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Entscheidungen zum Recht der Diensteanbieter

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Unterlassungsanspruch gegen Provider
LG Bremen, Urteil vom 13.01.2000, 12 O 453/99

» MarkenG § 14
Ein Internet-Provider ist als markenrechtlicher Störer im Sinne §§ 14, 15 MarkenG anzusehen, wenn der Kunde, der eine fremde Marke als Domain verwendet und für den er tätig war oder ist, für den Verletzten nicht erreichbar ist; spätestens ab Abmahnung und damit Kenntnis besteht Handlungspflicht

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