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amade.at III
OGH, Beschluss vom 02.10.2007, 17 Ob 13/07x

» MSchG § 10
» MSchG § 52
Die Klägerin ist eine Liftgesellschaft, Inhaberin der Marke "amadé" und Mitglied der "Salzburger Sportwelt Amadé". Der Erstbeklagte ist Webdesigner. Er registrierte 1999 die Domain "amade.at" und übertrug sie an die von ihm in den USA gegründete Firma Amade Incorporated (die nunmehrige Zweitbeklagte). Diese betrieb unter der Domain einen Maildienst. Bereits im Jahr 2002 kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien. Damals wurde zunächst der Antrag auf EV vom OGH im Hinblick auf den Inhalt der Website (Mailprogramm), der die Marke der Klägerin nicht tangierte, zu 4 Ob 56/02t abgewiesen. Danach wurde auch die Klage vom LG Salzburg mangels Vorliegen von Domaingrabbing abgewiesen (2 Cg 233/01s). Im nunmehrigen Verfahren erließ das Erstgericht zunächst eine Unterlassungs-EV; die vom OGH mit Beschluss vom 14.2.2006, 4 Ob 6/06w bestätigt wurde. Auslöser war, dass der Beklagte mittlerweile unter der Domain eine Website zur Vermittlung und Buchung von Hotels und Unterkünften betrieb. Daraufhin anerkannte der Beklagte im Hauptverfahren das Unterlassungsbegehren und entfernte die problematischen Inhalte von der Website, bestritt aber weiterhin das Löschungsbegehren.

Das Erstgericht gab der Löschungsklage statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gibt der außerordentlichen Revision Folge. Zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung lag kein rechtswidriger Zustand mehr vor. Selbst wenn dieser noch vorgelegen wäre, hätte die Klägerin nur die Beseitigung der Verwechslungsgefahr verlangen können. Ein Löschungsanspruch besteht nur, wenn bereits das Halten der Domain an sich Rechte der Klägerin verletzen würde. Kann die Nutzung einer Domain nach materiellem Recht nicht zur Gänze untersagt werden, so besteht in der Regel auch kein Anspruch auf Einwilligung in deren Löschung. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Unterlassungsanspruch des Klägers nur auf § 10 Abs. 1 MSchG gründet.

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