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letzte Änderung 18.2.2006

Namensrecht und Domain

A) Die gesetzliche Norm:

§ 43 ABGB lautet:

Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.

Für das Domainrecht interessant ist vor allem die zweite Variante des § 43, der Gebrauch eines fremden Namens im Sinne einer Anmaßung des Namens.

B) Schutzobjekt:

Nach § 43 ABGB geschützt ist nicht nur der Familienname, sondern sind auch verschiedene namensähnliche Bezeichnungen, wobei die Voraussetzungen dafür, dass Schutz besteht, unterschiedlich sind. Die folgende Aufstellung enthält einen Überblick über die wichtigsten Schutzobjekte.

Natürliche Personen
  • Familienname
  • Deckname oder Pseudonym (Künstlername, Kryptonym)
  • Firma als Name des Kaufmannes
Juristische Personen
  • Personen- und Kapitalgesellschaften
  • Abkürzungen und Bestandteile von Firmen (wenn sie unterscheidungskräftig sind und Verkehrsgeltung besitzen; z.B. METRO
  • Politische Parteien
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts (Universitäten, Gebietskörperschaften)
Sonstige Schutzberechtigte
  • Hofname
  • Haus- oder Hotelname
  • Etablissementbezeichnung (wenn Unterscheidungs- und Kennzeichenkraft - keine Allerweltsnamen)
  • Staatliche Einrichtungen (Bundesheer, Gerichte, Behörden

I4J-Absatztrenner

C) Problem der Gleichnamigkeit:

Im Bereich des Domainrechtes gibt es aufgrund des Ausschließlichkeitscharakters des DNS keine Gleichnamigkeit. Beanspruchen zwei Personen aufgrund ihres Namens dieselbe Domain, entscheidet das Zuvorkommen. Eine Ausnahme gewährt die deutsche Judikatur für Namen mit überragender Verkehrsgeltung (z.B. KRUPP), was insoferne bedenklich ist, als damit Namen erster und zweiter Klasse geschaffen werden; in Österreich ist bisher noch keine solche Entscheidung bekannt.

I4J-Absatztrenner

D) Ansprüche

Neben dem Unterlassungsanspruch besteht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Verschulden) auch ein Schadenersatzanspruch, und zwar sowohl auf Ersatz von materiellen als auch immateriellen Schäden. Das Hauptproblem liegt im Domainbereich bei der Nachweisbarkeit des Schadens.

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E) Verwandte Normen:

§ 37 HGB

Schützt vor unbefugtem Gebrauch eingetragener Firmen, gewährt aber nur einen Unterlassungsanspruch und auch das nur bei Verletzung wirtschaftlicher Interessen; § 43 ABGB ist daneben anwendbar.

§ 37. Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, dass ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, kann von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen. Ein nach sonstigen Vorschriften begründeter Anspruch auf Schadensersatz bleibt unberührt.

§ 9 UWG

Schützt Namen und Kennzeichen eines Unternehmens vor Verwechslung im geschäftlichen Verkehr. Voraussetzung ist ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, nicht unbedingt das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses.

§ 9. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma, die besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder eines Druckwerkes, für das § 80 des Urheberrechtsgesetzes nicht gilt, oder eine registrierte Marke in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, kann von diesem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

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F) Beispiele für Domain-Urteile mit Wettbewerbsbezug:

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