schüsselwort/Keyword im Zusammenhang mit der sog "Adword-Werbung" stelle einen kennzeichenmäßigen Gebrauch dar, weil damit die Funktion der Suchmaschine zunutze gemacht werde, über die Eingabe einer bestimmten Bezeichnung Produkte aufzufinden und damit gerade die spezifische Lotsenfunktion der Marke ausgenutzt werde, in einem großen Angebot gezielt auf eigene Waren/Produkte hinzulenken. Für eine kennzeichenmäßigen Benutzung sei es unerheblich, ob das von der Suchmaschine gefundene Ergebnis sodann in der Trefferliste aufgeführt wird (so bei der Verwendung des Suchwortes als Metatag) oder im Anzeigenteil erscheint (so bei Benutzung des Suchworts als Schlüsselwort im Rahmen einer Adword-Werbung). In beiden Fällen werde die eigentliche Funktion der Marke genutzt, über ihre kennzeichenspezifische Aussagekraft auf bestimmte Produkte aufmerksam zu machen bzw. zu diesen hinzuführen und das Auswahlverfahren beeinflusst. Lediglich die Ergebnispräsentation erfolge abweichend. Dass die Ergebnispräsentation bei der Adword-Werbung außerhalb der eigentlichen Trefferliste in einem als Anzeige überschriebenen gesonderten Bereich erfolgt, schließe die Verwechslungsgefahr nicht aus. Den Nutzer veranlasse dieses nicht zu einer differenzierten, die Verwechslungsgefahr ausschließende Betrachtung, weil bei Google in diesem Anzeigenbereich auch Anzeigen von Inserenten erschienen, die aufgrund des Inhalts ihrer Homepages ebenfalls auf der Trefferliste erschienen, wenn auch auf einen ungünstigeren Platz.

Der BGH setzt das Verfahren aus und legt die Frage, ob in der Verwendung der geschützten Bezeichnung als Schlüsselwort eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt, dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

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