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Drittverbot an Domain-Registrierungsstelle
OGH, Beschluss vom 25.03.2009, 3 Ob 287/08i

» EO § 331
Die betreibende Partei pfändete in einem Exekutionsverfahren eine .at-Domain, wobei die .at-Registrierungsstelle Nic.at als Drittschuldner angeführt wurde.

Das Exekutionsgericht bewilligte und stellte Nic.at ein Verfügungsverbot zu. Diese wehrte sich als somit Beteiligte des Exekutionsverfahrens dagegen mittels Rekurs. Das Rekursgericht wies den Rekurs zurück. Es führte aus, dass die Pfändung von Domainrechten durch Erlassung eines Verfügungsverbots an den Verpflichteten gemäß § 331 Abs 1 Satz 1 EO sowie durch Verfügungs- und Leistungsverbot gemäß § 331 Abs 1 Satz 2 EO zu erfolgen habe, weil die Registrierungsstelle ein Drittschuldner im Sinn dieser Gesetzesstelle sei.

Der OGH weist den Revisionsrekurs zurück, weil zwischenzeitig infolge Einstellung der Exekution die Beschwer weggefallen war. Allerdings spricht der OGH der Beteiligten die Kosten zu, da der Rekurs berechtigt gewesen wäre. Mit der Pfändung eines Rechts darf weder in die Rechtsposition eines Drittschuldners zivilrechtlich eingegriffen werden noch diese Rechtsposition verschlechtert werden. Das Leistungsverbot an den Drittschuldner soll verhindern, dass mit der Leistung des Drittschuldners an den Verpflichteten das gepfändete Recht untergeht und damit das Pfandrecht des betreibenden Gläubigers erlöschen würde. Insbesondere bei Bestandrechten hat eine Pfändung durch bloßes Verfügungsverbot zu erfolgen, weil der Drittschuldner eine Dauerleistung zu erbringen hat, bei der durch die Erfüllung an den Verpflichteten keine Verschlechterung der Rechtsposition des Pfändungspfandgläubigers eintritt. Die wesentliche Leistung der Registrierungsstelle liegt ähnlich der Leistung eines Bestandgebers in der - hier im weitesten Sinne - „Zurverfügungstellung von (virtuellem) Raum" gegen Entgelt. Die Aufrechterhaltung aller Einträge zur Domain, die korrekte Erreichbarkeit (Adressierbarkeit) und die Richtigkeit der Whois-Datenbank stellen Leistungen dar, die von der Rechtsmittelwerberin weiterhin zu erbringen sind, damit eine sinnvolle Verwertung der gepfändeten Rechte überhaupt möglich ist. Die Pfändung der aus einer Internet-Domain resultierenden Rechte hat daher nur durch ein gegenüber dem Verpflichteten zu erlassendes Verfügungsverbot zu erfolgen. Unabhängig davon ist der Drittschuldner von der Pfändung und vom Verwertungsantrag zu verständigen, weil er dem Verwertungsverfahren beizuziehen ist. Diese Verständigung hat aber nur faktische Natur.

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