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Zusammenfassungen: Österreich - Deutschland - International - Alle
Übersichtsliste: Österreich - Deutschland - International - Alle

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Bearbeitung eines Computerprogrammes (TerraCAD)
OGH, Urteil vom 12.07.2005, 4 Ob 45/05d

» UrhG § 2
» UrhG § 5
Der Erstbeklagte war vor seiner Tätigkeit bei der Klägerin bereits bei der S*****GmbH beschäftigt gewesen und hatte dort u.a. das Computerprogramm TerraCAD entwickelt. Die S***** schloss dann im April 2000 mit der Klägerin und der T***** eine Vereinbarung, mit der die ausschließlichen und unbeschränkten Werknutzungsrechte gedrittelt wurden. 2001 wurde die Zusammenarbeit beendet, der Erstbeklagte gründete die Zweitbeklagte und schloss mit der S***** und der T***** einen Rahmenvertrag und brachte in diesen den Sourcecode von TerraCAD Stand Mai 2001 ein, also inklusive der Weiterentwicklungen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Klägerin getätigt hatte. Den Sourcecode hatte er sich ohne Wissen der Klägerin beschafft.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren, gerichtet auf Unterlassung der Verwendung des Sourcecodes, der über den Stand 4/2000 (Tätigkeit des Erstbeklagten bei der S) hinausgeht, nach dem UWG statt. Das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der Revision Folge, bestätigte das Unterlassungsbegehren mit Teilurteil, gab auch dem Rechnungslegungsbegehren statt und hob das Urteil hinsichtlich Entgeltszahlung, Herausgabe des Gewinnes und Schadenersatz auf. Er ging davon aus, dass die erfolgte Bearbeitung des Programmes Werkcharakter habe. Kriterien, die Rückschlüsse auf die Individualität einer bestimmten Bearbeitung eines Computerprogramms zulassen sind seine Länge, die Anzahl der Programmschritte, die Eigenart der visuellen Gestaltung, Zeit und (Kosten)Aufwand für die Entwicklung, die kreative Auswahl aus zur Verfügung stehenden Variationsmöglichkeiten sowie die Verfügbarkeit und der Einsatz von vorhandenen Bausteinen und Entwicklungstools. Auf eine bestimmte Werkhöhe kommt es nicht an. Von einer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der Bearbeitung eines Computerprogramms kann dann ausgegangen werden, wenn diese eine gewisse Komplexität aufweist.

Schlagwortsammlung
OGH, Urteil vom 12.07.2005, 4 Ob 58/05s

» UrhG § 2
Beide Parteien handeln mit Waren aus dem Bereich des Arbeitsschutzes. Die Beklagte entnahm von der Website der Klägerin ein untergliedertes Verzeichnis mit 250 Schlagwörtern, die ihr Artikelsortiment beschreiben.

Das Erstgericht wies die Unterlassungsklage ab, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der Revision Folge, erließ ein Teilurteil und hob im übrigen auf. Ein Sachregister kann unter den Schutz des Urheberrechtes fallen, wenn es sich nicht in der routinemäßigen, automatischen Erfassung und alphabetischen Reihung einzelner Wörter erschöpft, sondern - nach gedanklicher Durchdringung der verarbeiteten Sachmaterie - wichtige von unwichtigen Stichwörtern unterschieden und zusammenfassende, prägnante Stichwörter gefunden werden.
Das Unterlassungsbegehren hat sich immer am konkreten Verstoß zu orientieren, eine gewisse allgemeine Fassung ist jedoch notwendig, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen.

Entlassungsgrund Internetsurfen
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2005, AZR 581/04

Die Beklagte warf dem Kläger in der Begründung der Entlassung 18 Stunden Internetkonsum innerhalb von 3 Monaten vor, davon 5 Stunden auf Pornoseiten. Das Landesarbeitsgericht hatte die Entlassung abgelehnt, weil das Ausmaß des Verbotes der privaten Internetnutzung unklar gewesen sei.

Das BAG hob das Urteil zum Zwecke weiterer Erhebungen auf. Auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat, verletzt der Arbeitnehmer mit einer intensiven zeitlichen (ausschweifenden) Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Das gelte insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zugreift
  • Entscheidung bei JurPC
  • Heise-Artikel vom 7.7.2005
  • LAG Rheinland-Pfalz, Urteil 7 Sa 1243/03:
    Sind Art und Ausmaß des Verbots der privater Internetnutzung am Arbeitsplatz unklar, kommt eine außerordentliche Kündigung auch dann nicht in Betracht, wenn Seiten mit pornographischen Inhalten abgerufen wurden.

Streaming Angebot
OLG Hamburg, Urteil vom 07.07.2005, 5 U 176/04

» UrhG § 19a
Das Recht, Tonaufnahmen im sog. Streaming-Verfahren via Internet entgeltpflichtig zu übermitteln und hörbar zu machen, obliegt grundsätzlich dem Tonträgerhersteller. Ein öffentliches Zugänglichmachen iSd. § 19a UrhG erfordert nicht, dass die Musikaufnahmen durch Herunterladen in den Besitz des Nutzers gelangen müssen. Vielmehr liegt auch im Falle des Streamings ein öffentliches Zugänglichmachen vor.

Unternehmereigenschaft bei Verkäufen über eBay
LG Mainz, Urteil vom 06.07.2005, 3 O 184/04

» BGB § 14, § 355, § 312d
Eine gewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 14 BGB ist eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Tätigkeit, die nach außen in Erscheinung tritt. Dies kann auch eine nebenberufliche Tätigkeit sein, soweit sie dem unternehmerischen Bereich zugeordnet werden kann. Ein Indiz - unter mehreren - für eine planvolle Tätigkeit kann die Tatsache sein, dass der Betreffende mehr als 250 Verkäufe über eBay abgewickelt hat und durch die Teilnahme an dem eBay-Powerseller-Programm den Anschein eines Profi-Verkäufers erweckt hat. Auch die Tatsache, dass in den Verkaufsbedingungen eine Vertragsstrafe geregelt ist, spricht gegen einen privaten Verkauf.

Domainnutzung bei Gestattung durch den Namensträger
OLG Stuttgart, Urteil vom 04.07.2005, 5 U 33/05

» BGB § 12
Eine Internetdomain, die aus einem bürgerlichen Namen besteht, kann mit Priorität auch von einer Person gehalten und genutzt werden, die zwar selbst nicht Namensträger ist, aber ein berechtigtes Interesse an der Führung des Namens hat und der die Führung des Namens durch den Namensträger (vorliegend: Ehegatte) gestattet worden ist.

Metro-Goldwyn-Mayer Studios gegen Grokster
US Supreme Court, Urteil vom 27.06.2005, 545 U.S.(2005)

» Copyright Act
Der Oberste Gerichtshof hob das abweisende Berufungsurteil auf. Wer einen Dienst anbietet und gezielt wirbt, dass Urheberrechte damit verletzt werden können, kann für den daraus entstehenden Schaden durch Dritte haftbar gemacht werden. Das Erstgericht soll nun prüfen, inwieweit Grokster und StreamCast verantwortlich gemacht werden können

Karten-Grundsubstanz
BGH, Urteil vom 23.06.2005, I ZR 227/02

» UrhG § 2
Die in einem digitalen Datenbestand verkörperte Vorstufe für einen Stadtplan kann ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG sein. Kartographische Gestaltungen können selbst dann, wenn sie in der Gesamtkonzeption (insbesondere bei der Gestaltung des Kartenbildes) keine schöpferischen Züge aufweisen (wie z.B. bei der Erarbeitung eines einzelnen topographischen Kartenblatts nach einem vorbekannten Muster), urheberrechtlich schutzfähig sein. Auch bei einer Bindung an vorgegebene Zeichenschlüssel und Musterblätter kann dem Entwurfsbearbeiter oder Kartographen (etwa bei der Generalisierung und Verdrängung) ein für die Erreichung des Urheberrechtsschutzes genügend großer Spielraum für individuelle kartographische Leistungen bleiben. Die Anforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit sind insoweit bei kartographischen Gestaltungen gering.
  • Entscheidung bei JurPC
  • Anmerkung: Man muss bei dieser Entscheidung bedenken, dass es sich um einen Stadtplan handelt, den man, wie jedermann sich leicht anhand der Vielfalt an Varianten überzeugen kann, doch sehr verschiedenartig darstellen kann. Insoferne ist der Spielraum für die Gestaltungsfreiheit zwar sehr gering, aber noch vorhanden. Diese Judikatur unterscheidet sich nicht von der des öOGH - siehe etwa die Entscheidung Felsritzbild.

hufeland.de
BGH, Urteil vom 23.06.2005, I ZR 288/02

» MarkenG § 5, § 15
Das Hufeland Krankenhaus Bad Langensalza meldete den Domainnamen, der auf den als Begründer des Naturheilverfahrens geltenden Arzt Christoph Wilhelm Hufeland hinweist, zuerst an. Die Hufelandklinik im baden-württembergischen Bad Mergentheim klagte.
Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH hob das Urteil auf. Beide Kliniken hätten bereits bei der Wiedervereinigung Kennzeichenrechte am Firmenschlagwort "Hufeland" besessen. Die baden-württembergische Klinik für Krebskranke ließ "Hufeland" als Marke eintragen, während das thüringische Krankenhaus das Schlagwort schon zu DDR-Zeiten verwendet hatte. Es stehen ihnen daher seither die gleichen Rechte an der Verwendung des Namens Hufeland zu. Deshalb gelte für die Internetanmeldung der Grundsatz "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst".

Keine EV bei elektronischen Weihnachtsgrüßen
LG Aurich, Urteil vom 22.06.2005, 2 S 57/05

» ZPO § 935
Auch bei einer als Weihnachtsgruß formulierten E-Mail-Sendung kann es sich um unverlangt zugesandte, rechtswidrige E-Mail-Werbung handeln. Für die Verfolgung eines derartigen Verstoßes im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens fehlt es jedoch an einem Verfügungsgrund, da die Frage der Rechtmäßigkeit und der Wiederholungsgefahr in einem normalen Zivilverfahren geklärt werden können und gerade bei Weihnachtsgrüßen die Gefahr einer weiteren Belästigung erst nach Ablauf von weiteren 12 Monaten droht.

Mehrwertdienst über Dialer
LG Feldkirch, Urteil vom 21.06.2005, 2 R 154/05w

» ECG § 5
» ECG § 9
» KSchG § 5c
Der Kläger begehrt gegenüber der beklagten Telefongesellschaft die Feststellung, dass eine bestimmte Forderung, die durch die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten über Dialer-Programme zustandegekommen sei, nicht zu Recht bestehe. Bei Inanspruchnahme der per Dialer zugänglichen Seiten war auf die Gebührenpflicht hingewiesen worden.

Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht bestätigt die Abweisung. Es macht keinen Unterschied, ob ein Mehrwertdienst in Form eines herkömmlichen Telefonanrufes oder eines Webdialers in Anspruch genommen wird. Dem Anschlussinhaber stehen zwar Einwendungen aus dem Vertrag mit dem Mehrwertdiensteanbieter auch gegen den Netzbetreiber zu, aufgrund der Beweislast (Nähe zum Beweis), muss aber er beweisen, dass er selbst den Dienst nicht in Anspruch genommen hat. Da das Erstgericht festgestellt hat, dass der Kläger oder jemand aus seiner Familie die Verbindungen per Dialer hergestellt habe, ist der Entlastungsbeweis nicht gelungen. Eine Verletzung von Informationspflichten (insbes. § 5 ECG, § 9 ECG, § 5c KSchG) führt nur dann zur Unwirksamkeit des Vertrages, wenn über wesentliche Vertragsbestandteile Unklarheit herrscht; als solche kommen Preis und Art der Ware in Betracht, aber nicht die Person des Vertragspartners.
  • OGH-Entscheidung
  • Anmerkung: Beachte, dass in diesem Fall die Dialer-Verbindung nicht unbemerkt zustandegekommen ist!

Mehrwertdienst über Dialer
LG Feldkirch, Urteil vom 21.06.2005, 2 R 154/05w

» ECG § 5,
» ECG § 9
» KSchG § 5c
Der Kläger begehrt gegenüber der beklagten Telefongesellschaft die Feststellung, dass eine bestimmte Forderung, die durch die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten über Dialer-Programme zustandegekommen sei, nicht zu Recht bestehe. Bei Inanspruchnahme der per Dialer zugänglichen Seiten war auf die Gebührenpflicht hingewiesen worden.

Das Erstgericht wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht bestätigt die Abweisung. Es macht keinen Unterschied, ob ein Mehrwertdienst in Form eines herkömmlichen Telefonanrufes oder eines Webdialers in Anspruch genommen wird. Dem Anschlussinhaber stehen zwar Einwendungen aus dem Vertrag mit dem Mehrwertdiensteanbieter auch gegen den Netzbetreiber zu, aufgrund der Beweislast (Nähe zum Beweis), muss aber er beweisen, dass er selbst den Dienst nicht in Anspruch genommen hat. Da das Erstgericht festgestellt hat, dass der Kläger oder jemand aus seiner Familie die Verbindungen per Dialer hergestellt habe, ist der Entlastungsbeweis nicht gelungen. Eine Verletzung von Informationspflichten (insbes. § 5 ECG, § 9 ECG, § 5c KSchG) führt nur dann zur Unwirksamkeit des Vertrages, wenn über wesentliche Vertragsbestandteile Unklarheit herrscht; als solche kommen Preis und Art der Ware in Betracht, aber nicht die Person des Vertragspartners.
  • LG-Entscheidung
  • Anmerkung: Beachte, dass in diesem Fall die Dialer-Verbindung nicht unbemerkt zustandegekommen ist!

E-Mail-Werbung - Beweis für Einwilligung
AG Hamburg, Urteil vom 20.06.2005, 5 C 11/05

» BGB § 823, § 1004
Auch bereits das einmalige Zusenden einer E-Mail mit werbendem Inhalt kann einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen. Dies gilt insbesondere bei E-Mail-Werbung gegenüber einem Rechtsanwalt, der hinsichtlich des Herausfilterns von Werbung wegen der Gefahr, versehentlich wichtige Mandanteninformationen zu löschen, besondere Sorgfalt walten lassen muss. Wird vorgetragen, der E-Mail-Empfänger habe sich auf der Homepage des Absenders eingeloggt und sein Einverständnis mit E-Mail-Zusendungen erklärt, reicht in diesem Zusammenhang der Hinweis auf eine darauf folgende telefonische Mitteilung von ID und Passwort nicht aus, soweit dieser Hinweis nicht weiter substantiiert wird und der Empfänger seinerseits dartut, zum Zeitpunkt des angeblichen Logins auf der Homepage des Absenders gar nicht im Büro gewesen zu sein.

Haftung für eBay-Account
OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.06.2005, 6 W 20/05

» MarkenG § 14
Die Ehefrau des Beklagten verkaufte über dessen eBay-Account Plagiate. Nachdem der Beklagte in erster Instanz eine Unterwerfungserklärung abgegeben hatte, war nur mehr über die Kosten zu entscheiden.
Das OLG verurteilte den Beklagten im Gegensatz zur ersten Instanz. Derjenige, der seinen eBay-Account einer dritten Person zum Verkauf von Waren überlässt, muss auch überprüfen, welche Waren dort angeboten werden. Kommt der Account-Inhaber dieser Pflicht nicht nach, so kann er im Falle der Verletzung von Markenrechten neben dem Dritten mitverantwortlich sein und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Markeninhaber muss jedoch nachweisen, dass der Account dem Dritten wissentlich überlassen wurde.

segnitz.de
BGH, Urteil vom 09.06.2005, I ZR 231/01

» BGB § 12
» MarkenG § 5
Die Gemeinde Segnitz klagt gegen ein Unternehmen, zu dessen Konzern eine Firma A. Segnitz GmbH&Co gehört, aus dem Namensrecht, die Beklagte beruft sich auf Namens- und Markenrecht.
Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH hob das Urteil auf. Eine Holding- bzw. Muttergesellschaft, die den Bestandteil einer Unternehmensbezeichnung der Tochtergesellschaft mit deren Zustimmung als Domain registrieren lässt, ist im Streit um diese Domain so zu behandeln, als sei sie selbst berechtigt, die fragliche Bezeichnung zu führen. Anders als in den Fällen der treuhändigen Registrierung sei hier von vorneherein klar, dass die die Holding zur Registrierung berechtigt sei.

Verpflichtung des Betreibers eines Diskussionsforums zu unverzüglichem Handeln
AG Winsen/Luhe, Urteil vom 06.06.2005, 23 C 155/05

» TDG § 11
Ein Dritter hatte im Diskussionsforum des Beklagten ein Foto des Klägers in der Art eines Polizeifotos eines Kriminellen eingestellt. Der Kläger forderte den Beklagten (noch dazu an einem Sonntag) auf, das Foto binnen 24 Stunden zu entfernen. Der Beklagte tat dies erst, nachdem der Kläger bereits eine einstweilige Verfügung beantragt hatte. Im Gerichtsstreit ging es nur mehr darum, ob der Beklagte die Kosten hiefür zu tragen hat.
Dies wurde vom AG bejaht. Der Betreiber eines Diskussionsforums im Internet ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass beleidigende Äußerungen gegenüber Dritten aus dem Forum entfernt werden. Hierzu hat er in kurzen regelmäßigen Abständen zu kontrollieren, ob sich etwa Betroffene per E-Mail an ihn wenden; er hätte binnen der Tagesfrist reagieren müssen.
  • Entscheidung bei JurPC
  • Entscheidung bei Netlaw
  • Anmerkung von Thomas Gramespacher
  • Anmerkung: Eine Frist von einem Tag erscheint, auch wenn unverzügliches Handeln geboten ist, zu kurz. Unter diesen Umständen wäre der Betrieb vieler Diskussionsforen nicht mehr aufrecht zu erhalten, denn wer kann schon immer täglich seine elektronische Post kontrollieren. Eine Frist von zumindest 3 Tagen, wie sie in Österreich von einigen Autoren für die Handlungspflicht des Hostproviders vorgeschlagen wird, erscheint angemessener.

computer-partner.de
LG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2005, 2a O 9/05

» MarkenG § 5, § 15
» BGB § 12
Der Kläger nutzte die Domain zunächst gar nicht und dann - nach Abmahnung - für ein Forum über Partnersuche per Computer. Dann führte er Verkaufsgespräche, die aber im Sand verliefen. Die Beklagte gibt die Wochenzeitung "ComputerPartner" heraus und ist Inhaberin der Domain computerpartner.de. Die Beklagte mahnte den Kläger ab und dieser erhob eine negative Feststellungsklage.
Das LG gab der Klage statt. Eine geschäftliche Nutzung durch den Kläger liege nicht vor. Auch die Verkaufsgespräche seien kein Hinweis darauf, weil der Kaufinteressent von sich aus an den Kläger herangetreten sei.

ahd.de
LG Hamburg, Urteil vom 26.05.2005, 315 O 135/04

» MarkenG § 5, § 15
Die Klägerin ist seit Juli 2001 mit dem Unternehmensschlagwort AHD auf dem Markt und seit Juli 2003 Inhaberin der gleichnamigen Marke. Die Beklagte war bereits vor 2001 Inhaberin der Domain, hatte diese aber erst nach Juli 2001 geschäftlich in einer ähnlichen Branche genutzt.
Das LG gab der Klage unter Verweis auf die prioritätsälteren Kennzeichenrechte statt. Die bloße Registrierung der Domain entfalte noch keine Schutzrechte; diese seien erst vielmehr durch die Geschäftsaufnahme entstanden.

Altersverifikationssysteme
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2005, I-20 U 143/04

» StGB § 184
» UWG § 4
Ein Zugänglichmachen im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. (= § 184 c StGB n.F.) liegt dann nicht vor bzw. ein "Sicherstellen" i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV liegt dann vor, wenn zwischen der pornografischen Darstellung und dem Minderjährigen eine "effektive Barriere" besteht, die er überwinden muss, um die Darstellung wahrnehmen zu können. Ein System, das die Eingabe von Personalausweisnummer/Reisepassnummer in Verbindung mit Eingabe von Postleitzahl des Ausstellungsortes und Auslösung des Zahlungsvorganges durch Eingabe von Kontonummer, Bankleitzahl und Kreditkartennummer vorsieht, bietet in diesem Sinne keine hinreichende Barriere, da vielfältige Umgehungsmöglichkeiten bestehen. Die Mitwirkung an einem Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 JMStV, § 184 c StGB im Falle des Einsatzes eines Altersverifikationssystems auf Internetseiten mit pornografischem Inhalt ist als unlauter im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG anzusehen, da die genannten Normen auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Kitzbüheler Gams - Verjährung und Ersitzung von urheberrechtlichen Ansprüchen
OGH, Beschluss vom 24.05.2005, 4 Ob 63/05a

» UrhG § 90
» ABGB § 1478
Der beklagte Tourismusverband wendet gegen die urheberrechtlichen Ansprüche der Verwertungsgesellschaft Ersitzung und Verjährung ein.

Erstgericht und Rekursgericht haben diese verneint.

Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten keine Folge. Eine Ersitzung von - alleine hiezu in Frage kommenden - Werknutzungsbewilligungen komme nicht in Frage, da es sich dabei um kein Besitzrecht handle, sondern um ein bloß obligatorisches Recht. Eine während der gesetzlichen Dauer des Urheberrechtes begangene Rechtsverletzung kann innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Verjährungsfristen (§ 90 UrhG: 3 Jahre für Entgelt- und Auskunftsansprüche; § 1478 ABGB: 30 Jahre für Unterlassungsansprüche) verfolgt werden. Bei Dauerdelikten kommt eine Verjährung ohnedies nicht in Frage.

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