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Entscheidungen zum Recht der Diensteanbieter

Zusammenfassungen: Österreich - Deutschland - International - Alle
Übersichtsliste: Österreich - Deutschland - International - Alle

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Mitstörerhaftung des Mechants für seinen Affiliate bei Spam
LG Berlin, Beschluss vom 22.11.2005, 15 O 710/05

» BGB § 823
» BGB § 1004
Ein Merchant haftet für Spam-Mails, die ein Affiliate versendet, als Mitstörer, da er durch das Setzen der finanziellen Anreize Mitverursacher ist. Eine Haftung tritt allenfalls dann nicht ein, wenn der Merchant durch seine vertraglichen Regelungen ein solches Handeln des Affiliate unterbunden hat.

Prüfungspflichten von eBay bei Namensanmaßung im Rahmen der Registrierung
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 16.11.2005, 4 U 5/05

» BGB § 12
Ein Unbekannter hatte zunächst unter dem Pseudonym u*** und den Kontaktdaten des Klägers Sachen verkauft. Über Hinweis des Klägers sperrte eBay den Account. Daraufhin machte der Unbekannte dasselbe zunächst unter den Pseudonymen g*** und nach neuerlicher Sperrung unter m***.

Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt. Das OLG bestätigte. Einem Unternehmen, das im Internet eine Plattform für Fremdversteigerungen betreibt, ist es nicht zuzumuten, jedes Angebot vor der Veröffentlichung auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen, da eine solche Obliegenheit das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde. Da der Betreiber einer Internetauktionsplattform durch die ihm geschuldeten Provision letztlich im Ergebnis wirtschaftlich von der Rechtsgutsverletzung profitiert, ist er, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, jedoch nicht nur gehalten, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren (§ 11 Satz 11 Nr. 2 TDG n.F.), er muss vielmehr Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsgutsverletzungen kommt. Es sind keine Gründe ersichtlich, die der Übertragbarkeit dieser - in einem markenrechtlichen Rechtsstreit entwickelten - Grundsätze auf die Konstellation einer Namensanmaßung entgegenstünden. Auch derartige Rechtsverletzungen lassen sich wirkungsvoll nur durch eine entsprechende Überwachung der Anmeldeprozedur neuer Mitglieder vermeiden. Dabei setzt die Prüfungspflicht erst dann ein, wenn der Plattformbetreiber Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat. Demjenigen, dessen Identität missbraucht wurde, steht bei Verletzung der Prüfungspflichten gegen das Auktionshaus als Störer ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Namensrechts aus § 12 Satz 2 BGB zu.

Haftung für Affiliate-Partner
LG Köln, Urteil vom 06.10.2005, 31 O 8/05

» MarkenG § 14
Die Beklagte arbeitet mit Affiliate-Partnern zusammen und zahlt für Einkäufe der Kunden, die über deren Seiten zu ihrem Webshop gelangt sind, Provision. Ein Affiliate-Partner verwendete in den Meta-Tags Firmen/Marken-Bezeichnungen von Konkurrenzunternehmen.
Das LG gab der Unterlassungsklage gegen die Beklagte statt. Wer seine Partner durch Verprovisionierung nach Umsatz dazu ermuntert, möglichst viel Traffic zu generieren, haftet für diese Partner wie für Beauftragte. Dies gilt auch dann, wenn die Werbemittel vom Anbieter im Wesentlichen vorgegeben worden sind und sogar dann, wenn der Partner eigenmächtig gehandelt hat, hier nämlich sich unter einer Domain beim Partnerprogramm angemeldet hatte, die er dann jedoch zu seiner Verlinkung überhaupt nicht einsetzte. Die Beklagte haftet daher auch für alle Meta-Tags, und zwar auch auf Websites, die nicht Teil des Partnerprogrammes sind. Sie müsse vertraglich sicherstellen, dass von den Affiliate-Partnern nicht die Namen der Wettbewerber in den Meta-Tags genutzt würden (nicht rk).

Keine Haftung für Affiliate-Partner
LG Hamburg, Urteil vom 03.08.2005, 325 O 296/05

» MarkenG § 14
Benutzt ein Affiliate die Werbe-Materialien des Merchants für eine Domain, mit der er sich am Partnerprogramm des Merchants nicht direkt angemeldet hat, haftet der Merchant nicht für Rechtsverletzungen, die der Affiliate begeht. Sobald der Merchant Kenntnis von den Rechtsverletzungen erlangt, die der Affiliate begeht, ist er verpflicht, alle technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Markenverletzungen zu verhindern. Bei einem Partnerprogramm, an dem 15.000 Affiliate teilnehmen, müsste hierfür eine eigene Kontrolle eingerichtet werden. Die Beweislast, ob eine solche Kontrolle für den Merchant wirtschaftlich zumutbar ist und somit von diesem auch durchgeführt werden muss, obliegt dem klagenden Rechteinhaber.

Haftung für eBay-Account
OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.06.2005, 6 W 20/05

» MarkenG § 14
Die Ehefrau des Beklagten verkaufte über dessen eBay-Account Plagiate. Nachdem der Beklagte in erster Instanz eine Unterwerfungserklärung abgegeben hatte, war nur mehr über die Kosten zu entscheiden.
Das OLG verurteilte den Beklagten im Gegensatz zur ersten Instanz. Derjenige, der seinen eBay-Account einer dritten Person zum Verkauf von Waren überlässt, muss auch überprüfen, welche Waren dort angeboten werden. Kommt der Account-Inhaber dieser Pflicht nicht nach, so kann er im Falle der Verletzung von Markenrechten neben dem Dritten mitverantwortlich sein und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Markeninhaber muss jedoch nachweisen, dass der Account dem Dritten wissentlich überlassen wurde.

Verpflichtung des Betreibers eines Diskussionsforums zu unverzüglichem Handeln
AG Winsen/Luhe, Urteil vom 06.06.2005, 23 C 155/05

» TDG § 11
Ein Dritter hatte im Diskussionsforum des Beklagten ein Foto des Klägers in der Art eines Polizeifotos eines Kriminellen eingestellt. Der Kläger forderte den Beklagten (noch dazu an einem Sonntag) auf, das Foto binnen 24 Stunden zu entfernen. Der Beklagte tat dies erst, nachdem der Kläger bereits eine einstweilige Verfügung beantragt hatte. Im Gerichtsstreit ging es nur mehr darum, ob der Beklagte die Kosten hiefür zu tragen hat.
Dies wurde vom AG bejaht. Der Betreiber eines Diskussionsforums im Internet ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass beleidigende Äußerungen gegenüber Dritten aus dem Forum entfernt werden. Hierzu hat er in kurzen regelmäßigen Abständen zu kontrollieren, ob sich etwa Betroffene per E-Mail an ihn wenden; er hätte binnen der Tagesfrist reagieren müssen.
  • Entscheidung bei JurPC
  • Entscheidung bei Netlaw
  • Anmerkung von Thomas Gramespacher
  • Anmerkung: Eine Frist von einem Tag erscheint, auch wenn unverzügliches Handeln geboten ist, zu kurz. Unter diesen Umständen wäre der Betrieb vieler Diskussionsforen nicht mehr aufrecht zu erhalten, denn wer kann schon immer täglich seine elektronische Post kontrollieren. Eine Frist von zumindest 3 Tagen, wie sie in Österreich von einigen Autoren für die Handlungspflicht des Hostproviders vorgeschlagen wird, erscheint angemessener.

Sperrung einer E-Mail-Adresse
OLG Bamberg, Urteil vom 12.05.2005, 1 U 143/04

» BGB § 1004
» BDSG § 35
» TDDSG § 1
Aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB folgt ein Anspruch auf Unterlassung der Zusendung werbender E-Mails, wobei es nicht darauf ankommt, wie viele werbende Mails übersandt wurden. Gegenüber dem Versender der Werbe-Mails besteht nach §§ 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG i.V.m. §§ 1 Abs. 2, 3, 5 TDDSG ein Anspruch auf Löschung der personenbezogenen Daten, soweit es sich - wie vorliegend - nicht um sog. Nutzungsdaten handelt, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Nutzungsverhältnisses erforderlich sind. Auch eine bloße E-Mail-Adresse ist ein personenbezogenes Datum i.S.d. § 1 Abs. 2 TDDSG i.V.m. § 3 Abs. 1 BDSG, da sie geeignet ist, einen Bezug zu der natürlichen Person herzustellen.

Haftung des Admin-C
LG Bonn, Urteil vom 01.03.2005, 5 S 197/04

Der Kläger hatte den Beklagten als Admin-C, also als administrativer Kontakt für den Domaininhaber, wegen auf der Website publizierter unstrittig wettbewerbswidriger Werbung abgemahnt. Der Beklagte berief sich darauf, dass er nur Bevollmächtigter des Domaininhabers sei und daher nicht als Störer in Anspruch genommen werden könne.

Das Erstgericht verurteilte den Beklagte, das LG als Berufungsgericht bestätigte. Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C sprächen für eine Haftung. Seine Stellung gehe über die einer Mittelsperson hinaus. Er habe jederzeit die Möglichkeit, seine Funktion zu beenden. Folglich wirke er an der Veröffentlichung der widerrechtlichen Inhalte mit, er leiste einen Tatbeitrag. Die Die Revision an den BGH wurde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage zugelassen.
  • Heise-Artikel
  • Anmerkung: Das genaue Datum des Urteils ist nicht bekannt.

Verantwortlichkeit bei Meta-Suchmaschine
LG Berlin, Urteil vom 22.02.2005, 27 O 45/05

» TDG § 11
» BGB § 823
» BGB § 1004
Bei der Frage der Veranwortlichkeit des Suchmaschinenbetreibers für rechtsverletzende Einträge in den Ergebnislisten scheidet eine analoge Anwendung der Verantwortlichkeitsregeln des TDG mangels planwidriger Gesetzeslücke aus, da der Gesetzgeber die Verantwortlichkeit für Hyperlinks und Suchmaschinen explizit offen ließ. Nach presserechtlichen Grundsätzen ist eine Haftung für die Verbreitung rechtsverletzender Inhalte jedoch bei Verletzung entsprechender Prüfungspflichten anzunehmen. Zumutbare Prüfungspflichten sind insbesondere verletzt, wenn eine Prüfung nach Abmahnung oder Klageerhebung ergeben hätte, dass mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird. Diese Grundsätze gelten so auch für Meta-Suchmaschinen, da keine Gründe für eine abweichende Beurteilung ersichtlich sind.

Google Adwords
LG Hamburg, Urteil vom 21.09.2004, 312 O 324/04

» MarkenG § 14
» TDG § 11
Die Klägerin macht Google für die Verletzung ihrer Marke verantwortlich. Sie mahnte die Beklagte wegen der Verwendung der Marke als AdWord ab. Obwohl die Klägerin in der Folge nicht auf ein den Fragebogen der Beklagten antwortete, sperrte die Beklagte das Adword, gab aber keine Unterlassungserklärung ab.

Das LG wies die Klage ab. Zwar sei die Verwendung des Kennzeichens der Klägerin für die AdWords-Werbung eine Markenrechtsverletzung, diese gehe aber vom Betreiber der beworbenen Website aus. Die Beklagte sei nicht dafür verantwortlich. Eine Mitstörerhaftung komme nicht in Frage, weil keine Prüfpflicht bestehe. Analog der Haftung von Presseunternehmen komme eine Störerhaftung nur bei groben, unschwer zu erkennenden Rechtsverletzungen in Betracht. Für die Haftung sind wegen der Vergleichbarkeit der Sachverhalte die presserechtlichen Grundsätze für Inseratwerbung in Zeitungen oder Branchenverzeichnissen heranzuziehen. Die Beklagte sei nach Kenntnisnahme von der Rechtsverletzung auch nicht untätig geblieben, sondern habe nach konkreter Aufforderung die Werbung entfernt. Überdies stelle die AdWord-Werbung der Beklagten gar keine Kennzeichenverletzung dar, weil das Kennzeichen nicht markenmäßig verwendet worden sei. Auch Wettbewerbsverletzung liege keine vor.

Haftung des Suchmaschinenbetreibers
LG Berlin, Urteil vom 09.09.2004, 27 O 585/04

» BGB § 823
» BGB § 1004
Die klagende Fernsehmoderatorin nimmt die Beklagte als Suchmaschinenbetreiberin in Anspruch, weil sie bei bestimmten Eingaben in Zusammenhang mit Nacktfotos gebracht worden sei. Die Beklagte lehnte eine Unterlassungsverpflichtung ab, da die Einträge nicht reproduzierbar seien.

Das LG bestätigte nach Einspruch die Unterlassungs-EV. Spezialgesetzliche Vorschriften des Teledienstegesetzes, nach denen die Verantwortlichkeit eines Suchmaschinenbetreibers zu beurteilen wäre, bestehen nach der geltenden Rechtslage nicht. Auch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt wird, kann eine Störerhaftung begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, insbesondere nach einer Abmahnung oder Klageerhebung ergeben hat, dass mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird.
  • Entscheidung bei linksandlaw.de
  • Anmerkung: Anders als in D ist in Ö die Verantwortlichkeit von Suchmaschinenbetreibern(§ 14 ECG) und Linksetzern (§ 17 ECG) posititv geregelt. Allerdings handelt es sich auch hier nur um Bestimmungen, die unter bestimmten Bedingungen einen Haftungsausschluss bewirken. Allerdings kommt es bei Vorliegen dieser Bedingungen zu gar keiner Störerhaftung.

Suchmaschinenverknüpfung
Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 02.09.2004, 5 W 106/04

» MarkenG § 5
» MarkenG § 15
Der Antragsteller ist Polenreisen-Veranstalter und hat die Internetadresse www.polenreisen-polonia.com. Der Antragsgegner betreibt unter www.polonia-hamburg.de ein Informationsportal. Verschiedene Suchmaschinen brachten bei der Verknüpfung der Sucheingaben "polonia" und "Reisen" auch die Seiten des Antragsgegners als Trefferergebnis. Im Verfahren über die einstweilige Verfügung gab der Antragsgegner eine Erklärung ab, die Unterrubrik "Reisebüro" wegzulassen und das streitige Wort "Reisebüro" nicht mehr bei Suchmaschinen zu verwenden.

Nachdem das Erstgericht die strittigen Kosten gegeneinander aufgehoben hat, erhoben beide Parteien Beschwerde. Das OLG hat nur der Beschwerde der Antragsgegnerin Folge gegeben. Das Wort "polonia" genießt zwar kennzeichenrechtlichen Schutz, die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch sind aber nicht glaubhaft gemacht. Das bloße Geschehenlassen einer Verknüpfung von Internetdaten einer Homepage zu einer verwechslungsfähigen Geschäftsbezeichnung durch Suchmaschinen kann noch keine Störerhaftung des Inhabers der Homepage begründen, wenn die Verwendung der Internetdaten für sich genommen rechtlich zulässig ist.

Haftung des Zonenverwalters
LG Bielefeld, Urteil vom 14.05.2004, 16 O 44/04

» UWG § 1
» UWG § 3
Auf Websites, die vom Beklagten, der als Provider Domains von Kunden und als zone-c die Nameserver verwaltet, schaltete ein spanisches Unternehmen Werbung, die gegen das Tabakgesetz verstieß. Der klagende Tabakkonzern nahm den Provider als Mitstörer in Anspruch, da er spätestens seit der Abmahnung Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß gehabt habe.

Das LG hob eine zunächst erlassene EV auf und wies den Antrag zurück. Die Haftung des Störers setze die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die Prüfpflicht beschränke sich aber auf eindeutige Rechtsverstöße. Von einem solchen könne angesichts der komplizierten Regelungen des Tabakgesetzes nicht gesprochen werden. Der Provider müsse aufgrund der Abmahnung auch keine weitere Prüfung der Rechtmäßigkeit veranlassen. Der zone-c sei in Fällen, in denen Rechtsverletzungen auf den betreuten Seiten für ihn nicht ohne weiteres feststellbar seien, nur dann zur Dekonnektierung von Domains verpflichtet, wenn ihm ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel vorgelegt werde.

ricardo.de
BGH, Urteil vom 11.03.2004, I ZR 304/01

» TDG § 8
» TDG § 11
» RL 2000/31/EG
Auf ricardo.de wurden gefälschte Rolex-Uhren versteigert. Die Firma Rolex klagte das Internet-Auktionshaus auf Unterlassung und Schadenersatz.
Das LG gab statt, das OLG wies ab.
Der BGH hat das Urteil aufgehoben: Die Haftungsbefreiung des TDG für den Hostprovider betrifft nur Schadenersatzansprüche, aber nicht Unterlassungsansprüche. Damit kommt eine Haftung als Störer in Betracht. Eine solche setzt zweierlei voraus: Zum einen ein Handeln der Anbieter "im geschäftlichen Verkehr", weil nur die Benutzung einer fremden Marke im geschäftlichen Verkehr eine Markenverletzung darstellt. Zum anderen muss das Auktionshaus zumutbare Kontrollmöglichkeiten haben, um eine derartige Markenverletzung zu unterbinden. Eine Kontrolle jedes einzelnen Angebotes ist nicht zumutbar. Schadenersatz scheidet aus, weil der Betreiber selbst keine Markenrechtsverletzung begangen hat.
  • BGH-Entscheidung
  • BGH-Pressemitteilung
  • Diese Entscheidung hat auch für Österreich große Bedeutung, und zwar nicht nur für Auktionshäuser, sondern allgemein für Dienste-Anbieter. Dabei ist aber zu beachten, dass die österreichische Störer-Haftung für den Diensteanbieter günstiger ist. Gehaftet wird nur bei bewusster Förderung der Rechtsverletzung. Das wird man einem Auktionshaus etwa nicht unterstellen können.

Netzbetreibers haftet für Fax-Spam seines Kunden nur bei gesicherter Kenntnis
OLG Köln, Urteil vom 05.03.2004, 6 U 141/03

» TKV § 13a
Ein deutscher Netzbetreiber hat 0190-Rufnummern an ein amerikanisches Unternehmen überlassen. Diese Nummern wurden immer wieder in Werbe-Faxen zum kostenpflichtigen Fax-Abruf beworben worden. Ein Verbraucherschutzverband klagte den Netzbetreiber auf Sperrung der Nummern, nachdem er ihn wegen des Missbrauchs mehrmals zur Sperrung der Nummern aufgefordert hatte.

OLG: Der Netzbetreiber ist nur dann zum Einschreiten gegen unerwünschte Werbefaxe verpflichtet, wenn er von den Rechtsverstößen mit 0190- oder 0900-Nummern "gesicherte Kenntnis" hat.

Haftung des Admin-C
LG Hamburg, Urteil vom 02.03.2004, 312 O 529/03

» UWG § 1
Die Registrierung als Admin-C ist als kausaler Beitrag zu dem Wettbewerbsverstoß durch ein internetbasiertes Angebot unkonzessionierten Glückspiels anzusehen, da die Benennung als Admin-C zwingende Voraussetzung für die Domain-Registrierung ist.

Rolex bei E-Bay - Haftung des Internet-Auktionsveranstalters für Markenrechtsverstoß
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2004, I-20 U 204/02

» TDG § 8
» TDG § 11
Das OLG verneint eine Haftung. Einem vorbeugenden Unterlassungsanspruch steht das Verbot allgemeiner Überwachungspflichten entgegen. Die Vorschriften des TDG sind eine Art Filter, der vor der Prüfung der allgemeinen Verantwortlichkeitsnormen heranzuziehen ist. Jede Haftung wegen einer unerlaubten Handlung muss diesen Filter passieren, wobei es keinen Unterschied macht, ob wegen der unerlaubten Handlung Schadenersatz, Beseitigung oder Unterlassung verlangt wird. Die §§ 8 bis 11 TDG stellen eine gesetzliche Regelung bzw. Eingrenzung der Störerhaftung dar.
Die GemeinschaftsmarkenVO geht dem TDG nicht vor, weil auch letzteres auf einer europäischen Norm, nämlich der EC-RL beruht.
  • Urteil beim NRW-Justizportal
  • Christian Volkmann, Haftung des Internet-Auktionsveranstalters für markenrechtsverletzende Inhalte Dritter, K&R 2004, 231

Haftung eines Online-Auktionshauses
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 16.12.2003, 6 U 161/02

» TDG § 5
» TDG § 8
Ein Internetauktionshaus ist nicht für jugendgefährdende oder sonst gesetzwidrige Inhalte nach § 5 Abs. 1 TDG verantwortlich, wenn es sich um fremde Informationen handelt, die sich das Auktionshaus nicht "zu eigen" macht. Ein "zu-eigen-Machen" liegt vor, wenn die Inhalte als eigene übernommen werden sollen, nicht hingegen, wenn es sich um für den Anbieter erkennbar fremde Informationen handelt. Für die Abgrenzung ist dabei der objektive Empfängerhorizont eines verständigen Durchschnittsnutzers maßgebend. Auch das Anbieten eines sogenannten "Bietagenten" führt nicht dazu, dass das Auktionshaus sich das Angebot zu eigen macht.

Haftung des Suchmaschinenbetreibers für AdWords
LG München I, Urteil vom 03.12.2003, 33 O 21461/03

» TDG § 8
» TDG § 11
» UWG § 1
Bei der Suchmaschine der Beklagten erschienen auf Eingabe bestimmter Keywords Anzeigen, die die Markenrechte der Klägerin (Softwarehaus) verletzten. Die Klägerin verlangt von der Beklagten als mittelbarer Störerin die Unterlassung.

Das LG wies die Klage ab. Die Verwendung eines fremden Unternehmenskennzeichens durch den Werbekunden einer Suchmaschine als Keyword, das bei der Eingabe als Suchwort eine Werbeeinblendung des Kunden veranlasst, stellt eine markenmäßige Benutzung dar. Den Betreiber der Suchmaschine trifft grundsätzlich keine Verpflichtung zur Überprüfung der von seinen Werbekunden gebuchten Schlüsselbegriffe im Hinblick auf eine Verletzung der Rechte Dritter. Die bloße Möglichkeit, dass ein Instrumentarium von Nutzern missbraucht werden kann, führt noch nicht zu dessen grundsätzlicher Unzulässigkeit. Die Werbemöglichkeit durch AdWords ist nicht so angelegt, dass deren Missbrauch geradezu provoziert oder gezielt gefördert würde. Nach Kenntniserlangung der Rechtswidrigkeit der Verwendung bestimmter Keywords ist aber der Suchmaschinenbetreiber verpflichtet, innerhalb angemessener Zeit die rechtswidrige Anzeige zu löschen.

Haftung des Internet-Portalbetreibers für eingestellte verleumderische Äußerungen
LG Köln, Urteil vom 26.11.2003, 28 O 706/02

» GG Art. 1
» BGB § 823
» BGB § 1004
Durch die ohne Wissen des Betroffenen erfolgte Veröffentlichung einer Verkaufsanzeige mit verleumderischem Inhalt (vorliegend: Angaben über eine in Wahrheit nicht bestehende angebliche Insolvenz) im Rahmen eines Internet-Portals werden das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen sowie dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Die Verletzung dieser Rechte verpflichtet zum Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens. Der Portalbetreiber hat grundsätzlich Vorkehrungen zu treffen, dass in den im Portal eingestellten Anzeigen keine das Persönlichkeitsrechte verletzenden Tatsachen verbreitet werden. Die Sorgfaltspflicht darf dabei aber auch nicht überspannt werden. So ist der Portalbetreiber nicht gehalten, sämtliche Anzeigen vor Einstellung im Einzelnen zu überprüfen, wenn kein besonderer Anlass besteht. Ein solcher besonderer Anlass kann aber vorliegen, wenn sich der Inhalt einer Anzeige erkennbar als Verletzung geschützter Rechtsgüter - insbesondere des Persönlichkeitsrechts oder des wirtschaftlichen Rufes eines anderen - darstellt oder aus sonstigen Gründen die Anzeige auffällig erscheint.
  • Entscheidung bei JurPC
  • Heise-Artikel
  • Anmerkung: Der Provider muss zwar fremden content nicht prüfen, in heiklen Fällen sollte er ihn aber doch prüfen; Frage: Wie weiß er ohne Prüfung, ob fremder content heikel ist? Das ist der Sukkus des Urteils, das m.M. klar Art. 15 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie (Beschränkung der Haftung des content-Providers) widerspricht. Dass die Beklagte die Veröffentlichung kannte, weil sie alle Veröffentlichungen manuell durchsieht, ändert nichts daran, weil sich daraus die Unrichtigkeit der Angabe nicht ergab; der Hinweis auf eine günstige Verkaufsmöglichkeit wegen Insolvenz findet sich so häufig in Anzeigen, dass die Beklagte daraus nicht Verdacht schöpfen musste. Das Urteil ist umso unverständlicher, als der Kläger ohnedies Auskunft über die Identität des Verleumders erhalten hat und diesen persönlich in Anspruch nehmen kann.

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