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Entscheidungen zu allen Themen der Website

Zusammenfassungen: Österreich - Deutschland - International - Alle
Übersichtsliste: Österreich - Deutschland - International - Alle

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Advanced Microwave Systems
OLG Hamburg, Urteil vom 14.04.2005, 5 U 74/04

» UWG § 3, § 4
Die Parteien sind auf dem Gebiet der Messgeräte und Mikrowellentechnik geschäftlich tätig. Der Kläger firmiert unter AMS Advanced Microwave Systems. Die Beklagten registrierten insgesamt 10 Domains mit diesem Begriff.
Das Erstgericht erließ eine Unterlassungs-EV. Das OLG bestätigte. Die Anmeldung von vier Domain-Namen, die die Geschäftsbezeichnung eines Mitbewerbers in unterschiedlichen Schreibvarianten und mit verschiedenen Top-Level-Domains enthalten, stellt sich jedenfalls dann als gezielte wettbewerbswidrige Behinderung dar, wenn Internetnutzer, die diese Domains im Internet aufsuchen, auf die Domain des Verletzers umgeleitet werden. An der Rechtswidrigkeit eines solchen Verhaltens ändert sich dadurch nichts, dass der enthaltene Begriff die Produkte beider Parteien beschreibt.

Kündigung wegen Konkurrenzdomain
LAG Köln, Urteil vom 12.04.2005, Sa 1518/04

» BGB § 626
» HGB § 60
» KSchG § 1
Die Anmeldung und Eintragung einer Internet-Domain für einen Arbeitnehmer mit einer Bezeichnung, die darauf schließen lässt, dass sie für ein noch zu gründendes Konkurrenzunternehmen verwendet wird, stellt (noch) keinen Verstoß gegen das für die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestehende Wettbewerbsverbot dar. Überlässt der Arbeitnehmer unentgeltlich diese Domain an ein Konkurrenzunternehmen, verstößt er damit nicht gegen das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot. Die Gründung eines Konkurrenzunternehmens stellt so lange keine Vorbereitungshandlung dar, als dieses nicht eine nach außen wirkende werbende Tätigkeit aufgenommen hat. Eine Entlassung ist in diesem Zusammenhang nicht gerechtfertigt

Stadtpläne-Abmahnungen
AG Charlottenburg, Urteil vom 11.04.2005, 236 C 282/04

» UrhG § 2, § 97
Die Klägerin betreibt im Internet Nutzungsrechte an Landkarten und Stadtplänen zur Bezeichnung des eigenen Standortes. Die Beklagte stellte 2 solche Ausschnitte ohne Lizenz auf ihre Website. Nach schriftlicher Abmahnung unterfertigte die Beklagte eine modifizierte Unterlassungserklärung. Die Klägerin klagte rund EUR 3.000 Lizenzgebühren, die sie anhand ihrer Preislisten errechnete und EUR 3.000 Anwaltskosten ein.

Das Gericht sprach EUR 300,-- Urhebergebühren und EUR 100,-- Kosten zu. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass die Klägerin tatsächlich die hohen Lizenzgebühren am Markt erziele. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten ergebe sich aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Angemessen sei aber nur das, was ein verständiger Abmahner aufwenden würde, um den Störer angemessen anzuhalten und von weiteren Verstößen abzuhalten. Dabei sei auf die Vielzahl der von der Klägerin verschickten Abmahnungen Rücksicht zu nehmen, sodass nur Kosten von EUR 100,-- angemessen seien.
  • Entscheidung bei RA Dr. Bahr
  • Anmerkung: Siehe auch die dort angeführten Entscheidungen des AG Charlottenburg vom 15.12.2004, 231 C 252/04, vom 30.8.2004, 237 C 376/03, und vom 21.4.2004, 207 C 89/04, und des LG Berlin vom 19.7.2005, 16 S 1/05, in denen ein viel höherer Betrag zugesprochen wurde.

Internet-Versandhandel
BGH, Urteil vom 07.04.2005, I ZR 314/02

» UWG 3 3, § 5
Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher erwartet in der Regel, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmissverständlich hingewiesen wird. Für diese Information genügt aber ein Link auf eine Informationsseite.

Händlereigenschaft bei eBay-Verkauf
AG Bad Kissingen, Urteil vom 04.04.2005, 21 C 185/04

» BGB § 355, § 312b, § 14
Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist jeder, der planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet, wobei ein eingerichteter Gewerbebetrieb oder eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich sind. Ein Indiz für die Unternehmereigenschaft kann folglich auch darin zu sehen sein, dass der Betreffende bei eBay bereits 154 Bewertungen erhalten hat und nach den eBay-Bedingungen als sog. PowerSeller anzusehen ist.

Urheberrechtsschutz von HTML-Quelltext
OLG Frankfurt, Urteil vom 22.03.2005, 11 U 64/04

» UrhG § 2, § 69a, § 87a,b
Die Beklagte kopierte von der Website der Klägerin Seiten mit Stellenanzeigen. Das Erstgericht erließ zunächst die EV, wies diese aber dann über Widerspruch der Beklagten zurück.

Das OLG wies die Berufung dagegen zurück. Die Klägerin hat nur die gestalterischen Vorgaben ihrer Auftraggeberin in Form einer Word-Datei in Html-Code umgesetzt und damit keine persönliche geistige Schöpfung erbracht, sondern nur eine handwerkliche Leistung. Eine gewöhnliche Webseite stellt kein Computerprogramm und mangels Sammelwerk auch keine Datenbank im Sinne des Urheberrechts dar.

postbank24.de
LG Köln, Urteil vom 08.03.2005, 33 O 343/04

» BGB § 12
In der Gesamtfirma ist der Bestandteil "Postbank" geeignet, als Schlagwort Namensfunktion zu übernehmen. Durch die Registrierung dieses Namensbestandteils als Internet-Adresse (postbank24.com) wird eine Namensanmaßung begangen durch unbefugten Gebrauch des gleichen Namens, wodurch eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden.Ein zu einer Identitätsverwirrung führender unbefugter Namensgebrauch ist bereits dann zu bejahen, wenn der Nichtberechtigte den Domain-Namen bislang nur hat registrieren lassen. Denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines Namens als Internet-Adresse bereits mit der Registrierung ein.

Vergleichende Werbung bei eBay-Auktion
Kammergericht, Beschluss vom 04.03.2005, 5 W 32/05

» UWG § 3
» UWG § 6
» UWG § 8
Es ist wettbewerbswidrig, Werbung im Zusammenhang mit dem Angebot eines Artikels bei eBay so zu gestalten, dass dem Verbraucher beim Betrachten der Werbung vorrangig das Unterscheidungszeichen des Wettbewerbers ins Auge springt und das Layout der vergleichenden Werbung nicht der Aufklärung des Verbrauchers dient, sondern als Blickfang verwendet wird, um die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf den Werbenden zu lenken. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass die durch Werbung bekannt gemachte Marke in der für die Suchfunktion der Internet-Interessenten wesentlichen Artikelbezeichnung verwendet wird, um Interessenten anzulocken.

Vergleichende Werbung bei eBay-Auktion
Kammergericht, Beschluss vom 04.03.2005, 5 W 32/05

» UWG § 3, § 6, § 8
Es ist wettbewerbswidrig, Werbung im Zusammenhang mit dem Angebot eines Artikels bei eBay so zu gestalten, dass dem Verbraucher beim Betrachten der Werbung vorrangig das Unterscheidungszeichen des Wettbewerbers ins Auge springt und das Layout der vergleichenden Werbung nicht der Aufklärung des Verbrauchers dient, sondern als Blickfang verwendet wird, um die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf den Werbenden zu lenken. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass die durch Werbung bekannt gemachte Marke in der für die Suchfunktion der Internet-Interessenten wesentlichen Artikelbezeichnung verwendet wird, um Interessenten anzulocken.

Fash 2000
BGH, Urteil vom 03.03.2005, I ZR 111/02

» UrhG § 69a, § 34, § 8
Bei komplexen Computerprogrammen spricht eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung. In derartigen Fällen ist es Sache des Beklagten darzutun, daß das fragliche Programm nur eine gänzlich banale Programmierleistung ist oder lediglich das Programmschaffen eines anderen Programmierers übernimmt. Sind an der Schaffung eines Werkes verschiedene Urheber beteiligt, ist bei einer zeitlichen Staffelung der Beiträge eine Miturheberschaft zwar nicht ausgeschlossen; sie setzt jedoch voraus, daß jeder Beteiligte seinen (schöpferischen) Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbracht hat.

Haftung des Admin-C
LG Bonn, Urteil vom 01.03.2005, 5 S 197/04

Der Kläger hatte den Beklagten als Admin-C, also als administrativer Kontakt für den Domaininhaber, wegen auf der Website publizierter unstrittig wettbewerbswidriger Werbung abgemahnt. Der Beklagte berief sich darauf, dass er nur Bevollmächtigter des Domaininhabers sei und daher nicht als Störer in Anspruch genommen werden könne.

Das Erstgericht verurteilte den Beklagte, das LG als Berufungsgericht bestätigte. Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C sprächen für eine Haftung. Seine Stellung gehe über die einer Mittelsperson hinaus. Er habe jederzeit die Möglichkeit, seine Funktion zu beenden. Folglich wirke er an der Veröffentlichung der widerrechtlichen Inhalte mit, er leiste einen Tatbeitrag. Die Die Revision an den BGH wurde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage zugelassen.
  • Heise-Artikel
  • Anmerkung: Das genaue Datum des Urteils ist nicht bekannt.

TFT-Display - Preisbestandteile
Hanseatisches OLG, Urteil vom 24.02.2005, 5 U 72/04

» PAngV § 1, § 2, § 4
» UWG § 3, § 4
Bei Bildschirmangeboten, die auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrages gerichtet sind, ist die Aufklärung, dass im Preis auch die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sind, im räumlichen Bezug zu dem einzelnen Warenangebot und dem jeweiligen Einzelpreis anzugeben. Ein allgemeiner, für alle Angebote (auf einer Bildschirmseite) geltender Hinweis erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Verpackungskosten sind in die gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV zu bildenden Endpreis nicht einzubeziehen, sondern gesondert auszuweisen.
Sind für miteinander verlinkte Internetseiten unterschiedliche Unternehmen rechtlich verantwortlich, so ist dasjenige Unternehmen, auf dessen Internet-Angebot mittels Link verzweigt wird, ohne das Hinzutreten besonderer Umstände für die Inhalte auf der übergeordneten Internet-Seite selbst dann nicht wettbewerbsrechtlich verantwortlich, wenn beide Unternehmen konzernverbunden sind und die Verlinkung auch im Interesse des Betreibers der untergeordneten Seite erfolgt.
  • Entscheidung bei JurPC
  • Anmerkung: Selbst wenn in der geringfügigen räumlichen Trennung der Preisangaben ein Gesetzesverstoß liegen sollte, ist doch zweifelhaft, ob dadurch ein Wettbewerbsvorsprung erzielt wird. Schließlich war die Ust ohnedies, wie erforderlich, im Preis eingerechnet. Erklärbar wird die Entscheidung dadurch, dass es in D offenbar keine dem § 9 des öst. Preisauszeichnungsgesetz vergleichbare Verpflichtung gibt, die Preise einschließlich Umsatzsteuer auszuzeichnen. In Ö ist gerade wegen dieser Bestimmung ein Hinweis überflüssig.

Yacht-Archiv
OLG Hamburg, Urteil vom 24.02.2005, 5 U 62/04

» UrhG § 15, § 19a, § 31
Die Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Werken in Form von digitalisierten Zeitungen bzw. Zeitschriften im Internet stellte sich spätestens im Jahr 1993 nicht mehr als eine "noch nicht bekannte Nutzungsart" i.S.v. § 31 Abs. 4 UrhG dar. Im Jahr 1986 besaß diese Nutzungsart hingegen noch keine wirtschaftliche Bedeutung und war deshalb noch unbekannt im Sinne dieser Vorschrift. Wird eine im Jahr 1986 zwischen dem Urheber und dem Verwertungsberechtigten getroffene Nutzungsvereinbarung durch Nachtragsvereinbarungen (aus den Jahren 1998 und 2000) modifiziert, so bleibt für die Bekanntheit einer Nutzungsart weiterhin der Zeitpunkt der ursprünglichen Vereinbarung ausschlaggebend, wenn nicht der materielle Umfang der Werknutzung ebenfalls Gegenstand der Nachtragsvereinbarungen war. Das Zustimmungserfordernis des Urhebers zu einer bei Vertragsschluss nicht bekannten Nutzungsart besteht unabhängig davon, ob die konkrete Werknutzung (z.B. Abruf im Internet) entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.

Verantwortlichkeit bei Meta-Suchmaschine
LG Berlin, Urteil vom 22.02.2005, 27 O 45/05

» TDG § 11
» BGB § 823
» BGB § 1004
Bei der Frage der Veranwortlichkeit des Suchmaschinenbetreibers für rechtsverletzende Einträge in den Ergebnislisten scheidet eine analoge Anwendung der Verantwortlichkeitsregeln des TDG mangels planwidriger Gesetzeslücke aus, da der Gesetzgeber die Verantwortlichkeit für Hyperlinks und Suchmaschinen explizit offen ließ. Nach presserechtlichen Grundsätzen ist eine Haftung für die Verbreitung rechtsverletzender Inhalte jedoch bei Verletzung entsprechender Prüfungspflichten anzunehmen. Zumutbare Prüfungspflichten sind insbesondere verletzt, wenn eine Prüfung nach Abmahnung oder Klageerhebung ergeben hätte, dass mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird. Diese Grundsätze gelten so auch für Meta-Suchmaschinen, da keine Gründe für eine abweichende Beurteilung ersichtlich sind.

sartorius.at II
LG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.2005, 2a O 113/04

» BGB § 12
» MarkenG § 15, § 5
Die österreichische Tochterfirma eines internationalen Unternehmens mit der Marke "Sartorius" begehrt die Freigabe der .at-Domain von einem Deutschen gleichen Namens, der darunter seine Familie präsentiert und mahnte diesen ab; dieser klagte auf Feststellung.
Das Gericht gab der Klage statt. Ein in Österreich ansässige Unternehmen kann von einer in Deutschland ansässigen natürlichen Person bei Namensgleichheit nicht ohne Weiteres die Löschung einer "at-Domain" verlangen. Eine Ausnahme vom Prioritätsgrundsatz ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil es um einen Domain-Namen mit der TLD „at“ geht. Siehe auch Entscheidung des LG Hamburg vom 10.12.2004 zwischen denselben Parteien.

Laufendes Auge
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.01.2005, 1 BvR 157/02

» GG Art. 14
» UrhG § 2
Erstgericht und Berufungsgericht hatten den urheberrechtlichen Schutz einer Pinselzeichnung verneint. Dagegen legte der klagende Verein Verfassungsbeschwerde ein.

Das Bundesverfassungsgericht gab der Beschwerde keine Folge. Bei der angegriffenen höchstrichterlichen Auslegung von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG ist gewährleistet, dass die Schöpfer von Bedarfs- und Gebrauchsgegenständen mit künstlerischer Formgebung und diejenigen, die ihre Nutzungsrechte von ihnen ableiten, die Ergebnisse der schöpferischen Tätigkeit in einem Umfang nutzen können, der den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 1 GG gerecht wird. Die Nachprüfung der Auslegung des einfachen Rechts ist grundsätzlich Sache der zuständigen Gerichte; ein Verstoß gegen Verfassungsrecht liegt nur dann vor, wenn eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereiches, vorliegt.

müller.de
LG Hamburg, Urteil vom 26.01.2005, 302 O 116/04

» BGB § 12
Die beklagte Internetdienstleisterin hatte die Domain für eine Person namens Müller aber in eigenem Namen und nicht als Stellvertreterin registriert. Das LG gab der Unterlassungsklage eines anderen Müller statt. Die Gestattung eines Namensträgers zur Registrierung einer Domain begründe kein eigenes Recht zur Registrierung eines fremden Namens als Domain. Es komme nicht darauf an, ob die Beklagte tatsächlich von einem Namensträger beauftragt worden sei, denn ein Namensträger könne zwar einem anderen gestatten, seinen Namen zu benutzen, aufgrund der Unübertragbarkeit des Namensrechts könne eine schuldrechtliche Abrede aber kein eigenes Namensrecht des zur Nutzung des Namens Berechtigten begründen. Die Beklagte stehe als Inhaberin der Domain im WHOIS-Verzeichnis und sei somit als Inhaberin ausgewiesen. Als solche sei sie aber nicht berechtigt.

Informationspflichten bei Versandhandelswerbung
OLG Hamburg, Urteil vom 23.12.2004, 5 U 17/04

» BGB § 312c
Fernseh-, Radio- oder Anzeigenwerbung eines Versandhandelsunternehmens, in der zur Bestellung der Produkte eine Telefonnummer oder Internetadresse angegeben ist, muss nicht bereits über die Einzelheiten des Fernabsatzvertrages gemäß § 312c Abs.1 S.1. Art.240 EGBGB, § 1 Abs.1 BGB-InfoV informieren. Im Fernabsatzhandel ist über den Wortlaut des § 1 Abs.2 Nr.1 PAngV in der seit dem 8.7.2004 geltenden Fassung hinaus nicht nur beim Anbieten sondern auch beim Werben mit Preisen anzugeben, dass die Preise die Mehrwertsteuer enthalten.

Irrtumsanfechtung bei falscher Preisangabe
AG Lahr, Urteil vom 21.12.2004, 5 C 245/04

» BGB § 119
Unterläuft bei der Eingabe des Preises in die EDV ein Tippfehler und wird infolgedessen vom System der Angebotspreis im Online-Shop falsch angegeben, berechtigt diese fehlerhafte Eingabe von Daten gemäß § 119 Abs. 1 BGB zur Anfechtung des später zustandegekommenen Kaufvertrages. Bei Fallgestaltungen dieser Art liegt nicht lediglich ein Irrtum bei der "Erklärungsvorbereitung" vor. Zwar erfolgt der Fehler in einem Stadium, in dem erst eine "invitatio ad offerendum" abgegeben wird, entscheidend ist aber, dass bei der Eingabe der Daten in die EDV eine Willensäußerung erfolgt und danach nur noch ein Automatismus der EDV in Bezug auf den Vorgang der Abgabe der Willenserklärung abläuft.

Epson-Tinte
BGH, Urteil vom 16.12.2004, I ZR 222/02

» UWG § 25
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung im Internet irreführende Angaben enthält, ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Die besonderen Umstände der Werbung im Internet, wie insbesondere der Umstand, dass der Internet-Nutzer die benötigten Informationen selbst nachfragen muss, sind bei der Bestimmung des Grades der Aufmerksamkeit zu berücksichtigen. Ob mehrere Angaben auf verschiedenen Seiten eines Internet-Auftrittes eines werbenden Unternehmens von den angesprochenen Verkehrskreisen als für den maßgeblichen Gesamteindruck der Werbung zusammengehörig aufgefasst werden, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

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