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Entscheidungen zum Domainrecht

Zusammenfassungen: Österreich - Deutschland - International - Alle
Übersichtsliste: Österreich - Deutschland - International - Alle

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naeher.de
LG Berlin, Urteil vom 21.02.2008, 52 O 111/07

» MarkenG § 15
» BGB § 12
» BGB § 826
Der Kläger namens Näher hatte die Domain naeher.de bereits für sich und sein Unternehmen genutzt. Anlässlich eines Providerwechsels wurde sie gelöscht und vom Beklagten registriert, der verschiedene Gattungsbegriffe als Domains zum Kauf anbietet, nicht aber die streitgegenständliche, die auch nicht konnektiert war. Nach der Unterlassungsaufforderung durch den Kläger ließ aber der Beklagte "naeher" als Wortmarke registrieren. Das LG hat zunächst die Unterlassungsklage mit Versäumungsurteil abgewiesen und hält dieses nach dem Einspruch des Klägers aufrecht. Da der Beklagte die Domain nicht nutze, scheitere mangels Verwechslungsgefahr eine Berufung auf das MarkenG. Auch wenn der Beklagte den Begriff unter der Warenklasse Edelmetalle eintragen lassen hat und damit eine Nahebeziehung zum Vertrieb von Leiterplatten des Klägers besteht, steht keine unmittelbare Nutzung der Domain bevor; auch sind zahlreiche andere Nutzungsmöglichkeiten denkbar, die nicht in die Rechte des Klägers eingreifen. Domaingrabbing scheidet mangels Verkaufsabsicht aus. eine Berufung auf das Namensrecht scheitert, weil es sich bei "Näher" oder "näher" um beschreibende Begriffe handelt, für die auch der Beklagte als Nutzungsberechtigter in Betracht kommt, da der Kläger keine überragende Bekanntheit geltend machen kann.

schmidt.de
OLG Celle, Urteil vom 13.12.2007, 13 U 117/05

» BGB § 12
Ein Herr Schmidt klagt einen deutschen Fernsehsender, der die Domain "schmidt.de" für sich registriert hatte zum Zwecke seines Internetauftrittes über den berühmten Fernsehmoderator Harald Schmidt. Das LG Hannover (Urteil vom 22.4.2005, 9 O 117/04) gab der Klage auf Freigabe der Domain statt. Es liege keine Gestattung der Namensführung vor, weil die Beklagte selbst gar nicht unter diesem Namen auftrete, sondern nur eine Vertretung vorliege. Éin Titelschutz komme nicht in Frage, weil der Titel der Sendung "Harlad-Schmidt-Show" laute. Die Registrierung des Namens als Domain habe daher zu einer Zuordnungsverwirrung geführt.
Das OLG gibt der Berufung Folge und weist die Klage ab. Im Hinblick auf die BGH-Entscheidung zu "grundke.de" sei die Genehmigung von Harald Schmidt zur Registrierung der Domain beachtlich.

öwd.at
OGH, Beschluss vom 13.11.2007, 17 Ob 26/07h

» UWG § 1
» UWG § 18
» MSchG § 10
Die Klägerin tritt unter der Bezeichnung "ÖWD" auf und bietet auch über ihre Website unter den Domains oewd.at und owd.at Bewachungsdienstleistungen an. Eine ehemalige Mitarbeiterin der Klägerin und nunmehrige Lebensgefährtin eines Angestellten der Beklagten registrierte die Domain öwd.at und leitete diese auf die Website des beklagten Konkurrenzunternehmens weiter, ohne selbst in einer Rechtsbeziehung zu diesem zu stehen.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Das Rekursgericht änderte ab und gab dem Sicherungsantrag statt.

Der OGH gibt dem Revisionsrekurs keine Folge. Ein Unternehmer haftet im Rahmen des § 18 UWG, § 54 Abs 1 MSchG für rechtswidriges Verhalten anderer Personen, sofern die Handlung im Betrieb seines Unternehmens begangen worden ist. Eine solche Tätigkeit als Glied der Organisation des Unternehmens kann ohne - wenn auch nur lose - Eingliederung in den Geschäftsbetrieb des Unternehmens nicht angenommen werden. Für eine Haftung des Unternehmers reicht es nicht, dass der Dritte im Interesse des Unternehmens tätig wird und dass die Tätigkeit diesem zugute kommt; auch nicht, dass das Unternehmen die Tätigkeit des Dritten leicht abstellen könnte. Auch wenn die Domaininhaberin die Lebensgefährtin eines ehemaligen Mitarbeiters der Klägerin ist, der nunmehr für die Beklagte arbeitet, stellt das nicht den geforderten organisatorischen oder sachlichen Zusammenhang zwischen der Domaininhaberin und dem Unternehmen der Beklagten her.
Allerdings wirft die Klägerin der Beklagten vor, durch wissentliche und planmäßige Verwendung der Domain „www.öwd.at" in ihre Namens-, Marken- und Kennzeichenrechte einzugreifen. Eine Haftung der Beklagten als Mittäterin des Domaingrabbings setzt tatbestandsmäßiges Handeln voraus. Von einem solchen ist aber in diesem Fall auszugehen. Da das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements der Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist, der Vorsatz sich aber aus Indizien ergeben kann, muss es daher genügen, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Erwerb der Domain erkennbar ist. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die gewählte Domain gleich wie das Kennzeichen des Klägers lautet, hingegen mit dem eigenen Namen oder der eigenen Tätigkeit des Beklagten in keinerlei Zusammenhang steht. Die Klägerin hat einen Sachverhalt bescheinigt, der dem äußeren Tatbild einer Mittäterschaft der Beklagten an der rechtsverletzenden Handlung der Domaininhaberin entspricht, weil er - nach der Lebenserfahrung - auf eine zugrundeliegende Absprache der Beklagten mit der Domaininhaberin schließen lässt, bringt doch die beanstandete Vorgangsweise allein der Beklagten als der Mitbewerberin der Klägerin geschäftliche Vorteile. Für ein Eigeninteresse der Domaininhaberin an einer solchen Umleitung fehlt jeder Anhaltspunkt. Bei dieser Sachlage wäre es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben der Beklagten oblegen darzulegen, dass sie die Domaininhaberin nicht veranlasst hat, die - die Marken- und Kennzeichenrechte der Klägerin verletzende - Domain dazu zu verwenden, am Angebot der Klägerin interessierte Internetnutzer auf die Website der Beklagten umzuleiten.

ländleimmo.com
OGH, Beschluss vom 13.11.2007, 17 Ob 27/07f

» UWG § 9
Die Klägerin betreibt seit 2004 unter den Domain-Namen laendleimmo.at und ländleimmo.at ein Internetportal für die Vermittlung von Liegenschaften in Vorarlberg und ist auch im Besitz der Markenrechte. Die Beklagte ließ sich im Februar 2006 die Domain ländleimmo.com registrieren und betreibt darunter seit Anfang 2007 ein Internetportal für Liegenschaften in ganz Österreich.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht erließ die Sicherungsverfügung.

Der OGH weist den Revisionsrekurs zurück. Ob eine Internet Domain Unterscheidungskraft besitzt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und verwirklicht – grobe Fehlbeurteilung ausgenommen – keine erhebliche Rechtsfrage. Die Domain laendleimmo.at ist für die Tätigkeit Immobilienvermittlung vorwiegend in Vorarlberg nicht rein beschreibend, sondern unterscheidungskräftig und daher auch ohne Verkehrsgeltung geschützt, da das Zeichen nur Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit enthält, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben.

amade.at III
OGH, Beschluss vom 02.10.2007, 17 Ob 13/07x

» MSchG § 10
» MSchG § 52
Die Klägerin ist eine Liftgesellschaft, Inhaberin der Marke "amadé" und Mitglied der "Salzburger Sportwelt Amadé". Der Erstbeklagte ist Webdesigner. Er registrierte 1999 die Domain "amade.at" und übertrug sie an die von ihm in den USA gegründete Firma Amade Incorporated (die nunmehrige Zweitbeklagte). Diese betrieb unter der Domain einen Maildienst. Bereits im Jahr 2002 kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien. Damals wurde zunächst der Antrag auf EV vom OGH im Hinblick auf den Inhalt der Website (Mailprogramm), der die Marke der Klägerin nicht tangierte, zu 4 Ob 56/02t abgewiesen. Danach wurde auch die Klage vom LG Salzburg mangels Vorliegen von Domaingrabbing abgewiesen (2 Cg 233/01s). Im nunmehrigen Verfahren erließ das Erstgericht zunächst eine Unterlassungs-EV; die vom OGH mit Beschluss vom 14.2.2006, 4 Ob 6/06w bestätigt wurde. Auslöser war, dass der Beklagte mittlerweile unter der Domain eine Website zur Vermittlung und Buchung von Hotels und Unterkünften betrieb. Daraufhin anerkannte der Beklagte im Hauptverfahren das Unterlassungsbegehren und entfernte die problematischen Inhalte von der Website, bestritt aber weiterhin das Löschungsbegehren.

Das Erstgericht gab der Löschungsklage statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gibt der außerordentlichen Revision Folge. Zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung lag kein rechtswidriger Zustand mehr vor. Selbst wenn dieser noch vorgelegen wäre, hätte die Klägerin nur die Beseitigung der Verwechslungsgefahr verlangen können. Ein Löschungsanspruch besteht nur, wenn bereits das Halten der Domain an sich Rechte der Klägerin verletzen würde. Kann die Nutzung einer Domain nach materiellem Recht nicht zur Gänze untersagt werden, so besteht in der Regel auch kein Anspruch auf Einwilligung in deren Löschung. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Unterlassungsanspruch des Klägers nur auf § 10 Abs. 1 MSchG gründet.

freundin-online.de
EGMR, Urteil vom 18.09.2007, 25379/04

» EMRK
Der durch den Registrierungsvertrag mit einer Domain-Vergabestelle erworbene Anspruch auf Nutzung einer bestimmten Internet-Domain stellt eine geschützte Eigentumsposition nach Art 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK dar. Die Verpflichtung zur Löschung einer Domain wegen einer gerichtlich festgestellten Marken- oder Namensverletzung kann eine unbenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung („a control of the use of property“) iS des Art. 1 Abs 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK darstellen

adacta.de
EGMR, Urteil vom 18.09.2007, 21688/05

» EMRK
Der durch den Registrierungsvertrag mit einer Domain-Vergabestelle erworbene Anspruch auf Nutzung einer bestimmten Internet-Domain stellt eine geschützte Eigentumsposition nach Art 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK dar. Die Verpflichtung zur Löschung einer Domain wegen einer gerichtlich festgestellten Marken- oder Namensverletzung kann eine unbenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung („a control of the use of property“) iS des Art. 1 Abs 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK darstellen.

eltern-online.de
EGMR, Urteil vom 18.09.2007, 21722/05

» EMRK
Der durch den Registrierungsvertrag mit einer Domain-Vergabestelle erworbene Anspruch auf Nutzung einer bestimmten Internet-Domain stellt eine geschützte Eigentumsposition nach Art 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK dar. Die Verpflichtung zur Löschung einer Domain wegen einer gerichtlich festgestellten Marken- oder Namensverletzung kann eine unbenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung („a control of the use of property“) iS des Art. 1 Abs 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK darstellen.

duck.de
EGMR, Urteil vom 18.09.2007, 21770/05

» EMRK
Der durch den Registrierungsvertrag mit einer Domain-Vergabestelle erworbene Anspruch auf Nutzung einer bestimmten Internet-Domain stellt eine geschützte Eigentumsposition nach Art 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK dar. Die Verpflichtung zur Löschung einer Domain wegen einer gerichtlich festgestellten Marken- oder Namensverletzung kann eine unbenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung („a control of the use of property“) iS des Art. 1 Abs 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK darstellen.

Euro Telekom
BGH, Urteil vom 19.07.2007, I ZR 137/04

» MarkenG § 14, § 15
Die Deutsche Telekom AG will der Euro Telekom Deutschland GmbH die Verwendung des Kennzeichens "Telekom", das für sie Verkehrsgeltung habe, und der entsprechenden Domains verbieten und begehrt die Löschung.
Das Erstgericht wies ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH hebt auf, weil noch Feststellungen zur behaupteten Verwirkung erforderlich sind. Die Zeichen "Telekom" und "Euro-Telekom" sind verwechselbar ähnlich. Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt. Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt. Der Antrag auf Löschung wäre nur dann begründet, wenn schon das Halten der Domain-Namen für sich gesehen eine Rechtsverletzung darstellte.

schlaubetal.de
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 12.06.2007, 6 U 123/06

» BGB § 12
Der Beklagte registrierte die Domain, die vom klagenden Amt beansprucht wird. Das Erstgericht wies die Unterlassungsklage ab, das Berufungsgericht bestätigt. Klägerin ist nicht eine Gebietskörperschaft, sondern ein Amt. Dieses kann aber nicht einen Unterlassungsanspruch in eigenem Namen geltend machen. Einer Bezeichnung kommt Namensfunktion dann zu, wenn sie geeignet ist, eine Person oder ein Unternehmen mit sprachlichen Mitteln unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Auf beteiligte Kreise muss die Bezeichnung wie ein Name wirken. Die Unterscheidungskraft fehlt bei geographischen Bezeichnungen. Der Begriff "Schlaubetal" bezeichnet keinen fest umrissenen Ort, sondern eine Region, einen Naturpark.

palettenbörse.com - Gerichtsstand bei Domaingrabbing
OGH, Beschluss vom 20.03.2007, 17 Ob 2/07d

» UWG § 1
» EuGVVO Art 5
Die Klägerin tritt unter der Bezeichnung "Palettenbörse" in und außerhalb des Internets auf und ist Inhaberin der Marke und der Domains paletteboerse.at und .com sowie palettenbörse.at. Die Domain palettenbörse.com wurde vom deutschen Beklagten über einen deutschen Registrar registriert.

Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzuständigkeit zurück, das Rekursgericht bestätigte. Die bloße Registrierung der Domainbezeichnung im Ausland, ohne dass eine im Inland abrufbare Website bestehe, führe nicht zu einem inländischen Ort der Schadenszufügung.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs Folge, hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und trug die Fortsetzung des Verfahrens auf. Kann die Klägerin ihr Zeichen nicht registrieren lassen, weil der Beklagte eine entsprechende Registrierung erwirkt hat und nur gegen Zahlung eines Ablösebetrags zur Übertragung der Domain bereit ist, so wird die Klägerin in ihrem Wettbewerb behindert. Diese Behinderung und damit der durch die unlautere Handlung des Beklagten drohende Schaden tritt am Sitz der Klägerin und somit in Österreich ein. Art 5 Z 3 EuGVVO wird - der Rechtsprechung des EuGH folgend - vertragsautonom ausgelegt und erfasst sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort, an dem der Schade eingetreten ist oder einzutreten droht.

immoeast.com
OGH, Beschluss vom 20.03.2007, 17 Ob 3/07a

» UWG § 9
Die Beklagte registrierte den Firmenbestandteil der Klägerin "Immoeast" als Domain.

Das Erstgericht gab dem Sicherungsbegehren Folge, das Rekursgericht änderte teilweise ab.

Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Bestandteile einer Firma sind als Firmenschlagwort aufgrund ihrer Namensfunktion nach § 9 Abs 1 UWG geschützt, wenn sie Unterscheidungs- (Kennzeichnungs)kraft besitzen. Ob ein Firmenschlagwort Unterscheidungskraft besitzt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und verwirklicht - grobe Fehlbeurteilung ausgenommen - keine erhebliche Rechtsfrage. Die Auffassung des Rekursgerichts, das Firmenschlagwort der Klägerin „Immoeast" sei nicht rein beschreibend, bedeutet keine auffallende Fehlbeurteilung. Im vorliegenden Fall wurde das Firmenschlagwort der Klägerin zur Gänze ohne jede Abwandlung in die Domain der Zweitbeklagten übernommen. Die beiden Zeichen sind daher identisch, auch wenn die Domain der Beklagten neben „immoeast" auch die Top Level Domain „.com" enthält; die Top Level Domain hat bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit oder -identität regelmäßig außer Betracht zu bleiben.

stadtteilbeirat-woltmershausen.de
LG Bremen, Urteil vom 22.02.2007, 9 O 2232/06

» BGB § 12
Der Beklagte hat die Domain registriert, die von der klagenden Stadt beansprucht wird.
Das LG gab der Löschungsklage statt. Der Begriff "Beirat" genießt Namensschutz. "Beirat" bezeichnet bei einem Stadtteil zwar keine Behörde, aber eine kommunale Einrichtung, der bestimmte Aufgaben zur Mitwirkung bei kommunalpolitischen Entscheidungen eingeräumt worden sind. Aufgrund der eindeutigen Bezeichnung kommt dem Begriff Namensfunktion zu. Durch die Verwendung des Domainnamens "stadtteilbeirat-woltmershausen.de" tritt auch eine Zuordnungsverwirrung ein, da eine hinreichende Ähnlichkeit zum Namen des Berechtigten besteht, so dass die Bezeichnungen verwechselbar sind. Die Interessen werden dabei auch dann verletzt, wenn die Fehlvorstellung des Verkehrs durch die sich öffnende Webseite sofort wieder beseitigt wird (im gegenständlichen Fall durch einen Hinweis auf den privaten Charakter der Website auf der Startseite).

grundke.de
BGH, Urteil vom 08.02.2007, I ZR 59/04

» BGB § 12
Der Kläger beansprucht vom Beklagten unter Bezug auf sein Namensrecht die Domain "grundke.de". Der Beklagte "reservierte" für die Firma Grundke GmbH unter seinem eigenen Namen die Domain "grundke.de" und veröffentlichte auf der Website großteils Werbung für diese.
Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht änderte ab und gab der Unterlassungsklage statt.
Der BGH hob das Urteil auf und stellte das abweisende Ersturteil wieder her. Wird ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders registriert, kommt dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen nur dann die Priorität der Registrierung zugute, wenn für Gleichnamige eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist. Befindet sich unter dem Domainnamen schon zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Gleichnamiger Ansprüche angemeldet hat, die Homepage des Namensträgers, kann davon ausgegangen werden, dass der Namensträger den Treuhänder mit der Registrierung beauftragt hat. Besteht eine solche Homepage (noch) nicht, kann eine einfache und zuverlässige Überprüfung - abgesehen von einer notariellen Beurkundung des Auftrags - dadurch geschaffen werden, dass die DENIC dem Treuhänder im Zuge der Registrierung die Möglichkeit einräumt, einen Hinweis auf seine Treuhänderstellung und den Treugeber zu hinterlegen, und diese Information nur mit Zustimmung des Treuhänders offenbart. Hat der Namensträger einen Dritten auf eine einfach und zuverlässig zu überprüfende Weise mit der Registrierung seines Namens als Internet-Adresse beauftragt, so ist es für die Priorität der Registrierung gegenüber Gleichnamigen nicht von Bedeutung, wenn der Vertreter den Domainnamen abredewidrig auf den eigenen Namen und nicht auf den Namen des Auftrag-gebers hat registrieren lassen.

pfandleihanstalt.at II, autobelehnung.at II
OGH, Beschluss vom 16.01.2007, 4 Ob 244/06w

» UWG § 1
» UWG § 9
Die Klägerin führt die auch markenrechtlich geschützte Bezeichnung APV Autobelehnung-, Pfandleih- und Versteigerungen auch in ihrer Firma. Die Beklagte ließ sich bereits vor der Markenregistrierung 15 Domains, darunter auch die beiden genannten, eintragen.

Im Provisorialverfahren ging das Erstgericht von Domaingrabbing nach § 1 UWG aus und gab dem Unterlassungsbegehren statt, das Berufungsgericht bestätigte dies. Der OGH hob die Entscheidungen auf (4 Ob 229/03k). Die Begriffe seien rein beschreibend und nicht unterscheidungskräftig und daher auch nicht schutzfähig, es wäre denn, sie hätten innerhalb der beteiligten Verkehrskreise Verkehrsgeltung erlangt, d.h. die überwiegenden Verkehrskreise assoziierten diese Begriffe mit ihrem Unternehmen. Dies sei noch zu prüfen.

Im Hauptverfahren wies das Erstgericht die Klage mangels Verkehrsgeltung ab, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Der auf § 1 UWG wegen „Domain-Grabbing" gestützte Unterlassungsanspruch setzt kennzeichenrechtlichen Schutz des als Domain verwendeten Zeichens voraus, erfordert daher bei rein beschreibenden Begriffen die Verkehrsgeltung. Die Beurteilung der Verkehrsgeltung richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, denen - vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu erkennen, weil die Befragung der Wirtschaftskammer Österreich nur Kammermitglieder, nicht auch Konsumenten erfassen konnte und lediglich 9 % der befragten Unternehmer auch tatsächlich antworteten.

5htp.at - Haftung der Domainvergabestelle
OGH, Beschluss vom 19.12.2006, 4 Ob 229/06i

» MSchG § 10a
» MSchG § 10
Die Klägerin ist Inhaberin der Marke "5 HTP" und vertreibt unter dieser Bezeichnung Nahrungsergänzungsmittel. Die Erstbeklagte vertrieb über ihre Website unter der Domain 5htp.at ebenfalls Nahrungsergänzungsmittel. Zweitbeklagte ist die .at-Domainvergabestelle.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Die Domainvergabestelle trifft keine allgemeine Prüfpflicht. Die Rechtsverletzung war für die Zweitbeklagte trotz Abmahnung nicht offenkundig. Durch das Anbieten von 5-HTP-Produkten auf der Website der Erstbeklagten ist ein Markenrechtseingriff nicht offenkundig, da die Bezeichnung der entsprechenden Ware durch den Markeninhaber nicht untersagt werden kann. Damit konnte die Zweitbeklagte annehmen, dass unabhängig vom Nachweis der Marke kein Schutzrechtseingriff vorlag. Sobald aber eine rechtskräftige Entscheidung gegen den Domaininhaber vorliegt, ist der Schutzrechtseingriff für die Vergabestelle offenkundig.

tirolcom.at
OGH, Beschluss vom 17.10.2006, 4 Ob 185/06v

» UWG § 1
» UWG § 9
Die Klägerin ist Medieninhaberin und Betreiberin eines unter der Domain „tirol.com“ seit 1999 eingerichteten Online Magazins mit rund einer Million Visits pro Monat. Der Beklagte betrieb auch schon seit 1999 unter der Domain "tirolcom.at" eine Erotikplattform. Die Startseite enthielt den – erst nach Verschieben des Bildfensters nach unten sichtbar werdenden – Hinweis, dass diese Seite nicht von Tirol online betreiben würde und keinen offiziellen Charakter hätte. Die Klägerin begehrte – gestützt u.a. auf ihr Kennzeichenrecht an der älteren Domain „tirol.com“ – die Unterlassung der Verwendung der jüngeren Domain „triolcom.at“.

Das Erstgericht untersagte dem Beklagten im Sicherungsverfahren die Verwendung der Domain. Trotz unterschiedlicher Inhalte der Internetauftritte der Streitteile bestehe wegen der nahezu gleichen Domainnamen Verwechslungsgefahr. Dem Beklagten sei die unlautere Absicht bei der Auswahl seiner Domain zu unterstellen, den hohen Bekanntheitsgrad des Webportals der Klägerin für eigene Zwecke auszunutzen, zumal jeder Zusammenhang zwischen dem Zeichenbestandteil „tirol“ und den von der Beklagten angebotenen Inhalten fehle. Das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Bei Fehlen eines besonderen Tatbestandsmerkmals des § 9 UWG kann auf die Generalklausel des § 1 UWG zurückgegriffen werden, wenn die Zeichenverletzung eine sittenwidrige Handlung zu Zwecken des Wettbewerbs ist. Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Schutz des § 1 UWG kommt aber nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall zusätzliche Umstände hinzutreten, die die Annäherung an die fremde Kennzeichnung als eine unlautere Werbemaßnahme erscheinen lassen. Dies ist dann der Fall, wenn die Kennzeichnung in den beteiligten Verkehrskreisen in gewissem Umfang bekannt geworden und ihrer Natur nach geeignet ist, über die Benutzung als betriebliches Herkunftszeichen zu wirken und überdies die Anlehnung an eine solche Kennzeichnung ohne hinreichenden Grund in der verwerflichen Absicht vorgenommen wurde, Verwechslungen herbeizuführen oder den Ruf des anderen wettbewerbshindernd zu beeinträchtigen oder auszunutzen.

kinski-klaus.de
BGH, Urteil vom 05.10.2006, I ZR 277/03

» KUG § 22
Die Erben des 1991 verstorbenen Schauspielers Klaus Kinski mahnten den Inhaber der Domain ab, der darunter eine Website über dessen Leben betrieb. Das Erstgericht wies die Schadenersatzklage hinsichtlich der Abmahnkosten ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH wies die Revision zurück. Das postmortale Persönlichkeitsrecht schützt zwar auch vermögenswerte Interessen und kann daher auch Schadenersatzansprüche der Erben begründen. Eine Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts kann nur nach Abwägung aller Umstände angenommen werden, insbesondere wenn sich der in Anspruch genommene auf die Freiheit der Meinungsäußerung berufen kann. Außerdem erlischt dieser Schutz 10 Jahre nach dem Tod.

irrlicht.de
LG Braunschweig, Urteil vom 29.09.2006, 9 O 503/06

» MarkenG § 14, § 15
» BGB § 12
Klägerin ist die Irrlicht GmbH, die ein Unternehmen für Veranstaltungstechnik und Bühnenaufbau betreibt und im Internet unter der Domain irrlicht.com auftritt. Der Beklagte hat die Domain irrlicht.de registriert, betreibt darunter aber keine Website.
Das LG wies die Klage ab. Marken- und kennzeichenrechtliche Ansprüche scheitern daran, dass kein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Namensrechtliche Ansprüche scheitern, weil keine Namensleugnung oder Namensanmaßung gegeben ist und es auch zu keiner Zuordnungsverwirrung kommt. Das Wort "Irrlicht" hat einen allgemeinen Bedeutungsinhalt und ist beschreibend. Der Streitwert wurde mit EUR 10.000 bemessen.

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