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Entscheidungen zum Recht der Diensteanbieter

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Haftung für Affiliate-Partner
LG Köln, Urteil vom 06.10.2005, 31 O 8/05

» MarkenG § 14
Die Beklagte arbeitet mit Affiliate-Partnern zusammen und zahlt für Einkäufe der Kunden, die über deren Seiten zu ihrem Webshop gelangt sind, Provision. Ein Affiliate-Partner verwendete in den Meta-Tags Firmen/Marken-Bezeichnungen von Konkurrenzunternehmen.
Das LG gab der Unterlassungsklage gegen die Beklagte statt. Wer seine Partner durch Verprovisionierung nach Umsatz dazu ermuntert, möglichst viel Traffic zu generieren, haftet für diese Partner wie für Beauftragte. Dies gilt auch dann, wenn die Werbemittel vom Anbieter im Wesentlichen vorgegeben worden sind und sogar dann, wenn der Partner eigenmächtig gehandelt hat, hier nämlich sich unter einer Domain beim Partnerprogramm angemeldet hatte, die er dann jedoch zu seiner Verlinkung überhaupt nicht einsetzte. Die Beklagte haftet daher auch für alle Meta-Tags, und zwar auch auf Websites, die nicht Teil des Partnerprogrammes sind. Sie müsse vertraglich sicherstellen, dass von den Affiliate-Partnern nicht die Namen der Wettbewerber in den Meta-Tags genutzt würden (nicht rk).

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