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Kosten eines Abmahnschreibens

BG St. Pölten, Urteil vom 27.5.2004, 4 C 121/04w

TKG § 107

*****   Zusammenfassung   *****

Ein Personalberatungsbüro inserierte unter der Telefonnummer des klagenden Rechtsanwaltes und wurde daraufhin vom beklagten Pressehaus angerufen und erhielt dabei die Erlaubnis ein Werbefax zu senden. Der Anwalt begehrte die Unterlassung der Faxzusendung und klagte die Kosten für das Abmahnschreiben ein.

Das BG wies die Klage ab. Das Werbefax sei durch die telefonische Zustimmung gedeckt gewesen; eine Unterlassung des Telefonanrufes sei nicht begehrt worden. Überdies sei nicht nachgewiesen worden, dass tatsächlich Kosten aufgelaufen sind

*****  Entscheidung   *****

Das Bezirksgericht St. Pölten hat durch den Richter Mag. Ernst Gleichweit in der Rechtssache des Klägers Dr. N*** N***, Rechtsanwalt, wider die Beklagte N*** Pressehaus Druck- und Verlags GmbH, vertreten durch Dr. Karl Haas, Dr. Georg Lugert, Mag. Andreas Friedl, Mag. Hannes Huber, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, wegen 692,88 sA nach öffentlicher mündlicher Streitverhandlung zu Recht erkannt:

1) Das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger 692,88 samt 4 % Zinsen seit 21.11.2003 zu zahlen, wird abgewiesen.
2) Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 353,35 (darin 58,89 USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte wie aus dem Spruch ersichtlich und brachte vor, dass es sich um die tarifmäßigen Vertretungskosten eines Abmahnschreibens handeln würde.

Die Beklagte bestritt und beantragte Klageabweisung. Es sei telefonisch eine Ermächtigung zur Übersendung des inkriminierten Faxes erteilt worden. 

Beweis wurde erhoben durch Verlesung der vorgelegten Urkunden, durch Einvernahme der Zeugen Nicole Kmehl, Thomas Winter und Nicole Lumetsberger. 

FESTSTELLUNGEN 

Der Kläger ist Rechtsanwalt und führt die Kanzlei in Regiegemeinschaft mit Mag. R*** S***. Der Kläger hat aber auch ein Naheverhältnis zu einer Personalberatungs GmbH. Die vorgenannte Personalberatungs GmbH inserierte - unter Anführung des Namens des Klägers und seiner Telefonnummer - auch für den Raum St. Pölten, wodurch die Beklagte, welche unter der Bezeichnung "St. Pölten Konkret" eine Gratiszeitung herausgibt, auf ihn aufmerksam wurde. An der im Inserat angegebenen Telefonnummer, welche dieselbe wie für die Rechtsanwaltskanzlei ist, nahm eine Mitarbeiterin der Beklagten Kontakt auf und erhielt von der Dame auf der anderen Seite der Leitung die Auskunft, sie könne ein Werbefax zu Handen des Klägers schicken, sie selbst wisse von der Angelegenheit nichts. Das Fax (./C) wurde am 17.09.2003 übersandt. Daraufhin übersandte RA Mag. Roland Schlegel (./1) im Oktober 2003 eine Aufforderung an die Beklagte, eine Unterlassungserklärung zu unterfertigen und die Kosten des Einschreitens von 1.123,80 zu zahlen. Die Rechtsvertreter der Beklagten antworteten mit Schreiben vom 17.10.2003 (./2), dass die Sendung des Faxes nach Zustimmung durch eine Mitarbeiterin des Klägers erfolgt sei und gab die Erklärung ab, dass "in Zukunft jegliche Kontaktaufnahme mit ihrem Herrn Mandanten unterlassen" würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger an seinen Regiepartner Mag. S*** für das Aufforderungsschreiben (./1) ein Entgelt entrichtete.

Beweiswürdigung: 

Das Gericht folgt der persönlich überzeugenden Aussage der Zeugin K***. Deren Naheverhältnis zur Beklagten ist schon dadurch relativiert, dass sie bei dieser nicht mehr beschäftigt ist. Sie hat den Ablauf der Geschehnisse schlüssig dargelegt und auch schriftlich (./3) dokumentiert. Der Aussage der Zeugin L*** kam nur eingeschränkte Überzeugungskraft zu: Einerseits wiederholte sie nahezu eingelernt, dass es ihr vom Kläger verboten sei, Werbung zu akzeptieren, andererseits wäre selbst der Umstand, wenn diese Zeugin nicht das Telefonat mit der Zeugin K*** geführt hätte dahingehend aussagekräftig, dass nicht bei einer anderen Mitarbeiterin des Klägers das Telefonat stattgefunden hätte, zumal der Ablauf des Telefonates auf Seiten der klägerischen Kanzlei wenig professionell geschildert wird, was auf eine "Zufalls-Abhebung" des Telefones hindeutet, zumal davon auszugehen ist, dass noch weitere Personen (wengleich mit anderem Aufgabengebiet als der Bedienung des Telefones) sich in der Kanzlei befinden können. Hinsichtlich der Frage der Entstehung des Schadens (Zahlung oder aufrechte Forderung von Mag. S*** gegen den Kläger) kam der Kläger seiner Beweispflicht nicht nach, sondern stellte lediglich eine eben unbewiesene Behauptung auf. Der Zeuge Winter konnte auch überzeugend darlegen, warum die Akquisition auf ein Inserat der Personalberatungsfirma des Klägers erfolgte, nicht aber auf ein Inserat in dessen Eigenschaft als Rechtsanwalt, wodurch es auch durchaus der Lebenserfahrung entspricht, dass eine derartige Personalberatungs GmbH ihrerseits an Angeboten zur Verstärkung der eigenen Werbung interessiert ist.

Rechtlich folgt:

Der Telefonanruf war rechtswidrig, nicht aber das darauffolgende Fax, weil dies von der vorher erteilten - dem Kläger zuzurechnenden - Zustimmung gedeckt war. Das Aufforderungsschreiben bezog sich nur auf das Fax und war daher für eine allfällige Prozessvermeidung nicht notwendig. Überdies ist kein Schaden eingetreten. Aus diesem Grund sind weitere (interessante) Überlegungen nicht anzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO.

Bezirksgericht St. Pölten
3100 St. Pölten, Schießstattring 6
Abt. 4 C, am 27.05.2004

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