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"Pornokönig" - Eingeschränkte Haftung für Forenbetreiber
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2006, I-15 U 21/06

» BGB § 823, § 1004
Der Antragsteller wurde in einem Forum von einem Dritten beleidigt und forderte vom Betreiber die Löschung. Nach einigen Nachfragen löschte der Betreiber. Danach kam es zu weiteren Beleidigungen. Der Kläger ließ den Betreiber abmahnen, dieser löschte wieder die beanstandeten Beiträge, gab aber die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab. Er sperrte die Nutzernamen, unter denen die Beiträge verfasst wurden, die Täter nutzten aber einen Anonymisierungsdienst und verfassten weitere Beiträge, die der Betreiber wieder löschte.

Das LG erließ eine einstweilige Verfügung, gegen die sich der Forenbetreiber wandte. Das Gericht stellte fest, dass er Störer ist und dass ihn, nachdem schon mehrere beleidigende Postings erfolgt waren, eine Verhinderungspflicht treffe. Er müsse das Forum in diesem Fall überwachen und nach Kenntnisnahme die dort veröffentlichten beleidigenden Inhalte unverzüglich löschen. Die Haftungsprivilegierung der §§ 9 bis 11 TDG gelte nicht gegenüber Unterlassungsansprüchen. Der Betreiber hätte der Haftung nur entgehen können, wenn er nachgewiesen hätte, dass er tatsächlich immer die inkriminierten Passagen unverzüglich entfernt habe.

Das OLG gab der Berufung Folge und wies den Sicherungsantrag zurück. Dem Betreiber eines Meinungsforums obliegen keine allgemeinen Überwachungs- oder Forschungspflichten dahingehend, ob rechtswidrige Inhalte überhaupt vorhanden sind. Die Verpflichtung des Forumsbetreibers, Beiträge rechtsverletzender Art unverzüglich zu löschen, entsteht erst mit der Kenntnisnahme von diesen Äußerungen. Die Beweislast für die Erfüllung einer einmal entstandenen Löschpflicht trägt der Forenbetreiber.
Allerdings ist der Forenbetreiber sehr wohl der allgemeinen Störerhaftung auch für fremde Inhalte, die er sich nicht zu eigen gemacht hat, unterworfen, da die Regelungen des TDG hinsichtlich der Haftungsprivilegierung auf die Störerhaftung keine Anwendung finden. Diese Haftung setzt aber die Verletzung von Prüfpflichten voraus; solche sind aber einerseits durch § 8 Abs. 2 TDG ausgeschlossen und können, bezogen auf den Verfügungsbeklagten auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen abgeleitet werden. Bei der Beurteilung einer solchen Prüfungspflicht ist danach zu fragen, inwieweit es dem als Störer in Anspruch Genommenen technisch und wirtschaftlich möglich und zumutbar ist, die Gefahren von Rechtsgutverletzungen zu vermeiden, welche Vorteile der Diensteanbieter aus seinen Diensten zieht, welche berechtigten Sicherheitserwartungen der betroffene Verkehrskreis hegen darf, inwieweit Risiken vorhersehbar sind und welche Rechtsgutverletzungen drohen. Da der Verfügungsbeklagte als nicht professioneller Forumsbetreiber tätig war und wirtschaftlich nicht daraus profitierte, bestand auch in Anbetracht des Umstandes, dass im Hinblick auf die Vorfälle in der Vergangenheit das Risiko weiterer Rechtsverletzungen bestand, keine Prüfungspflicht.
Da der Verfügungsbeklagte anonyme Beiträge ermöglicht, kann er zwar als Störer in Anspruch genommen werden, er ist aber trotzdem nur verpflichtet, ihm bekannt gewordene Beiträge rechtsverletzender Art zu löschen.

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